Geschäftsträger Emil Beck berichtet über die Tätigkeit der liechtensteinischen Gesandtschaft in Bern


Geschäftsbericht der liechtensteinischen Gesandtschaft in Bern zuhanden der liechtensteinischen Regierung, ungez., verfasst von Geschäftsträger Emil Beck [1]

o.D. (1932)

Geschäftsbericht über das Jahr 1931

erstattet von der fürstlich Liechtensteinischen Gesandtschaft in Bern an die fürstlich Liechtensteinische Regierung in Vaduz

1. Allgemeines: Auch im Jahre 1931 haben sich die aussenpolitischen Verhältnisse des Landes in günstiger Weise entwickelt. Trotz der grossen Unruhe und Unsicherheit, welche die internationale Politik während des ganzen Jahres beherrschte und lähmte, und trotz der immer mehr um sich greifenden Krise hat sich die Lage des Fürstentums international wohl nicht verschlechtert, sondern eher verbessert. Die Beziehungen zur Schweiz sind noch weiter ausgebaut worden, und es sind einige Schwierigkeiten, die sich namentlich aus der Anwendung der Stempel- und Coupon-Steuergesetzgebung ergaben, beseitigt worden, wenigstens auf Zusehen hin. Bundespräsident [Giuseppe] Motta hat beim Neujahrsempfang darauf Bezug genommen und seiner Genugtuung darüber Ausdruck gegeben, dass das Verhältnis der Schweiz zu ihrem kleinsten Nachbar sich so freundschaftlich gestalte. Er freue sich, dass die Schweiz Gelegenheit habe, einem kleineren Staate die Behandlung zuteil werden zu lassen, die sie sich von den grösseren Staaten erwünscht.

Gute Beziehungen zur Schweiz aber sind für das Land namentlich in dieser unsichern Zeit von der grössten Bedeutung. Gerade in solchen Zeiten zeigt sich deutlich der grosse Wert des Zollvertrages, der wohl in mancher Hinsicht noch ausgearbeitet und verbessert werden kann und soll, auf den unser Land aber nicht ohne schwere Schädigung verzichten könnte. M.E. wäre der finanzielle Aufstieg, den das Land in den letzten zehn Jahren genommen hat, ohne den Zollanschluss an die Schweiz nicht möglich gewesen. Es ist sogar sehr fraglich, ob die in Liechtenstein domizilierten Gesellschaften nach Auflösung des Zollvertrages ihren Sitz dort behalten würden. Die Presse-Kampagne, die in Deutschland in den letzten Monaten gegen unser Land geführt wurde, mahnt ohnehin zur Vorsicht.

2. Die Zollpauschale: Die Erhöhung der Zollpauschale von 250'000.- Fr. auf 350'000.- Fr. mit Rückwirkung auf den 1. Januar 1930 war schon im Jahre 1930 zur Hauptsache erledigt. Der Beschluss des Bundesrates erfolgte aber erst am 23. Januar 1931. Er war an die Bedingung geknüpft, dass man sich über die Schwierigkeiten bei der Anwendung der Stempel- und Couponsteuer verständigen könne, was im Laufe des Berichtsjahres auch geschehen ist. Infolgedessen gelangte Ende 1931 die Erhöhung für die Jahre 1930 und 1931 zur Auszahlung. Für das Jahr 1930 wurde der Betrag von 20'000.- Fr. vereinbarungsgemäss dem Kanton St. Gallen zugewiesen für die Verbesserung der Zufahrtsstrasse zur Ruggellerbrücke. Dieser Beitrag war unvermeidlich. Schweizerischerseits wurde die Rückwirkung der Erhöhung von ihm abhängig gemacht. Die Zollgelder werden gemäss Vereinbarung zur Verzinsung der drei Schweizeranleihen benutzt und sodann zur Amortisierung in folgender Reihenfolge: Volksbankanleihen, Anleihen beim Bund 1929, Anleihen beim Bund 1928.

Die Zollpauschale wird uns auch im kommenden Jahr beschäftigen, da in diesem Jahre unsere Ansprüche für die am 1. Januar 1933 beginnende Periode geltend gemacht werden müssen. Bei der absteigenden Kurve der Wirtschaft wird aber ein starker Rückgang der Zolleinnahmen als sicher angenommen. Wir hätten uns dann dagegen zu wehren, dass die Pauschale nicht wieder heruntergesetzt wird.

3. Die Stempel- und Couponsteuer: Die Verständigung über die Anwendung der Stempel- und Couponsgesetzgebung war zur Bedingung der Pauschalerhöhung gemacht worden. Schweizerischerseits wurde verlangt, dass auf dem Wege der Gesetzgebung oder des Staatsvertrages die eidgenössische Stempel- und Couponsteuer auf alle in Liechtenstein domizilierten Gesellschaften angewendet werde, welche die wirtschaftlichen Funktionen einer A.-G ausüben. Damit sollte die Lücke ausgefüllt werden, welche dadurch entstanden war, dass das neue Personen- und Gesellschaftsrecht eine Menge neuer Gesellschaftsformen eingeführt hatte, welche im schweizerischen Steuergesetz nicht geregelt waren. Die Eidgenössische Steuerverwaltung befürchtete daraus eine Umgehung der schweizerischen Gesetzgebung. Deshalb sollte die Stempel- und Coupons-Gesetzgebung auf diese Gesellschaftsformen ausgedehnt werden. Ferner verlangte sie die Anwendung der schweizerischen Strafbestimmungen auf den liechtensteinischen Repräsentanten.

