Die liechtensteinische Regierung rechtfertigt die Rückversetzung des F.L. Landrichters Franz Josef Erne, der sich seit März 1915 in russischer Kriegsgefangenschaft befindet, in den österreichischen Justizdienst


Veröffentlichung einer nicht gez. Zusendung im „Liechtensteiner Volksblatt“ [1]

25.5.1917

Zur Abberufung Dr. Erne's. (Eingesandt)

Im August werden es drei Jahre, seit der fürstliche Landrichter Dr. Franz Erne infolge seiner Einberufung zum Militärdienst sein Amt verlassen musste. Wohl hat die fürstliche Regierung bald hernach seine Enthebung vom Kriegsdienst erwirkt, da aber Dr. Erne zurzeit des Einlangens derselben mit seinem Truppenkörper schon zur Front abgegangen war, traf von der Heeresverwaltung die Verständigung ein, dass die Enthebung Dr. Erne's aus diesem Grunde nicht mehr in Vollzug gesetzt werden könne. Über besondere Verwendung wurde der Genannte aber nachträglich ausnahmsweise doch aus der Front zurückberufen. Die Belagerung der Festung Przemysl, zu deren Besatzung Dr. Erne damals gehörte, machte jedoch seine Rückberufung unmöglich. Mit der Einnahme dieser Festung durch die Russen [2] und dem Abtransport der dortigen Truppen in die Gefangenschaft war die Aussicht auf eine baldige Rückkehr Dr. Erne's geschwunden. Hiemit wäre streng genommen für das Land jeder Anlass entfallen, die Bezüge des Genannten, welcher als Richter des Bezirksgerichtes Bregenz zur Besorgung der Geschäfte des fürstl. Landrichters lediglich beurlaubt war, weiter zu tragen, da er dem Lande voraussichtlich auf länger Hinaus keine Dienste mehr leisten konnte. Wenn die fürstliche Regierung trotzdem davon Abstand nahm, schon damals die Rückübernahme Dr. Erne's zu veranlassen und sich zunächst darauf beschränkte, die seiner Gattin bisher erfolgten vollen Bezüge ihres Mannes jährlicher 6000 Kronen auf die Hälfte herabzusetzen, geschah dies in der Erwägung, dass ein solcher Schritt damals vielleicht eine dem Ansehen des Landes nachteilige Beurteilung hätte finden können, sowie in der Absicht diesen süchtigen Beamten wenn möglich dem Lande für später zu erhalten und jeden Anschein einer unzeitgemässen Härte gegen seine Gattin zu vermeiden. Gewiss sicherten auch die reduzierten Bezüge von jährlich 3000 Kronen zusammen mit dem Genusse der Naturalwohnung und des militärischen Unterhalts-Beitrages von etwa 1600 Kronen jährlich seiner Gattin ein hinlängliches Einkommen. Frau Berta Erne gab sich hiemit aber keineswegs zufrieden, sondern versuchte aus verschiedenen Wegen immer wieder, neben dem militärischen Unterhaltsbeitrag auch noch die vollen Bezüge ihres Mannes zu erlangen. Diese Ansuchen mussten unter Einweisung auf die gebotene Schonung der Landesfinanzen abgelehnt wenden, wobei ihr schliesslich bedeutet wurde, dass die Rückversetzung ihres Gatten in Erwägung gezogen werden müsste, falls ihr die vom Lande gewählten Bezüge nicht genügend erscheinen. Dessungeachtet ist Frau Berta Erne in letzter Zeit unter Berufung auf ihr ungenügendes Einkommen abermals um Flüssigmachung der vollen Bezüge eingeschritten. Die fürstliche Regierung sah sich daher veranlasst, nunmehr auf die Rückübernahme des fürstlichen Landrichters Dr. Erne in den österreichischen Justizdienst anzutragen, zumal die jetzt gewonnene Erfahrung bewiesen hat, dass der Genannte, welcher gewiss vorzügliche Beamteneigenschaften erwiesen hat, für die Besorgung der richterlichen Geschäfte fernerhin entbehrlich ist. Auch erscheint es im Interesse der besseren Unterbringung der Landesschule wünschenswert, in deren Gebäude eine andere Raumeinteilung zu treffen und zu diesem Zwecke die von Frau Erne benutzte Wohnung frei zu machen.

Persönliche Momente für die Rückversetzung Dr. Erne's kamen in keiner Weise in Betracht. [3]

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[1] L.Vo., Nr. 21, 25.5.1917, S. 1-2. Der Verfasser dieses Dokumentes dürfte Landesverweser Leopold von Imhof gewesen sein. – Vgl. in diesem Zusammenhang das Schreiben Imhofs an Hofkanzleileiter Hermann von Hampe vom 29.5.1915 (LI LA SF 01/1915/20) sowie das Antwortschreiben der fürstlichen Hofkanzlei vom 2.6.1915 (LI LA SF 01/1915/21).  
[2] Die Festung kapitulierte am 22.3.1915.
[3] Vgl. in weiterer Folge den Bericht von Alt-Landesverweser Imhof an die liechtensteinische Gesandtschaft in Wien vom 18.9.1919 (LI LA V 003/1332 (Aktenzeichen der Gesandtschaft: No. 77/3)).