Maschinenschriftliches Exemplar mit Genehmigungsvermerk der Regierung, gez. Landesverweser Karl von In der Maur [1]
17.10.1908 [2]
Hausordnung für die Armenanstalt der Gemeinde Vaduz
§ 1.
Alle nach Vaduz zuständigen Armen und Kranken, welche sich nicht selbst erhalten können, sondern von der Gemeinde unterstützt werden müssen, sollen in die hiesige Armenanstalt aufgenommen werden.
Auch Arme und Kranke anderer Gemeinden sowie Personen mit Vermögen können nach getroffenem Übereinkommen in diese Anstalt aufgenommen und letzteren nach Umständen besondere Begünstigungen zugestanden werden, jedoch darf hierdurch in keiner Weise die Hausordnung leiden.
§ 2.
Gedachtes Institut wird aus Gemeinde- und andern Mitteln, welche der Gemeinde zu diesem Behuf zufliessen, unterhalten.
§ 3.
Die Armenanstalt untersteht gemäss § 10 des Armengesetzes vom 20. Oktober 1869, L.Gbl. Nr. 10, dem ständigen Gemeinderat zu Vaduz. Die Leitung und unmittelbare Aufsicht ist den Barmherzigen Schwestern gemeinschaftlich mit dem bestellten Armenpfleger übertragen.
Die vorgesetzte Barmherzige Schwester wird Frau Mutter benannt.
§ 4.
Wenn es sich bloss um den Vollzug der gegenwärtigen Hausordnung, dann um gewöhnliche wiederkehrende Anschaffungen oder um die Führung der Ökonomie handelt, bestimmt und verfügt die Frau Mutter im Einverständnis mit dem Armenpfleger allein.
In folgenden Fällen aber steht die Entscheidung dem Gemeinderat nach vorheriger Anhörung des Armenpflegers zu:
- Wenn es sich um die Aufnahme von Armen oder Kranken ins Armenhaus oder um Entlassung derselben aus der Anstalt handelt.
- Beim Kauf, Tausch oder Verkauf von Haustieren sowie bei den wichtigeren ökonomischen Anschaffungen.
- Bei der Einstellung des Dienstpersonals und dessen Lohnbemessung.
- Wenn ein Aufnahmsvertrag mit einer andern Gemeinde oder mit einer vermöglichen Person abgeschlossen werden soll.
- Wenn es sich um den Ankauf oder Tausch von Grundstücken handelt.
- Wenn Neubauten oder wichtigere Reparaturen vorgenommen werden sollten.
- Wenn mit einem Arzt bezüglich der Behandlung der Kranken in dem fraglichen Institut einen Vertrag zu schliessen beabsichtigt wird, und
- wenn die gegenwärtige Hausordnung abgeändert werden soll.
§ 5.
Jeder Eintretende hat sich um den Aufnahmeschein, welcher den Tauf- und Zunamen, Alter, Stand und andere wichtige Umstände enthalten soll, an den Ortsvorsteher zu wenden, welcher sofort dessen Aufnahme beim Gemeinderat erwirken wird.
§ 6.
Beim Eintritt in das Armenhaus soll jede eintretende Person untersucht werden, ob sie rein oder etwa mit irgend einer äusserlichen Krankheit behaftet sei. Desgleichen sind mitgebrachte Kleidungsstücke, Bettzeug u.s.w. eines jeden Eintretenden zu untersuchen und nötigenfalls zu reinigen oder auch ganz zu veräussern.
Kranke, welche mit ansteckenden Krankheiten behaftet in das Armenhaus gebracht werden, sind isoliert in einem Zimmer unterzubringen und ist in einem solchen Fall sofortige Untersuchung einzuleiten und die Anzeige an die Behörde ungesäumt zu erstatten.
§ 7.
Alle Armen und das Dienstpersonal stehen zunächst unter der Aufsicht der Barmherzigen Schwestern, besonders der Frau Mutter, und sind denselben unbedingten Gehorsam zu leisten schuldig.
§ 8.