Unsererseits wurde der Gegenvorschlag gemacht, die Regelung der ganzen Steuer- und Couponsgesetzgebung einem selbständigen liechtensteinischen Gesetz und die Handhabung unserer eigenen Steuerverwaltung zu überlassen. Wir hätten uns dann verpflichtet, mindestens so hohe Steuern anzuwenden wie die Schweiz und alle Gesellschaften mit den wirtschaftlichen Funktionen einer A.-G der Steuerpflicht zu unterwerfen. Der Schweiz wäre ein Kontroll- oder eventuell ein Rekursrecht eingeräumt worden. Dieser Vorschlag wurde aber vom Bundesrat abgelehnt.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung wollte sich auch nicht mit der formlosen Zusicherung begnügen, dass in der Praxis die neuen, der A.-G entsprechenden Gesellschaftsformen der Steuer unterworfen würden. Unsere Vorschläge, die steuerpflichtigen Gesellschaftsformen abschliessend aufzuzählen, um Klarheit zu erhalten, wurden von der eidgenössischen Verwaltung deswegen nicht akzeptiert, weil es unmöglich sei, von vornherein alle Formen zu erkennen, welche den Zwecken einer A.-G dienstbar gemacht werden können. Es wurde daher an der generellen Formulierung festgehalten, wobei die schweizerische Verwaltung sich bereit erklärte, eine Liste derjenigen Gesellschaftsformen aufzustellen, die bestimmt unter die Stempelpflicht fallen oder bestimmt nicht darunter fallen. Für die übrigen Fälle wurde die Abklärung im einzelnen Falle vorbehalten.

Bezüglich der Anwendung der schweizerischen Strafbestimmungen auf die liechtensteinischen Repräsentanten wurde von uns darauf hingewiesen, dass dies einerseits nicht notwendig sei und andererseits den Zweck doch nicht erfülle. Auch wäre eine solche Massnahme in Liechtenstein kaum durchführbar. Die Verwaltung beharrte trotzdem auf ihrer Forderung, weil sie die Umgehung der schweizerischen Gesetze befürchtete. Sie machte aber das Zugeständnis, dass die Massnahme nicht gelten soll für die bereits bestehenden Vertretungen.

Um diese Fragen endlich zu einer Lösung zu bringen, wurden Verhandlungen in einer gemischten Kommission vereinbart. Diese fanden am 9. September in Bern statt. Liechtensteinischerseits nahmen daran teil die Herren Regierungschef Dr. [Josef] Hoop, Landtagspräsident [Anton] Frommelt, Rat [Joseph] Ospelt, Steuerkommissär [Ludwig] Hasler und Legationsrat Dr. [Emil] Beck. Schweizerischerseits waren anwesend die Herren Direktor [Hans] Blau, Sektionschef [Paul] Amstutz und Sektionschef Dr. [Peter Anton] Feldscher. Man verständigte sich dahin, dass unsererseits die Anwendung der eidgenössischen Stempel- und Couponssteuergesetzgebung auf alle Gesellschaftsformen mit den wirtschaftlichen Funktionen einer A.-G zugestanden wurde. Die Schweiz begnügt sich bis auf weiteres mit der Zusicherung unserer Regierung, dass die Praxis in diesem Sinne durchgeführt werde. Ferner sieht sie auf Zusehen hin davon ab, die Unterstellung der Repräsentanten unter die schweizerischen Strafbestimmungen zu verlangen. Diese Vereinbarung wurde durch unsere Note vom 29. September und vom 25. November und durch die schweizerische Note vom 16. November 1931 bestätigt, nachdem noch eine mit der Ismene GmbH [2] bestehende Schwierigkeit erledigt worden war.

Die Stempel- und Couponsteuerfragen gehören zu den schwierigsten und wichtigsten des Zollvertrages.

Zum Abschluss dieser Verhandlungen offerierte der Bundesrat den Vertretern unseres Landes ein Diner.

4. Münzwesen: In das Berichtsjahr fällt der Rückzug der Silbermünzen, der 1930 mit der Schweiz vereinbart worden war. Die letzte Ablieferungsfrist war auf den 1. Januar 1931 festgesetzt. Im ganzen gingen 192,941.50 Fr. liechtensteinische Silbermünzen ein, die von der eidgenössischen Kasse durch Schweizerfranken ersetzt wurden. Ausserdem wurden 2,063 Silberkronen zum Silberwert umgetauscht.

Im Anschluss daran erfolgte die Ausgabe liechtensteinischer Goldmünzen, und zwar wurden 2.500 Stücke zu 10.- Fr. und 2.500 Stücke zu 20.- Fr. ausgegeben, im Ganzen also für 75.000.- Fr., auf der Vorderseite das Bildnis des regierenden Fürsten und auf der Rückseite das fürstliche Wappen. Der Entwurf stammt von [Hermann C.] Kosel, die Stempel wurden in Wien hergestellt. Die Prägung wurde von der eidgenössischen Münzstätte in unserem Auftrag durchgeführt. Das Gold wurde von der Nationalbank für uns gekauft.

Nachträglich wurde unsererseits eine Nachprägung gewünscht. Da aber die Münzstätte für längere Zeit in Anspruch genommen war, ersuchten wir die Nationalbank um Lieferung eines Betrages von 75.000.- Fr. schweizerischer Goldmünzen. Dies wurde uns zugestanden unter der Bedingung, dass diese Münzen nicht zur Ausgabe gelangen, sondern auf der Landeskasse oder Sparkasse thesauriert bleiben.

5. Mass und Gewicht: Nachdem die Verhandlungen des Vorjahres zu keiner Einigung geführt hatten, machte das Eidgenössische Amt für Mass und Gewicht den Vorschlag, Liechtenstein soll selbst keine Eichungen vornehmen, sondern nur die schweizerischen anerkennen. Dafür wäre die Übernahme der schweizerischen Gesetzgebung nicht notwendig gewesen. Wir hätten selbst legiferieren können. Ein zweiter Vorschlag ging dahin, dass wir wie ein Schweizerkanton behandelt würden. Wir hätten also die schweizerische Gesetzgebung zu übernehmen, erhielten aber ein eigenes Eichamt und ein eigenes Eichzeichen (F.L. +- 1). Voraussetzung wäre hierfür aber, dass Liechtenstein vorher während einigen Jahren durch die autonome Gesetzgebung die Anpassung an die schweizerischen Vorschriften durchführt. In der Übergangszeit erhält Liechtenstein ein eigenes Eichamt, das auf Grund der liechtensteinischen Gesetzgebung Eichungen vornimmt. Diese haben aber in der Schweiz keine Geltung, solange die Anpassung nicht durchgeführt ist. Die Frist dieser Anpassung kann von Liechtenstein selbst bestimmt werden. Liechtenstein schickt einen geeigneten Kandidaten, wo möglich aus der Schlosserbranche, zu einem schweizerischen Eichmeisterkurs.

