Albert Schädler erstattet dem Landtag einen vorläufigen Bericht zu den zivilprozessualen Gesetzentwürfen


Gedruckter Kommissionsbericht an den Landtag, nicht gez. [1]

o.D. (vor dem 11.12.1911)

Gesetzentwürfe zur Reform des Zivilprozesses

(Referent: Dr. Alb. [Albert] Schädler)

Zufolge Höchster Ermächtigung [2] Seiner Durchlaucht des Landesfürsten [Johann II.] übermittelt die fstl. Regierung dem Landtage unter Bezugnahme auf dessen seinerzeitige an Seine Durchlaucht gerichtete Petition betreffend Justizreform [3] und auf das hierüber an den Regierungschef ergangene Höchste Handbillet von 9. Oktober 1908 [4] drei von dem Sektionsrate des k. k. Justizministeriums und vormaligen Universitätsprofessor Dr. [Gustav] Walker verfasste Gesetzentwürfe [5] zur Reform des Zivilprozesses und das Protokoll über die vom fstl. Appellationsgerichte in Wien am 6. November 1911 [6] beschlossenen Abänderungen der Entwürfe zur verfassungsmässigen Behandlung.

Ihre Kommission hat in zwei Sitzungen die vorliegenden Gesetzentwürfe einer allgemeinen Beratung unterzogen und insbesonders von den darauf sich beziehenden Motivenberichten nähere Kenntnis genommen. Es wurde aber sofort erkannt, dass eine gründliche Beratung und Prüfung der umfangreichen Gesetzentwürfe eine ganz erhebliche Verlängerung der heurigen Landtagssession zur Voraussetzung haben würde. Ihre Kommission entschloss sich daher, Ihnen vorzuschlagen, eine besondere, aus 7 Mitgliedern bestehende Kommission [7] zu wählen, welche nach Schluss des Landtages die Vorlage eingehend zu prüfen und nach Bedarf auch fachmännische Gutachten hierüber einzuholen hätte, um dann dem kommenden Landtage eventuell auch einem ausserordentlichen Landtag Bericht zu erstatten und Anträge zu erstellen.

Das heutige Referat beschränkt sich daher nur auf vorläufige Mitteilungen über die Entwicklung der Reformfrage und über die Erläuterungen im Motiven-Berichte.

Bis zum Anfange des vorigen Jahrhunderts beruhte unser Gerichtswesen auf alten Rechtsgewohnheiten, welche im germanischen Rechte ihre Quelle hatten und zum Teil auch in den sogenannten Landsbräuchen [8] schriftlich enthalten waren. Mit der Aufhebung des Landammannamtes, [9] welche auch die Aufhebung der bisherigen Rechtspflege zur Folge hatte, begann man die Einrichtungen unserer Justizpflege, tunlichst mit den Einrichtungen Österreichs in Einklang zu bringen.

Diejenigen Gesetze, welche mittelst fürstlicher Erlasse in der vorkonstitutionellen Zeit bei uns zur Einführung kamen und mit dem Zivilprozesse im Zusammenhang stehen, sind folgende:

Die Konkursordnung im Jahre 1809. [10] Die Einführung des österreich. allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches [11] vom Jahre 1811 und der österreich. allgemeinen Gerichtsordnung vom Jahre 1781 [12] im Jahre 1812. [13] Im Jahre 1818 wurde durch ein Hofdekret dem Oberlandesgerichte in Innsbruck die Funktion einer dritten Instanz hinsichtlich der Rechtsangelegenheiten des Fürstentums in Zivil- und Strafsachen übertragen. [14] Im Jahre 1819 kam die fstl. Verordnung betr. das Verfahren in streitigen Eheangelegenheiten. [15] Im Jahre 1846 die fstl. Verordnung über das Verfahren bei Exekutionen beweglicher Sachen. [16] Im Jahre 1857 die fstl. Verordnung über das summarische Verfahren in Zivilrechtsstreitigkeiten. [17] Im Jahre 1858 die fstl. Verordnung über das Verfahren in Besitzstörungsstreitigkeiten [18] und über das Verfahren in Wechselsachen. [19]

