Die Regierung erklärt gegenüber Alt-Landesvikar Johann Baptist Büchel, dass sie die Kompetenzen der katholischen Kirche in Ehesachen nicht einzuschränken gedenkt


Maschinenschriftliches Schreiben der Regierung, gez. Regierungschef Gustav Schädler, an Alt-Landesvikar Johann Baptist Büchel in Bendern [1]

9.2.1924

Seine Hochwürden Herrn päpstlichen Hausprälaten Mons. [Monsignore] J. B. Büchel, bischöflicher Landesvikar i. R. etz. etz.

Wir bestätigen Ihr sehr geschätztes Schreiben vom 25. Oktober 1923 [2] betreffend die im Auslande abgeschlossenen Ehen und beehren uns ferner mitzuteilen, dass hinsichtlich der Entscheidung über die Giltigkeit der geschlossenen Ehen sich die fürstliche Regierung keinerlei Kompetenzen zuschreiben wird, [3] die ihr nicht zustehen und wir erklären insbesondere, dass wir keineswegs die Absicht haben, in dieser Beziehung die Kompetenzen der Kirche irgendwie einzuschränken, vielmehr werden wir bei der Entscheidung dieser Frage an der im Gesetze festgelegten Regelung und der durch mehr als 100jährige Übung festgesetzten Praxis festhalten.

Empfangen Sie, hochwürdigster Herr Prälat, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Fürstliche Regierung:

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[1] LI LA RE 1923/3440 ad 0067.
[2] Vgl. das Schreiben des damals noch als Landesvikar fungierenden Johann Baptist Büchels an die Regierung vom 25.10.1923, in welchem er die Jurisdiktion der katholischen Kirche über die Gültigkeit von Ehen beanspruchte (LI LA RE 1923/3440 ad 0067/3351).
[3] Vgl. hiezu die Stellungnahme des liechtensteinischen Geschäftsträgers in Bern, Emil Beck, zuhanden der Regierung vom 6.11.1923 (LI LA RE 1923/3578 ad 0067/3351 (ohne Aktenzeichen seitens der liechtensteinischen Gesandtschaft in Bern)).