Auf Grund dieses zweiten Vorschlages fand eine Verständigung statt, die in einer Besprechung der Vertreter und der Regierung und der schweizerischen Verwaltung bestätigt wurde. Diese Vereinbarung wurde durch Note des Politischen Departements bestätigt, zu welcher die Regierung aber bisher noch nicht Stellung genommen hat. Zunächst soll nun die Ausbildung des Eichmeisters erfolgen, dann die Anpassung an das schweizerische Recht, dann die Übernahme der schweizerischen Gesetzgebung.

6. Alkohol: Im Berichtsjahre wurde die Zählung der Brennapparate in Liechtenstein durch die Eidg. Alkoholverwaltung durchgeführt. Diese zahlte hierfür eine Entschädigung von 939.- Fr. an die Zähler.

48 Deklarationen der Oberzoll-Direktion über die Einfuhr von Alkohol nach Liechtenstein wurden an die Regierung weitergeleitet.

Die Frage, ob Liechtenstein wegen der stärkeren Belastung des Alkohols in der Schweiz, die es mittragen muss, eine besondere Entschädigung erhalte, wird aufzurollen sein, wenn über die daraus resultierenden Gelder verfügt wird.

7. Alters- und Hinterbliebenenversicherung: Für den Fall, dass der schweizerische Gesetzesentwurf zur Annahme gelange, habe ich angeregt, dass liechtensteinischerseits die Frage der Übernahme dieses Gesetzes in Liechtenstein geprüft werde, wofür die nötigen Unterlagen beschaffen wurden. Nachdem der Entwurf vom Schweizervolk abgelehnt ist, frägt es sich, ob nicht in Liechtenstein eine selbständige Versicherung einzuführen wäre.

Eine Anfrage des Kantons Baselstadt, ob Liechtenstein Gegenrecht halte, musste verneint werden.

8. Automobilkonvention: Am 4. August 1931 erklärten wir den Beitritt Liechtensteins zur internationalen Automobilkonvention vom 24. April 1926. Im Anschluss daran ersuchten wir um Gestattung der Verwendung des neuen Zulassungs- und Führerscheines schon vom Jahre 1932 an. Die Frage ist den Mitgliedstaaten unterbreitet worden.

Für den Abdruck der liechtensteinischen Automobilvorschriften in der Ausgabe 1931/32 "Zusammenstellung der besonderen Bestimmungen über den Verkehr mit Motorfahrzeugen in der Schweiz" wurde das Nötige veranlasst.

9. Doppelbesteuerungsabkommen mit Graubünden: Auf Grund von Beschwerden über die Heranziehung von in Maienfeld arbeitenden Liechtensteinern, die abends heimkehren, zur Besteuerung in Maienfeld, wurde in Chur interveniert. Maienfeld wurde veranlasst, die zuviel erhobenen Steuern zurückzuzahlen.

10. Ein- und Ausfuhr: Ein Gesuch um Zollbefreiung für die Einfuhr von Maschinen zur Errichtung einer Bettfedernsurrogatenfabrik in Liechtenstein wurde von der Oberzolldirektion abgelehnt. Dagegen wurde die Zollbefreiung für Hausrat zugestanden, gegen Nachweis des früheren Wohnsitzes.

Auskünfte über Zollansätze wurden vermittelt (z.B. für Radioapparate, Strümpfe, Bier).

11. Handelsreisendenkarten: Die Abrechnung pro 1930 wurde dem Volkswirtschaftsdepartement übermittelt.

12. Handelsverträge: Für die in Aussicht genommenen Verhandlungen mit Österreich wurde das Volkswirtschaftsdepartement ersucht, die freie Einfuhr von 10'000 bis 15'000 Liter Vaduzerwein nach Österreich in den Vertrag aufzunehmen.

Unser Gesuch an Österreich, ausservertraglich schon dieses Jahr den Vaduzerwein zollfrei nach Österreich zu lassen, wurde abgelehnt.

13. Landwirtschaft:

Kartoffelbau: An den Konferenzen in Bern zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses wurde teilgenommen, worüber der Regierung bezügliche Anweisungen übermittelt wurden.

Für die Anwendung der Vorschriften über die Kartoffelernte und Versorgung in Liechtenstein wurde das Nötige veranlasst. Ebenso für die Anwendung der Vorschriften über die Obsternte. Mit den Schweizerischen Bundesbahnen wurde vereinbart, dass der Bundesratsbeschluss vom 18. August 1931 über die Frachtermässigung für Obst auch für Liechtenstein gelte.

Unser Gesuch um Anerkennung der liechtensteinischen Ohrmarken für die Viehzucht wurde weiter verfolgt. Die Eidg. Instanzen wären damit einverstanden. Die Sache scheiterte aber am Widerstand des st.gallischen Verbandes. Unser Gesuch wurde daher abgelehnt, weil die Eidgenossenschaft keine Zwangsmittel hat.

14. Luftverkehr: Zwei französischen Militärfliegern wurde die Bewilligung zur Überfliegung des Landes zwecks Teilnahme an einem Wettbewerb erteilt.

Das Politische Departement wurde ermächtigt, das mit der Tschechoslovakei abzuschliessende Luftabkommen auch für Liechtenstein anwendbar zu erklären.

15. Statistik: Die Volkszählung, welche in Liechtenstein am 1. Dezember 1930 auf Grund der getroffenen Vereinbarungen durch die Schweiz durchgeführt worden war, ergab im März das folgende vorläufige Ergebnis: Liechtensteinische Bevölkerung 10.269, wovon anwesend 9.799. Das Material soll nach 15 verschiedenen Berufen ausgearbeitet werden.

Für die Viehzählung in Liechtenstein stellte das Statistische Amt das nötige, nach unseren Wünschen abgeänderte Zählmaterial zur Verfügung, gegen Berechnung von Frs. 72.-

16. Lotteriewesen: Die im Jahre 1930 eingeleitete Verhandlung mit der Oberpostdirektion, wonach die Ausfuhr von Lotteriebriefen der Duggan Lotterie nach Österreich gestattet sein soll, gelangte zum Abschluss. Bedingung ist jedoch, dass die Briefe an der Grenze offen vorgewiesen werden und lediglich Lotteriematerial enthalten, denn dieses untersteht nicht dem Postregal.

Auf einige Anfragen über die Duggan-Lotterie wurde Auskunft erteilt.

