Circulare
An sämmtliche fürstliche Gutsverwaltungen und an die Buchhaltung,
Womit bei Verpachtung der fürstlichen Bräu-, Brandwein- und Wirthshäuser, Pottaschhütten, dann anderen Pachtgebäuden, die Aufnahme mehrerer neuer und Modificirung der bestehenden alten Bedingungen angeordnet wird.[1]
Ihre Durchlaucht die regierende Frau Fürstin Franziska von und zu Liechtenstein geborene Gräfin Kinsky, haben zu befehlen geruhet, daß bei Verpachtungen fürstlicher Bräugebäude in den dießfälligen Licitationsbedingnißen an geeigneter Stelle folgende Stipulationen mit aufzunehmen, und beziehungsweise die dermalen bestehenden, wie nachstehend vorgeschrieben umzuändern seyen.
§.
Wenn im Laufe der __ jährigen Pachtzeit, eine Veränderung oder Entwerthung der Valuta eintreten sollte, so steht es der verpachtenden Gutsinhabung frey, am Ende desjenigen Pachtjahres, in welchem diese Veränderung eintritt, entweder das Pachtverhältniß ganz aufzuheben, oder neue Bedingniße den Umständen entsprechend zu machen.
§.
Der Pächter übernimmt die Militäreinquartierung dann Vorspann- und alle Gemeindeleistungen, welche sowohl an Geld oder in Natura das Pachtobject treffen.
§.
Zur Entscheidung aller aus dem Pachtvertrag allenfalls entstehenden Streitigkeiten, unterwerfen sich beyde Theile dem ordentlichen Civilgerichtsstande.
§.
Die Instandhaltung der Gebäude und der Inventarsachen betreffend
Alle diese übernommenen Gegenstände die im Punkte __ berührten größeren Reparaturen und neue Herstellungen der Gebäude, wie auch die Reparaturen und Erneuerungen des __ Apparats und der Wasserleitung aus genommen __ dann sämmtliche Thüren, Fenster, Schlößer, Fußboden, Öfen, Bierganter und Bierböke, wie auch sämmtliche im Inventar erwähnte Utensilien und Gerätschaften, hat der Pächter während der Pachtdauer auf seine alleinige Kosten im brauchbaren Zustande zu erhalten, und nach Ausgang der Pachtung in eben diesem Zustande zu übergeben.
§.
Baukonkurrenz betreffend
Bei den größeren im ¬¬__ Punkte von Seite des Pächters nicht übernommenen zur Erhaltung der bestehenden Gebäude und Geäudebestandtheile nach Ermessen der fürstlichen Gutsinhabung nothwendig befundene Gebäudereperaturen und neuen Herstellungen verpflichtet sich der Pächter:
a. die unentgeldliche Zufuhr der hiezu von Seite der fürstlichen Gutsinhabung unentgeldlich zu verabfolgenden nöthigen Materialien jederzeit ungesäumt nach Anforderung der fürstlichen Gutsverwaltung zu leisten, so wie auch:
b. die Kosten der Profeßionisten und Handlöhner aus Eigenem zu bestreiten;
c. zu Neubauten und allenfälligen Veränderungen der bestehenden Gebäude, welche blos auf Antrag des Pächters und mit Genehmigung der fürstlichen Gutsinhabung zu geschehen haben, hat der Pächter ebenfalls, wie lit: a und b ausbedungen, beyzutragen,
d. Bezüglich der nach Ermessen der Gutsinhabung nöthig werdenden Reparaturen und Erneuerungen der verschiedenen Bestandtheile der gesammten Bräu und Brandwein Apparats, so wie auch der Wasserleitungen, hat der Pächter
e. außer der unentgeldlichen Zufuhr der erforderlichen Materialien, die Hälfte der sämmtlichen Auslagen, einschließlich des Materialienwerthes auf sich zu nehmen, resp. der fürstlichen Gutsinhabung zu vergüten, die andere Hälfte wird von der fürstlichen Gutsinhabung jedoch nur für den Fall bestritten, wenn die Beschädigungen an den betreffenden Gegenständen nicht aus Verschulden oder Vernachläßigung des Pächters, oder seiner Leute herbeigeführt wurde, für welchen Fall der Pächter die sämmtlichen Reparaturen resp. Erneuerungskosten für die beschädigten Bestandtheile aus Eigenem zu tragen hätte, dagegen wird die Herstellung der während der Pachtzeit durch Feuer allenfalls zerstörten Gebäulichkeiten oder Theile derselben, welche in ihrem vollen Werthe gegen Feuerschaden werden versichert werden, und wofür der Pächter die Assecuranzprämie in die fürstlichen Konten vergütet hat, wenn der fürstliche Herr Eigenthümer von Seite der Assecuranzgesellschaft den vollen Schadenersatz erhalten haben soll, von der fürstlichen Gutsinhabung ohne Zuthun des Pächters bewerkstelliget werden.
Indem diese hohe Bestimmungen den fürstlichen Gutsverwaltungen hiemit bekannt gegeben werden, haben dieselben sich bei Conficirung der Bedingnißentwürfe hiernach genau zu benehmen.
Wien am 1ten September 1859.
Ad Mandatum
Strak m/p