Die Christlich-soziale Volkspartei veröffentlicht ein Parteiprogramm


Veröffentlichung in den "Oberrheinischen Nachrichten" [1]

18.1.1919

Programm der christl.-sozialen Volkspartei Liechtensteins

Motto: "Recht und Gnade sind erhabene Gegenstände; aber sie scheinen einander zu fliehen; denn wo das Recht ist, will es keine Gnade dulden und wo die Gnade waltet, da ist das Recht verwirkt." (Peter Kaiser)

Die christlich-soziale Volkspartei steht auf dem Boden einer nationalen, volkstümlichen Politik, die sachlich und nicht persönlich, nicht kleinlich sein soll und auf geschichtlicher und religiöser Grundlage beruht.

I. Verfassungspolitik [2]

1. Die Volkspartei steht uneingeschränkt zur demokratischen Monarchie auf parlamentarischer Grundlage, im Sinne der Worte: "Die Demokratie im Rahmen der Monarchie": sie strebt ein Volksfürstentum als ein selbständiges Glied des Völkerbundes an. [3]

2. Sie verlangt demnach einen demokratischen Ausbau der Verfassung, durch die alle Teile der Bevölkerung in gerechtem Verhältnisse zur Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung herangezogen werden.

Alle Berufs-, Standes- und Klassenvorrechte sollen ausgeschaltet sein, vorbehaltlich der Vorrechte des Monarchen. Klassenherrschaft und Parteidiktatur wird bekämpft.

3. Die Partei fordert die Herabsetzung des Wahl- und Grossjährigkeitsalters [4] auf das erfüllte 21. Jahr und besteht auf der Einschränkung der Wahlunfähigkeit infolge strafrechtlicher Verurteilung.

Sie verlangt überhaupt den Ausbau der Volksrechte, insbesondere der Pressfreiheit, des freien Vereins- und Versammlungsrechtes, Schutz der Inländer im Auslande.

4. Die Partei verlangt Aufhebung des Institutes der fürstlichen Abgeordneten [5] oder dann entsprechende Erhöhung der Zahl der Volksabgeordneten; [6] rechtzeitige Zustellung des Landtagsprogrammes; Einberufung der Volksvertretung nach Bedarf, mindestens aber im Frühling und Herbst; Veröffentlichung der Landesrechnung; Redefreiheit im Landtag; keine fürstliche Bestätigung des Präsidenten und Vizepräsidenten des Landtages mehr. Landtagspräsident darf nur ein vom Volke gewählter Abgeordneter sein.

Der Landtag ist auch auf Vorschlag von mindestens 400 Stimmberechtigten einzuberufen. Die gleiche Anzahl von Stimmberechtigten soll ein Initiativrecht zu Verhandlungsgegenständen im Landtage haben.

Wichtigere Gesetze sollen vor der fürstlichen Sanktion zur Volksabstimmung gebracht werden und das Volk soll statt des Landtages die Behörden wählen können.

5. Die Gesetzgebung soll unsern Verhältnissen angepasst und volkstümlich ausgestaltet werden. Ältere Gesetze und Verordnungen sind modern auszugestalten. Keine blinde Aufnahme fremder Gesetze ohne Anpassung.

6. Ausschaltung aller Zwischenmauern zwischen Fürst und Volk; Verlangen, dass ein direkter und unmittelbarer Verkehr der Landesbehörden ohne Zwischenbehörde (Hofkanzlei) stattfinden kann.

7. Nach dem Grundsatze: Liechtenstein den Liechtensteinern! [7] besteht die Volkspartei auf der Selbständigkeit und Unabhängigkeit des Landes; sie bekämpft daher energisch den ausländischen Einfluss, verlangt, dass die Beamtenstellen ohne Zustimmung der Volksvertretung mit Ausländern nicht besetzt werden dürfen; sie besteht darauf, dass alle Behörden ihren Sitz im Lande haben und das Land im Auslande, wenn möglich, durch Liechtensteiner vertreten wird.