Eine Mitteilung der französischen Regierung über das Verbot ausländischer Lotterien in Frankreich wurde übermittelt.

17. Veterinäramt: Ein Einfuhrgesuch für Bienen wurde wegen Krankheitsgefahr abgelehnt.

18. Anleihen: Mit der Nationalbank wurde verhandelt bezüglich der ungenügend gewordenen Deckung für das Anleihen 1929. Ein teilweiser Verzicht auf die Deckung konnte nicht erreicht werden, wohl aber der Austausch der deponierten Werte durch Schweizerwerte.

Bezüglich des Volksbankanleihens wurde auf Anfrage hin festgestellt, dass die vorzeitige Rückzahlungsmöglichkeit deswegen nicht vereinbart wurde, weil sie gegenseitige Geltung gehabt hätte.

19. Anerkennung und Vollstreckung von Zivilurteilen: Im Berichtsjahre nahm der Bundesrat Stellung zu unserer Note betreffend Abschluss einer Vereinbarung über die Anerkennung und Vollstreckung von Zivilurteilen. Darin wurde die grundsätzliche Bereitschaft zum Abschluss eines Übereinkommens nach dem Vorbild des schweizerisch-österreichischen erklärt. Ein Hindernis biete aber § 35a unserer Jurisdiktionsnorm, wonach Gerichtsstandsvereinbarungen der öffentlichen Beurkundung bedürfen, während Art. 59 der schweizerischen Bundesverfassung keine derartige Bestimmung kenne. Ebenso nicht das neue schweizerische Handelsreisendengesetz. Wenn an dieser Bestimmung festgehalten würde, bestände schweizerischerseits kein genügendes Interesse an einer Vereinbarung. Auszuschliessen wäre die Rückwirkung. Dagegen wäre die Kautionsbefreiung und das Armenrecht zu regeln. Zu diesen Fragen hat unsere Regierung noch nicht Stellung genommen, sodass die Angelegenheit nicht weiter verfolgt werden konnte.

20. Unterstützungen: Unterstützungen wurden an 5 Liechtensteiner vermittelt. Zwei weitern Gesuchen wurde nicht entsprochen.

21. Unfallversicherung: Wie im Vorjahre wurde die Gewährung des Gegenrechts oft urgiert und reklamiert, sowohl beim Volkswirtschafts-Departement als beim Politischen Departement. Es wurde uns immer wieder die bestimmte Zusicherung gegeben, dass wir das Gegenrecht erhalten und dass die Angelegenheit demnächst erledigt werde, was aber bisher nicht geschehen ist. Auch die persönliche Besprechung mit Herrn Bundesrat [Edmund] Schulthess durch die Delegation unserer Regierung führte nicht zum Ziel.

In zwei Fällen wurde für Liechtensteiner in Unfallangelegenheiten interveniert.

22. Geistiges Eigentum: Der 1930 vom Amt für geistiges Eigentum ausgearbeitete Entwurf eines Übereinkommens wurde anfangs des Berichtsjahres den Interessenten unterbreitet und uns dann am 20. Juli zugestellt. Nach diesem Entwurf soll Liechtenstein mit der Schweiz ein einheitliches Gebiet bilden in Bezug auf den Schutz der Erfindungspatente und der gewerblichen Muster und Modelle. In Liechtenstein würde die schweizerische Gesetzgebung zur Anwendung gelangen. Liechtenstein hätte die gleiche Rechtsstellung wie ein schweizerischer Kanton. Der Schutz der Fabrik- und Handelsmarken, der Herkunftsbezeichnungen von Waren, der gewerblichen Auszeichnungen sowie des Urheberrechts an Werken der Literatur, Kunst und Photographie würden hingegen von uns autonom geregelt, jedoch in Anlehnung an das schweizerische Recht. Die Gebühren müssten niedriger gehalten werden als die schweizerischen. Auch müssten wir uns verpflichten, den internationalen Vereinbarungen über diese Gegenstände beizutreten. Die schweizerischen Verträge mit andern Staaten würden auf Liechtenstein ausgedehnt. Die Schweiz würde ermächtigt, die künftig von ihr abzuschliessenden Verträge auch für Liechtenstein abzuschliessen. Wir würden uns ferner verpflichten, während der Dauer dieses Vertrages nicht selbständig Verträge mit andern Staaten auf diesem Gebiete abzuschliessen.

Die Verwaltung der Erfindungspatente und der gewerblichen Muster und Modelle würde ausschliesslich vom Eidgenössischen Amt für geistiges Eigentum besorgt. Die schweizerischen Patente, Muster und Modelle wären auch bei uns anzuerkennen. Rechtsmittel wären nur an die Eidgenössischen Instanzen zulässig.

Als Entgelt würde uns jährlich ein Prozent der Reineinnahmen des Amtes auf diesem Gebiete entschädigt, was z. B. für das Jahr 1929 den Betrag von Fr. 8800.- ausgemacht hätte.

Erste Gerichtsinstanz wäre das Landgericht, von welchem an das schweizerische Bundesgericht appelliert werden könnte.

Der Schutz der Fabriks – und Handelsmarken wird auch den im andern Staate wohnhaften Personen ohne weiteres zugestanden.

Ferner sollen Werke der Literatur, Kunst und Fotografie u.s.w. von Bürgern des andern Staates geschützt werden. Ebenso die Werke von Bürgern anderer Staaten, wenn sie erstmals im andern Land herausgekommen sind.

Gegenseitige Kündigung auf ein Jahr.

Da die fürstliche Regierung zu diesem Entwurf noch nicht Stellung genommen hat, konnte die Angelegenheit nicht weiter behandelt werden, obschon dies von der Schweiz und von Privaten gelegentlich gewünscht wurde.

Bis zum Abschluss dieses Vertrages hatte das Eidgenössische Amt anfangs erklärt, sollen Liechtensteiner ohne Vertretung in der Schweiz Patente anmelden können. Nachträglich wurde aber diese Auffassung als irrtümlich zurückgenommen.

Am 20. Juli wurde von uns der Beitritt Liechtensteins zu den beiden internationalen Übereinkünften betreffend die Werke der Literatur und Kunst angemeldet. Diese beiden Übereinkommen sind für uns am 30 Juli und 30. August 1931 in Kraft getreten.

