Der liechtensteinische Geschäftsträger in Bern, Emil Beck, nimmt Stellung zur Gültigkeit der von Roeckle-Hilsenbek, Vogt-Sprecher und Quaderer-Lehmann eingegangenen Ehen


Maschinenschriftliches Schreiben des liechtensteinischen Geschäftsträgers in Bern, Emil Beck, gez. ders., an die liechtensteinische Regierung [1]

29.3.1922, Bern

Internationales Privatrecht. Eherecht

Ihr Schreiben 920 [2]

Sie stellten mir die Akten in drei Fällen, welche das internationale Eherecht betreffen, zur Ansichts-Äusserung zu. Ich beehre mich, Ihnen zu den daraus sich ergebenden grundsätzlichen Fragen folgende Erwägungen zu unterbreiten.

1.) Am einfachsten liegen die Dinge wohl bezüglich der (in der Angelegenheit Röckle [3] aufgetretenen) Frage, ob die Eheschliessung zwischen einem katholischen Liechtensteiner und einer [nicht-]christlichen [4] Ausländerin zuzulassen sei. Auf Grund von § 64 des österreichischen a. B.G.B. [ABGB], [5] welche Bestimmung m.W. auch für Liechtenstein Geltung hat, muss diese Frage wohl verneint werden. Und zwar auch dann, wenn die Eheschliessung im Ausland erfolgt. Das Ehehindernis der Religionsverschiedenheit gehört zu den Voraussetzungen der Ehe, welche sich inbezug auf jeden Nupturienten nach seinem eigenen Heimatrecht beurteilen (§ 4 a. B.G.B.), [6] sodass die Eheschliessung nicht möglich ist, solange nach dem Heimatrecht des einen Nupturienten ein Ehehindernis besteht. Daher ist nach geltendem liechtensteinischem Recht in ähnlichen Fällen die Eheschliessung nicht zuzulassen. (Vergleiche Jettel: Handbuch des internationalen Privat- und Strafrechts, Seite 34 [7] und Krainz-Ehrenzweig I. 88 [8] und dort angegebene Entscheidungen).

2. Schwieriger gestaltet sich die Sachlage bei der zweiten Frage (in der Angelegenheit Vogt-Sprecher), [9] ob die im Ausland abgeschlossene Ehe eines Liechtensteiners gültig sei, wenn sie ohne kirchliche Trauung erfolgt ist.

Die fürstliche Regierung hat im Jahr 1912 in dem erwähnten Fall und in früheren Fällen eine solche Ehe als nichtig bezeichnet. Dies bedarf der nähern Prüfung.

Zweifellos ist die m.W. auch in Liechtenstein geltende Bestimmung des § 75 des österreichischen a. B.G.B [10] Gültigkeitsvorschrift, sodass jede Ehe, auf welche diese Bestimmung anwendbar ist, als ungültig betrachtet werden muss, solange die kirchliche Trauung nicht erfolgt ist. (Krainz-Ehrenzweig 2 II. Seite 50).

Hingegen fragt es sich weiter, ob diese Vorschrift auch für die im Ausland abgeschlossene Ehe Geltung hat.

Die Vorschrift der kirchlichen Trauung ist zweifellos eine Formvorschrift. Bezüglich der Form aber gilt im internationalen Verhältnis ganz allgemein und speziell auch nach dem österreichischen und liechtensteinischen Recht grundsätzlich nicht das Heimatrecht der Nupturienten, sondern die lex loci actus. (Jettel a.a.O. 40 II.). Die Regel locus regit actum hat im internationalen Privatrecht so allgemein Geltung, dass sie auch ohne besondere gesetzliche Unterlagen anerkannt werden muss, soweit sich aus der Gesetzgebung nicht etwas anderes ergibt. Demnach darf eine von einem Liechtensteiner im Ausland abgeschlossene Ehe im allgemeinen auch in Liechtenstein nicht wegen Formmangels als ungültig betrachtet werden, auch wenn nur diejenigen Formen der Eheschliessung beobachtet worden sind, welche am Orte der Eheschliessung Geltung haben. Z.B. eine in St. Gallen nach den dortigen Formvorschriften abgeschlossene Ehe eines Liechtensteiners wird im allgemeinen als formgültig betrachtet werden müssen.

