Der Zürcher Universitätsprofessor Paul Mutzner erstellt für die Regierung ein Rechtsgutachten über das Verhältnis von Kirche und Staat im Fürstentum Liechtenstein unter besonderer Berücksichtigung der Entlohnung der Geistlichen


Maschinenschriftliches Gutachten von Paul Mutzner, gez. ders., zuhanden der Regierung [1]

28.1.1926, Zürich (Hadlaubstr. 91)

An die hohe fürstliche Regierung Vaduz

Herr Regierungschef [Gustav Schädler],

Sie haben mir den ehrenvollen Auftrag erteilt, Ihnen ein Gutachten zu erstatten über das Verhältnis von Kirche und Staat im Fürstentum Liechtenstein, unter besonderer Berücksichtigung der Gehaltsfrage der Geistlichen. Das Gutachten soll das kanonische Recht und die historische Entwicklung speziell im Fürstentum Liechtenstein berücksichtigen. Indem ich hiermit diesem Auftrag nachkomme, erlaube ich mir, Ihnen die folgenden Erwägungen zu unterbreiten.

I.

1. Die kirchlichen Verhältnisse im Fürstentum Liechtenstein beruhten noch in der ersten Hälfte des 19. Jahrh. ausschliesslich auf dem Kirchenpatronat, das seinerseits aus dem frühmittelalterlichen Eigenkirchenrecht hervorgegangen ist. Nach diesem Eigenkirchenrecht stand das Kirchengebäude mit seinem Inventar sowie das zur Kirche gehörige Vermögen (unbewegliches Gut, nutzbare Rechte und Einkünfte) im Eigentum des Grundherrn, auf dessen Boden die Kirche erbaut war. Das Kirchenvermögen bildete eine Zugehör zur Kirche und konnte vom Grundherr nur zusammen mit der Kirche selbst vererbt, veräussert, verliehen oder verpfändet werden. Auch durften Kirche und Kirchenvermögen ihrem kirchlichen Zwecke nicht entzogen werden. Aus den Vermögenseinkünften hatte der Grundherr den Unterhalt der ganzen Anlage zu bestreiten, der Kirche einen Geistlichen zu geben und zu unterhalten. Erst wenn alle diese Ansprüche befriedigt waren und dann noch – was die Regel war – ein Überschuss blieb, konnte der Grundherr diesen an sich nehmen.

Aus der besondern Zweckbestimmung der Kirche und ihres Vermögens entwickelte sich im spätern Mittelalter der Begriff der kirchlichen Anstalt als eines selbständigen Rechtssubjekts, während sich das ursprüngliche Eigentumsrecht des Grundherrn (entsprechend dem Schicksal alles ausgeliehenen germanischen Grundeigentums) in so viel Einzelrechte auflöste, als es dem Herrn Nutzungsgelegenheiten bot. Damit bot sich der Kirche auch die Gelegenheit das kirchliche Amt, das bisher zu kurz gekommen war, in den Mittelpunkt der rechtlichen Betrachtung zu stellen. Die Kirche selbst (als juristische Person) ist nunmehr Eigentümerin des Kirchen- oder sog. Benefizialvermögens, dessen Einkünfte in erster Linie für den Unterhalt der Kirchen- und Pfrundgebäude und für den Unterhalt des Amtsinhabers bestimmt sind. Auf dieser Grundlage wurden die aus ursprünglichem Eigentum zu Einzelrechten aufgelösten Befugnisse des Herrn auch weiterhin als Patronatrecht anerkannt. Aber es war von nun an ein jus spirituali adnexum (Erklärung des Papstes Alexander III.), den Interessen der Kirche untergeordnet und nach der kirchlichen Gesetzgebung von der Kirche lediglich aus Dankbarkeit gegenüber dem ursprünglichen Stifter der Kirche und seinen Rechtsnachfolgern anerkannt. Mit diesen Rechten waren aber auch die aus dem früheren Eigenkirchenrecht abgeleiteten Pflichten, namentlich des Unterhaltes des kirchlichen Amtes, verbunden.

Aber auch in der Gestalt blosser Patronatsrechte sind die Laienrechte vom Standpunkt der katholischen Kirche aus Konzessionen an eine von der kirchlichen Gesetzgebung grundsätzlich nicht anerkannte Rechtsauffassung. Sie sind deshalb im Laufe der spätern Jahrhunderte stets herabgemindert worden. Auch der Codex juris canonici (vom Jahre 1917) ist dem Institut wenig günstig, indem er jede Neubegründung von Patronaten für die Zukunft ausschliesst (c. 1450 §1), für die Anerkennung bereits bestehnder Patronatsrechte einen urkundlichen oder sonst rechtgültigen Nachweis verlangt (c. 1454) und die so ausgewiesenen Patronatsrechte definiert als Summe der Privilegien, verbunden mit einigen Lasten, die infolge kirchlicher Gewährung katholischen Gründern oder ihren Rechtsnachfolgern in Ansehung einer Kirche, Kapelle oder eines Benefiziums zustehen (c. 1448).