23. Zivilstandswesen: Im Berichtjahr wurden in üblicher Weise Zivilstandsakten übermittelt und zwar:

Betr. Liechtensteiner

in der Schweiz: Geburt (38), Ehe (34), Tod (22), Legit. (4), Pässe (8) etc. = 106

in Österreich: Geburt (3), Ehe (23), Tod (6), Taufsch. (1) = 32

betr. Schweizer

in Liechtenstein: Geburt (10), Ehe (9), Tod (4) = 23

Total = 161

In zwei Fällen wurden Ehen liechtensteinischer Staatsangehöriger nicht anerkannt, weil der Ehekonsens nicht eingeholt worden war. Daraus erfolgte auch die Nichtanerkennung der liechtensteinischen Staatsbürgerschaft der aus diesen Ehen entsprossenen Kinder. In einem Fall wurde der Konsens nachträglich eingeholt.

24. Postvertrag: Mit der Oberpostdirektion wurde verhandelt wegen der Herausgabe von Zeppelinmarken zu 1,25 Fr. und 2,50 Fr. und wegen Verteilung des Ertrages von rund 20'000.- Fr. der Zeppelinpost für den Flug Vaduz–Lausanne. Hievon erhielt die Zeppelin–Gesellschaft 16'000.- Fr. und von den verbleibenden 4000.- beanspruchte die Oberpostdirektion die Hälfte, d. h. 2'000.- Fr., sodass der fürstlichen Regierung nur 2'000.- Fr. verblieben wären. Es wurde erreicht, dass die Oberpostdirektion ihre Forderung um die Hälfte ermässigte, sodass ihr ein Reingewinn von 1'000.- Fr. und der fürstlichen Regierung ein solcher von 3'000.- Fr. zufiel.

Ferner wurde verhandelt über die Neuauflage der Esperantokarten.

Die Herausgabe des sämtlichen im Besitze der Oberpostdirektion befindlichen Materials für die Herstellung liechtensteinischer Marken wurde bewirkt für die Errichtung eines Postmuseums in Vaduz.

Mit der Obertelegraphendirektion wurde verhandelt wegen der Errichtung eines Radiosenders in Liechtenstein durch Herrn Formis. Nachdem die Information über denselben nicht günstig lauteten, wurde die Angelegenheit nicht weiter verfolgt.

Über die grundsätzliche Frage, ob für eine Konzessionierung überhaupt die Zustimmung der Schweiz nötig sei, wurde mit dem Politischen Departement verhandelt. Beiderseits ergab sich die Auffassung, dass diese Angelegenheit vom Postvertrag nicht geregelt sei. Sie hange aber mit den dort geregelten Fragen so eng zusammen, dass es zweckmässig sei, sich jeweils von Fall zu Fall zu verständigen.

Von der Obertelegraphendirektion wurde in den "Technischen Mitteilungen" ein Artikel über den liechtensteinischen Telefon- und Telegrafenbetrieb in den letzten zehn Jahren veröffentlicht.

25. Fremdenpolizei: Um den Liechtensteinern in der Schweiz, insbesondere den Saisonarbeitern, die Erlangung der Aufenthaltsbewilligung zu erleichtern, wurde mit der Fremdenpolizei eine Konferenz vereinbart, an welcher liechtensteinischerseits die unter Ziffer 3 erwähnten Herren teilnahmen, schweizerischerseits die Herren Dr. [Heinrich] Rothmund, Dr. Feldscher und [Paul] Baechtold. Herr Dr. Rothmund betonte, dass den Liechtensteinern stets eine Vorzugsstellung eingeräumt worden sei, trotzdem sie sich den schweizerischen Vorschriften vielfach nicht fügen, indem sie sich nicht anmelden oder nicht abmelden, die Steuer nicht bezahlen usw.

Zum Beweis hiefür verwies er auf folgende Zahlen.

In den Jahren 1921–25 wurden 38 Liechtensteinern (Saisonarbeiter) die Einreise verweigert und es erfolgten 16 Wegweisungen.

In den Jahren 1926–30 erfolgte keine Einreiseverweigerung und nur 3 Wegweisungen (eine infolge Bestrafung wegen Diebstahls (1925) und eine ebenfalls wegen Bestrafung (im Jahre 1927)).

Aufenthaltsbewilligungen mit Entlassung aus der eidgenössischen Kontrolle wurden 271 erteilt, worunter sich 225 berufstätige Liechtensteiner befanden, und solche ohne Entlassung aus der Kontrolle erfolgten ... [3]. Hievon entfallen auf die Kantone Zürich 83, St. Gallen 85 und Graubünden 22 Gesuchsteller.

Im ersten Quartal des Jahres 1931 sind 11 Aufenthaltsbewilligungen mit Entlassung und 11 solche ohne Entlassung aus der eidgenössischen Kontrolle erfolgt. Einreiseverweigerungen sind 3 erfolgt (1 Gipser mit Frau und Kind), ausserdem, mit Rücksicht auf die starke Arbeitslosigkeit im Winter, 1 Wegweisung, die aber wieder aufgehoben worden ist.

Unser Vorschlag ging dahin, dass den Liechtensteinern ein bestimmtes Kontingent reserviert bleibe oder dass wenigstens der Schweizerische Baumeisterverband ein solches erhalte und in erster Linie Liechtensteiner berücksichtige. Die Einräumung eines Kontingentes konnte uns nicht zugesagt werden. Dagegen erklärte sich Herr Rothmund bereit, mit dem Baumeisterverband in Verbindung zu treten, um mit ihm zusammen eine Lösung zu finden. Jedenfalls wurde uns neuerdings zugesichert, dass man den Liechtensteinern in der Praxis weitestgehend entgegenkommen werde.

Die Besprechungen mit dem Baumeisterverband durch die Eidgenössische Fremdenpolizei fanden im Laufe des Herbstes statt. Im Anschluss daran wurde auch unsererseits mit dem Verband verhandelt. Es zeigte sich aber, dass dieser kein festes Kontingent hat und wenige Stellen vermittelt. Immerhin wurde vereinbart, dass der Verband dem liechtensteinischen Arbeitsamt von den freien Stellen Kenntnis gibt und dass unser Arbeitsamt andererseits ihm die verfügbaren Liechtensteiner Arbeiter bekanntgibt.