Die Bestimmung über Anweisung und Wechslung des Zimmers und des Bettes unterliegt dem freien Ermessen der Frau Mutter.
§ 9.
In den ersten Tagen nach dem Eintritt ins Armenhaus sind den Armen in Gegenwart der Schwestern und des Armenpflegers aus der Hausordnung die Verhaltensmassregeln vorzulesen, damit sie wissen, wie sie sich zu benehmen haben. Auch kann es Fälle geben, wo es angemessen sein dürfte, den Herrn Seelsorger und Ortsvorsteher hiezu einzuladen.
Kommt der Arme krank in die Anstalt, so ist ihm diese Eröffnung gelegentlich zu machen.
§ 10.
Jeder Arme, ob gesund oder krank, hat den Schwestern und dem Armenpfleger mit Achtung zu begegnen. Verletzt ein Armer die schuldige Achtung oder benimmt er sich roh, so hat die Frau Mutter das nach ihrem Ermessen Geeignete vorzukehren. Wiederholte Übertretungsfälle der nämlichen Person hat der Ortsvorsteher strengstens zu bestrafen und das Versprechen der Besserung abzufordern.
§ 11.
Die Armen sind zum gemeinschaftlichen Morgen-, Tisch- und Abendgebet anzuhalten.
An Sonn- und Feiertagen sind die gesunden Armen verpflichtet, dem vor- und nachmittägigen Gottesdienst beizuwohnen; auf dem Hin- und Herweg ist den Armen nicht gestattet, sich auf dem Kirchplatz aufzuhalten oder auf dem Weg lang zu verweilen oder andere zu belästigen.
Im Armenhaus untergebrachte Kinder haben sich paarweise in Begleitung der Barmherzigen Schwestern oder einer andern bestellten Aufsichtsperson zur Kirche und von da zurück nach dem Armenhaus zu begeben.
Hat ein Armer kein eigenes Gebetbuch, so soll ihm von der Anstalt aus ein solches gegeben werden. Den Kranken wird die Frau Mutter auch passende Bücher zur Selbsterbauung geben, ebenso den Gesunden, wenn sie solche verlangen. Die Empfänger sind aber verpflichtet, die erhaltenen Bücher rein und unbeschädigt seinerzeit wieder zurückzustellen. Für die schwer Kranken wird die Frau Mutter sorgen, dass nach Umständen ihnen von Zeit zu Zeit ein passendes Stück zur Erbauung von einer Schwester vorgelesen werde. Besonders soll an Sonn- und Feiertagen den Kranken und denjenigen, die nicht in den vormittägigen Gottesdienst kommen, tunlichst das auf diese Zeit fallende Evangelium vorgelesen werden. In der Regel werden die gesunden Armen jährlich viermal zum Empfang der hl. Sakramente geführt. Die Zeit, in welcher dies zu geschehen hat, bestimmt die Frau Mutter.
§ 12.
Um zwischen den an Alter, Geschlecht, Erziehung und Lebensart so verschiedenen Bewohnern des Armenhauses den Frieden zu erhalten, muss alles vermieden werden, was den Frieden stören könnte, namentlich Schwätzereien, Aufwiegelung, die Erregung von Missgunst, Neid udgl. Deswegen ist auch das unnötige Zusammenstehen und Plaudern von Mann- und Weibspersonen, oder heimliches Herumschleichen im Haus untersagt; weder gesunde noch kränkliche Arme dürfen in andere als die ihnen zugewiesenen Zimmer gehen.
§ 13.
Für gute Erziehung der Kinder ist bestens zu sorgen, daher sollen die Armen sich in die Erziehung der Kinder niemals einmischen und nie ein Kind in ihre Zimmer oder in ihren Umgang locken; hingegen sind sie streng gehalten, den Kindern mit einem guten Beispiel voranzugehen.
Unanständiges Benehmen und ungeziemende Reden, wie Schwören und Fluchen überhaupt, besonders aber vor den Kindern ist strengstens zu verweisen und auch zu bestrafen.