Die Volkspartei verlangt gemäss dem Satze: "Freie Bahn jedem Tüchtigen!", dass jedem Liechtensteiner die Möglichkeit, eine Staatsstelle zu erlangen, offen steht: sie huldigt dem Satze, dass die Beamten des Volkes wegen und nicht das Volk der Beamten wegen da ist und bekämpft demnach jeden volksfremden Bureaukratismus. Die Partei fordert Abberufungsrecht des Landtages gegen unpraktische oder unfähige Beamte.

Die Verantwortlichkeit aller Beamten ist durch ein Gesetz festzulegen.

Die Volkspartei verlangt, dass die Beamten bezw. Angestellten für ihre Tätigkeit einheitlich bezahlt und dass die Gewohnheit, sie für manche Tätigkeiten noch besonders zu entschädigen, abgeschafft werde.

8. Die Regierung hat aus Landesbürgern zu bestehen. Der Vorsitzende als Landammann soll vom Landtage vorgeschlagen und vom Fürsten bestätigt, die beiden Regierungsräte und ihre Stellvertreter vom Landtage gewählt werden.

Die Volkspartei verlangt eine parlamentarische, das Vertrauen des Landtages besitzende Regierung, die zurückzutreten hat, wenn sie dieses Vertrauen nicht mehr besitzt.

Das Regierungskollegium hat allwöchentlich mindestens eine Sitzung abzuhalten, wobei der Landschreiber das Protokoll führt. Der Landammann ist nur das Vollzugsorgan des Regierungskollegiums. Der Landschreiber darf nicht als Stellvertreter des Landammanns fungieren und hat kein Stimmrecht.

Die Verwaltungs-Beschwerde-Instanz und die Gerichte sind mehrheitlich durch Wahl aus Landesbürgern zu bestellen. Vor den Berufungsgerichten ist mündlich zu verhandeln. [8]

Die Partei verlangt einen Staatsgerichtshof [9] zum Schutze der verfassungsmässigen Rechte der Bürger, zur Entscheidung von Zuständigkeitskonflikten zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden und zur Beurteilung der Verantwortlichkeit der Regierungsmitglieder und sonstiger Staatsangestellter.

9. Die Partei fordert den modernen Ausbau aller Verwaltungsvorschriften, sie verlangt ein neuzeitliches Verwaltungsrechtspflege-Verfahren [10] mit geordnetem Instanzenzuge.

In Zollstrafsachen ist das Verfahren im Inland durchzuführen. Keine ausländische Zollhaft mehr. [11]

Die Partei fordert ein modernes, unsern Verhältnissen angepasstes Strafrecht, das auf die Jugend mehr Rücksicht nimmt und neben den Strafen sichernde Massnahmen enthält.

Im Strafprozessrecht fordert sie die Einführung der bedingten Verurteilung und der bedingten Strafentlassung, ferner ein besonderes Strafverfahren gegen Jugendliche: endlich verlangt sie ein besonderes Gesetz, das den Staat verpflichtet, für unschuldig oder ungesetzlich erlittene Verhaftung oder Verurteilung volle Entschädigung zu leisten.

Die Partei fordert ein modernes, unsern wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechendes einfaches Zwangsvollstreckungsverfahren, Revision der Grundbuchs- und Konkursordnung und des Verlassenschaftsverfahrens.

Auf privatrechtlichem Gebiete strebt die Volkspartei ein neuzeitliches bürgerliches Recht [12] an, das u. a. eine bessere Rechtsstellung der Frau und des unehelichen Kindes enthält: weiter, dass ein Patent-, Marken- [und] Mustergesetz, nebst einem Gesetz über Urheberrecht eingeführt werde.

Unsere Partei fordert insbesondere den Schutz des Eigentums und die Schaffung eines gerechten Erbrechts und sie wendet sich in gleicher Weise gegen die Übertreibungen des Sozialismus und gegen die Auswüchse des Kapitalismus.

Die rechtliche Stellung der Liechtensteiner im benachbarten Auslande soll durch Staatsverträge geregelt werden. [13]

10. Weiterer Ausbau der Gemeindegesetzgebung, insbesondere selbständigere Stellung der Gemeindebehörden gegenüber den Staatsbehörden. Hebung der Gemeindewirtschaftspflege.