Es wurden 98 Gesuche um Aufenthaltsbewilligungen für Saisonarbeiter von der Gesandtschaft gestellt, in 38 Fällen konnte kein Arbeitgeber angegeben werden. Allen Gesuchstellern, die eine Anstellung nachweisen konnten, wurde die Bewilligung erteilt. Sodann wurden für den Frühling 1932 40 Wiedereinreisegesuche gestellt.

Um Aufenthaltsbewilligungen für das ganze Jahr wurde in 14 Fällen nachgesucht. 12 solchen Gesuchen wurde entsprochen, den übrigen 2 Gesuchstellern wurde der Aufenthalt als Saisonarbeiter bewilligt.

Einem Gesuche um Niederlassungsbewilligung wurde entsprochen, ebenso einem Gesuch um Bussenrückerstattung.

Wegweisungen: In zwei Fällen wurde interveniert; in einem Fall ist die Einreisesperre auf kurze Zeit beschränkt und im andern Fall ist der Aufenthalt in einem andern Kanton bewilligt worden.

Ausweisungen: Die Gesandtschaft hat für die Aufhebung der Ausweisung von vier aus der Schweiz ausgewiesenen Liechtensteinern interveniert. Einem Gesuch ist entsprochen worden, die drei andern wurden abgelehnt. In zwei weiteren Fällen ist mangels Auftrag und Aussicht auf Erfolg nicht interveniert worden. Andererseits verlangte die Schweiz in zwei Fällen, dass aus der Schweiz ausgewiesene Ausländer auch aus Liechtenstein ausgewiesen werden.

Auch dieses Jahr hat sich die Gesandtschaft dafür verwendet, dass den liechtensteinischen Saisonarbeitern im Frühling die Aufenthaltsbewilligungen erteilt und im Herbst bis Weihnachten verlängert wurden, was trotz der Krise fast ausnahmslos erreicht wurde.

26. Pässe wurden im Jahre 1931 24 ausgestellt und verlängert.

Eine Liste der im Jahre 1930 ausgestellten liechtensteinischen Diplomatenpässe sowie eine Anzahl neuer Formulare für solche wurden weitergeleitet.

Fremde Visa wurden für Liechtensteiner zwei eingeholt. Zwei Heimatscheine wurden beschafft, ebenfalls ein Ehefähigkeitszeugnis.

27. Beglaubigungen sind durch die Gesandtschaft vier vorgenommen worden, worauf z. T. durch die Bundeskanzlei und durch andere Gesandtschaften Superlegalisationen eingeholt wurden.

Bezüglich der Beglaubigungen von Unterschriften durch schweizerische Konsulate in Deutschland betreffend die Gründung von Gesellschaften in Liechtenstein wurde mit Erfolg interveniert.

28. Auskünfte: An Ausländer über Liechtenstein wurden Auskünfte erteilt betreffend Aufenthalt, Steuern, Touristik, Patentgesetzgebung, Rechtssicherungsordnung, Bestimmungen über Fremdenpolizeiverkehr, Einbürgerungen etc.

Liechtensteiner suchten um Auskünfte über Einfuhrzölle, Einfuhrquantitäten und schweizerische Industrie, geistiges Eigentum, Aufenthalt in der Schweiz sowie über die Einreise nach fremden Staaten etc. nach.

29. Diverses:

Nachforschungen wurden vorgenommen in einem Falle in der Schweiz und in einem andern Falle in den Vereinigten Staaten von Nordamerika.

Heimschaffungen von Liechtensteinern: Es wurde bezüglich drei Heimschaffungen verhandelt.

Gesetzgebung: Eine Anzahl liechtensteinische, schweizerische und internationale Gesetze und Staatsverträge sind beschafft und übermittelt worden.

Betreffend die Versicherungsgesellschaft Nordstern wurde beim Amt für Sozialversicherung bezüglich ihrer Kaution interveniert. – Das Eidgenössische Militärdepartement wurde angefragt, ob ein Liechtensteiner in der Schweiz Militärdienst absolvieren könne. – Für das freie Passieren der österreichischen Grenze eines Autobus[ses] mit Firmkindern wurde um Bewilligung nachgesucht. – Testamentsakten eines im Ausland verstorbenen Liechtensteiners wurden eingeleitet. – Das Gutachten betreffend Bodensee– und Rheinkorrektion wurde beschafft. – Zwei Strafkarten von Liechtensteinern wurden übermittelt. – Die Bestallungsurkunden für den deutschen und den britischen Konsul in Zürich, welche als Konsule für Liechtenstein ernannt worden sind, wurden übermittelt. –

30. Fremde Staaten:

Belgien:

Dem vom fürstlichen Landgericht gestellten Begehren um Auslieferung des Emil Banzer wurde nicht entsprochen mangels eines Straftatbestandes.

Neuer Auslieferungsvertrag: Im Oktober 1931 stellte der belgische Minister den Antrag, mit Belgien einen neuen Auslieferungsvertrag abzuschliessen, der den heutigen Bedürfnissen entspricht. Ein Entwurf hiefür wurde zugleich vorgelegt. Die Regierung hat bis jetzt dazu noch nicht Stellung genommen.

Deutschland:

Übereinkommen betreffend die Vollstreckung von Zivilurteilen: Deutschland machte den Vorschlag, die Grundsätze des deutsch–schweizerischen Vollstreckungsabkommens sollen auch in Liechtenstein Anwendung finden, ebenfalls die Bestimmungen des Haager Abkommens über den Zivilprozess vom 17. Juli 1905. Die deutschen und liechtensteinischen Gerichte sollen in Bezug auf die Mitteilung gerichtlicher und aussergerichtlicher Urkunden und Rechtshilfeersuchen unmittelbar miteinander verkehren. Dem Politischen Departement wurde mitgeteilt, dass vorderhand ein praktisches Interesse am Abschluss solcher Vereinbarungen nicht besteht.

Doppelbesteuerungsabkommen: Das deutsch–schweizerische Abkommen wurde übermittelt, wozu die Regierung aber noch nicht Stellung genommen hat.