Seit dem Erlasse der Verfassung [20] kamen folgende auf den Zivilprozess sich beziehende Gesetze zustande:

Im Jahre 1865 das Schuldentriebs-Gesetz. [21] Im Jahre 1871 fstl. Verordnung über die Trennung der Justizpflege von der Administrative. [22] Im Jahre 1879 die Rezipierung des österreich. Gesetzes vom Jahre 1874 betr. das mündliche, das schriftliche und das summarische Verfahren in Zivilrechtsstreitigkeiten. [23] Im Jahre 1883 das Gesetz betreffend Einführung des Bagatellverfahrens in Rechtsstreitigkeiten [24] und das Gesetz, womit § 389 der westgalizischen Gerichtsordnung [25] rezipiert wurde. Im Jahre 1887 das Gesetz über das Verfahren in Expropriationsfällen. [26] Im Jahre 1884 Verordnung betr. Verständigung der Tabulargläubiger. [27] Im Jahre 1891 das Gesetz betr. die Vollstreckung auswärtiger zivilgerichtlicher Urteile in Liechtenstein. [28] Im Jahre 1892 Gesetz, womit Bestimmungen des Exekutionsverfahrens abgeändert werden. [29] Im Jahre 1906 Gesetz, womit Zusatzbestimmungen zur allgemeinen Gerichtsordnung erlassen werden. [30] Im Jahre 1907 Gesetz betr. die in Liechtenstein vollstreckbaren österr. Exekutionstitel. [31]

Mit der Einführung des neuen Zivilprozesses in Österreich, [32] welcher allgemein unter allen Prozessrechten der Kulturstaaten als der beste und vorgeschrittenste [!] anerkannt wird, wurde auch bei uns das Bedürfnis rege, mit der Zeit eine Reform unseres veralteten auf der österr. allgemeinen Gerichtsordnung vom Jahre 1781 beruhenden Zivilprozessverfahrens durchzuführen. Es ist Ihnen bekannt, dass die fstl. Regierung in Erkenntnis der Mangelhaftigkeit unserer Zivil- und Strafprozessvorschriften im Jahre 1906 eine die hauptsächlichsten Übelstände dieser Vorschriften berührende Justizreform anstrebte, aber bei den damals divergierenden Ansichten nur zum Teil verwirklichen konnte. Dies geschah, indem der Landtag die Regierungsvorlage betreffend Zusatzbestimmungen zur allgemeinen Gerichtsordnung im Jahre 1906 angenommen hat. Dieses Gesetz beseitigte die §§ 5, 6, 11 und 104 der allgemeinen Gerichtsverordnung und traf neue zweckmässigere Bestimmungen. Ihr Referent, der auch damals als Berichterstatter fungierte, führte in dem bezüglichen Berichte aus: „An Stelle des in diesem Paragraphen aufgezwungenen Formalismus, der zu überflüssigen Weitläufigkeiten in den Satzschriften und Prozessreden führte, sind in dem Gesetzentwurfe neue Bestimmungen aufgenommen worden, durch welche die Beweispflicht von den Widersprechungen unabhängig festgestellt wird und die überflüssigen Weitläufigkeiten mit Ordnungsstrafen bedroht werden. Der Entwurf bietet also zweifellos in der angezogenen Richtung einen Fortschritt zum Bessern und lehnt sich an die berechtigten Forderungen des Verfahrens im Zivilprozesse an. Allerdings bleiben die anderen Fehler der allgemeinen Gerichtsordnung vor wie nach bestehen." Diese im letzten Satze schon damals ausgesprochene Anschauung wurde bei den späteren die Justizreform betreffenden Verhandlungen des Landtages in den Jahren 1907 und 1908 noch kräftiger unterstrichen. Der Landtag sprach sich sowohl in seiner Resolution vom 14. Dezember 1907, als auch in der im Jahre 1908 an Seine Durchlaucht den Landesfürsten gerichteten Petition dahin aus, es möchte mit der Reform des Zivil- und Strafprozessverfahrens ganze Arbeit gemacht werden; zugleich wurde der Vorschlag gemacht, es sollte eine zweite Berufungsinstanz sowohl in zivilrechtlichen wie auch in strafrechtlichen Prozessverfahren im Lande selbst errichtet werden, um dadurch das öffentliche und mündliche Verfahren auch bei dieser Instanz zu ermöglichen. Der letztere Vorschlag war besonders in einem von der Landtagskommission eingeholten Gutachten des Advokaten Dr. [Josef] Peer empfohlen worden [33] und wurde auch von der Kommission und von der Mehrheit des Landtages akzeptiert.

