Handschriftliches Protokoll der öffentlichen Landtagssitzung, gez. Landtagssekretär Johann Wohlwend und Landtagspräsident Friedrich Walser [1]
22.5.1920
1. Gesetz, womit eine Nachtragsbestimmung zu § 3 des Gesetzes vom 28. März 1864, L.Gbl. N 3, über die Erwerbung und den Verlust des liecht. Staatsbürgerrechtes geschaffen und § 7 dieses Gesetzes durch neue Bestimmungen ergänzt wird
Das Gesetz [2] wird vom Präsidenten verlesen. Abg. Dr. [Eugen] Nipp beantragt, den Artikel 1 stilistisch so zu formulieren:
"Der in Punkt b des § 3 des Gesetzes vom 28. März 1864, L.Gbl. N 3, [3] über die Erwerbung und den Verlust des liechtensteinischen Staatsbürgerrechtes verlangte Nachweis der bedingten Entlassung aus der Heimat kann durch die Regierung in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen und ausnahmsweise nachgesehen werden. In der Staatsbürgerurkunde ist jedoch der Vorbehalt aufzunehmen, dass dem Lande aus der Beibehaltung des fremden Staatsbürgerrechtes keine gesetzlichen Verpflichtungen erwachsen."
Zum Artikel 2 macht Abg. Dr. [Wilhelm] Beck den Vorschlag, es solle heissen. "Für jede Verleihung des liechtensteinischen Staatsbürgerrechtes ist vom Gesuchsteller eine Gebühr an die fürstl. Landeskasse zu entrichten" statt bloss "Für die Verleihung".
Diese Abänderungsvorschläge Dr. Nipps und Dr. Becks werden einstimmig angenommen. Ebenso wird das ganze Gesetz mit diesen stilistischen Änderungen einstimmig angenommen. [4]
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[1] LI LA LTA 1920/S04. Vgl. L.Vo., Nr. 42, 26.5.1920, S. 3-4, hier S. 3 ("Landtagssitzung vom 22. Mai").
[2] Der Text der Regierungsvorlage findet sich in Punkt 1 der Einladung des Landtagspräsidiums zur Landtagssitzung vom 22.5.1920 (LI LA LTA 1920/L01; vgl. auch LI LA LTA 1920/L04). Erläuternde Bemerkungen der Regierung zur Vorlage liegen nicht vor. Vgl. jedoch das Schreiben des liechtensteinischen Gesandten in Wien, Prinz Eduard von Liechtenstein, an die liechtensteinische Regierung vom 12.2.1920, wonach Fürst Johann II. dem zunächst vorgelegten Gesetzesbeschluss des Landtags vom 11.10.1919, welcher die ausnahmsweise Beibehaltung der fremden Staatsbürgerschaft nur für die Einbürgerung ehemaliger liechtensteinischer Staatsangehöriger vorsah, seine Sanktion verweigerte und verschiedene gesetzlich zu berücksichtigende Punkte aufzählte: "Es dürfte sich empfehlen, dem hohen Landtag zu geeigneter Zeit einen entsprechend modifizierten Entwurf vorzulegen …" (LI LA RE 1920/0768 (Aktenzeichen der liechtensteinischen Gesandtschaft in Wien: Zl. 436/3); vgl. das Protokoll der genannten öffentlichen Landtagssitzung unter LI LA LTA 1919/S04).
[3] Vgl. LGBl. 1864 Nr. 3/1.
[4] Vgl. LGBl. 1920 Nr. 9.