Rechtshilfeersuchen in Strafsachen: Das Deutsche Auswärtige Amt wünscht in einer Zeugeneinvernehmung in einer Strafsache von der Liechtensteinischen Regierung eine Gegenrechtserklärung in Rechtshilfeersuchen. Diese teilt mit, dass stets den deutschen Rechtshilfeersuchen entsprochen worden ist und somit das Gegenrecht verbürgt sei. Die gewünschte Zeugeneinvernahme wurde daraufhin vorgenommen und die Akten uns zugestellt, welche weitergeleitet wurden.

Frankreich:

Nach längeren Verhandlungen durch die Schweizerische Gesandtschaft in Paris wurde erreicht, dass der aus der Schweiz ausgewiesene, in Liechtenstein sich aufhaltende Josef Baier von Frankreich als französischer Bürger anerkannt wurde, weil er während der Ehe seiner Mutter mit einem Franzosen geboren und seine Ehelichkeit nicht angefochten worden war.

Für die Aufenthaltsbewilligung für eine Liechtensteinerin in Südfrankreich wurde mit den französischen Behörden verhandelt. Dieselbe verliess jedoch Frankreich ohne den endgültigen Entscheid abzuwarten.

Betreffend Arbeitsgelegenheit im überschwemmten Gebiet wurde angefragt, ob die Möglichkeit bestehe, für diese Arbeiten liechtensteinische Arbeiter zu beschäftigen. Das französische Arbeitsministerium hat jedoch geantwortet, dass über das Datum dieser Arbeiten noch nichts gesagt werden könne. Es werde gegebenenfalls weitere Mitteilungen zukommen lassen, falls liechtensteinische Arbeitskräfte verwendet werden können.

Italien:

Auf Grund einer Intervention im Jahre 1930 lehnte die Italienische Regierung neuerdings die Anerkennung der italienischen Staatsbürgerschaft einiger Südtiroler ab.

Für eine Liechtensteinerin wurde bei den italienischen Behörden Schritte eingeleitet zur Aufhebung der Ausweisung. Auf Grund der Intervention der Schweizerischen Gesandtschaft in Rom ist hierauf die verfügte Ausweisung suspendiert worden.

Jugoslawien:

Für acht jugoslawische Staatsangehörige wurde verschiedentlich um dringliche Beschaffung der Ausweisschriften nachgesucht. Unsere Schritte verliefen jedoch bis anhin erfolglos.

Österreich:

Zulassung der Bauspargenossenschaft Alba zur Werbetätigkeit und Geschäftsbetrieb in Österreich: Unsere Anfrage wird vom Bundeskanzleramt abschlägig beantwortet.

Binnengewässerregulierung: Die im Jahre 1930 gepflogenen Verhandlungen wurden fortgesetzt. In einer dringlichen Note wurde unsererseits am 5 Januar 1931 um Ratifizierung des geschlossenen Abkommens vom 1. und 2. Oktober 1930 durch die Österreichische und Vorarlberger Regierung ersucht, damit die Arbeiten sofort begonnen werden können. Das Bundeskanzleramt ersucht mit Note vom 1. April 1931 um weitere Verhandlungen. Am 20. Oktober 1931 wurde der Vertrag ratifiziert, welcher am 17. November 1931 in Kraft trat.

Bodenseefischerei: Das Bundeskanzleramt teilt mit, dass zum Bevollmächtigten in den Angelegenheiten der Bodenseefischerei Herr Ferdinand Redler anstelle von Herrn Dr. Heinrich Deutschmann ernannt worden sei.

Devisenzuteilung für liechtensteinische Angestellte der Firma Furtenbach: In dieser Angelegenheit wurde unsererseits bei den österreichischen Behörden interveniert, jedoch bisher ohne Erfolg.

Eichungen: Mit einer Note vom 9. August 1931 weist das Bundeskanzleramt darauf hin, dass es unterm 8. Dezember 1928 die Bereitwilligkeit der österreichischen Eichbehörden zur Durchführung der Eichungen in Liechtenstein erklärte, ohne dass diese Frage unsererseits weiter verfolgt worden sei. Da diesbezüglich Unterhandlungen mit der Schweiz bestehen, wurde es unterlassen, auf die Angelegenheit zurückzukommen.

Kraftwagensteuer: Zugunsten der im kleinen Grenzgebiet stationierten Kraftfahrzeuge ist beim Bundeskanzleramt interveniert worden, um eine Abänderung der Vorschrift des neuen österreichischen Automobilgesetzes zu erwirken, nach welcher ausländische Fahrzeuge der Steuer unterliegen, wenn sie an mehr als 60 Tagen in Österreich gewesen sind. Zu der Eingabe der Vorarlberger Landesregierung an das Bundesministerium für Finanzen in Wien, worin diese ebenfalls die Anregung macht, die neuen Vorschriften abzuändern, gaben wir eine Gegenseitigkeitserklärung ab, österreichische Kraftwagen steuerfrei nach Liechtenstein einfahren zu lassen, falls den liechtensteinischen Fahrzeugen bei der Einfahrt nach Österreich die gleiche Begünstigung gewährt wird. Mit Note vom 26. Dezember teilt das Bundeskanzleramt mit, dass es das Bundesfinanzamt Vorarlberg vorläufig ermächtigt habe, bis auf weiteres mit der Bemessung der Kraftwagensteuer für Personenkraftfahrzeuge, deren Standort sich in der Schweiz oder in Liechtenstein befindet und deren Besitzer den Wohnort im gleichen Staate hat, zuzuwarten.

Österreichische Pensionisten:

Doppelbürger: Unserer Anfrage, ob einem österreichischen Pensionisten, der das liechtensteinische und das österreichische Staatsbürgerrecht besitzt, österreichischerseits Nachteile erwachsen, wenn er in Liechtenstein wohnt und dort seiner Stimm– und Wahlpflicht nachkommt oder sonstige politische Rechte ausübt, wurde vom Bundeskanzleramt dahin beantwortet, dass die Ausübung der liechtensteinischen Bürgerrechte für sich allein auf den Bezug einer österreichischen Pension keinen Einfluss habe, es sei jedoch zu untersuchen, ob ihm bei Erlangung der liechtensteinischen Staatsbürgerschaft die Beibehaltung der österreichischen gestattet wurde. Im weitern sei für den Ruhegenuss im Ausland die Bewilligung der zuständigen österreichischen Zentralstelle erforderlich.