Die vom Landtage dem Landesfürsten unmittelbar überreichten Petition betreffend die Reform des Zivilprozesses und der Strafprozessordnung wurde mit folgendem fstl. Erlasse vom 9. Oktober 1908 beantwortet:

„Ich habe die vom Landtage gemachten, auf die Justizreform bezüglichen Vorschläge umsomehr mit grossem Interesse entgegengenommen, als Ich selbst im Jahre 1906 die Anregung zu Reformen der Zivilprozessgesetze und der strafprozessualen Vorschriften gegeben habe. Die Mir von dem Landtage unterbreiteten Vorschläge habe Ich einer eingehenden Prüfung unterziehen lassen und bin hiernach unter Anerkennung der loyalen Absichten des Landtages gerne bereit, zu einer durchgreifenden Reform der einschlägigen Gesetze unter der Voraussetzung die Hand zu bieten, dass sie ein gedeihliche, dem Lande förderliche Handhabung der Rechtspflege gewährleisten und der verfassungsmässig garantierten Justizhoheit des Landes keinen Eintrag tun. Die geplanten Reformen, welche eine Revision aller einschlägigen Justizgesetze bedingen, erfordern jedoch umfassende Erhebungen, Studien und Vorarbeiten. Um in dieser Beziehung den Wünschen des Landtages entgegen zu kommen, werde Ich für die Ausarbeitung der betreffenden Gesetzentwürfe theoretisch gebildete und praktisch bewährte Fachmänner berufen und behalte Mir über das Ergebnis der bezüglichen Arbeiten die weitere Schlussfassung vor."

An diese früheren Vorgänge, deren Kenntnis zur richtigen Beurteilung der jetzigen Sachlage notwendig ist, sei mit der hier gegebenen kurzen Rückschau erinnert.

Die heutige umfangreiche Gesetzesvorlage wurde im Auftrage des Landesfürsten durch einen nicht nur theoretisch gebildeten, sondern auch praktisch bewährten hervorragenden Fachmann ausgearbeitet und von dem Appellationsgerichte in Wien unter Beiziehung des Verfassers und unseres Regierungschefs einer eingehenden Prüfung unterzogen. Das den Entwürfen beigelegte Protokoll gibt über diese Beratung, bei der mit Zustimmung des Verfassers der Entwürfe einige Abänderungen beschlossen wurden, nähere Auskunft. Die Entwürfe selbst lehnen sich in der Hauptsache an die neue österreichische Zivilprozessordnung an, und trifft nur dort Abänderungen, wo die besonderen und eigenartigen Verhältnisse Liechtensteins solche erforderten. Die der Vorlage am Schlusse (§ 245–255) beigegebene Gegenüberstellung der Paragraphen der österreichischen Zivilprozessordnung und des Entwurfes für Liechtenstein macht dies ersichtlich. Da mit den vorliegenden Entwürfen etwas Ganzes und Vollendetes geschaffen werden wollte, lag es in der Natur der Sache, dass von den oben angeführten bis jetzt noch in Kraft bestehenden Gesetzen und Verordnungen aus vorkonstitutioneller und konstitutioneller Zeit eine Reihe als veraltet ausgeschaltet wurde und nur noch diejenigen Gesetze in Wirksamkeit bleiben, welche in den Rahmen der neuen Entwürfe passen oder den Prinzipien des neuen Verfahrens nicht abträglich erscheinen. In dem Gesetzentwurfe betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Jurisdiktionsnorm (§179–185) ist diese Ausscheidung deutlich enthalten.

