Eine "Siebnerkommission" empfiehlt dem Landtag die Annahme des Gesetzentwurfes zur Strafprozessordnung mit einigen Änderungen


Gedruckter Kommissionsbericht an den Landtag, nicht gez. [1]

o.D. (vor dem 29.10.1913)

Bericht der Siebnerkommission über den Gesetzentwurf zur Reform des Strafprozesses in Fürstentum Liechtenstein

(Referent: Dr. Albert Schädler)

Gemäss Höchster Ermächtigung Seiner Durchlaucht des regierenden Fürsten [Johann II.] übermittelte die fstl. Regierung am 6. November 1912 dem Landtag einen Gesetzentwurf betreffend die Einführung einer neuen Strafprozessordnung zur verfassungsmässigen Behandlung. [2]

Der Landtag wählte zur Vorberatung eine Siebnerkommission, [3] welche sich bereits im November und Dezember des vorigen Jahres mit dem Gesetzentwurfe beschäftigte und gemäss dem erhaltenen Auftrage auch nach Schluss des Landtages die Beratungen fortsetzte und im März dieses Jahres zu Ende führte.

Bevor zu dem vorliegenden Gesetzentwurfe selbst Stellung genommen wird, sei Einiges in Kürze über die geschichtliche Entwicklung unserer Strafrechtspflege mitgeteilt.

Als im Beginne des vorigen Jahrhunderts mit der Aufhebung des Landammannamtes [4] das alte Gerichtsverfahren Neuerungen weichen musste, suchte man bei uns die Strafrechtspflege nach dem Muster der in Österreich eingeführten Gesetze und Verordnungen einzurichten. So wurden im Jahre 1812 das österreichische allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom Jahre 1811 und die österreichische Gerichtsordnung vom Jahre 1781 bei uns eingeführt und das österreich. Strafgesetzbuch vom Jahre 1803 [5] rezipiert. Durch die fürstl. Verordnung vom 7. Novbr. 1859 fand an Stelle des letzteren das österreich. Strafgesetzbuch vom Jahre 1852 bei uns Aufnahme. [6] Im Jahre 1874 ersuchte der Landtag die fstl. Regierung, einen Gesetzentwurf über Einführung des öffentlichen und mündlichen Strafverfahrens vorzubereiten. [7] Nach längeren Beratungen, bei welchen die Schwierigkeit des Gegenstandes und besonders auch die Rücksichten, welche auf die eigenartigen Verhältnisse unseres kleinen Staatswesens zu nehmen waren, eine gründliche Prüfung verlangten, kam dann im Jahre 1881 eine Strafprozessnovelle (L.G.B. Nr. 1. 1881, Gesetz vom 24. August 1881) zustande. [8] An Stelle des bisher bei uns gültigen geheimen und inquisitorischen Strafverfahrens wurde mit diesem Gesetze das öffentliche und mündliche Verfahren eingeführt und für das Schlussverfahren bei Verbrechen ein aus 3 geprüften rechtskundigen Richtern und 2 beeidigten Laienrichtern zusammengesetzter Gerichtshof bestellt. Im Jahre 1884 wurde bei Gelegenheit des Abschlusses eines Justizvertrages mit Österreich (L.G.B. Nr. 8. 1884. Kundmachung vom 3. August 1884) [9] diese Strafprozessnovelle weiter ausgestaltet (L.G.B. Nr. 6. 1884. Gesetz vom 24. Juni 1884). [10] Sowohl im Verfahren über Verbrechen als auch bei Vergehen und Übertretungen wurden eingreifende Abänderungen vorgenommen. Es wurde bestimmt, dass im Verfahren über Vergehen das Landgericht als Schöffengericht (ein Richter und zwei Laienrichter) zu erkennen habe. Die bisherigen oberen Instanzen: das fstl. Appellationsgericht in Wien und das bereits durch das Hofdekret vom 18. Febr. 1818 [11] mit der Funktion einer dritten Instanz betraute Oberlandesgericht in Innsbruck wurden beibehalten. Ferner sind in der weiteren Entwicklung unserer Strafrechtspflege noch zu nennen: das Gesetz vom 25. Juli 1892 (L.G.B. Nr. 3. 1892), welches strafrechtliche Bestimmungen gegen die Vereitlung der Zwangsvollstreckung enthält; [12] das Gesetz vom 13. Juli 1897 (L.G.B. Nr. 3. 1897) betreffend den Aufschub und die Unterbrechung einer gerichtlich zuerkannten Freiheitsstrafe, welches in humaner Weise Härten des bisherigen Verfahrens mildert; [13] das Gesetz vom 8. August 1898 (L.G.B. Nr. 3. 1898), das mehrere Bestimmungen über den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte nach geschehener Aburteilung wegen Vergehens oder Verbrechens abändert und diesen Ehrverlust je nach dem Grade des Deliktes auf eine bestimmte Zeitdauer beschränkt; [14] das Gesetz vom 26. Dezember 1906 (L.G.B. Nr. 1. 1907), welches durch Zusatzbestimmungen zur allgemeinen Gerichtsordnung den bisherigen Formalismus und die damit verbundenen Weitschweifigkeiten beseitigt, die Beweispflicht von den Widersprechungen unabhängig feststellt und das Verfahren vereinfacht; [15] das besonders wichtige Gesetz vom 28. Dezbr. 1909 (L.G.B. Nr. 1. 1910), welches das alte Beweisverfahren im Strafprozesse durch die Einführung des Prinzips der freien Beweiswürdigung ersetzt; [16] und endlich das Gesetz vom 6. Dezember 1910 (L.G.B. Nr. 5. 1910), [17] das analog den Bestimmungen des österreich. Gesetzes vom 9. April 1910 [18] die Höhe der für die strafrechtliche Beurteilung einer Tat massgebenden Beträge in zeitgemässer Weise normiert.

Diese in Kürze skizzierten geschichtlichen Angaben lassen erkennen, dass man bei uns besonders in den letzten 3 Jahrzehnten bemüht war, auf dem Gebiete der Strafrechtspflege belangreiche Verbesserungen durchzuführen.

Der jetzt uns vorliegende Gesetzentwurf zur Reform des Strafprozesses ist die Arbeit eines nicht nur theoretisch, sondern auch praktisch erfahrenen Juristen [19] und bringt unsere Justizreform, welche mit so vielen Schwierigkeiten zu kämpfen hatte, in der Hauptsache zu einem befriedigenden Abschlusse. Die in den Verhandlungen vom Jahre 1906 und 1907 vom Landtage gemachten Vorschläge haben darin mit Ausnahme der beantragten Änderungen im Instanzenzuge volle Berücksichtigung gefunden. [20] Bekanntlich hat der Landtag damals vorgeschlagen, es soll die zweite Berufungsinstanz sowohl im zivilrechtlichen wie im strafrechtlichen Prozessverfahren im Lande selbst errichtet werden, um das öffentliche und mündliche Verfahren auch bei dieser Instanz zu ermöglichen. [21] Demnach hätte das fstl. Appellationsgericht, die jetzige zweite Instanz, die Funktion des obersten Gerichtshofes in diesen Verfahren zu übernehmen und würde vor wie nach als Disziplinarinstanz für die richterlichen Beamten zu gelten haben. Ihr Referent hat bereits im Vorjahre im Berichte der Siebnerkommission betreffend die Gesetzentwürfe zur Reform des Zivilprozesses über die in dieser Richtung eingeholten Vorschläge das Nötige mitgeteilt und bezieht sich daher auf die dortigen Ausführungen. [22] Unter den derzeitigen eigenartigen Umständen hat sich dann auch der Landtag bei Beschliessung des Zivilprozessgesetzes für die Beibehaltung des jetzigen Instanzenzuges ausgesprochen, wenn auch die Forderung einer idealen Rechtspflege betreffend das öffentliche und mündliche Verfahren bei der Berufungsinstanz nicht ganz erfüllt wird. [23] Zugleich wurde allgemein die Ansicht vertreten, "dass unser Land mit seiner stetig fortschreitenden Entwicklung und Hebung der Intelligenz mit der Zeit in die Lage kommen werde, die zweite Berufungsinstanz mit öffentlichem und mündlichen Verfahren im Lande selbst und möglichst mit eigenen Kräften einzuführen, dass aber jetzt, wo nur ein direkter oder indirekter Anschluss an das Kreisgericht in Feldkirch in Frage stehe, von einer Änderung der bisherigen zweiten Instanz im Interesse der Wahrung unserer Selbständigkeit abgesehen werde." Wir werden uns daher mit Rücksicht auf die eigenartigen Verhältnisse unseres kleinen Landes auch bei der Reform des Strafprozesses derzeit mit dem bisherigen Instanzenzuge begnügen müssen.