Vgl. zu den vorstehenden Ausführungen noch besonders: U. [Ulrich] Stutz. Die Eigenkirche als Element des mittelalterlich germanischen Kirchenrechts, Berlin 1895; Derselbe, in der Holtzendorff-Kohlerschen Enzyklopädie der Rechtswissenschaft 7. Aufl. Bd. 5, S. 335 und 451 ff; A. [Arnold] Poeschl (Prof. an der Universität Graz) Lehrbuch des katholischen Kirchenrechts auf Grund des neuen kirchlichen Gesetzbuches, 2. Aufl. Graz und Leipzig 1921, S. 197 ff, 222 ff, 284 ff.

2. Aber auch die staatliche Gesetzgebung hat – veranlasst durch die veränderten Verhältnisse und Rechtsauffassungen – seit der Mitte des 19. Jahrhunderts Grundsätze zur Geltung gebracht, die geeignet sind, die Bedeutung des Patronats, wie er noch anfangs des 19. Jahrhunderts bestanden hat, abzuschwächen. Während nämlich bisher die Einkünfte aus dem Kirchenvermögen für den Unterhalt des Inhabers des kirchlichen Amtes genügten, sodass für den Patron immer noch die Rechte die Lasten überwiegen mochten, hat die Mitte des vorigen Jahrhunderts durchgeführte Grundlastenablösung (vgl. das Gesetz über die Ablösung des Zehents vom 7. März 1864, insbesondere § 16) [2] in Verbindung mit dem fortwährenden Sinken der Kaufkraft des Geldes und sodann namentlich der infolge des Weltkrieges eingetretene Währungszerfall veränderte Verhältnisse geschaffen. Die Folge davon war eine immer grössere Heranziehung der Pfarrgenossen zu bestimmt fixierten Beiträgen (in Naturalien oder Geld) oder gar der Übergang einzelner Patronate auf die Gemeinden. – Im Jahre 1917 leistete sodann der Staat 50‘000 K zur Erhöhung der Erträgnisse ungenügend dotierter Pfründen. Gleichzeitig leistete der Landesfürst [Johann II.] (dem noch mehrere Patronate zustehen) 50‘000 K. und der Bischof von Chur [Georg Schmid von Grüneck] 20‘000 K. [3] Endlich setzte ein Gesetz vom 31. Jan. 1921 Mindestgehalte für die Seelsorgegeistlichen fest, in dem Sinne, dass bei den diese Mindestgehalte nicht erreichenden Pfrundeinkommen die Gemeinden für den Fehlbetrag aufzukommen haben. [4]

3. Es wird daher im Folgenden zu prüfen sein, inwieweit auf Grund des jetzigen kanonischen Rechts die überlieferten Kirchenpatronate heute noch für den Unterhalt der Seelsorgegeistlichen in Betracht fallen und welche Bedeutung dem von der staatlichen Gesetzgebung geschaffenen heutigen Rechtszustande zukommt.

Auf die Geschichte der einzelnen Patronate trete ich nur insoweit ein, als dies für die Feststellung des jetzigen Trägers des Patronatsrechtes und die mit letzterem heute noch verbunden Lasten erforderlich ist. Dagegen soll bei dieser Gelegenheit auf die mit bekannten historischen Erörterungen, namentlich im Jahrbuch des historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein, verwiesen werden.

II.

1. Balzers. vgl. [Johann Baptist] Büchel, Einiges aus der vaterländischen Geschichte, Jahrb. Bd. 17, S. 16-19. Derselbe, Geschichte des Balzner Kirchenbaues, Jahrb. Bd. 24 S. 7, 19, 22, 23, 30. [Albert] Schädler, Regesten Jahrb. 7 S. 144.

Der Patronat kam in Jahre 1820 an die Gemeinde Balzers.

2. Bendern. vgl. Büchel, Regesten zur Geschichte der Herren von Schellenberg, Jahrb. Bd. 6 S. 104. Derselbe, Die Geschichte der Pfarrei Bendern, Jahrb. Bd. 23.

Bendern war bis in die zweite Hälfte des 19. Jahrhunderts eine sehr grosse und ausgedehnte Pfarrei. Früher im Besitze des Klosters St. Luzi in Chur kam der Patronat durch den Reichsdeputationshauptanschluss [5] an den Fürsten von Oranien, der ihn im Tauschvertrag vom 23. Juni 1804 an Österreich abtrat. In diesem Zeitraum müssen die aus dem Patronat fliessenden Rechte die Lasten noch überwogen haben, denn Österreich entschädigte für je 15 Gulden reinen Revenuenertrag 40 Gulden. Infolge verschiedener Streitigkeiten in der Patronatsfrage und der damit verbunden Pflichten wurde im Jahre 1868 ein Schiedsgericht bestellt. Im Jahre 1874 kam jedoch eine Verständigung zustande, wonach sich das österreichische Domänenärar durch Bezahlung von 16‘000 fl. österreichischer Währung von allen Verpflichtungen loskaufte. In dem am 23 Juni 1874 von Regierung und Bischof [Nikolaus Franz Florentini] unterzeichneten Statut wurde die Gemeinde Gamprin und die Pfarrei Bendern „als eines und dasselbe erklärt“ und der Gemeinde das Patronatsrecht zugesprochen. Vgl. Jahrbuch Bd. 23 S. 11, 73, 74, 76, 111, 115.

