1862 erfolgte noch keine Trennung von Justiz und Landesverwaltung; die fürstliche Hofkanzlei in Wien fungierte wie früher sowohl als Rekursinstanz gegen Entscheidungen der Regierung wie auch als Appellationsinstanz gegen Urteile des Landrichters (§ 91 ff. der Amtsinstruktion von 1862). Die Trennung von der Hofkanzlei und von der politischen Rekursinstanz erfolgte durch die Amtsinstruktion von 1871. Das Appellationsgericht bildete nun juristisch eine eigene Institution und bestand aus drei geprüften Richtern, die vom Fürsten ernannt wurden (§42). Ab 1904 konnten "im Interesse der ungehinderten Amtsführung" auch mehr als drei Richter ernannt werden (LGBl. 1904 Nr. 3). Personell kam es zu Überschneidungen mit der Hofkanzlei. Das Appellationsgericht urteilte allein aufgrund der eingesandten Akten. 1921 wurde das Appellationsgericht durch das Obergericht ersetzt.
Literatur: HLFL (Artikel "Gerichtswesen")
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