II. Verwaltungspolitik

11. Die Volkspartei fordert, dass die gesamte Verwaltung nach dem Grundsatze des Rechtsstaates geführt wird und dass demnach jede Verwaltungstätigkeit sich innert den Schranken der Gesetze bewege und auch das freie Ermessen der Verwaltungsbehörden an die Gesetze gebunden ist. In die Freiheit der Person und in das Privateigentum dürfen die Verwaltungsbehörden nur auf Grund gesetzlicher Ermächtigung eingreifen.

Die Partei verwirft jede Willkür, verlangt den Ausbau der Verwaltungsgesetzgebung und bekämpft die Verordnungsmacherei.

Die Verwaltung ist übrigens möglichst in kaufmännischem Sinne einfach und sparsam zu führen; es sollen möglichst wenig Angestellte und Beamte gehalten werden.

a) Die Partei verlangt die Erleichterung der Niederlassung für Einheimische und Abschluss von Niederlassungsverträgen mit dem Ausland; ferner

b) Ausbau der Armenpflege, vermehrte Unterstützung der schwachen Gemeinden durch das Land; zweckmässige Versorgung von Waisen, Geisteskranken, Unheilbaren und Altersschwachen; Ausbau einer Volks-, Alters- und Invalidenversicherung; Ausgestaltung der Arbeiter- und Krankenversicherung u. der Krankenpflege; Unterstützung des Krankenhausbetriebes.

Verbesserung der Armenpolizei, insbesondere durch gesetzliche Massnahmen gegen Arbeitsscheue, Liederliche und Trinker: allenfalls Zwangsversorgung, überhaupt Massnahmen gegen den Alkoholismus.

Schutz der Arbeitskraft, insbesondere von Frauen und Kindern in Gewerbe und Industrie.

c) Vermehrte Pflege des öffentlichen Gesundheitswesens; Bekämpfung der Volkskrankheiten wie Tuberkulose; Unterstützung von Trinkwasseranlagen; bessere Ausgestaltung der Lebensmittelkontrolle; Verbesserung der Leichenschau; Freizügigkeit für Medizinstudierende.

d) Abänderung des Waffengesetzes, sodass jeder Erwachsene Waffen besitzen und tragen darf, unter Vorbehalt gesetzlicher Bestimmungen gegen den Missbrauch.

Ausbau des Löschwesensund Einführung einer Brandschadensversicherung für Mobilien und Immobilien.

e) Anstreben eines neuzeitlichen Baugesetzes, Ausbau des Wasserrechts.

f) Kulturpolitik. Alle kulturellen Fragen will die Partei nach den unverrückbaren Grundsätzen des Christentums geregelt wissen. Sie verlangt Freiheit für die katholische Religion, ihre Ausübung und ihre Einrichtungen; religiöse Jugenderziehung; Sicherung der christlichen Ehe und Familie und Schutz des Volks gegen alle Unmoral, die seine Kräfte zu untergraben drohen; Ausbau der Sonntagsruhe.

Die christlich-soziale Volkspartei verlangt eine Vertiefung jeglicher Bildung: nur tüchtiges Wissen mit festem Charakter wird in Zukunft das Wohl des Einzelnen wie des Volkes verbürgen. Die Schule soll von allen berufenen Faktoren unter Teilnahme des Volkes gefördert und unsern Verhältnissen angepasst werden und ein praktisches Wissen vermitteln und zu arbeitsfreudigem Pflichtbewusstsein erziehen.