§ 14.
Als Nahrung erhalten die Armen nach einer bestimmten Speiseordnung gesunde und gut zubereitete Hausmannskost. Solche, welche strenge Arbeiten besorgen, werden auch zwischen den Mahlzeiten Erfrischungen erhalten. Den Kranken wird die Nahrung nach dem Gutachten des Hausarztes gereicht.
§ 15.
Alle gesunden Armen haben zur bestimmten Zeit zu Bette zu gehen und gleichzeitig wieder aufzustehen. Jeder soll sein Bett schonen und reinlich erhalten und es ist strengstens verboten, unter tags oder angekleidet sich ins Bett zu legen.
§ 16.
In der Regel wird von jedem Armen gefordert, dass er sich täglich morgens gehörig wasche. Ebenso hat jeder Pfründner die Schuhe nach Erfordernis zu reinigen und dieselben geputzt und trocken wenigstens alle Samstag zum Einschmieren abzugeben. Jeden Samstag abends soll von den Schwestern die saubere Wäsche je nach Bedürfnis samt den Feiertagskleidern auf das Bett eines Armen gerichtet werden; hingegen haben die Armen Sonntags früh ihre Werktagskleider samt der schmutzigen Wäsche an dieselbe Stelle abzulegen, damit die Schwestern dieselben abholen können. Überhaupt wird den Pfründnern in allen Stücken Reinlichkeit zur Pflicht gemacht; ganz besonders in den Aborten soll die grösste Reinlichkeit herrschen. Das freie Ausspucken in den Zimmern und auf den Gängen ist jedem Insassen des Armenhauses gänzlich verboten. Leichtsinniges oder boshaftes Abgehen hievon soll strengstens geahndet werden.
§ 17.
Ebenso wird gefordert, dass jeder Arme unanstössig bedeckt und gekleidet sei. Dieses gilt für die kranken wie für die gesunden Armen. In halbangekleidetem Zustand dürfen die Pfleglinge nach dem Aufstehen weder im Schlafzimmer verweilen noch auf den Gang heraustreten. Mannspersonen sollen sich in der Regel wöchentlich wenigstens einmal rasieren. Von Zeit zu Zeit soll jeder Arme untersucht werden, ob er am Leib rein und gesund sei. Für Badegelegenheit wird gesorgt werden.
§ 18.
Jeder Pfründner hat die Arbeit, für welche er als fähig erachtet wird, oder in welcher er Anleitung erhält, fleissig zu verrichten, ohne Rücksicht, ob hiefür eine besondere Entlohnung gegeben wird oder nicht. Das verdiente Geld oder die erhaltenen Geldgeschenke, welche für die Pfründnerarbeiten eingehen, werden von der Frau Mutter aufgeschrieben und aufbewahrt und von Zeit zu Zeit mit Zustimmung des Armenpflegers derart verrechnet, dass ¾ für die Anstalt verwendet, ¼ aber für die Armen zurückbehalten wird. Das eine Viertel hat aber nur zur Hälfte unter alle Armen gleichzeitig verteilt zu werden; die andere Hälfte kommt jenen Pfründnern zu, aus deren Verrichtungen der Erlös herrührt. Immer muss jedoch die Verwaltung dafür sorgen, dass das Geld von den Armen nicht leichtsinnigerweise vergeudet wird.
§ 19.
Bringt ein Armer etwas Sackgeld in die Anstalt, so bleibt solches sein Eigentum, nur hat er dieses Geld der Frau Mutter zur Verwahrung einzuhändigen, welche auch den laut § 18 entfallenden Anteil aufbewahren wird; die Frau Mutter wird dem Pflegling hievon auf sein Verlangen kleine Beträge verabfolgen.
§ 20.
Kartenspiel, Tabakrauchen, Schnupfen und Branntweintrinken sind den Armen nur mit Bewilligung der Armenverwaltung erlaubt. Das Tabakrauchen ist in Stallungen, Holzschupfen, überhaupt an allen feuergefährlichen Orten den Armen wie auch dem Dienstpersonal gänzlich verboten.