In den Jahren 1873 auf 1874 wurden die Gemeinden Schellenberg und Ruggell von der Pfarrei Bendern abgetrennt. [6]

a. In dem von der fürstlichen Regierung und vom bischöflichen Ordinariat genehmigten Statut für Bendern gelangte die Gemeinde Gamprin in die Rechte und Pflichten eines Patrons der Pfarrei Bendern.

b.In dem von der fürstlichen Regierung und vom bischöflichen Ordinariat genehmigten Statut für Schellenberg wird die dortige kirchliche Expositur in ein selbständiges Kuratbenefizium umgewandelt. Die Gemeinde hat die Pflicht der Unterhaltung der Kirche und wenn die Bestellung eines Weltpriesters notwendig werden sollte die Pflicht zur Dotation. Dagegen steht ihr auch „die Wahl resp. Präsentation“ zu, wenn infolge der Verhältnisse die Seelsorge nicht durch den Superior des Klosters besorgt werden kann.

c. Gemäss dem Statut über die definitive Abkurung von Ruggell vom 23. Juni 1874 ist die Dotation der Kuratiepfründe und die Instandhaltung der Kirchen- und Pfrundgebäude ausschliesslich eine Obliegenheit der Gemeinde Ruggell.

3. Eschen. Vgl. Schädler, Beiträge zur Geschichte der Pfarrei Eschen, Jahrb. Bd. 17, S. 26, 51 fg, 54 ff. Büchel, Geschichte des Eschnerberges, Jahrbuch. Bd. 20, S. 23. Derselbe, Geschichte der Herren von Schellenberg Jahrb. Bd. 7 S. 17. Derselbe, Regesten zur Geschichte der Herren von Schellenberg Jahrb. Bd. 6 S. 104 fg.

Zur Zeit der Aufhebung des Klosters Pfäfers im Jahre 1838 stand der Patronat der Kirche Eschen diesem Kloster zu. Die vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen mit den st. gallischen Behörden führten schliesslich zur Übernahme des Patronates durch den Landesfürsten. In den Verhandlungen zwischen dem Fürsten und dem bischöflichen Ordinariat wurde darauf Bedacht genommen, dass für den Kirchenbau und die Pfründe ein genügend fundiertes Einkommen vorhanden sei.

4. Mauren. Vgl. Büchel, Geschichte der Herren von Schellenberg, Jahrb. Bd. 9 S. 31; Derselbe, Regesten zur Geschichte der Herren von Schellenberg; Jahrbuch. Bd. 6 S. 104. Derselbe, Geschichte des Eschnerberges Jahrb. Bd. 20 S. 16, 23, 27 fg.

Der Patronat steht heute der Gemeinde Mauren zu.

5. Ruggell. Vgl. oben II 2 c.

6. Schaan. Vgl. [Johann Georg] Mayer, Geschichte des Bistums Chur Bd. I. S. 279. [Peter] Kaiser, Geschichte des Fürstentums Liechtenstein 2. Aufl. S. 221 und 226. Schädler, Regesten Jahrb. Bd. 7 S. 125. Büchel, Zwei Urbarien der alten Grafschaft Vaduz, Jahrb. Bd. 6 S. 23 fg. 53. Derselbe, Einiges aus der vaterländischen Geschichte, Jahrb. Bd. 17 S. 12 fg. Derselbe, Die Geschichte der Pfarrei Bendern Jahrb. Bd. 23, S. 29.

a. Der Patronat der Kirche zu Schaan kam im Jahre 1386 „mit allen Rechten, Nutzen und Gewohnheiten“ an das Domkapitel zu Chur, dem er heute noch zusteht.

b. Der Patronat der Hofkaplanei stand früher der Herrschaft von Brandis, später den Inhabern der Grafschaft Vaduz zu. Heute ist der Landesfürst Inhaber des Patronats.

7. Schellenberg. Vgl. oben II 2 b.

8. Triesen. Vgl. Kaiser, Geschichte des Fürstentums Liechtenstein 2. Aufl. S. 331 und 346. Büchel, Geschichte der Pfarrei Triesen, Jahrb. Bd. 2 S. 46, 48 fg. 53, 70, 74, 96, 135. Derselbe, Zwei Urbarien der alten Grafschaft Vaduz, Jahrb. Bd. 6 S. 55. [Alfons] Feger, Die Pfarrbücher Liechtensteins, Jahrb. Bd. 20 S. 57.

Der Patronat steht seit dem Jahre 1863 der Gemeinde zu (vgl. Jahrbuch Bd. 2 S. 46 und 96).