Dies gilt allerdings nur, soweit das Heimatrecht nicht eine Ausnahme von dieser Regel statuiert hat, d.h. soweit nicht das liechtensteinische Recht bestimmt, dass die kirchliche Trauung auch bei der Eheschliessung von Liechtensteinern im Ausland beobachtet werden müsse. Die völkerrechtliche Zulässigkeit einer solchen Vorschrift wäre wohl nicht zu bestreiten (vergleiche z.B. Haager Eheschliessungs-Übereinkommen vom Jahr 1902 Art. 5, Absatz 2). [11]

Kennt aber unser Recht eine solche Ausnahme von der Regel locus regit actum inbezug auf die kirchliche Trauung? Für das österreichische Recht ist dies zu verneinen. Österreich anerkennt vielmehr die von Österreichern im Ausland abgeschlossenen Ehen hinsichtlich der Form auch dann als gültig, wenn die Eheschliessung nach der lex loci actus nur ziviliter erfolgt ist. (Jettel a.a.O. 40 und dort angegebene Entscheidungen des obersten Gerichtshofes). Für Liechtenstein ist mir eine solche Ausnahmebestimmung auch nicht bekannt. Und dies führt mich zu dem Schluss, dass auch in Liechtenstein hinsichtlich der kirchlichen Trauung keine Ausnahme vom Grundsatze der lex loci actus gilt, sodass eine in der Schweiz ziviliter abgeschlossene Ehe eines Liechtensteiners als formgültig anerkannt werden muss.

Der von der fürstlichen Regierung in der Note 1760/Reg. 1912 [12] hiegegen erhobene Einwand, dass "diejenigen Grundsätze, welche die österreichischen Zentralbehörden inbezug auf das Eherecht aussprechen, nicht ohne weiteres für Liechtenstein anwendbar sind", bleibt deswegen unwirksam, weil die Anerkennung der lex loci actus inbezug auf die Form sich nicht auf einen solchen Erlass einer österreichischen Behörde stützt, sondern auf einen international-privatrechtlich ganz allgemein und fast unbestritten geltenden Grundsatz, welchem gegenüber eine Ausnahmebestimmung in unserem Recht sich nicht nachweisen lässt.

Höchstens könnte man sich fragen, ob nicht ein gegenteiliges Gewohnheitsrecht sich im Fürstentum gebildet habe. Angesichts der Tatsache, dass nur zwei solcher Fälle bekannt sind, würde ich dies aber verneinen.

Auch gesetzpolitisch geht die Tendenz heute dahin, die Eheschliessung im internationalen Verhältnis nicht durch Anwendung der heimatlichen Formvorschriften zu erschweren, und die modernen Staaten anerkennen fast alle die Anwendbarkeit der lex loci actus inbezug auf die Form der Eheschliessung, speziell auch hinsichtlich der Ziviltrauung.

Die Anerkennung dieses Grundsatzes für Liechtenstein ist wohl um so unbedenklicher, als ja immer noch das Erfordernis des Konsenses der Regierung bestehen bleibt.

Aus diesen Erwägungen schiene es mir richtiger, die eingeschlagene Praxis zu ändern und die im zivilisierten Ausland nach der lex loci actus ziviliter abgeschlossene Ehe als formgültig anzuerkennen.

3.) In einem neuern Falle (Quaderer-Lehmann) [13] hat sich die Frage erhoben, ob nach liechtensteinischem Recht eine Ehe als gültig anerkannt werden müsse, welche von einem katholischen Liechtensteiner mit einer Ausländerin, welche nach ihrem Heimatrecht in gültiger Weise von ihrem früheren Manne geschieden (nach österreichischer Terminologie "getrennt") worden ist, im Ausland eingegangen wurde. Mit andern Worten: Kann das Ehehindernis des Katholizismus auch dann geltend gemacht werden, wenn der ausländische Verlobte eines liechtensteinischen Staatsangehörigen früher verheiratet war, aber nach diesem Heimatrecht gültig geschieden ist?