Im übrigen entspricht der vorliegende Gesetzentwurf allen neuzeitlichen Anforderungen. Er charakterisiert sich als bedeutsamen Fortschritt, der uns auch im Justizwesen in die Reihe der Kulturstaaten stellt.

Bei den kommissionellen Beratungen im November und Dezember des vorigen Jahres hat Ihre Kommission eine Reihe von Abänderungen vorgeschlagen. Dieselben boten unserem Regierungschef Veranlassung, sowohl mit dem Verfasser des Entwurfes (Dr. Karl Kraus) als auch mit dem fstl. Appellationsgerichte in Wien eingehende Beratungen zu pflegen. Dieselben ergaben nun einerseits, dass sämtliche bisher von der Siebnerkommission geäusserten Wünsche verwirklicht werden können, andererseits aber haben die im fstl. Appellationsgerichte gepflogenen Besprechungen aller einzelnen Bestimmungen der Vorlage zu dem Beschlusse geführt, mehrere Bestimmungen teils zu ergänzen, teils zu modifizieren. Der Hauptsache nach werden hievon die Bestimmungen über den Staatsanwalt, über die Verteidigung des Beschuldigten, über den Privatankläger und den Privatbeteiligten, über die Vollstreckung der Urteile und über das Verfahren bei Übertretungen betroffen.

In der Sitzung vom 14. März 1913 hat Ihre Kommission die vorgeschlagenen Abänderungen und Ergänzungen besprochen und beschlossen, dieselben zur Annahme zu empfehlen.

Dieselben werden dem Landtage im Folgenden unterbreitet, wobei zur Orientierung über die Quelle der einzelnen Abänderungen jeweils Buchstabenzeichen beigefügt werden. A bedeutet auf Vorschlag des Appellationsgerichtes in Wien; K bedeutet auf Vorschlag der Siebnerkommission.

Im Einführungsgesetz [24]

Artikel II ist zu streichen und statt dessen zu setzen:

"Ein an diesem Tage anhängiges Strafverfahren, in dem das Schlussverfahren bereits eingeleitet ist, wird nach den bisherigen Bestimmungen durchgeführt." A.

In der Strafprozessordnung [25]

§ 2. 3. Zeile. Statt "Fürst" ist "Landesfürst" zu setzen. K.

§ 7. Demselben ist folgender Nachsatz beizufügen: "Die Geldstrafen fliessen in den landschäftlichen Armenfond." K.

§ 8. 1. Zeile. Statt "Gemeindevorsteher" ist zu setzen "Ortsvorsteher", weil nun einmal diese Bezeichnung auf Grund des Gemeindegesetzes vom Jahre 1864 [26] offiziell ist.

Vorletzte Zeile. Es ist nach "Ergebnisse dem" einzuschalten "Staatsanwalt oder dem." A.

Das II. Hauptstück, das vom Staatsanwalt handelt, wird in folgender erweiterter Fassung vorgeschlagen, wobei der § 12 des Entwurfes ganz zu streichen ist:

II. Hauptstück

Vom Staatsanwalt

§ 12. Bei dem Landgericht wird ein Staatsanwalt und ein Stellvertreter des Staatsanwaltes bestellt. Der Stellvertreter tritt statt des Staatsanwaltes ein, wenn dieser verhindert ist. Er ist in diesem Falle zu allen dem Staatsanwalte zustehenden Amtshandlungen berechtigt.

Der Staatsanwalt und sein Stellvertreter werden von dem Landesfürsten ernannt. Sie unterstehen der Landesregierung.

§ 13. Zu dem Geschäftskreis des Staatsanwaltes gehört die Beteiligung an allen Untersuchungen und Schlussverhandlungen wegen Verbrechen und Vergehen und an den wegen Übertretungen eingeleiteten Strafverfahren.

(Folgt der Text der §§ 13 und 14 des Entwurfes).

An Beratungen des Gerichtshofes nimmt der Staatsanwalt nicht teil.

Er ist befugt, sich in unmittelbare Verbindung mit den Sicherheits- und anderen Behörden des Landes zu setzen und deren Unterstützung in Anspruch zu nehmen. 

§ 14. Der Staatsanwalt hat alle strafbaren Handlungen, die zu seiner Kenntnis kommen und die nicht bloss auf Begehren eines Beteiligten zu untersuchen und zu bestrafen sind, von Amtswegen zu verfolgen und daher wegen deren Untersuchung und Bestrafung durch das Gericht das Erforderliche zu veranlassen.

Ausnahmsweise in dringlichen Fällen kann der Staatsanwalt Personen, die Aufklärungen über begangene strafbare Handlungen zu erteilen imstande sein dürften, unbeeidigt vernehmen, ferner Augenschein und Hausdurchsuchung vornehmen oder solche Erhebungen durch die Sicherheitsbehörden vornehmen lassen.

Die Protokolle über diese Akte, bei denen alle für gerichtliche Amtshandlungen dieser Art vorgeschriebenen Förmlichkeiten zu beobachten sind, können jedoch bei sonstiger Nichtigkeit nur dann als Beweismittel benützt werden, wenn sie unverweilt dem Untersuchungsrichter mitgeteilt worden sind, welcher deren Form und Vollständigkeit zu prüfen und nötigenfalls die Wiederholung oder Ergänzung zu bewirken hat.

§ 15. Findet der Staatsanwalt nach Prüfung der Anzeige oder der Akten über allenfalls gepflogene Erhebungen genügende Gründe zu einer strafgerichtlichen Verfolgung, so stellt er den Antrag auf Einleitung der Untersuchung.

Er kann aber auch die Anklage wegen eines Verbrechens oder Vergehens sofort durch Überreichung der Anklageschrift (§ 155) erheben. Findet der Staatsanwalt nach Prüfung der Anzeige oder der Akten über allfällige Erhebungen keinen Grund zu einer strafgerichtlichen Verfolgung, so legt er die Anzeige mit kurzer Aufzeichnung der ihn dazu bestimmenden Erwägung zurück. A.

