In einem Gerichtsverfahren, das von einem pensionierten Beamten in einer Pensionsangelegenheit gegen den Fürsten von Liechtenstein angestrengt wurde, ist zunächst die Frage dessen Exterritorialität zu klären


Zeitungsbericht, nicht gez. [1]

(Der pensionierte Liechtensteinische Beamte und das Wiener Gericht.)

Der pensionierte Wirtschaftsrat des Fürsten von und zu Liechtenstein Emanuel Till hatte durch Dr. Zalman eine Klage auf Erhöhung seiner Pension von 13‘000 Friedenskronen auf 27‘000 Sch. jährlich eingebracht, da dieser erhöhte Betrag der Kaufkraft gleichkomme, die seine ihm zustehende Pension vor der Geldentwertung hatte. Der Vertreter des Fürsten Liechtenstein, Dr. Kessler, hatte sofort nach Einlangen der Klage die Einstellung dieses Prozesses begehrt, da mit Rücksicht darauf, dass der regierende Fürst Johann von und zu Liechtenstein exterritorial sei, weder die sachliche noch die örtliche Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gegeben sei. Das Landesgericht hatte eine Auskunft vom Bundeskanzleramt über die Exterritorialität des beklagten Fürsten Liechtenstein eingeholt, die vom Bundeskanzleramt mit Bescheid vom 23. Jänner d. J. dahin beantwortet wurde, dass der beklagte Fürst Liechtenstein exterritorial sei, dass jedoch nach einer Auskunft des Bundesministeriums für soziale Verwaltung über Klagen von Gehaltsansprüchen und Pensionen seiner Angestellten in Österreich die Kompetenz der ordentlichen Gerichte gegeben sei. Das Zivillandesgericht hatte nun zunächst eine Verhandlung über die Zuständigkeit des Landesgerichtes angeordnet. Der Klagevertreter Dr. Zalman erklärte, dass es in derartigen Prozessen lediglich auf die Frage der Erfüllung des Vertrages ankomme. Der Fürst habe übrigens durch die Bestimmungen des Pensionsnormales selbst sich der Judikatur des inländischen ordentlichen Gerichtes unterworfen, da es im § 30 dieses Status ausdrücklich heisse, dass Streitigkeiten über die Höhe den ordentlichen Gerichten vorbehalten seien. Der Vertreter des Fürsten Liechtenstein, Dr. Kessler, verwies darauf, dass wenn jemand sich seinerzeit der Kompetenz der Gerichte der alten Monarchie unterworfen habe, er sich damit nicht auch nach dem Umsturz schon der Kompetenz der jetzigen Gerichte unterworfen habe. Der Senat erkannte mit Beschluss, dass die Einrede der örtlichen und sachlichen Unzuständigkeit abgewiesen werde. Es war noch die Frage zu klären, ob die durch die Geldentwertung begehrte Aufwertung unter dem Begriff einer Erhöhung der Pension zu fassen sei. Diese Frage war mit Hinblick auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu bejahen, über die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu bejahen, über die Erhöhung wird erst nach Rechtskraft dieses Beschlusses verhandelt werden.

______________

[1] Neues Wiener Tagblatt 26.3.1925 (LI LA SgZs 1926).