Das Ehehindernis des Katholizismus stützt sich auf § 62 des österreichischen a .B.G.B., [14] welcher die Polygamie verbietet, in Verbindung mit § 111, welcher bestimmt: "Das Band einer gültigen Ehe kann zwischen katholischen Personen nur durch den Tod des einen Ehegatten getrennt werden. Ebenso unauflöslich ist das Band der Ehe, wenn auch nur ein Teil schon zur Zeit der geschlossenen Ehe der katholischen Religion zugetan war".

Der Inhalt dieser beiden Bestimmungen ist für die zu entscheidende Frage klar: Diejenigen Ehen, bei denen wenigsten ein Ehegatte Katholik ist, können dem Bande nach nicht geschieden werden. Eine trotzdem erfolgte Scheidung wird nicht als gültig anerkannt. Vielmehr besteht auch eine solche Ehe rechtlich noch weiter bis zum Tode des einen Ehegatten, solange also beide Ehegatten leben, sind beide verheiratet, und es kann daher keiner (weder der Katholische noch der andere) sich zu Lebzeiten des andern wiederverheirateten. Denn das wäre eine Doppelehe im Sinne von § 62.

Die Unauflösbarkeit der Ehe gilt aber nur, sofern wenigstens der eine Ehegatte Katholik ist. Sind dagegen beide Protestanten, so ist die Scheidung nach dem Bande (in Österreich "Trennung" genannt) gemäss § 115 [15] in Österreich selber durchaus zulässig. Durch eine solche Scheidung aber wird die Ehe in gleicher Weise aufgehoben wie durch den Tod eines Ehegatten. Jeder der geschiedenen Ehegatten hat daher (auch zu Lebzeiten des andern) grundsätzlich die Möglichkeit, sich wieder zu verheiraten, § 119 a. B.G.B. [16] So gilt dies im internen Recht.

Wie gestaltet sich nun die Anwendung dieser Bestimmung im internationalen Verhältnis?

Die Frage, ob eine Ehe geschieden werden kann oder nicht, beurteilt sich gemäss einer auch für Liechtenstein und Österreich geltenden Regel des internationalen Privatrechtes, wenn die Scheidung im Ausland stattfindet, nach dem Rechte der Heimat der beiden Ehegatten. Die im Ausland erfolgte Scheidung ausländischer Ehegatten muss daher bei uns anerkannt werden, wenn sie nach dem Recht der Heimat der geschiedenen Ehegatten gültig ist.

Eine ganz andere Frage ist es aber, ob ein geschiedener Ausländer sich mit einem katholischen Liechtensteiner verheiraten könne. Dies ist zweifellos eine Frage der Voraussetzungen der Ehe, welche sich ebenfalls nach Heimatrecht beurteilt. Nur bleibt zweifelhaft, wessen Heimatrecht hier massgebend ist, dasjenige des katholischen liechtensteinischen oder des geschiedenen ausländischen Verlobten. Offenbar das Recht desjenigen Nupturienten, dessen Ehefähigkeit durch das Ehehindernis des Katholizismus eingeschränkt werden soll. Tatsächlich muss diese Einschränkung allerdings beide zugleich treffen: Der Katholik kann keine geschiedene Person heiraten, der geschiedene Nichtkatholik kann ebenso wenig katholische Personen heiraten. Der legislatorische Zweck aber geht nur dahin, den katholischen Teil gesetzlich zu verpflichten, sich in dieser Frage den Satzungen seiner Kirche gemäss zu verhalten. D.h. es werden in diesem Punkte die Satzungen der katholischen Kirche zum verbindlichen Gesetz für die Katholiken erhoben. Die Tatsache, dass dadurch auch ein (geschiedener) Nichtkatholik an einer Ehe verhindert werden kann, ist nur die mittelbare, nicht beabsichtigte, wenn auch notwendige Folge der Ausführung dieses Willens des Gesetzgebers. (Vergleiche Jettel 36).

Demnach wird durch das Ehehindernis des Katholizismus die Ehefähigkeit des Katholiken eingeschränkt. Es gilt somit das Heimatrecht des betreffenden Katholiken. Daher kann ein Liechtensteiner auch im Ausland eine geschiedene Ausländerin nicht heiraten, auch wenn jene Scheidung grundsätzlich als gültig anerkannt wird, weil seine Ehefähigkeit in dieser Richtung beschränkt ist. (Ebenso Krainz-Ehrenzweig I. 89. Zum gleichen Schluss gelangt der französische Professor Champcommunal in seinem neuesten Aufsatze in der Revue de droit international privé et de droit pénal international 1921, S. 41 ff., betitelt "Un conflit nouveau: L’exclusion du divorce entraine-t-elle l‘interdiction d’épouser des étrangers divorcés?").