9. Triesenberg. Vgl. Feger, Fürst [Josef] Wenzel Liechtenstein, Jahrbuch Bd. 21, S 99, 101, 103 fg.105.

a. Pfarrei. Pfarrkirche und Pfarrhof wurden im Jahre 1768 von Fürst Wenzel gestiftet und dotiert, der sich dafür das „Jus Patronatus oder das Collatur-Recht zu aller Welt- Zeiten“ vorbehielt. Dagegen wird im Stiftungsbrief die Gemeinde nicht nur für die Erhaltung des Stiftungskapitals verantwortlich erklärt, sondern verfügt, dass dieselbe „den etwaigen Abgang, aus was für immer Ursachen dass derselbige über kurz oder lang ergeben möchte, aus ihren eigenen Mittel ersetzen und wiederum ergänzen solle.“ Diese Verpflichtung wurde von der Gemeinde anerkannt und die so verklausulierte Stiftungsurkunde im Jahre 1774 vom Bischof von Chur [Johannes Baptist Anton von Federspiel] genehmigt.

b. Mit bezug auf die Kaplanei verweist die Antwort des Kaplans auf das Zirkular der fürstlichen Regierung vom 2. Juni 1916 auf ein Regierungsreskript vom Jahre 1909, Z 1282.

10. Vaduz. Vgl. Büchel, Zwei Urbarien der alten Grafschaft Vaduz, Jahrb. Bd. 6 S. 54 ff. Schädler, Regesten Jahrb. Bd. 7 S. 107, 109, 127.

Der Patronat ist sowohl mit Bezug auf die Pfarrei als auch mit Bezug auf die Hofkaplanei von der frühern Herrschaft auf die spätern Landesfürsten übergegangen.

Nach dem Statut vom 31. Juli 1842 (mit Nachtrag vom 27. Mai 1873) ist im allseitigen Einverständnis die „untere Hofkaplanei“ in die Pfarrei Vaduz umgewandelt worden. Der Patronat ist beim Fürsten geblieben, dagegen sind der Gemeinde die Bau- und Unterhaltskosten mit Bezug auf die Pfarrkirche und die Prundgebäude überbunden worden.

III.

1. Aus dem Vorhergehenden ergibt sich:

a. Die fürstlichen Patronate bestehen in der überlieferten Bedeutung weiter für die Pfarrei und die Kaplanei Eschen und für die Hofkaplanei Schaan, während bei den Pfarreien Ruggell und Triesenberg das Recht zwar beim Fürsten geblieben ist, die mit dem Patronat verbunden Lasten aber auf die Gemeinden übergegangen sind (über die Verteilung der Rechte und Lasten mit bezug auf die Kaplanei Triesenberg bin ich nicht orientiert, vgl. oben II 9 b). Bei der Pfarrei und bei der Hofkaplanei Vaduz steht der Patronat in der überlieferten Bedeutung auch jetzt noch dem Landesfürsten zu, jedoch mit der Abschwächung, dass der Gemeinde die Bau- und Unterhaltspflicht mit bezug auf die Pfarrkirche und die Pfrundgebäulichkeiten überbunden wurden.

b. Der Patronat des Domkapitels zu Chur besteht mit Bezug auf die Pfarrei Schaan in der überlieferten Bedeutung weiter.

c. Alle übrigen Patronatsverhältnisse sind in den letzten hundert Jahren an die Gemeinden übergegangen. Bei den Pfarreinen Ruggell und Triesenberg lasten die sonst mit dem Patronat verbundene Pflichten auf den Gemeinden (vgl. oben III 1 a).

2. Da sich das Gutachten über die Frage auszusprechen hat, inwieweit auf Grund des jetzigen kanonischen Rechts die überlieferten Kirchenpatronate heute noch für den Unterhalt der Seelsorgegeistlichen in Betracht fallen, wendet sich unser Interesse vor allem denjenigen Pfarreien und Kaplaneien zu, bei denen diese Unterhaltspflicht nicht auf Grund des auf sie übergegangenen Patronats oder aus einem anderen Grunde auf den Gemeinden lastet. Denn in den letztern Fällen haben die Gemeinden – wenigstens so lange das Gesetz vom 31. Jan. 1921 in Kraft ist – auch dann für den Unterhalt der Seelsorgegeistlichen aufzukommen, wenn sich diese Pflicht heute nicht mehr aus dem Patronatsverhältnis ableiten liesse.

Wir wenden uns daher vor allem den fürstlichen Patronaten über die Pfarrei und Kaplanei Eschen, über die Pfarrei und Hofkaplanei Vaduz und über die Hofkaplanei Schaan sowie dem Patronat des Domkapitels Chur über die Pfarrei Schaan zu.

IV.