Daher verlangen wir Revision der Schulgesetze, stärkere Heranziehung und vermehrten wirksamen Einfluss des Ortsschulrates auf die Schule, Sorge für Beschulung von Kindern, die wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen die Volksschule nicht besuchen können, ferner Sorge für verwahrloste Kinder und jugendliche Verbrecher, Beteiligung an der Unterstützung von Besserungsanstalten; Unterstützung und Förderung des Fortbildungs- und Realschulwesens; Ausbau des hauswirtschaftlichen, landwirtschaftlichen und gewerblichen Berufs- und Unterrichtswesens; insbesondere soll der gewerbliche und landwirtschaftliche Unterricht den Verhältnissen und Zielen entsprechend an der Realschule ausgebaut werden; ausgiebigere Erteilung von Stipendien an intelligentere, aber wenig bemittelte Studierende, gleichviel, in welchem Nachbarstaat sie höhere Schulen besuchen. Abschaffung, der Ergänzungsprüfungen für Lehrer; Freiheit des Privatunterrichts. Wir verlangen zu weiterer Bildung die Abhaltung von Kursen und Gründung einer gut geleiteten Volksbücherei durch das Land.

Die Volkspartei verlangt eine wirksame Heimatschutz-Gesetzgebung.

g) Finanzpolitik. Die Volkspartei verlangt, dass das Finanzwesen des Landes auf eigene, vom schwankenden Zollerträgnisse unabhängige Füsse gestellt werde, dass die Steuern erhöht werden, nachdem durch Sparen einerseits, durch ergiebigere Ausnützung der Landesregalien andererseits sich höhere Einnahmen nicht mehr erzielen lassen.

Die Lasten des Landes sind mehr als bisher auf die Schultern der wirtschaftlich Starken zu legen; es soll ein gerechtes, auf progressiver Besteuerung von Einkommen und Vermögensbesitz beruhendes Steuergesetz eingeführt werden, dass ein unsern Verhältnissen angemessenes Existenzminimum und den Schuldenabzug kennt.

Die Landwirtschaft soll in der Besteuerung begünstigt werden.

Wirtschaftspolitik

11. Die Volkspartei fordert vom Lande, dass es sich mehr der Wohlfahrt und der Hebung der Erwerbsfähigkeit des Volkes annehme als bisher, und sie verlangt erhöhte Unterstützung des landwirtschaftlichen und gewerblichen Vereinswesens. 

Wir fordern:

a) Für die Landwirtschaft vermehrte staatliche Mithilfe bei Güterzusammenlegung, Verbot der Güterzerstückelung, Entsumpfungen, Rüfeverbauungen; neben Förderung der Grossviehzucht vermehrte Unterstützung der Kleinviehzucht; Schaffung eines neuzeitlichen Tierseuchengesetzes, das den Bauern für abgetane Tiere entschädigt; ein den landwirtschaftlichen wie nicht minder den finanziellen Interessen dienendes Jagdgesetz. Das neue Jagdgesetz soll die Einnahmen aus der Jagd in den Alpgebieten den betreffenden Alpbesitzern zur Alpverbesserung, die Einnahmen aus dem Nicht-Alpgebiete den betreffenden Gemeinden dauernd zuweisen. Es soll die Jagd als Sportvergnügen möglichst einträglich verpachtet werden. Im neuen Jagdgesetz dürfen die Strafen für Wildfrevel nicht verschärft und noch erhöht werden.

Wir verlangen die Einführung der Heimstätten und Abschaffung des Bestiftungszwanges; Einführung des Notwegrechts, überhaupt Ausgestaltung des Nachbarrechtes; Unterstützung der landwirtschaftlichen Versicherung, Unterstützung und Förderung der Landwirtschaft in jeder Hinsicht.

b) In der Forstwirtschaft die staatliche Unterstützung von Aufforstungen im Hochgebirge.

d) [!] In der Gewerbe- und Handelspolitik: Gewerbefreiheit, besondere Bestimmungen gegen unlauteren Wettbewerb und gemeinschädlichen Geschäftsverkehrs; vermehrte Förderung des Lehrlingswesens durch staatliche Beihilfen; Unterstützung gewerblicher Kurse; Regelung des staatlichen und gemeindlichen Submissionswesen, Unterstützung aller Bestrebungen zum wirtschaftlichen Heimatschutz, Förderung der bestehenden und Erleichterung neuer Erwerbsquellen durch Subventionen jeder Art; Förderung und Unterstützung von freiwilligen Gewerbevereinen.