Diese Lösung ist gesetzpolitisch allerdings nicht sehr erfreulich. Wir stellen uns damit in Gegensatz zur Auffassung der meisten modernen Gesetzgebungen. Auch Italien z.B. welches an der Untrennbarkeit der Ehe für Katholiken festhält, gestattet seinen katholischen Untertanen die Verheiratung mit geschiedenen Ausländern und anerkennt sogar die Scheidung ehemaliger Italiener (Champcommunal a.a.O. 44). Vom liechtensteinischen Standpunkt aus aber muss diese Lösung wohl festgehalten werden, solange das Ehehindernis des Katholizismus im internen Recht in so weitem Umfange Geltung hat.

A fortiori muss die Ehe eines katholischen liechtensteinischen mit einem geschiedenen ausländischen Ehegatten dann als ungültig behandelt werden, wenn einer der geschiedenen Ehegatten katholischer Liechtensteiner ist. In diesem Falle wäre schon die Scheidung selbst nicht anzuerkennen.

Von diesem Standpunkt aus ist die Ehe Quaderer-Lehmann nicht rechtsgültig erfolgt, weil nach liechtensteinischem Recht ein Ehehindernis vorlag.

Dieses Ehehindernis ist auch durch die Erteilung des politischen Ehekonsenses nicht aufgehoben worden. Hingegen frägt es sich, ob die fürstliche Regierung nicht den schweizerischen Behörden gegenüber die Verpflichtung übernommen hat, die rechtlichen Folgen einer solchen Ehe anzuerkennen. Hierüber fehlen mir jedoch tatsächliche Angaben.

Die vorstehenden Ausführungen gelten nur unter der Voraussetzung, dass die angerufenen Bestimmungen des österreichischen a. B.G.B auch für Liechtenstein Geltung haben. Ob dies der Fall ist, kann jedoch aus unserer amtlichen Gesetzessammlung nicht festgestellt werden. Ist vielleicht eine Zusammenstellung der in Liechtenstein geltenden zivilrechtlichen Bestimmungen erhältlich? Besteht wenigstens ein neueres Inhaltsregister für das Landesgesetzblatt (nach 1892)?

Die weitere Frage, ob unsere Gesetzgebung in den erwähnten Punkten revisionsbedürftig sei, habe ich hier nicht zu erörtern.

Die mir zugestellten Akten gebe ich Ihnen in der Beilage zu meiner Entlastung zurück.

Der fürstliche Geschäftsträger:

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[1] LI LA RE 1922/1475 ad 0110/0435 (Aktenzeichen der liechtensteinischen Gesandtschaft in Bern: Zahl 356). Verweis auf die beiliegenden Akten in den Fällen Roeckle-Hilsenbek, Vogt-Sprecher und Quaderer-Lehmann. Eingangsstempel der Regierung vom 1.4.1922. Am 3.4.1922 dem katholischen Pfarramt Vaduz zur Einsicht übermittelt. Zu Ziff. 2. Absatz 8 (tatsächlich Abs. 9) des Dokumentes hielt Pfarrer Johannes De Florin am 10.4.1922 fest: "Meines Erachtens lässt sich hierin ein Gewohnheitsrecht nicht recht leugnen. Die bestehende Praxis ist nicht neu. Wohl mögen die Fälle von offener Widerspenstigkeit selten sein, nicht aber die Fälle, in welchen auf einfache Mahnung hin und auch ohne solche anstandslos Folge geleistet wurde." Stempel des Pfarramtes Vaduz.
[2] Das betreffende Schreiben der Regierung findet sich nicht unter LI LA RE 1922/0920, sondern lediglich ein Brief von Regierungschef Gustav Schädler an die liechtensteinische Gesandtschaft in Bern vom 23.10.1922.
[3] Es handelte sich um die am 4.7.1913 in Kesselstadt bei Hanau abgeschlossene Ehe des Franz Josef Roeckle und der Johanna geb. Hilsenbek. Zur Verweigerung des erbetenen Ehefähigkeitszeugnisses seitens der liechtensteinischen Regierung vgl. den Erlass vom 8.1.1913 (LI GAV A 03/26/140). Vgl. weiters das Schreiben der Regierung an die Gemeinde Vaduz vom 9.11.1923, wonach die Ehe des Roeckle nach den Bestimmungen des ABGB ungültig sei (LI GAV A 03/25/06). Roeckles Ehefrau war jedoch nicht jüdischer, sondern evangelischer Religion (LI GAV A 03/25/07).
[4] Handschriftlicher Randvermerk: "muss wohl heissen: nichtchristlichen".
[5] Nach § 64 ABGB konnten Eheverträge zwischen Christen und Personen, welche sich nicht zur christlichen Religion bekannten, nicht gültig eingegangen werden. 
[6] § 4 Satz 1 und 2 ABGB lautete: "Die bürgerlichen Gesetze verbinden alle Staatsbürger der Länder, für welche sie kund gemacht sind. Die Staatsbürger bleiben auch in Handlungen und Geschäften, die sie ausser dem Staatsgebiethe vornehmen, an diese Gesetze gebunden, in so weit als ihre persönliche Fähigkeit, sie zu unternehmen, dadurch eingeschränkt wird, und als diese Handlungen und Geschäfte zugleich in diesen Ländern rechtliche Folgen hervorbringen sollen."
[7] Vgl. Emil Jettel: Handbuch des internationalen Privat- und Strafrechtes: Mit Rücksicht auf die Gesetzgebungen Österreichs, Ungarns, Croatiens und Bosniens. Verschiedene Auflagen.
[8] Vgl. Josef Krainz, Armin Ehrenzweig: System des österreichischen allgemeinen Privatrechts. Verschiedene Auflagen.
[9] Es handelte sich um die am 21.8.1909 in Winterthur vorerst nur ziviliter abgeschlossene Ehe des Anton Vogt und der Margarethe geb. Sprecher. Erst am 28.3.1912 erfolgte die kirchliche Trauung nach katholischem Ritus in St. Gallen (vgl. LI LA RE 1912/0282 ad 0004).
[10] Nach § 75 ABGB musste die feierliche Erklärung der Eheeinwilligung vor dem ordentlichen Seelsorger eines der Brautleute (Pfarrer, Pastor etc.) oder vor dessen Stellvertreter in Gegenwart zweier Zeugen geschehen.
[11] Art. 5 Abs. 2 des Haager Eheschliessungsabkommens vom 12.6.1902 lautet: "Il est toutefois entendu que les pays dont la législation exige une célébration religieuse, pourrant ne pas reconnaître comme valables les mariages contractés par leurs nationaux à l’étranger sans que cette prescription ait été observée."
[12] Vgl. das Schreiben von Landesverweser Karl von In der Maur an die fürstliche Hofkanzlei vom 1.7.1912 (LI LA RE 1912/1760 ad 0004/0282).
[13] Es handelte sich um die am 26.11.1921 vor dem Zivilstandesamt Zürich abgeschlossene Ehe des Josef Lorenz Quaderer und der Marie Elise geb. Lehmann. Vgl. dazu das Urteil des F.L. Obergerichtes vom 17.9.1923 (LI LA J 005/J 310/256 (Ordnungsnummer 14)).
[14] § 62 ABGB lautete: "Ein Mann darf nur mit einem Weibe, und ein Weib nur mit einem Manne zu gleicher Zeit vermählet seyn. Wer schon verehelicht war und sich wider verehelichen will, muss die erfolgte Trennung, das ist die gänzliche Auflösung des Ehebandes, rechtmässig beweisen."
[15] § 115 Satz 1 ABGB gestattete "nicht katholischen christlichen Religions-Verwandten" aus bestimmten erheblichen Gründen die Trennung der Ehe. 
[16] § 119 ABGB lautete: "Den Getrennten wird zwar überhaupt gestattet, sich wieder zu verehelichen; doch kann mit denjenigen, welche vermöge der bey der Trennung vorgelegten Beweise durch Ehebruch, durch Verletzungen, oder auf eine andere sträfliche Art die vorgegangene Trennung veranlasset haben, keine gültige Ehe geschlossen werden."