1. Wie bereits erwähnt wurde (vgl. oben I 1), anerkennt auch der Codex i.c. [Codex Iuris Canonici] die überlieferten Patronate unter dem Vorbehalt urkundlichen oder sonst rechtsgültigen Nachweises (c. 1454). Wenn man auch die Ersitzung – der kirchlichen Tendenz nach Einschränkung der laikalen Rechte entsprechend – als rechtsgenüglichen Titel ablehnt, so gilt doch unbestrittenermassen die unvordenklichen Ausübung als Beweis (oder Ersatz des Beweises) der Gründung (vgl. Poeschl, a.a.O. S. 287; [Emil Albert] Friedberg, Lehrbuch des kath. und evangelischen Kirchenrechts 5. Aufl. S. 351). Die Ausübung der heute in Frage stehenden Patronatsrechte (vgl. oben III 2) lässt sich bis ins Mittelalter zurückverfolgen, so dass deren Rechtsbeständigkeit – selbst wenn die Stiftungsbriefe verloren gegangen sein sollten – ausser Zweifel steht. Nur mit Bezug auf die Kaplanei Eschen besitze ich keine näheren Angaben über die Begründung und Ausübung des Partonatsrechtes. Aber hier wird sich an Hand der Akten über die Vermögensliquidation des Klosters Pfäfers und über das, was seither in der Sache gegangen ist, das Nötige feststellen lassen. Sollten hier die für die übrigen Patronate zutreffenden Voraussetzungen nicht gegeben sein, so wären dann natürlich auch bei den Schlussfolgerungen in bezug auf diese Pfründe allfällige Korrekturen anzubringen.

2. Zu den Lasten des Patronats gehört auch nach dem heutigen kanonischen Recht (c. 1469 § 1 Ziffer 3; Poeschl a.a.O. S. 287), wenn das Patronatsrecht auf die frühere Ausstattung der Kirche zurückgeht, die Pflicht, die Dos zu ergänzen und auf die angemessene Höhe zu bringen, wenn sie aus irgend einem Grunde so geschmälert erscheint, dass damit weder der Kultus in geziemender Weise bestritten noch auch das Amt verliehen werden könnte. In den vorliegenden Fällen steht fest, dass die Inhaber der sämtlichen Seelsorgeämter ihren Unterhalt bisher aus den Pfründeneinkommen bezogen haben (vgl. den Brief der Fürstlichen Regierung an die Liechtensteinische Gesandtschaft in Wien vom 26. November 1920), [7] dass also früher einmal eine Dotation erfolgt sein muss. Es muss daher – da jeweils nur ein Patron vorhanden war und eine anderweitige Ausstattung nicht bekannt ist – im Hinblick auf die ganze rechtshistorische Entwicklung des Institutes angenommen werden, dass die Erbauung der Kirche und die Dotation auf einen oder mehrere Rechtsvorgänger des heutigen Patrons zurückzuführen ist. Demgemäss hat denn auch der Patron in früheren Zeiten, als die Einnahmen des Benefizialvermögens die Ausgaben für den Unterhalt des Seelsorgers überstiegen, den Überschuss für sich beansprucht; vgl. oben II 2 und II 6 a. Ja noch mehr. Der Patron beanspruchte noch im 19. Jahrhundert für sich das Recht, über die vollen Erträgnisse nicht besetzter Pfründen (Interkalarien), die nach kanonischem Recht ( c. 1480) dem Kirchenvermögen zufliessen sollten und die in Österreich in den Religionsfonds fallen (vgl. das Zirkular des k. k. Landes-Guberniums im Tirol und Vorarlberg vom 22. Feb. 1816; [8] ferner Poeschl a.a.O. S. 214) nach eigenem Gutfinden zu verfügen. Ich verweise diesbezüglich auf die Verfügung der Hochfürstlich Johann Liechtensteinischen Kanzlei in Wien vom 17. März 1810: „Denjenigen Grundsätzen, welche der Herr Landvogt … in Besehung der Interkalarien bei Erledigung geistlicher Pfründen aufgestellt hat, stimmt man umsomehr bei, als unmittelbar dem Höchsten Landesfürsten, der hier zugleich Patronus ist, das Recht über die Interkalarien zu disponieren zusteht, so wie solche hierlandes (gemeint ist Österreich) ohne Ausnahme durch ausdrückliche Gesetze dem Religionsfonds zugewiesen sind. Es kann daher weder das Ordinariat zu Chur, noch die Gemeinde Schaan, wegen inzwischen bestrittenen Kosten aus einer Frühmesse heraus einen gültigen Beispruch machen, sondern das Oberamt hat, ohne auf den Bescheid des Konsistoriums zu Chur, welcher gegen die ungezweifelten Patronats- und Landesfürstliche Gerechtssame eine unbefugte Anmassung ist, Rücksicht zu nehmen, die Interkalarien ... zu vindizieren … .“ [9]

3. Es kann daher keinem Zweifel unterliegen, dass für diejenigen Pfründen, die nicht Gemeindepatronate sind (vgl. oben III 2) nach kanonischem Recht in erster Linie dem Landesfürsten [Johann II.] und dem Domkapitel zu Chur die Last obliegt, für ein genügendes Einkommen der Seelsorgegeistlichen aufzukommen. Eine dahingehende Ermahnung des Bischofs [Georg Schmid von Grüneck] , deren Nichtbefolgung den Verlust des Patronatsrechtes zur Folge gehabt hätte (vgl. c. 1469 § 3 und Poeschl, a.a.O. S. 289) ist meines Wissens nicht erfolgt. Vielmehr hat der Staat durch das Gesetz vom 31. Jan. 1921 ohne Rücksicht auf die bestehenden Patronatsverhältnisse einseitig nur die Gemeinden belastet. Also auch diejenigen Gemeinden, die nicht Träger von Patronatsrechten sind und daher vom kirchenrechtlichen Standpunkt aus hätten verlangen können, dass vorerst eine Lösung auf der Grundlage der gegenwärtigen Patronatsverhältnisse angestrebt werde.

