Fürst Johann II. reorganisiert die Zentralbehörden


Maschinenschriftliche Ausfertigung der von Fürst Johann II. gez. Richtlinien zuhanden der Regierung [1]

23.11.1920, Feldsberg

Richtlinien für die Reorganisation der Zentralbehörden – Höchste Entschliessung

Die staatlichen Umwälzungen im Bereiche der bestandenen österr. ungar. Monarchie haben Veränderungen in der Verwaltung Unseres Güterbesitzes bedingt und sehen Wir Uns veranlasst, wie folgt, zu verfügen.

1./ Den gesamten Dienst um Unsere Person leitet die Kabinettskanzlei, ein Organisationsstatut für dieselbe wurde mit 4. d. M. ausgegeben. [2]

2./ Meine bisherige Hofkanzlei hat nunmehr die Bezeichnung „Fürstlich Liechtenstein'sche Zentralkanzlei“ zu führen, Dienstadresse Wien, I. Minoritenplatz 4.

Zu deren Agenden gehören:

a. Alle Angelegenheiten Unseres Hauses. Sobald dieselben jedoch eine diplomatische Vertretung wünschenswert erscheinen lassen, fallen dieselben ebenso wie die Vertretungsangelegenheiten Unseres Fürstentumes in Österreich der bei der Regierung in Wien für Unser Land diplomatisch akkreditierten Stelle zu;

b. Verwaltung Unseres landwirtschaftlichen Besitzes ausserhalb des čechoslovakischen Staates;

c. Alle humanitären, kulturellen und kirchlichen Angelegenheiten ausserhalb des čechoslovakischen Staates, welche bisher von der Hofkanzlei geführt wurden;

d. Verwaltung Unseres Kunstbesitzes;

e. Stiftungen;

f. Lebensmittelbelieferungen für Mitglieder Unseres Hauses und für Angestellte in Wien.

3./ Die im Oktober 1919 zur Aufstellung gelangte Zentraldirektion in Prag führt die Bezeichnung „Fürstlich Liechtenstein'sche Zentraldirektion“ / Ustředni ředitelstvi statku knižete Jana z Liechtensteinu / Dienstadresse Prag, Altstädterring 16 / v Praze Staroměśtské námésti 16 /.

Der Wirkungskreis ist in den Vollmachten bezw. in den Ergänzungen zu denselben, welche im Frühjahre dieses Jahres ausgegeben wurden, niedergelegt.

4./ Die Forstdirektion fungiert als Zentralverwaltungsbehörde für Unseren Forstbesitz im čechoslovakischen Staate. Dieselbe führt die Bezeichnung „Fürstlich Liechtenstein'sche Zentralforstdirektion“ / Ustředni Lesni ředitelstvi knižete Jana z Liechtensteinu / Dienstadresse Olmütz / v Olomouci /.

Die bisherigen Agenden bleiben unverändert; nur bezüglich der Verwaltung Unseres Forstbesitzes ausserhalb des čechoslovakischen Staates ist eine eigene, Uns im Wege der Kabinettskanzlei direkt unterstellte Oberbehörde in Österreich zu schaffen. Hierüber hat der Vorstand des Forstamtes Schottwien, Forstdirektor Ing. Otto Bittmann, nach erfolgtem Einvernehmen mit der Zentralforstdirektion antragstellend zu berichten.

Die bestehende Forsteinrichtung ist im Laufe des Jahres 1921 aufzulösen und ein bezügliches Ressort mit reduziertem Personalstande bei der Zentralforstdirektion vom gleichen Zeitpunkte an einzurichten.

5./ Unsere Hauptkasse in Wien führt die Bezeichnung „Fürstlich Liechtenstein'sche Hauptkassa-Verwaltung“, Dienstadresse Wien, I. Minoritenplatz 4. Bei derselben wird Unser gesamtes bewegliches Vermögen, welches in Geld, Werteffekten, Schmuck, Edelsteinen, Edelmetall, Münzen etc. jeweilig vorhanden ist, verwaltet. Die perzentuelle Abfuhr der Quoten auf diverse Bankkonti wird aufgehoben, sämtliche Abfuhren haben auf das einheitliche Konto „Johann Fürst von Liechtenstein“ zu erfolgen.

Es ist Vorsorge zu treffen, dass über alle Einlagen auf Unser Konto bezw. über bezügliche Veränderungen die betroffenen Geldinstitute stets Verständigung an die Hauptkassa-Verwaltung und die Kabinettskanzlei senden; letztere schickt dieselben nach Kenntnis sogleich an die Buchhaltung. Für jede Abhebung / Transaktion / ist eine über Unsere Verfügung von der Kabinettskanzlei auszustellende Ermächtigung, welche bei der Hauptkasse-Verwaltung als Dokument zu hinterlegen ist, erforderlich. Der Vorstand der Kabinettskanzlei / Stellvertreter / hat monatlich die bezügliche Vormerkung der Hauptkasse in dieser Hinsicht zu überprüfen, unbeschadet der durch die Buchhaltung jährlich vorzunehmenden Revision. Letztere hat bei diesem Anlasse auch festzustellen, dass die bei Unserer Kabinettskanzlei erliegenden Konzepte über erwähnte Ermächtigungen Unsere Signatur tragen.

Zeichnungsberechtigt für Abhebungen / Transaktionen / der Einlagen aus Unserem Konto erscheint der Hauptkassadirektor / Stellvertreter / gemeinsam mit einem fallweise von Uns zu bestimmenden Oberbeamten / Stellvertreter /.