Als III. Hauptstück wird ganz neu eingefügt:

III. Hauptstück

Von der Verteidigung des Beschuldigten

§ 16. Der Beschuldigte kann sich in allen Strafsachen eines Verteidigers bedienen. Für einen Minderjährigen oder Pflegebefohlenen kann der Vater, Vormund oder Kurator selbst wider Willen des Pflegebefohlenen einen Verteidiger bestellen.

Bei der Mitteilung der Anklage ist der Beschuldigte über sein Recht, sich eines Verteidigers zu bedienen, zu belehren (§ 159). 

Er kann sich auch während der Untersuchung zur Wahrnehmung seiner Rechte bei jenen gerichtlichen Akten, welche unmittelbar die Feststellung des Tatbestandes betreffen und spätere Wiederholung nicht zulassen, sowie zur Ausführung bestimmter von ihm angemeldeter Rechtsmittel eines Verteidigers bedienen und sich, wenn er verhaftet ist, mit demselben im Beisein einer Gerichtsperson besprechen. Soferne es der Untersuchungsrichter mit dem Zwecke des Verfahrens vereinbar findet, kann dem Verteidiger auch die Einsichtnahme aller Akten oder eines Teiles derselben gestattet werden, jedenfalls aber ist demselben auf Verlangen vom Verhaftsbefehle und von dessen Gründen, sowie von jener gerichtlichen Verfügung, gegen welche der Beschuldigte ein Rechtsmittel angemeldet hat, Abschrift zu erteilen.

Der einmal bestellte Verteidiger bedarf zur Vornahme einzelner Prozesshandlungen keiner besonderen Vollmacht, selbst nicht zur Stellung des Antrages auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens.

Der Beschuldigte kann die Verteidigung von dem durch ihn selbst gewählten Verteidiger jederzeit auf einen anderen übertragen. Auch der Auftrag des von Amtswegen bestellten Verteidigers erlischt, sobald der Beschuldigte einen anderen Verteidiger bestellt. Doch darf in solchen Fällen durch den Wechsel in der Person des Verteidigers das Verfahren nicht aufgehalten werden. A.

Das III. Hauptstück des Entwurfes ist nun in folgender Fassung als IV. Hauptstück zu bezeichnen.

IV. Hauptstück

Von dem Privatankläger und dem Privatbeteiligten 

§ 17. Handelt es sich um eine strafbare Handlung, die nach den Strafgesetzen nur auf Begehren eines in seinem Rechte Verletzten strafrechtlich verfolgt werden darf, so steht diesem die Befugnis zu, bei dem Strafgerichte als Privatankläger schriftlich oder mündlich das Begehren um strafrechtliche Verfolgung zu stellen.

Der Privatankläger ist berechtigt, während der Untersuchung dem Gerichte alles an die Hand zu geben, was seine Anklage unterstützen kann, von den Akten Einsicht zu nehmen und zur Geltendmachung seiner Anklage alle Schritte einzuleiten, zu welchen sonst der Staatsanwalt berechtigt ist. Es kann ihm jedoch, wenn er seine Klage zurückgenommen hat, die Wiederaufnahme des Strafverfahrens nie bewilligt werden.

Hat der Privatankläger unterlassen, innerhalb der gesetzlichen Frist die Anklage oder die sonst zur Aufrechterhaltung der Strafverfolgung erforderlichen Anträge einzubringen, ist er bei der Schlussverhandlung nicht erschienen, oder hat er bei dieser unterlassen, die Schlussanträge zu stellen, so wird angenommen, dass er von der Verfolgung zurückgetreten sei.

Auf Wunsch des Privatanklägers kann der Staatsanwalt dessen Vertretung übernehmen.

§ 18. (Folgt der Text von §§ 15 und 16 des Entwurfs).

Ausserdem ist der Privatbeteiligte berechtigt, nach Massgabe des § 156 statt des Staatsanwaltes die öffentliche Anklage zu erheben, doch steht dem Staatsanwalt frei, auch in diesem Falle die Verfolgung jederzeit wieder zu übernehmen.

Im übrigen finden auf den statt des Staatsanwaltes die Anklage führenden Privatbeteiligten die den Privatankläger betreffenden Bestimmungen Anwendung mit der Einschränkung, dass ihm die Berufung gegen das Urteil nur so weit offen steht, als sie dem Privatbeteiligten überhaupt eingeräumt ist und er nicht berechtigt ist, auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens anzutragen.

§ 19. Der Privatankläger und der Privatbeteiligte, sowie deren gesetzliche Vertreter, können ihre Sache selbst oder durch einen Bevollmächtigten führen.

Das Gericht kann, wenn es ihm angemessen erscheint, dem abwesenden Privatankläger oder Privatbeteiligten die Namhaftmachung eines am Gerichtssitze wohnhaften Bevollmächtigten auftragen. A.

Das IV. Hauptstück des Entwurfes ist nun als V.; § 17 als § 20; § 18 als § 21, dem auch der § 19 des Entwurfes einverleibt wird; § 20 als § 22; § 21 als § 23, dem auch der § 22 des Entwurfes einverleibt wird; § 23 als § 24 und § 24 als § 25, dem der § 25 des Entwurfes als Absatz nachzusetzen ist, zu bezeichnen.

Ferner ist im § 19. des Entwurfes in Punkt 3 vorletzte Linie statt § 17 zu setzen § 20. A.

Im § 20. des Entwurfes ist in 4. Zeile statt "auf dem Verzuge haftet" zu setzen "im Verzuge ist". K.

Im § 21. des Entwurfes muss es in der 3. Zeile statt "§ 17 – 19" heissen "§ 20 und 21". A.

Im § 24. des Entwurfes 4. Zeile ist statt "§ 17." zu setzen "§ 20 Absatz 1". A.

Im § 25. letzte Zeile soll es statt "bestellt werde" heissen "eintrete." A.

Das V. Hauptstück des Entwurfes ist als VI. zu bezeichnen.

§ 26. 3. Zeile ist statt "amtlich beglaubigter Abschrift" zu setzen "gerichtlichen Ausfertigung." A.

§ 28. 3. Absatz 4./5. und § 29 7. Zeile ist statt "Gemeindevorsteher" zu setzen "Ortsvorsteher." K.

Das Hauptstück VI. des Entwurfes ist als VII. zu bezeichnen und der Titel zu vervollständigen in "Von dem Untersuchungsverfahren bei Verbrechen".

§ 34. 2. Absatz ist der erste Satz: "Untersuchungshandlungen – vor" zu streichen; ferner in der vorletzten Linie statt "am Verzuge haftet" zu setzen "im Verzuge ist." K.

Dem § 35 ist folgender Nachsatz zuzufügen:

"Die Zuziehung von Gerichtszeugen ist nur erforderlich:

1. bei der Vornahme des Augenscheines;

2. bei der Haus- und Personsdurchsuchung;

3. bei der Vernehmung des Beschuldigten, wenn er es verlangt." K.

Zur Motivierung dieses von Ihrer Kommission beantragten Nachsatzes sei erwähnt, dass im § 1 der Strafprozessnovelle vom Jahre 1881 bei allen Untersuchungen im Verfahren über Verbrechen der Zuzug zweier Gerichtszeugen vorgeschrieben war. Die Pflicht traf zunächst die Bewohner jener Gemeinde, in welcher die Untersuchungshandlung vorgenommen wurde und war unentgeltlich zu leisten. Diese Belästigung wurde im Jahre 1884 in den Zusatzbestimmungen zur Strafprozessnovelle vom Jahre 1881 durch Aufnahme obiger Bestimmung erheblich erleichtert. Es war daher angezeigt, dieselbe auch ausdrücklich in den neuen Strafprozess aufzunehmen.