Ausbau der Sozialgesetzgebung zu Gunsten der Arbeiter, Regelung des Arbeitsnachweises, Koalitionsfreiheit der Arbeiter.

Die Volkspartei verlangt bei allfälligem Abschluss von Handels-Zollverträgen nicht nur Rücksichtnahme auf die Finanzen des Landes, sondern in erster Linie auf die Wirtschaft des Volkes [und] auf die Bereitstellung billiger Lebensmittel und besteht darauf, dass das Land an seiner Selbständigkeit nichts einbüsst (Kriegszeiten); sie bekämpft die Abführung und Bestrafung von Inländern im Auslande; sie fordert überhaupt die genaue Prüfung der Frage eines Zollanschlusses oder des Freihandels.

e) In der Verkehrspolitik: In erster Linie Ausbau des Lawena-Werkes, Ausbau der Wasserrechts-Gesetzgebung; Ausbau des Strassenwesens (besonders im Unterland). Das Verkehrswesen soll nach volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgebaut und gefördert werden. Daher bestehen wir vor allem auf einer eigenen, kaufmännisch geleiteten Post, mit Telegraph und Telephon, die dem praktischen Verkehr entsprechen; allenfalls Anschluss dieser Verkehrsanstalten an einen Nachbarstaat, der diesen Wünschen am meisten entspricht; Einführung von Postämtern in allen grösseren Gemeinden.

Förderung des Eisenbahnbaues, vermehrte Einflussnahme auf die das Land berührende österreichische Staatsbahn, Unterstützung des Personenverkehrs.

Wir verlangen eine der heimischen Volkswirtschaft möglichst zusagende Lösung der Valutafrage, und bekämpfen zugleich die einseitige, verhängnisvolle Anlage der Sparkassagelder.

Die christlich-soziale Volkspartei ist der Überzeugung, dass nur einmütiges Zusammenwirken aller Volksschichten, der Bauern, der Gewerbetreibenden und Arbeiter eine glückliche staatliche Zukunft unseres Volkes verbürgt, daher lehnt sie die Politik des Hasses und der Klassenherrschaft – von welcher Seite sie immer kommen möge – ab. Ihre Sorge ist das fortschrittliche Wohl des Vaterlandes.

Die Delegiertenversammlung der christlich-sozialen Volkspartei

Nun kennen Freund und Gegner unser Programm, das im Gegensatz zu andern Programmen absichtlich etwas mehr konkret gehalten ist. Jeder Anhänger soll wissen, für was er eintritt. Die Gegenpartei wird freilich behaupten, wir hätten den Mund wieder recht voll genommen. Nun, mag die Kritik sagen, was sie will, die Volkspartei wird dessen ungeachtet für die Verwirklichung des aufgestellten Programmes eintreten. In der nächsten Zeit werden wir hiezu Artikel im Blatte veröffentlichen. [14]

Diese Nummer aufbewahren!