Sehr wertvoll auch für den Laien sind die der Zivilprozessordnung beigegebenen Erläuterungen (§ 186–244), welche eine Beurteilung wesentlich erleichtern, und über einige schwierige Punkte, welche voraussichtlich die vom Landtage zu wählende Siebnerkommission in besonderem Masse beschäftigen werden, in eingehender Weise aufklären. Hervorzuheben sind in dieser Hinsicht die Erläuterungen betreffend die zweite Instanz, sowie die Neuerungen im Mahnverfahren (§ 234), welch letztere die Abänderung einiger Bestimmungen des Schuldentriebsgesetzes vom Jahre 1865 bedingen.

In ersterer Beziehung ist in dem Entwurfe die bisherige Berufungsinstanz, das f. Appellationsgericht in Wien, beibehalten und der Verfasser der Vorlage nimmt in seinen Erläuterungen verschiedentlich Anlass, gegenüber dem seinerzeitigen Vorschlage des Herrn Dr. Peer, die zweite Instanz im Lande selbst zu schaffen, für die Beibehaltung der bisherigen zweiten Instanz Gründe anzuführen. Bekanntlich wurde als Hauptmotiv für die Errichtung einer Berufungsinstanz im Lande selbst die Ermöglichung der mündlichen Berufungsverhandlung bezeichnet. Nach Ansicht des Verfassers der Vorlage hat diese Wiederholung des mündlichen Verfahrens nur für eine geringe Zahl von Fällen Wert. Mit Rücksicht auf die Gerichtsorganisation werden jedoch derartige Fälle nur äusserst selten vorkommen können. Übrigens könne das Appellationsgericht, wenn es die Beweiswürdigung mangelhaft findet, ohne weiteres die Aufhebung des angefochtenen Urteils aussprechen. Ebenso könnte das Appellationsgericht aber auch im Zuge des Berufungsverfahrens ohne Aufhebung des Urteiles des Gerichtes erster Instanz die Ergänzung oder Wiederholung der Beweisaufnahme anordnen. Übrigens stehen den problematischen Vorteilen der Schaffung einer zweiten Instanz im Lande selbst überwiegende Nachteile gegenüber. Die Einheit und die Kontinuität der Rechtsprechung würde leiden, da an die Stelle der fürstlichen Appellationsgerichtsräte, die über eine jahrzehntelange Erfahrung verfügen, bald diese, bald jene österreichischen Richter treten. Durch die fortwährende Heranziehung auswärtiger Richter würde auch die Souveränität des Landes berührt. Endlich wird noch ein Grund angeführt, der auch von Seite unserer Regierung wiederholt betont wurde, nämlich die mit der Schaffung einer Berufungsinstanz im Lande selbst verbundene Notwendigkeit, eine Änderung des mit Österreich bestehenden Justizvertrages vom Jahre 1884 [34] vorzunehmen. Dieser Vertrag müsste gekündet und ein neuer Vertrag geschlossen werden, der dem österreichischen Justizärar grössere Lasten bringen würde als bisher. Eine solche Änderung sei jedoch mit Rücksicht auf die jetzige parlamentarische Lage in Österreich überhaupt fraglich, jedenfalls aber in absehbarer Zeit kaum erreichbar.

Ihr Referent glaubte schon im jetzigen Stadium der Beratung auf diese von dem Verfasser der Vorlage gebrachten Bedenken hinweisen zu sollen, weil dieselben einer besonderen Prüfung und Erörterung durch die von Ihnen zu wählende Spezialkommission bedürfen, und weil es richtiger ist, Schwierigkeiten nach allen Seiten offen und klar darzulegen, als sich um dieselben herumzudrücken.