§ 37. Hat wie folgt zu lauten: "Der Untersuchungsrichter bestimmt die Gerichtszeugen nach Massgabe der §§ 35 und 36 dieses Gesetzes. Ganz befreit von der Pflicht, sich als Gerichtszeugen verwenden zu lassen, bleiben:

a) die Seelsorger, b) öffentliche Beamte und Diener, c) die Lehrer, Sanitätspersonen und alle, deren Berufsdienst ohne Verletzung des öffentlichen Dienstes nicht unterbrochen werden kann." K.

§ 39. 4. Absatz ist der erste Satz zu streichen. Der folgende Satz hat zu beginnen: "Dem Vernommenen steht es frei." A.

§ 46. Letzte Zeile ist nach "Gerichts" einzuschalten "oder eventuell auch des Staatsanwaltes." A.

§ 47. 2. Zeile nach "Gerichte" ist zu setzen "dem Staatsanwalt", 3. Zeile "Behörden" ist zu streichen. A.

§ 51. Am Schlusse statt "Entsprechende" ist zu setzen "entsprechende." K.

§ 53. 1. Zeile statt "Schade" soll es heissen "Schaden", 4. Zeile statt "derselbe" richtiger "der Beschädigte", 5. Zeile statt "desselben" besser "des Schadens." K.

§ 54. 1. Zeile statt "in einer nichtgerichtsüblichen Sprache" ist zu setzen "nicht in deutscher Sprache". K.

§ 55. 3. Zeile statt "zurücktritt" besser "absteht." A.

§ 58. Letzte Zeile des 1. Absatzes ist "ein" gesperrt zu drucken. 3. Absatz 1. Zeile ist vor "Erklärung" einzuschalten "sofortige." A.

§ 59. 4. Zeile ist nach "eine" beizusetzen "als endgültig zu betrachtende". K.

Das VII. Hauptstück des Entwurfes ist als VIII. zu bezeichnen, wobei der Titel zu lauten hat: "Von dem Augenscheine und den Sachverständigen." A.

§ 63. 4. Zeile statt "am Verzuge haftet" ist zu setzen "im Verzuge ist." K.

§ 64. 9. Zeile statt "am Verzuge" richtiger "im Verzuge." K.

§ 69. Letzte Zeile statt "derselben" ist zu setzen "der nämlichen." K.

§ 75. 1. Zeile statt "sind" zu setzen "ist"; 2. Zeile statt "Tunlichkeit" "Erfordernis", 3. Zeile statt "zwei" "ein." K.

§ 78. 2. Absatz, 3. Zeile nach "Gemütszustandes" ist einzuschalten "des". K.

§ 82. 2. Zeile statt "Schade" ist zu setzen "Schaden". K.

Für VIII. Hauptstück des Entwurfes ist IX. Hauptstück zu setzen.

§ 83. 4. Zeile und 2. Absatz 3. Zeile ist "oder Vergehens" jeweils zu streichen. A.

§ 84. 2. Absatz 2. Zeile ist statt "am Verzuge" zu setzen "im Verzuge". K.

§ 86. 2. Absatz, 4. Zeile statt "Gemeindevorsteher" "Ortsvorsteher." K.

§ 90. 2. Zeile ist "oder Vergehens" zu streichen. Dem § 90 ist folgender Satz beizufügen: "Diese sind ferner verpflichtet, auf Verlangen des Staatsanwaltes solche Sendungen bis zum Eintreffen einer gerichtlichen Verfügung zurückzuhalten; erfolgt jedoch eine solche Verfügung von Seite des Untersuchungsrichters nicht binnen 3 Tagen, so dürfen sie die Beförderung nicht weiter verschieben."

Für das IX. Hauptstück des Entwurfes ist X. Hauptstück zu setzen.

§ 105. 1. Zeile und letzte Zeile des 1. Absatzes und Absatz 2, 4. Zeile ist jeweils statt "Gerichtssprache" zu setzen "deutsche Sprache". K.

§ 109. 4. Zeile statt "Hebung von Dunkelheiten" ist zu setzen "Behebung von Unklarheiten." K.

§ 110. 2. Absatz, 3. Zeile ist statt "deren Gegenüberstellung" zu setzen "die Gegenüberstellung der Zeugen." K.

Für X. Hauptstück des Entwurfes ist XI. Hauptstück zu setzen.

§ 120. 1. Absatz letzte Zeile statt "vermerken" soll stehen "anzumerken". K.

Nach dem § 123. hat als neuer § 124 folgende Bestimmung zu folgen:

§ 124. "Wenn ein Beschuldigter an eine ausländische Behörde auszuliefern ist, so ist zwar auf ein solches Verlangen oder auf erlassene Steckbriefe die nötige Vorkehrung gegen die Entweichung des Beschuldigten zu treffen; auf seine Auslieferung hat aber das Landgericht nur dann beim Obergerichte anzutragen, wenn von der die Auslieferung verlangenden Behörde sogleich oder in einem angemessenen Zeitraume solche Beweise oder Verdachtsgründe beigebracht werden, worüber sich der Beschuldigte nicht auf der Stelle auszuweisen vermag." A.

§ 124 und § 125 des Entwurfes sind verbunden als § 125 zu bezeichnen.

§ 130 hat abgeändert zu lauten:

"Der Landrichter ist verpflichtet, zweitweise das Gefängnis unvermutet zu besuchen, die Verhafteten über ihre Verpflegung und Behandlung zu befragen und wegen Abstellung der entdeckten Gebrechen das Nötige zu verfügen." K.

§ 131. 2. Absatz, 5. Zeile "des Untersuchungsrichters" ist zu streichen, ebenso im § 133, 3. Zeile. A.

§ 134. 2. Absatz, 3. Zeile. Statt "sind in die Landeskasse abzuführen" ist zu setzen "fliessen in den landschäftlichen Armenfond." K.

Statt XI. Hauptstück ist zu setzen XII. Hauptstück.

§ 136. 3. und 4. Zeile. Der Satz "Diese Vernehmung – werden" ist zu streichen und der folgende Satz hat statt mit "Sie" anzufangen mit "Die Vernehmung". K.

Der letzte Satz des 2. Absatzes ist zu streichen. Im 3. Absatz 1. Zeile ist statt "Gerichtssprache" zu setzen "deutscher Sprache." K.

§ 139. 8. Zeile ist statt "Dunkelheiten" zu setzen "Unklarheiten". K.

Der letzte Absatz des § 146 ist als § 147 zu bezeichnen, und der § 147 nun als § 148, dagegen entfällt der § 148 des Entwurfes, weil er schon weiter oben als § 124 untergebracht wurde.

Statt XII. Hauptstück des Entwurfes ist XIII. Hauptstück zu setzen.

§ 156. 1. und 2. Zeile. Es ist statt "ausdrücklichen oder stillschweigenden Einstellungsantrages" zu setzen "Abstehens- oder Einstellungsantrages" und in 3. Zeile statt § 15 nun § 18. A.

§ 157. 2. Absatz hat abgeändert zu lauten: "Über einen gegen die Anklageschrift des Privatanklägers von dem Beschuldigten binnen 8 Tagen erhobenen Einspruch entscheidet das Obergericht endgiltig. Verspätete Einsprüche weist das Landgericht zurück."

