Protokoll über die Zeugeneinvernahme des Ferdinand Frick durch das F.L. Landgericht, gez. Landrichter Hermann Risch und Ferdinand Frick [1]
26.1.1942
Vor dem f.l. Richter Dr. Hermann Risch und dem Schriftführer Marcel Sele
Über Vorladung erscheint Ferdinand Frick, 33 Jahre alt, Schreinermeister in Schaan Nr. 355, und gibt als Zeuge vernommen an:
Ich berufe mich zunächst auf die Angaben, die ich der Polizei gegenüber gemacht habe. Dieselben sind in der Anzeige richtig aufgenommen und bestätige ich dieselben als Zeuge. [2]
Ich kann auch heute noch niemand der Tat verdächtigen. Richtig ist, dass um ca. 6.30 Uhr ein Bursche bei mir vorbeigefahren ist und gleich wieder umgekehrt hat. Ich glaube in ihm bestimmt einen Vogt zu erkennen. Nachdem mir dann aber die Polizei die Kleidung und die Kopfbedeckung des Max Vogt mitgeteilt hat, die dieser an diesem Morgen hatte, bin ich nun nicht mehr sicher. Jedenfalls möchte [ich] ihn nicht mehr als Täter bestimmt bezeichnen.
Meine Frau und die 5 Kinder im Alter von 2-6 Jahren sind wegen der Explosion sehr erschrocken, besonders die Frau.
Der Schaden, der mir am Schaufenster (nur Glas, ohne Rahmen) entstanden ist, beträgt 400.- Fr. Der Rahmen des Schaufensters kommt mich auf ca. 70.- Fr.
Dass die Wirkung der Explosion sehr gross war, geht schon daraus hervor, dass eine Blechbüchse mit ca. 3 kg Fett, die hinter dem Schaufenster stand, zerrissen und das Fett an die Decke geschleudert wurde. Das Herrichten dieses Zimmers würde ca. 40.- Fr. kosten. Der Schaden, der mir durch den Riss im Hause entstanden ist, lässt sich überhaupt nicht gut angeben. Jedoch verlange ich hiefür mindestens 2000.- Fr.
Für das Schaufenster (Glas) bin ich von der Versicherung entschädigt worden. Ob ich für den anderen Schaden von der Helvetia etwas bekomme, weiss ich noch nicht. Die Versicherung ist hievon verständigt worden.
Im übrigen würde ich mich mit den obigen Beträgen dem Strafverfahren als Privatbeteiligter anschliessen. [3]
Gefertigt:
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[1] LI LA J 007/S 075/007 (b).
[2] Siehe die Anzeige des F.L. Sicherheitskorps an das Landgericht vom 12.1.1942 (LI LA V 005/1942/0035).
[3] Das Verfahren wurde gemäss rückseitigem Vermerk vom 11.2.1942 bis zur Ausfindigmachung des Täters gemäss § 264 StPO, LGBl. 1914 Nr. 3, eingestellt.