Arthur Holti (Horowitz) ersucht Regierungschef Josef Hoop um die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung für diverse Familienangehörige


Schreiben von Arthur Holti an Regierungschef Josef Hoop[1]

18.8.1938, Zürich

Hochverehrter Herr Regierungschef!

Ich bitte höflichst, mir zu gestatten, heute auf meine früheren, Ihnen gegenüber geäusserten Pläne in Liechtenstein zurückzukommen: Gestern hatte ich eine Unterredung mit Herrn Apotheker [Robert] Kronstein, und es resultiert daraus, dass wir wahrscheinlich gemeinsam eine Fabrikation ins Leben rufen werden, deren Vertrieb von Vaduz aus erfolgen soll. Ich brauche aber dazu geeignete Hilfskräfte, die ich am besten in der Person meiner Brüder habe, von denen bereits einer hier ist, der zweite bald folgen kann, während der dritte Aussendienst versehen dürfte. Ich habe daher die Absicht, meine zur Zeit in Deutschland lebende Mutter und meine drei Brüder in Vaduz anzusiedeln, wozu ja Ihre Aufenthaltsgenehmigung erforderlich ist. Selbstverständlich verbürge ich mich dafür, dass keine der vier Personen jemals dem Lande zur Last fallen würde, worüber ich bereit bin, mich schriftlich festzulegen; auch die evtl. Gebühren zu begleichen. Des Ferneren würden meine Brüder keiner Liechtensteiner Arbeitskraft den Verdienst nehmen, da sie nicht Lohnarbeiter sein werden, sondern Anteilbesitzer mit eigenem Kapital.

Ich hoffe, hochverehrter Herr Regierungschef, von Ihnen einen günstigen Bescheid zu erhalten und zeichne

mit vorzüglicher Hochachtung

als Ihr sehr ergebener [2]

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[1] LI LA RF 182/418/001. Siehe das Antwortschreiben von Regierungschef Josef Hoop vom 18. August 1938 (LI LA RF 182/418/002). Zu den Hintergründen dieses Antrages siehe das Schreiben von Altregierungschef Josef Hoop an die Regierung vom 3. Jänner 1956 (LI LA RF 182/418/031).  
[2] Es folgt die handschriftliche Notiz: "Meine Mutter ist 86 ½ Jahre. Ein Bruder 60 J. (Nur für Aussendienst). Zwei Brüder (Zwillinge) 50 Jahre (Für Verwaltung und Organisation)." Es handelte sich um Selma, Ernst, Hans und Franz Horowitz (LI LA RF 182/418/003).