4. Absatz, 6. Zeile nach "wenn" hat der abgeänderte Schluss zu lauten: "das nach dem Gesetze erforderliche Verlangen oder die gesetzlich geforderte Zustimmung eines hiezu Berechtigten fehlt." A.

Im § 160 sind die beiden Absätze umzustellen.

§ 161 hat geändert zu lauten:

"In den Fällen, wo das Gericht einen Vertreter zu bestellen hat, ist derselbe aus der Zahl der berechtigten Parteienvertreter zu wählen." K.

Nach dem Entwurfe hätte das Gericht den sogen. Armenvertreter aus der Zahl jener Rechtsverständigen zu nehmen, welche als gesetzlich befugte Parteienvertreter im Sprengel des k. k. Kreisgerichtes Feldkirch wohnhaft sind.

Diese Einschränkung, welche in die Novelle vom Jahre 1884 aufgenommen worden war, wurde von ihrer Kommission aus naheliegenden Gründen als nachteilig betrachtet und deshalb durch obigen Abänderungsvorschlag beseitigt.

§ 166. 6. und 7. Zeile. "Referatabschrift oder Anklageschrift" ist zu streichen und dafür "Anklage" zu setzen. A.

Statt XIII. Hauptstück ist XIV. zu setzen.

§ 170. 1. Zeile nach "eingebracht" ist einzuschalten "beziehungsweise rechtskräftig geworden", in 3. Zeile ist "sofort" zu streichen. A.

§ 172. 2. Zeile ist nach "Beschuldigte" einzuschalten "dieser unter Androhung der Säumnisfolgen". A.

§ 174. Dem 2. Absatz ist beizufügen:

"Doch darf Personen, welche vermöge ihres öffentlichen Dienstes zum Tragen einer Waffe verpflichtet sind, der Zutritt nicht verweigert werden." A.

§ 175. 2. Absatz 1. Zeile ist nach "Vorsitzende" zu streichen "ist ermächtigt" und statt dessen einzusetzen "und der Gerichtshof sind ermächtigt, auch." 5. Zeile "Er ist" ist zu streichen und dafür zu setzen "Überhaupt sind Sie". A.

§ 176. 5. Zeile nach "Weise" ist einzuschalten "die Verhandlung". A.

§ 177. Als erster Absatz ist folgende Bestimmung voranzusetzen: "Wenn der Angeklagte die Ordnung der Verhandlung durch ein ungeziemendes Benehmen stört und ungeachtet der Ermahnung des Vorsitzenden und der Androhung, dass er aus der Sitzung werde entfernt werden, nicht davon absteht, so kann er durch Beschluss des Gerichtshofes auf einige Zeit oder für die ganze Dauer der Verhandlung von derselben entfernt, die Sitzung in seiner Abwesenheit fortgesetzt und ihm das Urteil durch ein Mitglied des Gerichtshofes in Gegenwart des Protokollführers verkündet werden." A.

§ 180. 2. Absatz. Nach "ungefesselt" ist einzuschalten "wenn dies ohne Gefahr geschehen kann". K.

§ 182. 1. Zeile statt "Von" muss es heissen "Vor".

§ 185. 3. Absatz. 2. und 3. Zeile ist "durch einen anderen" zu streichen. A.

§ 186. 4. Zeile nach "kann" ist einzuschalten "von dem Gerichtshof". A.

§ 187. 1. Zeile nach "Vorsitzende" ist zu setzen "bei sonstiger Nichtigkeit". A.

§ 188. 5. Zeile statt "Erklärung" ist zu setzen "Darstellung". K.

§ 190. 2. Absatz. 2. Zeile nach "Vernehmung" ist beizufügen "bei sonstiger Nichtigkeit". A.

§ 196. 1. Absatz. 3./4. Zeile statt "kann nur statthaben" soll stehen "hat statt".

§ 197. 1. Zeile nach ist soll eingeschaltet werden: "bei sonstiger Nichtigkeit".

§ 200. 5. Absatz. 2./3. Zeile ist "kann" und "geben" zu streichen und statt "kann" zu setzen "gibt". A.

Nach § 203 ist folgende Bestimmung als § 204 einzufügen:

§ 204. Wird der Angeklagte bei der Hauptverhandlung noch einer anderen Tat beschuldigt, als wegen welcher er angeklagt war, so kann der Gerichtshof, wenn dieselbe von Amtswegen zu verfolgen ist, auf Antrag des Staatsanwaltes oder des durch diese Tat Verletzten, in anderen Fällen aber nur auf Begehren des zur Privatanklage Berechtigten die Verhandlung auch auf diese Tat ausdehnen. Die Zustimmung des Angeklagten ist nur dann erforderlich, wenn derselbe bei seiner Verurteilung wegen dieser Tat unter ein Strafgesetz fiele, welches strenger ist als dasjenige, welches auf die in der Anklage angeführte strafbare Handlung anzuwenden wäre.

Verweigert in einem solchen Falle der Angeklagte seine Zustimmung zur sofortigen Aburteilung, oder kann dieselbe nicht erfolgen, weil eine sorgfältigere Vorbereitung nötig erscheint, so hat sich das Urteil auf den Gegenstand der Anklage zu beschränken und dem Ankläger – auf sein Verlangen – die selbständige Verfolgung wegen der hinzugekommenen Tat vorzubehalten, ausser welchem Falle wegen dieser letzteren eine Verfolgung nicht mehr stattfindet.

Nach Umständen kann der Gerichtshof auch, wenn er über die hinzugekommene Tat nicht sofort aburteilt, die Schlussverhandlung abbrechen und die Entscheidung über alle dem Angeklagten zur Last fallenden strafbaren Handlungen einer neuen Schlussverhandlung vorbehalten.

In beiden Fällen muss der Ankläger binnen 3 Tagen seine Anträge wegen Einleitung des gesetzlichen Verfahrens anbringen. A.

§ 204 und 205 des Entwurfes sind neu als § 205 zusammen zu ziehen.

Dem § 210 ist folgender Nachsatz beizufügen: "Ausserdem können Haft- und Geldstrafen bei dem Zutreffen mehrerer Milderungsgründe, die eine Besserung des Täters erwarten lassen, unter das gesetzliche Mindestmass jedoch nie auf weniger als die Hälfte dieses Letzteren von dem erkennenden Gerichte herabgemindert werden." A.

§ 213. 2. Zeile. Statt "das Urteil" ist zu setzen "eine Ausfertigung des Urteils." A.

Das XIV. Hauptstück ist als XV. zu bezeichnen.

§ 218. 2. Abs. 3. Zeile. Statt "an" soll es heissen "zu".

§ 219 2. Zeile. Statt "Kriminalgerichte" ist zu setzen "Landgerichte". Am Schlusse des 1. Abs. 4./5. Zeile soll es heissen "beziehungsweise Mitteilung der Urschrift des Urteils bei dem Landgerichte eingebracht werden". Im 2. Absatz 5. Zeile soll statt "Kriminalgerichte" stehen "Landgerichte". K.

§ 220. 3. Zeile. Statt "Berufungsausführung" soll "Gegenausführung" und in der 4. Zeile statt "Kriminalgericht" "Landgericht" stehen. Am Schlusse ist beizufügen: "Verspätet eingebrachte Berufungen sind vom Landgerichte zurückzuweisen." K.

§ 221. 5. Zeile. Statt "Kriminalgericht" soll stehen "Landgericht". K.

