Kommission, die den Landtag nach der Schliessung bis zur Wiedereröffnun gdurch den Landesfürsten vertrat, vom Landtag jeweils in der letzten Sitzung einer Sitzungsperiode gewählt. Bestand bis 1921 aus Landtagspräsident und aus je einem Abgeordneten der beiden Wahlkreise, ab 1921 aus Landtagspräsident und je zwei Abgeordneten der beiden Wahlkreise. Zuständig für den Vollzug von Landtagsbeschlüssen.
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