Die Neuerungen betreffend das Mahnverfahren sind wohl mehr gesetzestechnischer Natur und dürften keine besonderen Schwierigkeiten bei der Beratung bieten.

Eine eingehendere Prüfung der umfangreichen Gesetzentwürfe bleibt selbstverständlich den Beratungen der Spezialkommission vorbehalten, welche auch zu den oben gekennzeichneten Hauptpunkten Stellung zu nehmen hat.

Die den Entwürfen beigegebenen Erläuterungen, die sich durch Klarheit auszeichnen, werden zweifellos das Verständnis wesentlich erleichtern.

Die Unterschiede zwischen dem alten und neuen Zivilprozessverfahren sind in den Erläuterungen scharf gezeichnet, und machen jedermann begreiflich, dass mit dem neuen Gesetze an Stelle des veralteten, formalistischen und langwierigen Verfahrens ein rasch wirkendes, billigeres und darum auch dem Schwachbemittelten erreichbares Rechtsmittel geboten wird.

Es kann nicht Aufgabe Ihres Referenten sein, jetzt schon in einzelnen Fragen Vorschläge zu machen und über die eigentliche Gesetzesmaterie näher zu berichten. Das wird Sache der zu wählenden Siebnerkommission sein, welche auch Ihre heutige Kommission in dieser Hinsicht nicht vorgreifen wollte.

Der zu wählenden Kommission wäre jedoch aufzutragen, gelegentlich der Beratung der vorliegenden Gesetzentwürfe auch die im Landtage bereits angeregte Frage der Einführung von Vermittlerämtern einer gedeihlichen Lösung entgegenzuführen. Dass mit dieser neuen Institution, die übrigens in früherer Zeit in einer den damaligen Verhältnissen angepassten Form bei uns schon vorhanden war, ein wichtiger Fortschritt geschaffen würde, welcher unserer Bevölkerung viele Prozesse, viele Kosten und auch wohl manchen Unfrieden ersparen würde, steht ausser Zweifel. Auch hierüber wird daher auf Grund der kommenden Beratungen das Nähere erst später berichtet werden müssen. [35]

Ihr Referent glaubt mit dieser mehr allgemeinen Kennzeichnung der Sachlage im Sinne eines vorläufigen Berichtes das Nötige gesagt zu haben. Die genauere Prüfung der Gesetzentwürfe und die Beratung von Vorschlägen betreffend die Einführung von Vermittlerämtern wird Aufgabe der Spezialkommission sein.

Da möglicherweise während der Zeit, in welcher die zu wählende Kommission tagt, der erwartete Gesetzentwurf betreffend die Revision des Strafprozesses zur Vorlage gebracht werden kann, so sollte auch diese Materie der neuen Kommission zur Prüfung überwiesen werden.

Im Sinne dieser Ausführungen beantragt Ihre Kommission, eine Siebnerkommission zu wählen, welche vom Landtage beauftragt wird, die vorgelegten Gesetzentwürfe betreffend den Zivilprozess sowie die Frage der Einführung von Vermittlerämtern eingehend zu beraten, gegebenenfalls auch die in Aussicht stehenden strafprozessualen Bestimmungen der Prüfung zu unterziehen und über diese Verhandlungsgegenstände dem kommenden Landtage Bericht zu erstatten und Anträge zu stellen. [36]