§ 223. Als 1. Absatz ist voranzustellen: "Gegen Entscheidungen des Obergerichtes, die einer Beschwerde gegen das Erstgericht keine Folge geben, findet keine weitere Beschwerde statt". A.

Das XV. Hauptstück ist als XVI. zu bezeichnen.

§ 228 2. Abs. 1. Zeile, § 229 4. Zeile und § 231 4. Zeile ist jeweils statt "Kriminalgericht" zu setzen "Landgericht". K.

§ 232. Die ersten 6 Zeilen sind zu streichen und dafür folgendes einzusetzen: "Die Einrechnung der Untersuchungshaft in die verhängte Strafe regelt das Gesetz vom 30. November 1912 L. Gbl. Nr. 7." [27] A.

§ 233. Abs. 2. 2. Zeile. Statt "sechs Wochen" ist zu setzen "3 Monaten". Am Schlusse ist folgende Ergänzung beizufügen: "Geldstrafen sind innerhalb 8 Tagen nach Rechtskraft des Urteils zu erlegen, doch kann das Landgericht die Zahlungsfrist auf eine angemessene Zeit, jedoch höchstens bis zu 6 Monaten verlängern oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestatten. Gegen die obergerichtlichen Entscheidungen, durch welche ein Strafaufschub bewilligt oder abgewiesen wird, findet ein weiterer Rechtszug nicht statt." K.

§ 234. 3. Abs. 1. Zeile ist vor "Entscheidungen" einzufügen "obergerichtlichen".

§ 236. 1. Abs. 3. Zeile soll statt "Gerichte" stehen "Landgerichte". Dem 2. Absatz ist folgendes beizufügen: "Bei der Stellung von Gnadenanträgen hat das Gericht immer auch die Hemmung des Strafvollzuges in Erwägung zu ziehen". Nach dem 2. Absatz sind folgende neuen Absätze noch zu bringen:

(als 3. Absatz.) "Das Gericht hat unmittelbar nach der Fällung eines Urteiles, wodurch ein Jugendlicher, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, zu einer Strafe verurteilt wird, von Amtswegen zu prüfen, ob der Verurteilte zur Begnadigung vorzuschlagen sei.

(als 4. Absatz.) Diese Prüfung der Begnadigungsfrage ist im Akte zu beurkunden.

(als 5. Absatz.) Liegen besondere Gründe vor, die den Verurteilten der Begnadigung würdig erscheinen lassen, so hat das Gericht auch einen bestimmten Antrag über das Mass der zu gewährenden Strafnachsicht oder die Strafumwandlung zu stellen.

Die Vorlage der Akten an das Obergericht hat nach Rechtskraft des Urteils zu erfolgen.

(als 6. Absatz.) Das Landgericht kann auch von Amtswegen beantragen, dass Jugendlichen, die zur Zeit der Verurteilung das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, der Rest einer zum grösseren Teile verbüssten Freiheitsstrafe aus Gnade nachgesehen werde, wenn sie während der Strafhaft überzeugende Proben der Besserung gegeben haben." A.

Das XVI. Hauptstück ist als XVII. zu bezeichnen.

§ 239. 2. Abs. 5. Zeile. Nach "Beschuldigte" ist einzufügen "und der Staatsanwalt." A.

Das XVII. Hauptstück ist als XVIII. zu bezeichnen.

§ 252. 3. Zeile. Nach kann ist "die" zu streichen und dafür einzusetzen "dem Antrage des Staatsanwaltes auf". 4. Zeile. Statt "erfolgen" ist zu setzen "stattgegeben werden". A.

§ 253. Der abzuändernde Eingang hat zu lauten: "Der rechtskräftig Verurteilte kann die Wiederaufnahme des Verfahrens selbst nach vollzogener Strafe verlangen." Bei Punkt 2, 1. Zeile ist nach "wenn" einzufügen "er" und statt "beigebracht werden" zu setzten "beibringt". A.

§ 254. Statt des ersten Absatzes ist Folgendes zu setzen: "Der Staatsanwalt kann die Wiederaufnahme des Verfahrens zu dem Zwecke, damit eine Handlung, wegen welcher der Angeklagte verurteilt worden ist, nach einem strengeren Strafgesetze beurteilt wird, nur unter den im § 255 erwähnten Voraussetzungen und überdies nur dann beantragen, wenn". A.

§ 255 2. Zeile nach "kann" ist einzufügen "der Staatsanwalt." 3. Zeile statt "stattfinden" ist zu setzen "beantragen". A.

§ 256. Statt der ersten 3 Zeilen ist zu setzen: "Die Wiederaufnahme ist bei dem Landgerichte zu beantragen. Über die Tatsachen, durch die der Antrag begründet wird, hat der Untersuchungsrichter die erforderlichen Erhebungen zu." A.

§ 257. Der 2. Absatz ist zu streichen. A.

§ 262. Nach dem 2. Punkt ist als 3. Punkt einzufügen: "Wenn dem Ankläger bei der Beendigung des Strafverfahrens wegen eines Verbrechens oder Vergehens die Verfolgung wegen anderer strafbaren Handlungen vorbehalten wurde, oder wenn sich erst nachher Verdachtsgründe einer anderen früher begangenen strafbaren Handlung ergaben."

Der 3. Punkt des Entwurfes ist dann als 4. zu bezeichnen. A.

Das XVIII. Hauptstück ist als XIX. zu bezeichnen.

§ 267. 4. und 5. Zeile der Nebensatz "welche mit offenen Beglaubigungsscheiben zu versehen sind" ist zu streichen. K.

§ 269. 6. Zeile statt "allen" ist "den" zu setzen. 8. Zeile nach "Steckbriefe" ist einzuschalten: "auch eventuell unter Beifügung einer Abbildung des Beschuldigten". K.

§ 273. 2. Abs. 4. Zeile "und" ist zu streichen und statt dessen zu setzen "eventuell auch". K.

§ 275. 2. Zeile nach Verhandlung ist einzufügen: "bei sonstiger Nichtigkeit nur dann". A. 

2. Abs. 3. Zeile „das Urteil in Abschrift“ ist zu streichen und statt dessen zu setzen "eine Ausfertigung des Urteils". A.

Das XIX. Hauptstück ist als XX. zu bezeichnen.

§ 280. und ff. Der Ausdruck "Gebür" ist richtiger als "Gebühr" zu setzen. K.

§ 282. 2. Abs. 1. Zeile vor "Armenvertreter" ist einzuschalten "rechtskundige". 2. Zeile statt "derselbe" ist zu setzen "dieser". K.

§ 283. 11. Zeile statt "vierzehn Kilometer" soll es heissen "zwei Kilometer". K.

§ 286. Dem ersten Absatz ist folgende Bestimmung beizufügen: "In Ehrenbeleidigungsfällen aber sind die Kosten der Parteienvertreter von den betreffenden Parteien zu tragen." K.

Dieser Zusatz ist wichtig wegen allfälligen Missbrauchs, der sonst getrieben werden könnte.

Das XX. Hauptstück ist als XXI. zu bezeichnen. Der Titel hat zu lauten: "Von dem Verfahren bei Vergehen."

§ 291. 1. Zeile statt "über" richtiger "bei", 2. Zeile nach "Verbrechen" ist einzuschalten "insbesondere auch die Vorschriften der §§ 83, 90, 121". A.

§ 295. 1. Zeile statt "die" ist zu setzen "den", 2. Zeile nach "erlassen" ist einzufügen "werden", statt "deren" richtiger "dessen", 3. Zeile statt "ihrer" "seiner". K.