Vierteljährig hat die Hauptkassaverwaltung einen kurz gefassten Ausweis über das vorhandene Vermögen an die Kabinettskanzlei einzusenden.

Der Zentralkanzlei und der Hauptkassaverwaltung in Wien, ferner der Zentraldirektion in Prag werden über fallweise Anforderung zur Bestreitung der laufenden Auslagen angemessene Beträge zur Verfügung gestellt. Dieselben sind hinsichtlich des österreichischen Bereiches bei einem Geldinstitute in Wien auf Konto „Fürstlich Liechtenstein'sche Zentralkanzlei Wien“, hinsichtlich des čechoslovakischen Bereiches in Geldinstituten im čechoslovakischen Staate auf Konto „Fürstlich Liechtenstein'sche Zentraldirektion Prag“ anzulegen. Anweisungs- und zeichnungsberechtigt für diese Konti erscheinen kollektiv der Vorstand der Zentralkanzlei Wien mit dem Hauptkassadirektor / -Stellvertreter / bezw. der Vorstand der Zentraldirektion Prag mit dem eingeteilten Justizrate / -Stellvertreter /.

Über im Interesse der Renten wünschenswerte Transaktionen mit dem Bargelde oder den Werteffekten erstattet der Hauptkassadirektor fallweise Anträge, eventuell nach Rücksprache mit den Vorständen der Zentralämter / der Kabinettskanzlei / bezw. nach Vorschlag der letzteren an Uns.

6./ Das bisher bei der Hofkanzlei eingeteilte Baudepartement führt die Bezeichnung „Fürstlich Liechtenstein'sche Zentralbaudirektion“, Dienstadresse Wien, I. Minoritenplatz 4. Der Wirkungskreis erstreckt sich auf das Bauwesen Unseres gesamten Besitzes inklusive der Wiener Baulichkeiten, der Schlösser und der Angelegenheiten des Voluptuar- / Palais-, Schloss- / Personales.

7./ Die bisherige Buchhaltung führt die Bezeichnung „Fürstlich Liechtenstein'sche Zentralbuchhaltung“ / Knižeci Liechtensteinská ustřední učtárna / Dienstadresse Butschowitz / Bučovice.

Dieselbe bleibt die Rechnungsrevisionsbehörde für Unseren gesamten Besitz und im Sinne der Landesverfassung für das Fürstentum Liechtenstein. [3]

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Nach vorstehenden Richtlinien haben die Behörden ad 2 bis 7 bei Berücksichtigung der ergänzenden Verfügungen, welche anlässlich Ausgabe der Vollmachten an die Zentraldirektion in Prag unter Präs. 147 Kab. Kanzlei vom 6. März 1920 ergangen sind, [4] Organisationsstatute / Dienstinstruktionen / im Entwurfe auszuarbeiten und Uns im Wege der Kabinettskanzlei bis 15. Dezember 1920 in drei Exemplaren vorzulegen. Hiebei ist der Wirkungskreis der Vorstände und der einzelnen Referenten genau zu umschreiben. Bemerkt wird, dass vorgenannte Behörden Uns direkt unterstellt sind und ausserdem die Hauptkassaverwaltung, Zentralbaudirektion und Zentralbuchhaltung auch direkten Anforderungen der Zentralverwaltungsbehörden hinsichtlich Amtshandlungen im Bereiche der Letzteren zu entsprechen haben. – Hauptkassa-Verwaltung, Zentralbaudirektion und Zentralbuchhaltung erhalten Approbationsrecht hinsichtlich der eigenen Amtsführung, die Hilfsämter der Zentralkanzlei in Wien fungieren als solche auch für die beiden ersteren Behörden, / wie bei der Kabinettskanzlei /.

Auch die Vorstände des Archives und der Bibliothek haben u. zw. im Einvernehmen mit der Kabinettskanzlei für jede dieser Sammlungen ein Statut auszuarbeiten und zum gleichen Zeitpunkt vorzulegen. –

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[1] LI LA SF 01/1920/174 (Aktenzeichen der fürstlichen Kabinettskanzlei: Präs. No. 823). Gemäss Vermerk von Kabinettsrat Josef Martin vom 23.11.1920 ergingen die Richtlinien an die Zentralkanzlei Wien, die Zentraldirektion Prag, die Zentralforstdirektion Olmütz, die Hauptkassaverwaltung Wien, die Zentralbuchhaltung Butschowitz – und zur Kenntnis an die Regierung in Vaduz. Die Verfügungen hinsichtlich der geänderten Bezeichnung einzelner Zentralbehörden und bezüglich der nunmehr selbständigen Dienststellung der Hauptkassaverwaltung, der Zentralbaudirektion und der Zentralbuchhaltung traten sogleich in Kraft. Hievon waren die den einzelnen Zentralbehörden untergeordneten Stellen zu verständigen. Der Zentralkanzlei in Wien und der Zentraldirektion in Prag oblag auch die Verständigung der Rechtsanwaltschaften ihres Bereiches (ebd.).
[2] Vgl. LI LA SF 01/1920/174 (Aktenzeichen der Kabinettskanzlei: Präs. Nr. 797).
[3] Verfassung des Fürstentums Liechtenstein vom 5.10.1921, LGBl. 1921 Nr. 15.
[4] Nicht aufgefunden. Vgl. jedoch LI LA V 003/0097.