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[1] O.N., Nr. 3, 18.1.1919, S. 1-2. Vgl. im Gegensatz dazu das Parteiprogramm der Fortschrittlichen Bürgerpartei in: L.Vo., Nr. 4.1.1919, S. 1. ("Die Fortschrittliche Bürgerpartei und ihr Programm").
[2] Vgl. den Verfassungsentwurf von Wilhelm Beck in: O.N., Nr. 47, 12.6.1920, S. 1 ("Zur Verfassungsrevision", "Verfassungs-Entwurf des Fürstentums Liechtenstein"); O.N., Nr. 48, 16.6.1920, S. 1; O.N., Nr. 49, 19.6.1920, S. 1; O.N., Nr. 50, 23.6.1920, S. 1-2; O.N., Nr. 51, 26.6.1920, S. 1 und O.N., Nr. 52, 30.6.1920, S. 2.
[3] Vgl. in diesem Zusammenhang das Aufnahmeersuchen der liechtensteinischen Regierung an den Völkerbund vom 14.7.1920 (LI LA V 002/0162/02). Dieses wurde jedoch abgelehnt (Bericht des liechtensteinischen Geschäftsträgers in Bern, Emil Beck, an die liechtensteinische Gesandtschaft in Wien vom 20.12.1920 (LI LA V 003/0124)). 
[4] In der Volksabstimmung vom 2.3.1919 wurde die Herabsetzung der Grossjährigkeit von 24 auf 21 Jahre mit 712 Ja- gegen 863 Nein-Stimmen abgelehnt – in diesem Sinne noch Art. 2 der Landtagswahlordnung vom 27.12.1921, LGBl. 1922 Nr. 2. Vgl. dagegen das Protokoll der öffentlichen Landtagssitzung vom 10.8.1922 zum Gesetzentwurf betreffend die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten (LI LA LTA 1922/S04).  
[5]  3 der 15 Landtagsabgeordneten wurden nach § 55 der liechtensteinischen Verfassung vom 26.9.1862 (in der Fassung von § 1 Satz 2 der Landtagswahlordnung vom 21.1.1918, LGBl. 1918 Nr. 4) vom Fürsten ernannt.
[6] Vgl. dazu etwa einen diesbezüglichen Artikel in: O.N., Nr. 10, 19.2.1919, S. 1 f. ("Mehr Volksabgeordnete!"). In der Volksabstimmung vom 2.3.1919 wurde die von der Christlich-sozialen Volkspartei propagierte Erhöhung der Zahl der Volksabgeordneten von 12 auf 17 mit 711 Ja- gegen 863 Nein-Stimmen verworfen.
[7] Vgl. die spätere Kontroverse zur Bestellung des österreichischen Juristen Josef Peer zum liechtensteinischen Landesverweser ("Landesverweserfrage"), z.B. in: O.N., Nr. 28, 7.4.1920, S. 1 ("Liechtenstein – den fremden Beamten!").  
[8] Vgl. die diesbezüglichen Ausführungen von Wilhelm Beck in: O.N., Nr. 25, 29.3.1922, S. 1-2 ("Bericht zu den Gesetzesentwürfen betreffend die Gerichtsorganisation, das Nachtragsgesetz zur Zivil- und Strafprozessordnung").
[9] Vgl. dazu etwa: L.N., Nr. 89, 11.11.1925, Beilage ("Kommissions-Bericht zum Gesetzentwurf über den Staatsgerichtshof").
[10] Vgl. die diesbezüglichen Ausführungen von Wilhelm Beck in; O.N., Nr. 29, 12.4.1922, S. 1 ("Bericht und Begründung zum Gesetzesentwurfe über die allgemeine Landesverwaltungspflege"); O.N., Nr. 31, 22.4.1922, S. 1 ("Bericht und Begründung"); O.N., Nr. 32, 26.4.1922, S. 1 ("Bericht zu den Gesetzesentwürfen") und O.N., Nr. 33, 29.4.1922, S. 2 ("Bericht und Begründung").
[11] Vgl. Art. 16 des Vertrages zwischen Seiner Majestät dem Kaiser von Österreich und Apostolischen König von Ungarn und Seiner Durchlaucht dem souveränen Fürsten von Liechtenstein vom 2.12.1876 über die Fortsetzung des durch den Vertrag vom 5.6.1852 gegründeten Österreichisch-Liechtensteinischen Zoll- und Steuervereines, LGBl. 1876 Nr. 3 bzw. öst. RGBl. 1876 Nr. 143.
[12] Vgl. das Sachenrecht vom 31.12.1922, LGBl. 1923 Nr. 4, sowie das Personen- und Gesellschaftsrecht vom 20.1.1926, LGBl. 1926 Nr. 4.
[13] Vgl. z.B. den Bericht des Geschäftsträgers in Bern, Emil Beck, an die liechtensteinische Regierung vom 11.12.1923 über die diesbezüglichen Verhandlungen mit der Schweiz (LI LA V 002/0298/56).
[14] Vgl. O.N., Nr. 4, 25.1.1919, S. 1 ("Zu unserer Landespolitik") und O.N., Nr. 5, 1.2.1919, S. 1 ("Heimstätten").