Das XXI. Hauptstück ist als XXII. zu bezeichnen. Der Titel hat zu lauten: "Von dem Verfahren bei Übertretungen."

§ 298. 3. Zeile vor "Vergehen" ist "ein" einzuschalten. K.

§ 302. 2. Zeile nach "Untersuchung" ist einzuschalten "bei Verbrechen". A.

§ 303. 2. Absatz 7. Zeile statt "zieht" ist zu setzen "ziehen kann". A.

§ 305. 2. Absatz 1. Zeile statt "XII" soll stehen "III. u. XIII.". A.

§ 307. Dem § 307 ist folgender Zusatz anzufügen:

"Das Protokoll ist in der Form eines im Verordnungswege [28] näher zu bestimmenden Strafregisterblattes zu führen, in dessen Rubriken die wesentlichen Förmlichkeiten und die hauptsächlichen Ergebnisse des Verfahrens mit möglichster Kürze zu beurkunden sind.

In das Strafregister ist auch das Urteil aufzunehmen, das bei Freisprüchen die zutreffende Stelle des § 201 zu beziehen, bei Schuldsprüchen die im § 202 Z. 3, 4, 5 vorgeschriebenen Aussprüche immer ausdrücklich zu enthalten hat, während der übrige vorgeschriebene Inhalt der Urteilsausfertigung (§ 212) durch den Hinweis auf andere Stellen des Registers oder der Akten beurkundet werden kann.

Parteien erhalten statt der Urteilsausfertigung eine Abschrift des Registerblattes.

In wichtigeren und verwickelteren Fällen ist ein förmliches Protokoll zu verfassen und das Urteil auszufertigen." A.

§ 308. 8. und 9. Zeile statt "amtliche Abschrift" ist zu setzen "Ausfertigung". A.

§ 314. 2. Zeile statt "XVII" ist zu setzen "XVIII".

Dem Gesetzesentwurfes sind folgende 3 Paragraphen anzufügen:

§ 316. Über politische Übertretungen, die ihre Erledigung nicht durch Strafverfügung gefunden haben, hat der Landrichter die mündliche Verhandlung unter Zuziehung eines Protokollführers ohne zur Sache nicht wesentlich gehörige Erhebungen und möglichst ohne Unterbrechung oder Vertagung durchzuführen und am Schlusse der Verhandlung sofort die Strafe zu bestimmen oder den Freispruch bekannt zu geben.

Das Ausbleiben des gehörig vorgeladenen Beschuldigten hindert die Durchführung des Verfahrens nicht.

Die Anwendung des ausserordentlichen Milderungsrechtes ist in diesem Verfahren ausgeschlossen.

§ 317. Der Gang der Verhandlung und das Erkenntnis werden durch das Strafregister beurkundet (§ 307).

Die Erkenntnisse werden den Parteien nicht zugestellt.

§ 318. Rekurse gegen die im Verfahren wegen politischer Übertretungen ergangenen Erkenntnisse sind innerhalb der gesetzlichen Frist nach der Verkündung bei dem Landgerichte mündlich oder schriftlich einzubringen.

Über diese Rekurse entscheidet das Obergericht endgiltig.

Dem Gesetze wäre folgendermassen ein Inhaltsverzeichnis anzufügen:

Inhalt:

Einführungsgesetz Art. I. – III.

Strafprozess-Ordnung

1. Hauptstück. Allgemeine Bestimmungen §§ 1 – 11.

2. Hauptstück. Vom Staatsanwalt §§ 12 – 15.

3. Hauptstück. Von der Verteidigung des Beschuldigten § 16.

4. Hauptstück. Von dem Privatankläger und dem Privatbeteiligten §§ 17 – 19.

5. Hauptstück. Von der Ausschliessung und Ablehnung von Gerichtspersonen und Staatsanwälten §§ 20 – 25.

6. Hauptstück. Von der Bekanntmachung gerichtlicher Verfügungen und von der Gestattung der Akteneinsicht §§ 26 – 31.

7. Hauptstück. Von dem Untersuchungsverfahren bei Verbrechen (§§ 32 – 59).

8. Hauptstück. Von dem Augenschein und den Sachverständigen (§§ 60 – 82).

I. Von dem Augenschein und der Zuziehung von Sachverständigen überhaupt (§§ 60 – 70).

II. Verfahren bei Untersuchungen wegen Tötungen und wegen Körperverletzungen insbesonders (§§ 71 – 77).

III. Verfahren bei Zweifeln über Geistesstörungen oder über Zurechnungsfähigkeit (§ 78).

IV. Prüfung von Handschriften (§ 79).

V. Verfahren bei Untersuchungen wegen Verfälschung oder Nachmachung öffentlicher Kreditpapiere und bei Münzverfälschungen (§ 80).

VI. Verfahren bei Untersuchungen wegen Brandlegungen (§ 81).

VII. Verfahren bei Untersuchungen wegen anderer Beschädigungen (§ 82).

9. Hauptstück. Von der Haus- und Personendurchsuchung und von der Beschlagnahme (§§ 83 – 93).

I. Haus- und Personendurchsuchung (§§ 83 – 86).

II. Beschlagnahme (§§ 87, 88).

III. Durchsuchung und Beschlagnahme von Papieren (§ 89).

IV. Beschlagnahme und Eröffnung von Briefen und anderen Sendungen (§§ 90 – 93).

10. Hauptstück. Von der Vernehmung der Zeugen (§§ 94 – 113).

11. Hauptstück. Von der Vorladung, Vorführung, vorläufigen Verwahrung und Verhaftung des Beschuldigten (§§ 114 – 135).

I. Vorladung (§§ 114, 115).

II. Vorführung, vorläufige Verwahrung und ordentliche Untersuchungshaft (§§ 116 – 124).

III. Behandlung der Untersuchungsgefangenen (§§ 125 – 130).

IV. Sicherheitsleistung, Aufhebung der vorläufigen Verwahrung und der Untersuchungshaft ( §§ 131 – 135).

12. Hauptstück. Von der Vernehmung des Beschuldigten (§§ 136 – 148).

13. Hauptstück. Von der Anklage (§§ 149 – 167).

14. Hauptstück. Von der Schlussverhandlung (§§ 168 – 213).

15. Hauptstück. Von der Berufung (§§ 214 – 223).

16. Hauptstück. Von der Vollstreckung der Urteile (§§ 224 – 236).

17. Hauptstück. Von den Erkenntnissen und Verfügungen des Strafgerichtes hinsichtlich der privatrechtlichen Ansprüche (§§ 237 – 251).

18. Hauptstück. Von der Wiederaufnahme des Strafverfahrens und der Wiedereinsetzung gegen den Ablauf von Fristen (§§ 252 – 263).

I. Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 252 – 262).

II. Wiedereinsetzung gegen den Ablauf von Fristen (§ 263).

19. Hauptstück. Von dem Verfahren wider Unbekannte, Abwesende und Flüchtlinge (§§ 264 – 279).

20. Hauptstück. Von den Kosten des Strafverfahrens (§§ 280 – 290).

21. Hauptstück. Von dem Verfahren bei Vergehen (§§ 291 – 296).

22. Hauptstück. Von dem Verfahren bei Übertretungen (§§ 297 – 318).

Ihre Kommission beschloss, Ihnen die neue Strafprozessordnung mit den beantragten und hier näher bezeichneten Abänderungen zur Annahme zu empfehlen.

