Fürst Franz I. gewährt eine Verlängerung der Rückzahlungsfrist für ein Darlehen an die Gemeinde Balzers im Hinblick auf die Niederlassung der Salettiner auf Gutenberg


Schreiben von Kabinettsdirektor Josef Martin an die Regierung, die Hauptkassaverwaltung Olmütz und die Verwaltung des Nachlassvermögens [1]

16.11.1934, Wien

Darlehen an Gemeinde Balzers - Verlängerung der Rückzahlungsfrist

Auf N/S der fürstl. Regierung vom 5. d. M. [2]

Seine Durchlaucht der Landesfürst [Franz I.] geruhten zu verfügen, dass der Betrag von sFr. 20'000.-, welchen Seine Durchlaucht weiland Fürst Johannes der Gemeinde Balzers gegen Sicherstellung auf dem Anwesen [Gutenberg] gegeben hatten, das die kürzlich von dort nach Schaan übersiedelten ehrwürdigen Schwestern [3] in Pachtung besassen, weiterhin auf die Dauer von 6 Jahren, d. i. bis Ende 1940 zinsfrei auf dem Objekte stehen bleiben kann. Voraussetzung hiefür ist jedoch, dass dieses Anwesen - wie von der fürstl. Regierung angeführt wird - von Missionären [4] des Missionshauses aus der Umgebung des Kantons St. Gallen gepachtet wird und diese dort ein Untergymnasium errichten, was im Interesse des Fürstentums gelegen wäre. [5]

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[1] LI LA RF 148/268/005. Aktenzeichen: No. 157. Das Schreiben ging zur Kenntnis auch an die Zentraldirektion und die Domänenverwaltung. Gemäss handschriftlichem Vermerk von Regierungschef Josef Hoop vom 7.12.1934 wurde der Balzner Pfarrer Leonhard Hollweck telefonisch über das Schreiben der Kabinettskanzlei orientiert. Das gegenständliche Dokument wurde jedoch von Kabinettsdirektor Josef Martin mit Schreiben an die Regierung vom 27.11.1934 annulliert (LI LA RF 148/268/006).
[2] LI LA RF 148/268/001.
[2] Es handelt sich um die Anbeterinnen des Blutes Christi.
[3] Es handelt sich um die Missionare Unserer Lieben Frau von La Salette. Der Sitz der Schweizer Provinz der Salettiner befindet sich in Mörschwil im Kanton St. Gallen.
[4] Die Liegenschaft Gutenberg wurde von der Gemeinde Balzers mit Vertrag vom 3.1.1935 an die Salettiner (Missionsverein Untere Waid) verkauft (LI LA RF 148/268/008, vgl. auch LI LA RF 148/268/010).