Es soll im folgenden geprüft werden, welche Bedeutung diesem von der staatlichen Gesetzgebung geschaffenen Zustande zukommt.

V.

1. Warum hat überhaupt der Staat in diese kirchliche Angelegenheit eingegriffen? Weil – im Anschluss an frühere Auffassungen – seit der Reformation und der Herausbildung der Landeshoheit der Landesherr sich überall als advocatus ecclesiae betrachtet. Die Kirche, der er angehörte, wurde zur Landeskirche. Mochte dem Landeskirchentum ursprünglich die Bedeutung zukommen, dass der Landesherr das Recht und die Pflicht hatte, alle seine Untertanen zu dem Glauben, in dem er stand, zu nötigen (cuius regio illius religio), so hat sich doch dieser Begriff im Laufe der Jahrhunderte dahin geändert, dass der Landesherr bez. der durch ihn vertretene Staat sich darauf beschränkt, eine Kirche (in paritätischen Staaten bestimmte Kirchen) als für den Staat von besonderer Bedeutung zu betrachten, sie deshalb als Bestandteil der öffentlichen Rechtsordnung anzusehen und ihr sein besonderes Interesse und seinen besonderen Schutz zuzuwenden. In diesem Sinne war die römisch- katholische Kirche im Fürstentum Liechtenstein die „Landeskirche“ lange bevor sie in der Verfassung ausdrücklich als solche bezeichnet wurde.

Dieser Stellung des Staates zur Kirche entspricht grundsätzlich auch ein Eingreifen des Staates in kirchlichen Angelegenheiten auf dem Wege der Gesetzgebung, soweit er dasselbe als im gemeinsamen Interesse von Staat und Kirche oder doch im Interesse des Staates für geboten erachtet. Dass der Staat dabei womöglich im Einvernehmen mit den kirchlichen Organen handelt – ohne jedoch dabei sein Selbstbestimmungsrecht aufgeben zu können – liegt in der Natur der Sache. So hat das Fürstentum Liechtenstein am 12. Feb. 1868 ein Gesetz über die Regelung der Baukonkurrenzpflicht bei vorkommenden Kirchen- und Pfrundbaulichkeiten und am 14. Juli 1870 ein Gesetz über die Verwaltung des Kirchengutes in den Gemeinden erlassen. [10] Weiter hat z. Bsp. die fürstliche Regierung bei der Neuordnung der kirchlichen Verhältnisse der ehemaligen Pfarrei Bendern mitgewirkt und die für die neuen Kirchgemeinden aufgestellten Statuten neben dem Bischof unterzeichnet, womit sie sich für die Durchführung der getroffenen Vereinbarungen einsetzte.

2. So entspringt es denn auch dem Verhältnis von Kirche und Staat im Fürstentum Liechtenstein, dass die Regierung der durch die Teuerung und den Rückzug der Kronenwährung geschaffenen Notlage der katholischen Seelsorgegeistlichen nicht untätig zugesehen hat. Im Jahre 1917 ist den Pfründen durch den Staat, den Landesfürsten und den Bischof von Chur gemeinsam eine Zuwendung von insgesamt 120‘000 K. gemacht worden, deren Erträgnisse die für den Unterhalt der Seelsorgegeistlichen bestimmten Einkünfte des Pfrundvermögens zu erhöhen bestimmt waren. Infolge des spätern gänzlichen Zerfalles der Kronenwährung konnte jedoch diese Zuwendung ihren Zweck nicht erfüllen, weshalb der Bischof von Chur mit Schreiben vom 20. März 1920 bei der fürstlichen Regierung um eine Zulage in Frankenwährung an die Geistlichen nachsuchte. Der Herr Landesvikar [Johann Baptist Büchel], der im Auftrage des Bischofs die Unterhandlungen führte, wünschte mit Schreiben vom 10. April 1920 [11] für jeden Geistlichen monatlich Frs. 50.- (womöglich durch den Staat, nicht durch die Gemeinde), wobei er jedoch auch diese Hülfe als eine vorübergehende, durch die momentane Notlage bedingte, betrachtete. Denn er bemerkte am Schlusse seines Schreibens: „Selbstverständlich würde diese Aufbesserung aufhören, sobald auf andere Weise für die Pfründe gesorgt sein wird.“

3. Im Gesetz vom 31. Jan. 1921 ist dann (im Einverständnis mit dem Herrn Landesvikar; vgl. das Schreiben der Fürstlichen Regierung an die Liechtensteinische Gesandtschaft in Wien vom 26. Nov. 1920) an Stelle der kirchlicherseits ursprünglich gewünschten Gehaltszulage von monatlich Frs. 50 für jeden Geistlichen eine andere Grundlage gewählt worden: der Grundsatz eines gesetzlich garantierten Mindestgehaltes für jeden Seelsorgegeistlichen in dem Sinne, dass bei den diesen Mindestgehalt nicht erreichenden Pfrundeinkommen die Gemeinden für den Fehlbetrag aufzukommen haben. Dagegen ist der Gedanke, dass es sich auch bei dieser Ordnung um eine vorübergehende Notstandsmassnahme handle, im Gesetz selbst festgehalten worden (vgl. Art. 1: „… in Berücksichtigung der gegenwärtigen Übergangszeit…“).