______________

[1] LI LA RE 1913/3270 ad 0040. Weitere Exemplare unter LI LA LTA 1913/L02. Auszug in: L.Vo., Nr. 46, 14.11.1913, Beilage ("Bericht über die Landtagssitzung vom 8.11.1913"). Der Bericht wurde den Landtagsabgeordneten am Schluss der Eröffnungssitzung vom 29.10.1913 übermittelt. Der Gesetzentwurf wurde dann in der öffentlichen Landtagssitzung vom 8.11.1913 einstimmig angenommen (Protokolle unter LI LA LTA 1913/S04/2).
[2] Undatierte Regierungsvorlage mit Begleitschreiben von Landesverweser Karl von In der Maur an den Landtag vom 6.11.1912 unter LI LA LTA 1912/L07. Ein weiteres Exemplar der Regierungsvorlage findet sich unter LI LA RE 1914/0601 ad 0040. Siehe ferner LI LA DM 1914/003.  
[3] Vgl. die das Protokoll der öffentlichen Landtagssitzung vom 16.11.1912 (LI LA LTA 1912/S04/2). Gewählt wurden Albert Schädler, Xaver Bargetze, Friedrich Walser, Emil Batliner, Jakob Kaiser, Franz Josef Marxer und Albert Wolfinger (vgl. L.Vo., 22.11.1912, Beilage ("Bericht über die Landtagssitzungen vom 14. und 16.11.1912")).
[4] Vgl. die Dienstinstruktion für Landvogt Josef Schuppler vom 7.10.1808 (LI LA RB G1/1808).
[5] Österreichisches Gesetzbuch über Verbrechen und schwere Polizey-Uibertretungen (Strafgesetzbuch) vom 3.9.1803 (öst. JGS 1798-1803 Nr. 626; LI LA DS 100/1804/1), eingeführt in Liechtenstein durch Fürstliche Verordnung vom 18.2.1812 (LI LA RB G1/1812).
[6] Kaiserliches Patent vom 27.5.1852, wodurch eine neue, durch die späteren Gesetze ergänzte Ausgabe des Strafgesetzbuches über Verbrechen und schwere Polizeiübertretungen vom 3.9.1803, mit Aufnahme mehrerer neuer Bestimmungen, als alleiniges Strafgesetz über Verbrechen, Vergehen und Übertretungen für den ganzen Umfang des Reiches, mit Ausnahme der Militärgränze, kundgemacht und vom 1.9.1852 angefangen in Wirksamkeit gesetzt wird, öst. RGBl. 1852, eingeführt in Liechtenstein durch Fürstliche Verordnung vom 7.11.1859 (LI LA SgRV 1859).
[7] Vgl. das Protokoll der öffentlichen Landtagssitzung vom 22.12.1874 (LI LA LTA 1874/S02/2).
[8] Vgl. die Strafprozessnovelle vom 24.8.1881, LGBl. 1881 Nr. 1.
[9] Vgl. den Staatsvertrag vom 19.1.1884 bezüglich der Justizverwaltung im Fürstentum Liechtenstein, LGBl. 1884 Nr. 8 bzw. öst. RGBl. 1884 Nr. 124.
[10] Vgl. das Gesetz vom 24.6.1884 mit Zusatzbestimmungen zur Strafprozessnovelle vom 24.8.1881, LGBl. 1884 Nr. 6.
[11] Vgl. das Hofdekret vom 13.2.1818 an das Appellations-Gericht in Tyrol und Vorarlberg, infolge höchster Entschliessung vom 7.12.1817, über Vortrag der geheimen Hof- und Staatskanzley, öst. JGS 1818 Nr. 1418.
[12] Vgl. das Gesetz vom 25.7.1892 über strafrechtliche Bestimmungen gegen Vereitelung von Zwangsvollstreckungen, LGBl. 1892 Nr. 3.
[13] Vgl. das Gesetz vom 13.7.1897 betreffend den Aufschub und die Unterbrechung einer gerichtlich zuerkannten Freiheitsstrafe, LGBl. 1897 Nr. 3.
[14] Vgl. das Gesetz vom 8.8.1898, wodurch mehrere Bestimmungen des allgemeinen Strafgesetzes und anderer damit im Zusammenhang stehenden Anordnungen abgeändert werden, LGBl. 1898 Nr. 3.
[15] Vgl. das Gesetz vom 26.12.1906, womit Zusatzbestimmungen zur allgemeinen Gerichtsordnung erlassen werden, LGBl. 1907 Nr. 1.
[16] Vgl. das Gesetz vom 28.12.1909, womit Zusatzbestimmungen zur Strafprozessnovelle vom 24.8.1881 erlassen werden, LGBl. 1910 Nr. 1. Vgl. in diesem Zusammenhang den diesbezüglichen undatierten Antrag der Finanzkommission an den Landtag betreffend die Einführung der freien Beweiswürdigung im Strafverfahrensrecht unter LI LA LTA 1909/L01.
[17] Vgl. das Gesetz vom 6.12.1910 betreffend die Höhe der für die strafrechtliche Beurteilung einer Tat massgebenden Beträge, LGBl. 1910 Nr. 5.
[18] Vgl. das Gesetz vom 9.4.1910 betreffend die Höhe der für die strafrechtliche Beurteilung einer Tat massgebenden Beträge, öst. RGBl. 1910 Nr. 73.
[19] Der Gesetzentwurf entstammte der Feder von Bezirksrichter Dr. Karl Kraus in Wien. Vgl. dazu die einschlägige Korrespondenz zwischen Landesverweser Karl von In der Maur und Kraus in der Akte mit der Signatur LI LA RE 1913/0040. Zur Honorarfrage vgl. auch LI LA RE 1914/0016.  
[20] Vgl. die Protokolle der öffentlichen Landtagssitzungen vom 11.12. und 13.12.1906 (LI LA LTA 1906/S04/2) sowie vom 16.11, 14.12. und 16.12.1907 (LI LA LTA 1907/S04/2). 
[21] Vgl. in diesem Zusammenhang den diesbezüglichen Antrag einer Siebnerkommission in Punkt 1 der Tagesordnung des Landtagspräsidiums für den auf den 14.12.1907 und auf die folgenden noch näher zu bestimmenden Tage anberaumten Landtagssitzungen (LI LA LTA 1907/L01).
[22] Vgl. den undatierten Bericht einer Siebnerkommission an den Landtag unter LI LA RE 1912/0114 (erstellt vor dem 14.11.1912). 
[23] Vgl. die Protokolle der öffentlichen Landtagssitzungen vom 14.11.1912 und vom 16.11.1912 (LILA LTA 1912/S04/2).
[24] Vgl. das Gesetz vom 31.12.1913 betreffend die Einführung einer Strafprozessordnung, LGBl. 1914 Nr. 3. 
[25] Vgl. die Anlage zum eben genannten Gesetz. 
[26] Vgl. das Gemeindegesetz vom 24.5.1864, LGBl. 1864 Nr. 4.
[27] Vgl. das Gesetz vom 30.11.1912, womit das im Fürstentum Liechtenstein rezipierte österreichische Strafgesetz vom 27.5.1852 abgeändert wird, LGBl. 1912 Nr. 7. 
[28] Vgl. die Verordnung vom 25.7.1914 betreffend die Einführung eines Strafregisterblattes für das Verfahren in einfachen Übertretungsfällen beim Fürstlich Liechtensteinischen Landgericht in Vaduz, LGBl. 1914 Nr. 5.