Landesvikar Johann Baptist Büchel betont, dass die Entscheidung über die Gültigkeit von Ehen nicht dem F.L. Landgericht, sondern der katholischen Kirche zugewiesen werden muss


Handschriftliches Schreiben von Landesvikar Johann Baptist Büchel, gez. ders., an die Regierung [1]

25.10.1923, Bendern

An die hohe fürstliche Regierung!

Der ergebenst Unterfertigte bestätigt den Empfang des Schreibens [2] der fürstlichen Regierung betreffend die im Ausland geschlossenen Ehen und beeilt sich, der hohen Behörde aufrichtigen Dank zu sagen für das Entgegenkommen in dieser Angelegenheit und für die Zusicherung, dass eine Ehebewilligung immer an die Bedingung der kirchlichen Eheschliessung geknüpft werden wird.  

Was aber die Entscheidung über die Gültigkeit der geschlossenen Ehen anbelangt, kann die kirchliche Behörde nicht damit einverstanden sein, wenn dieselbe dem Landgerichte zugewiesen werden sollte, weil die kirchliche Ehe als Sakrament dem Urteil der Kirche und ihrer Behörde unterstellt sein muss.

Vielleicht lässt aber das Schreiben der f. Regierung eine Erklärung zu, die dem kirchlichen Standpunkt gerecht wird, worüber die hohe Regierung um gütige nähere Mitteilung ergebenst gebeten wird.

Hochachtungsvollst! [3]

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[1] LI LA RE 1923/3440 ad 0067/3351. Einlaufstempel der Regierung vom 25.10.1923.
[2] Vgl. das Schreiben der Regierung an Landesvikar Büchel vom 17.10.1923 (LI LA RE 1923/3351 ad 0067).
[3] Vgl. in weiterer Folge die Stellungnahme des liechtensteinischen Geschäftsträgers in Bern, Emil Beck, zuhanden der Regierung vom 6.11.1923 (LI LA RE 1923/3578 ad 0067/3351 (ohne Aktenzeichen der liechtensteinischen Gesandtschaft in Bern)) sowie das Schreiben der Regierung an Büchel vom 9.2.1924 (LI LA RE 1923/3440 ad 0067).