Um die Gleichstellung der Liechtensteiner mit den deutschen und österreichischen Pensionisten betreffend die Anrechnung der sog. Vordienstzeit zu erreichen, wurden Schritte beim Bundeskanzleramt unternommen. Dasselbe teilt jedoch mit, dass der strikte Wortlaut des Gesetzes keine Möglichkeit zur Berücksichtigung unserer Wünsche zulasse.

Clearingverkehr: Mit Note vom 10. Dezember 1931 teilte uns das Politische Departement mit, dass die Schweiz ein Abkommen mit Österreich und Ungarn getroffen habe, um den Zahlungsverkehr mit diesen Ländern aus dem schweizerisch–österreichischen und –ungarischen Warenverkehr zu regeln, welches ebenfalls auf Liechtenstein Anwendung finde. Das Abkommen mit Ungarn ist am 1. Dezember 1931 in Kraft getreten, dasjenige mit Österreich am 10. Dezember 1931. Hierauf ersuchte uns das Volkswirtschaftsdepartement um öffentliche Bekanntmachung in Liechtenstein.

Zollrückersatz für Vieh: Mit einer Note sind wir bei den österreichischen Behörden vorstellig geworden, um die Auszahlung der laut Note des Politischen Departementes vom 2. März 1931 gewährten Herabsetzung der Einfuhrgebühren für liechtensteinisches Vieh zu erreichen. Das Politische Departement teilt nach Rücksprache bei den zuständigen österreichischen Behörden mit, dass von Anfang an die reduzierte Gebühr zur Verrechung gelangt sei, sodass ein Rückersatz nicht mehr in Betracht komme.

Schweden:

Betreffend Uno Küller ersuchte das Politische Departement auf Anfrage der Schwedischen Gesandtschaft um Auskunft über die Gründe der Inhaftierung desselben. Die Gesandtschaft ersuchte später um Zustellung der Abschriften der Strafakten, worauf das Landgericht die Herausgabe unter Berufung auf § 30 St.P.O. verweigerte.

Tschechoslowakei:

Nachdem bereits seit 1929 Verhandlungen mit den tschechoslowakischen Behörden eingeleitet waren, konnte nunmehr die Heimschaffung der Familie Klubal bewerkstelligt werden.

Betreffend die Beerdigungskosten für Franz Vicchr wurden im Jahre 1931 neuerdings Schritte unternommen, um die Rückerstattung derselben zu erreichen. Das Tschechoslowakische Konsulat teilte hierauf mit, dass die Kinder des Verstorbenen sich verpflichtet hätten, den Betrag bis Ende des Jahres 1931 zu bezahlen.

Ungarn:

Clearingverkehr: Ein entsprechendes Abkommen wie mit Österreich (siehe Seite 20) wurde auch mit Ungarn abgeschlossen.

31. Internationale Vereinigungen:

Das Politische Departement wurde angefragt, ob die schweizerische Delegation geneigt wäre, die liechtensteinischen Interessen bei der europäischen Konferenz für Gesundheitspflege auf dem Lande ebenfalls zu vertreten, worauf das Politische Departement mitteilte, dass der Bundesrat diesem Ansuchen entsprochen habe. Die Konferenz fand am 29. Juni 1931 in Genf statt.

Mit Schreiben vom 26. Februar 1931 teilte uns das Politische Departement mit, dass im Jahre 1934 in Bern eine internationale Volkskunstausstellung stattfinden werde, wobei es der Hoffnung Ausdruck gab, dass sich Liechtenstein ebenfalls daran beteiligen werde. Es wurde geantwortet, dass sich Liechtenstein infolge der Kleinheit seiner Verhältnisse daran nicht beteiligen werde.

Auf die Einladung des Politischen Departementes zur Teilnahme an dem 6. internationalen Kongress für Unfallheilkunde und Arbeitsmedizin, welcher vom 3. bis 8. August 1931 in Genf stattfand, teilten wir demselben mit, dass Liechtenstein nicht in der Lage sei, einen Vertreter zu diesem Kongress zu entsenden.

32. Völkerbund:

Die Statuten und die Konvention betreffend die Unionen zur Hilfe bei Elementarschäden sind für die Regierung beschafft worden.

33. Fürstenhaus:

Auf Wunsch der fürstlichen Kabinettsdirektion wurde eine Information eingeholt.

Betreffend die Einführung der Bankkontrolle in der Schweiz sind der Kabinettsdirektion Mitteilungen übersandt worden.

Die Notifikationsschreiben des luxemburgischen, rumänischen sowie belgischen Hofes sind übermittelt worden.

34. Presse:

Die Regierung wurde darauf aufmerksam gemacht, dass in Deutschland verschiedene Artikel erschienen sind, die gegen die Kapitalflucht und Einbürgerung in Liechtenstein Einspruch erheben.

35. Die Geschäftszahl pro 1931 betrug 1532.

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Auch im begonnenen Jahre wird es Aufgabe der Gesandtschaft sein, die Beziehungen zur Schweiz auf Grund des Zollvertrages weiter auszubilden, wobei insbesondere zu erinnern ist an die Gegenseitigkeit in der Unfallversicherung, das Patentrecht, die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen, Mass und Gewicht und die Zollpauschale. [4]

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[1] LI LA RF 130/202/001. Siehe die Stellungnahme der Geschäftsprüfungskommission des Landtages vom 8.2.1933 zum Tätigkeitsbericht von Emil Beck (LI LA RF 132/025/002).  
[2] Zu Steuerfragen im Zusammenhang mit der Ismene GmbH in Vaduz zwischen 1928 und 1941 siehe LI LA V 138/00638.  
[3] Unleserliche Zahl.  
[4] Am Schluss des Dokuments findet sich der Vermerk, dass der Tätigkeitsbericht am 4.7.1932 Regierungsrat Peter Büchel zur Einsicht gegeben wurde. Verwiesen wird ferner auf den Beschluss des Regierungskollegiums vom 29.7.1932, mit welchem der Bericht zur Kenntnis genommen wurde, und den Beschluss der Finanzkommission des Landtags vom 28.8.1932. Der Bericht wurde schliesslich am 16.11.1932 dem Landtag zur Kenntnis gebracht.