4. Durch das erwähnte Gesetz vom 31. Jan. 1921 werden somit die Gemeinden mit Gemeindepatronat durch den Staat zur Erfüllung der vom kirchlichen Recht zu Lasten der Kirchenpatrone postulierten Dotationspflicht angehalten. Andere Gemeinden erfüllen mit den im Gesetz vorgesehenen Leistungen eine durch besondere Vereinbarung übernommene Last (Ruggell, Triesenberg, vgl. oben III 1). Dagegen wird den Gemeinden Eschen, Schaan und Vaduz durch den Staat eine Leistung vorgeschrieben, die nach dem Kirchenrecht den Patronen der betreffenden Pfründen obliegt (vgl. oben III, IV).

5. Man wird wohl allgemein darüber einig sein, dass durch diese staatliche Massnahme die Fürstlichen Patronate und das Patronat des Domkapitels zu Chur nicht aufgehoben worden sind (vgl. auch oben IV 3) und dass dadurch auch die kirchliche Gesetzgebung, wonach mit diesen Patronaten die Last der Dosergänzung der in Frage kommenden Pfründen verbunden ist, nicht abgeändert werden konnte. Dem Gesetz vom 31. Jan. 1921 kann daher vom Standpunkt des Kirchenrechts aus nur die Bedeutung zukommen, dass die dem Landesfürsten und dem Domkapitel zu Chur in ihrer Eigenschaft als Kirchenpatronen obliegende Last des Unterhaltes der Seelsorgegeistlichen für so lange ruht, als für das mangelnde Einkommen aus dem Benefizialvermögen auf andere Weise, d.h. durch die staatliche Gesetzgebung, ein Ersatz geschaffen ist. Wird das Pfrundeinkommen infolge Fortfalles der staatlich dekretierten Gemeindeleistung wiederum ungenügend, so hat der Kirchenpatron für den Fehlbetrag aufzukommen, solange überhaupt das Patronat besteht. Vgl. oben IV 2 und 3.

VI.

Dass das Gesetz vom 31. Jan. 1921 – wie sich aus dem Vorstehenden ergibt – den Vorschriften des kanonischen Rechts nicht entspricht, indem es auf die bestehenden Patronatsverhältnisse nicht genügend Rücksicht nimmt, erklärt sich unschwer aus dem in Artikel 1 des Gesetzes selbst hervorgehobenen provisorischen Charakters des staatlichen Eingreifens und aus dem Umstande, dass infolge der plötzlich eingetretenen Notlage den Seelsorgegeistlichen rasch geholfen werden musste. Nach der Konsolidierung der Verhältnisse stehen der staatlichen Gesetzgebung zwei Wege offen:

1. Sie kann eine definitive Ordnung treffen auf Grundlage der bestehenden Patronatsrechte, im Einvernehmen mit den Kirchenorganen und in Anlehnung an das kanonische Recht. Dass dabei der Grundsatz der Rechtsgleichheit zu beachten wäre, d.h. dass die kirchliche und weltliche Gesetzgebung auf alle Kirchenpatrone (Landesfürst, bischöfliches Ordinariat und Gemeinden) in gleicher Weise zur Anwendung zu kommen hätte, braucht wohl nicht noch besonders betont zu werden.

2. Falls die Neuordnung des Unterhaltes der Seelsorgegeistlichen [12] ausschliesslich auf der Grundlage der überlieferten Patronatsverhältnisse auf besondere Schwierigkeiten stossen sollte, könnten diese Patronatsverhältnisse – als den neuzeitlichen Auffassungen und Bedürfnissen nicht mehr entsprechend – im gemeinsamen Einverständnis aller Interessenten aufgehoben werden. In diesem Falle müsste dann aber der Grundsatz der Rechtsgleichheit dazu führen, dass auch den Gemeinden – wie den übrigen Kirchenpatronen – die Fortsetzung des Patronatsverhältnisse nur mit ihrem Einverständnis zugemutet würde.

Bei einer solchen Neuordnung wäre die Pflicht der Gemeinden zum Unterhalt der Seelsorgegeistlichen nicht mehr ein Ausfluss ihrer Patronatspflichten, sondern es könnte dieselbe nur auf das von der Kirche beanspruchte Besteuerungsrecht gegenüber den Gläubigen zurückgeführt werden (c. 1496; vergleiche Poeschl, a.a.O. S. 199 ff). Der Staat selbst kommt auch nach dem kirchlichen Besteuerungsrecht für diese Unterhaltungspflicht nicht in Frage.