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[1] LI LA RE 1911/2923 ad 1390 (Traktandum 1 der Tagesordnung des Landtagspräsidiums für die auf den 11.12. und 12.12. anberaumten Landtagssitzungen), ein weiteres Exemplar findet sich unter LI LA LTA 1911/L01. Die Reform des zivilgerichtlichen Verfahrens wurde in den öffentlichen Landtagssitzungen vom 20.11.1911 (LI LA LTA 1911/S04/1), 11.12.1911 (ebd.), 12.12.1911 (ebd.), 14.11.1912 (LI LA LTA 1912/S04/2) und 16.11.1912 (ebd.) behandelt. Vgl. das Gesetz vom 10.12.1912 über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozessordnung), LGBl. 1912 Nr. 9/1; das Gesetz vom 10.12.1912 über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen (Jurisdiktionsnorm), LGBl. 1912 Nr. 9/2, sowie das Gesetz vom 10.12.1912 betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Jurisdiktionsnorm, LGBl. 1912 Nr. 9/3.
[2] Vgl. das diesbezügliche Schreiben des fürstlichen Hofkanzleileiters Hermann von Hampe an die fürstliche Regierung vom 14.11.1911 (LI LA RE 1911/2575 ad 1390 (Aktenzeichen der fürstlichen Hofkanzlei in Wien: No. 15144)).
[3] Dokument nicht aufgefunden. Vgl. jedoch den Beschluss des Landtages vom 16.11.1907 betreffend die Notwendigkeit einer Justizreform im Zivil- und Strafverfahren (LI LA LTA 1907/L03).
[4] Handbillet von Fürst Johann II. an Landesverweser Karl von In der Maur vom 9.10.1908 betreffend die Justizreform und die Erlassung eines Pressegesetzes (LI LA LTA 1908/L03/2).
[5] Vgl. das Begleitschreiben von Landesverweser Karl von In der Maur an den Landtag vom 19.11.1911 (LI LA LTA 1911/L21). Die undatierten Gesetzentwürfe finden sich unter LI LA DM 1912/006 A.
[6] Vgl. das Protokoll über die am 6.11.1911 stattgehabte Beratung über die Gesetzentwürfe zur Reform des Zivilprozesses im Fürstentume Liechtenstein (LI LA RE 1911/2923 ad 1390), an der Hermann von Hampe, Karl von in der Maur, Julius Pfeiffer, Josef Jahoda und Gustav Walker teilnahmen.
[7] In diesem Sinne wurde vom Landtag in der öffentlichen Sitzung vom 12.12.1911 eine Kommission zur Beratung der Zivil- und Strafprozessreform gewählt, welche aus folgenden Mitgliedern bestand: Albert Schädler, Xaver Bargetze, Friedrich Walser, Alfons Brunhart, Jakob Kaiser, Emil Batliner und Franz Josef Marxer (LI LA LTA 1911/S04/1).
[8] Vgl. etwa den Landsbrauch von 1667 unter LI LA AM 005.
[9] Aufgehoben mit Dienstinstruktion für Landvogt Josef Schuppler vom 7.10.1808 (LI LA RB G1/1808).
[10] Konkursordnung vom 1.1.1809 (LI LA SgRV 1809).
[11] Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch vom 1.6.1811 (öst. JGS 1811 Nr. 946; LI LA DS 100/1811/01).
[12] Allgemeine Gerichtsordnung vom 1.5.1781 (JGS 1781 Nr. 13; LI LA DS 100/1781/01).
[13] Fürstliche Verordnung vom 18.2.1812 (LI LA RB G1/1812).
[14] Öst. Hofdekret vom 13.2.1818 an das Appellationsgericht in Tirol und Vorarlberg infolge höchster Entschliessung vom 7.12.1817, JGS 1818 Nr. 1418.
[15] Fürstliche Verordnung vom 6.10.1819, Zl. 5806, bzw. öst. Hofdekret vom 23.8.1819, JGS 1819 Nr. 1595.
[16] Fürstliche Verordnung vom 20.9.1846 (LI LA SgRV 1846).
[17] Fürstliche Verordnung vom 5.11.1857 über das summarische Verfahren in Zivilrechts-Streitigkeiten, Zl. 8565 (LI LA SgRV 1857/06). Vgl. das öst. Hofdekret vom 24.10.1845, JGS 1845 Nr. 906.
