[Beibehaltung der bisherigen Bestimmungen zu Rechnungsschlüssen]
Circulare[1]
Ihre Durchlaucht geruhten so eben zu befehlen, daß der Rechnungsschluß bis zur definitiven Einführung einer andern Verrechnungsweise beim alten zu bleiben hat. Die Verwaltungsämter werden sofort von diesem höchsten Auftrage mit dem Beisatze in Kenntniß gesetzt, daß daher die Verrechnung für das Jahr 1860 bis Ende Dezember in allen Empfangs- u. Ausgabsrubriken in der alten Form durchgeführt werden müße.
Diese höchste Verfügung führt jedoch selbstverständlich die Nothwendigkeit nach sich, daß die Quotepräliminarien für den ganzen Jahrgang 1860 zu verfaßen u. zur Einsichtname vorzulegen kommen.
Wien den 12. Juni 1860.
Ad Mandatum
R. Nechansky m/p
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[1] LI LA SgRV 370. Handschriftliche Abschrift, ohne Originaltitel. Randvermerk: No. 8527.