Diese Neuordnung müsste es aber weiter notwendigerweise mit sich bringen, dass auch die Art und Zahl der kirchlichen Ämter und deren allfällige Vereinigung (vgl. auch Poeschl a.a.O. S. 119) geprüft würde. Denn wenn die Unterhaltung der bisherigen Pfründen durch die bisher Verpflichteten als nicht mehr zeitgemäss befunden werden sollte, wäre es auch nicht zulässig, die Lasten einer als nicht mehr zeitgemäss anerkannten Institutionen ohne deren Einverständnis einfach auf die Gemeinden zu übertragen.

3. Es liegt, wie bereits angedeutet worden ist (vgl. oben V 1) in der Natur der Sache, dass der Staat in allen Gesetzgebungsfragen, die die Landeskirche betreffen, womöglich im Einvernehmen mit den kirchlichen Organen vorgeht. Sollte bei der definitiven Ordnung der Gehaltsverhältnisse der Seelsorgegeistlichen im Fürstentum Liechtenstein dieses Einvernehmen weder auf der einen noch auf der andern der oben angedeuteten Grundlage (VI 1 und VI 2) erreicht werden können, so bliebe dem Staate wohl nur noch die Frage zu prüfen übrig, ob er das Gesetz vom 31 Jan. 1921 aufrecht erhalten und damit für einzelne Gemeinden (vgl. oben IV 3) auf die Dauer eine Belastung schaffen will, die unter den obwaltenden Umständen von der kirchlichen Gesetzgebung nicht verlangt wird.

Genehmigen Sie, Herr Regierungschef, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

 

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[1] LI LA RE 1926/0449. Eingangsstempel der Regierung vom 4.2.1926. Für die Erstellung des Gutachtens erhielt Mutzner ein Honorar von 1000 Franken (Schreiben der Regierung an Mutzner vom 11.6.1926 unter LI LA RE 1926/2253 ad 0449). – Vgl. auch den Auftrag der Regierung an Geometer Josef Ospelt vom 14.8.1926 im Einvernehmen mit den Pfrundnutzniessern noch im Laufe des Jahres die Grenzen des Pfründe- und Kircheneigentums festzustellen (LI LA RE 1926/3124). Die Regierung erinnerte die Pfarrämter gleichentags daran, dass im Hinblick auf allfällige Reparaturen jährlich in Anwesenheit des Pfrundnutzniessers, des Patrons, des Kirchenpflegers und des Ortsvorsteher eine Beschau der Pfrundbaulichkeiten stattzufinden hatte (ebd.). Nach Art. 5 des Gesetzes vom 12.2.1868 über die Regelung der Baukonkurrenzpflicht bei vorkommenden Kirchen- und Pfrundbaulichkeiten, LGBl. 1868 Nr. 1/2, waren dabei die erhobenen Baugebrechen mittels schriftlichen Befundes sowie die getroffene Vereinbarung zwischen den baupflichtigen Parteien und dem Benefizium-Inhaber zur Kenntnis der Regierung und des bischöflichen Ordinariates zu bringen.
[2] LGBl. 1864 Nr. 2/2.
[3] Gesetz vom 4.12.1917 betreffend die Aufbesserung der Bezüge der Seelsorger, LGBl. 1917 Nr. 11.
[4] Gesetz vom 31.1.1921 betreffend die Festsetzung von Mindestgehalten für die Liechtensteinischen Seelsorgegeistlichen, LGBl. 1921 Nr. 3.
[5] Der Reichsdeputationshauptschluss, welcher vom Reichstag in Regensburg am 25.2.1803 verabschiedet wurde, trat mit kaiserlicher Ratifikation am 27.4.1803 in Kraft.
[6] Vgl. LI LA SgK 512.
[7] Vgl. das Schreiben des Landesverwesers Josef Peer an die liechtensteinische Gesandtschaft in Wien vom 26.11.1920 betreffend das Mindestgehalt der Seelsorgegeistlichen, die Waldaufsehergehälter und die Bezüge der Gemeindefunktionäre (LI LA RE 1920/1330).
[8] Circular des k.k. Landes-Guberniums in Tyrol und Vorarlberg vom 22.2.1816 die Interkalar-Einkünfte der erledigten geistlichen Pfründen und die Interkalar-Rechungen betreffend (Kopie unter LI LA RE 1926/0449 (Beilage)). 
[9] Kopie unter LI LA RE 1926/0449 (Beilage).
[10] Gesetz vom 14.7.1870 über die Verwaltung des Kirchengutes in den Pfarrgemeinden, LGBl. 1870 Nr. 4.
[11] Vgl. das Schreiben des bischöflichen Landesvikars Büchel an die Regierung vom 10.4.1920 unter LI LA RE 1920/1706 ad 1330).
[12] Vgl. das Gesetz vom 28.12.1930 betreffend die Pensionierung der Seelsorgegeistlichen im Fürstentum Liechtenstein, LGBl. 1930 Nr. 10, sowie das Gesetz 14.2.1952 betreffend die Festsetzung der Mindestgehalte für die liechtensteinischen Seelsorgegeistlichen, LGBl. 1952 Nr. 2.