[18] Verordnung vom 10.12.1858 mit der Vorschrift über das Verfahren in Besitzstörungsstreitigkeiten (LI LA SgRV 1858/03). Vgl. die Kaiserliche Verordnung vom 27.10.1849, RGBl. 1949 Nr. 12.
[19] Fürstliche Verordnung vom 20.11.1858 über das Verfahren in Wechselsachen. Vgl. die öst. Justiz-Ministerial-Verordnung vom 25.1.1850, RGBl. 1850 Nr. 52.
[20] Verfassung vom 26.9.1862 (LI LA SgRV 1862/5).
[21] Gesetz vom 9.10.1865 betreffend den Schuldenbetrieb im Fürstentum Liechtenstein, LGBl. 1865 Nr. 5/1.
[22] Fürstliche Verordnung vom 30.5.1871 über die Trennung der Justizpflege von der Administration, LGBl. 1871 Nr. 1.
[23] Gesetz vom 15.8.1879 betreffend die Rezipierung des österreichischen Gesetzes vom 16.5.1874, LGBl. 1879 Nr. 2/1; Gesetz vom 16.5.1874, wodurch einige Bestimmungen über das mündliche, das schriftliche und das summarische Verfahren in Zivilrechtsstreitigkeiten abgeändert werden, LGBl. 1879 Nr. 2/2 (vgl. öst. RGBl. 1874 Nr. 69).
[24] Gesetz vom 28.9.1883 betreffend die Einführung des Bagatellverfahrens in Rechtsstreitigkeiten, LGBl. 1883 Nr. 4; vgl. das österreichische Gesetz vom 27.4.1873 über das Verfahren in geringfügigen Rechtssachen (Bagatellverfahren), RGBl. 1873 Nr. 66.
[25] Gesetz vom 5.7.1883 betreffend die Rezipierung des § 389 der westgalizischen Gerichtsordnung, LGBl. 1883 Nr. 1. Vgl. das österreichische Patent vom 19.12.1796 für Westgalizien, JGS 1796 Nr. 329.
[26] Gesetz vom 23.8.1887 über das Verfahren in Expropriationsfällen, LGBl. 1887 Nr. 4.
[27] Verordnung vom 15.4.1884 betreffend Verständigung der Tabulargläubiger, LGBl. 1884 Nr. 2.
[28] Gesetz vom 16.12.1891 betreffend die Vollstreckung auswärtiger zivilgerichtlicher Urteile in Liechtenstein, LGBl. 1891 Nr. 9.
[29] Gesetz vom 16.8.1892, womit Bestimmungen des Exekutionsverfahrens abgeändert und ergänzt werden, LGBl. 1892 Nr. 4.
[30] Gesetz vom 26.12.1906, womit Zusatzbestimmungen zur allgemeinen Gerichtsordnung erlassen werden, LGBl. 1907 Nr. 1.
[31] Vermutlich das Gesetz vom 13.7.1897 betreffend die im Fürstentum Liechtenstein vollstreckbaren österreichischen Exekutionstitel, LGBl. 1897 Nr. 4.
[32] Gesetz vom 1.8.1895 betreffend die Einführung des Gesetzes über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen (Jurisdictionsnorm), RGBl. 1895 Nr. 110; Gesetz vom 1.8.1895 über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen (Jurisdictionsnorm), RGBL. 1895 Nr. 111; Gesetz vom 1.8.1895 betreffend die Einführung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Civilprocessordnung), RGBl. 1895 Nr. 112; Gesetz vom 1.8.1895 über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Civilprocessordnung), RGBl. 1895 Nr. 113.
[33] Vgl. das Schreiben des Feldkircher Advokaten Josef Peer an Landtagspräsident Albert Schädler vom 7.2.1908 (LI LA RE 1908/0570).
[34] Staatsvertrag vom 19.1.1884 bezüglich der Justizverwaltung im Fürstentum Liechtenstein, LGBl. 1884 Nr. 8; vgl. öst. RGBl. 1884 Nr. 124.
[35] Vgl. das Gesetz vom 12.12.1915 über die Vermittlerämter, LGBl. 1916 Nr. 3.
[36] Vgl. in weiterer Folge den undatierten Bericht der Siebnerkommission über die Gesetzentwürfe zur Reform des Justizwesens im Fürstentum Liechtenstein unter LI LA RE 1912/0114.