1862 erfolgte noch keine Trennung von Justiz und Landesverwaltung; die fürstliche Hofkanzlei in Wien fungierte wie früher sowohl als Rekursinstanz gegen Entscheidungen der Regierung wie auch als Appellationsinstanz gegen Urteile des Landrichters (§ 91 ff. der Amtsinstruktion von 1862). Die Trennung erfolgte mit der Amtsinstruktion von 1871. Die "politische Rekursinstanz" in Wien war für Beschwerden gegen Entscheidungen der Regierung zuständig. Sie galt nicht als Gericht, sondern als Verwaltungsbehörde und bestand aus einem Präsidenten und zwei Votanten, die die juridisch-politischen Studien absolviert haben mussten (§ 18 der Amtsinstruktion). Ernannt wurden sie vom Fürsten. Ab 1904 konnten "im Interesse der ungehinderten Amtsführung" auch mehr als drei Mitglieder ernannt werden (LGBl 1904 Nr. 3). Personell kam es zu Überschneidungen mit der Hofkanzlei. Die politische Rekursinstanz entschied allein aufgrund der eingesandten Akten. 1921 wurde sie durch die Verwaltungsbeschwerde-Instanz ersetzt.
GND:
Permalink: K3462