Circulare
rücksichtlich der Ersatzpflicht ungebührlich verrechneter Gehaltsbezüge.[1]
Es ist der Fall vorgekommen, daß ein nach Erlassung des Normales vom 13. April 1852 No. 4293 neu angestellte fürstliche Beamte den früher bestandenen 20% Gehaltszuschuß unter Nichtbeachtung dieser Vorschrift zur Ungebühr bezohen, dann den Beitrag für einen Knecht gegen die ausdrückliche Bestimmung des Erneuerungs Reskriptes sich zugeeignet hat, was sofort die buchhalterische Bemänglung dieser unrichtigen Bezüge und ihren Ersatz zur Folge hatte. Da sich derlei Ersätze nach Jahren oft schwer hereinbringen lassen und da für solch unrichtige Anweisungen dienstmäßig auch die mit den Approbations- und Auszahlungsgeschäft betrauten Beamten verantwortlich sind, so haben S. Durchlaucht zu erklären geruht, wienach sich Höchstdieselben das Recht vorbehalten, Ersätze wie die genannten, bis zur Hälfte auch auf die Guts- und beziehungsweise Waldamts-Vorsteher dann die Rentbeamten zu übertragen, wenn sonst die Rückzahlung nur sehr schwer oder verspätet durchzuführen sein sollte.
Diese höchste Bestimmung wird den Verwaltungsbeamten mit dem Bemerken bekannt gegeben, daß künftig derlei vorkommende Fälle, sie mögen woher immer angeregt werden, stets der höchsteigenen Entschließung Sr. Durchlaucht werde unterbreitet werden.
Wien den 11. August 1857.
Ad Mandatum
Zimmermann
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[1] LI LA SgRV 187. Handeschreiben. Randvermerk: No. 7077, Vaduz, rückseitiger Vermerk:
präsentiert 9 September 1857,
No. 888,
Circular,
gelesen
Bachörl