§ 21.
Ohne Erlaubnis darf kein Pfründner die Anstalt verlassen oder sich aussergewöhnliche Erholungen anmassen. Wer im Allgemeinen die Erlaubnis zum Ausgehen hat, muss sich doch jedesmal noch bei der Frau Mutter anmelden und ihr den Ort, wohin er sich begibt, bekannt geben; falls letztere es für ratsam findet, die Erlaubnis zu verweigern, so hat sich der Betreffende zu fügen.
§ 22.
Beim Ausgehen haben sich die Armen des Besuches von Wirtshäusern, des Bettelns und des Spielens bei Strafe zu enthalten.
§ 23.
Besuche in den Zimmern dürfen den gesunden Pfründnern von Seite ihrer Verwandten und Bekannten nur an Sonn- und Feiertagen und zwar im Winter in der Zeit von Nachmittags halb drei Uhr bis halb fünf Uhr und im Sommer von drei bis sieben Uhr abgestattet werden, Schwerkranken je nach Notwendigkeit.
Jeder Besuch hat sich bei der Frau Mutter zu melden und ist es keinem Fremden gestattet, ohne Wissen und Einwilligung der Frau Mutter ein Zimmer zu betreten.
Geschenke, welche die Besucher für die Armen mitbringen, mögen dieselben in Lebensmitteln, Barschaft oder Kleidungsstücken bestehen, müssen an die Frau Mutter abgegeben werden, welche dieselben den betreffenden Armen, mit der Bemerkung, von wem sie geflossen sind, verabfolgen wird.
§ 24.
Die Armen dürfen ohne Aufforderung oder Erlaubnis der Schwestern sich weder in die Küche, noch auf den Estrich noch in den Keller begeben; die Zimmer der Schwestern dürfen sie ebenfalls nicht betreten.
§ 25.
Hat ein Armer begründete Klagen vorzubringen, so hat er sich an die Frau Mutter oder an den Armenpfleger zu wenden.
§ 26.
Die Leitung der Gesundheitspflege im allgemeinen kommt dem Hausarzt zu. Sobald ein Kranker ärztliche Hilfe benötigt, hat die Frau Mutter hievon den Armenpfleger zu verständigen, welcher den Hausarzt zu rufen hat; den Anordnungen des letzteren ist pünktlich Folge zu leisten. Das Sanitätsorgan der fstl. Regierung hat nach Tunlichkeit jährlich mindestens einmal eine spezielle Nachschau über die sanitären Einrichtungen und Verhältnisse der Anstalt vorzunehmen.
§ 27.
Jeder Pfründner der Anstalt hat sich gegenwärtig zu halten, dass Ordnung herrschen muss, und dass er sich genau an die Vorschriften der Hausordnung zu halten habe. Zu diesem Behuf soll jährlich zweimal den versammelten Armen in Gegenwart des Armenpflegers und der Schwestern die Hausordnung vorgelesen werden, wozu nach Gutfinden der Ortsseelsorger und Gemeindevorsteher einzuladen ist.
§ 28.
Die Landwirtschaft ist die ergiebigste Quelle des Gedeihens der Anstalt, weshalb die Armenverwaltung derselben in allen ihren Beziehungen die volle Aufmerksamkeit, Fleiss und Sorgfalt schenken soll. Die Güter sollen möglichst ertragsfähig gemacht, rechtzeitig und fleissig bearbeitet, gut unterhalten und nach den jeweiligen Wirtschaftsplänen, welche die Frau Mutter und der Armenpfleger gemeinsam festzusetzen haben, auf die einfachste und vorteilhafteste Weise bepflanzt, die Früchte rechtzeitig gesammelt, gehörig behandelt und aufbewahrt sowie zweckmässig verwendet werden.
§ 29.
Nichts soll vernachlässigt, sondern alles, soweit immer möglich, zu Nutzen gezogen werden. Auf die Bereitung von Dünger und die Sammlung guter Jauche soll möglichst Bedacht genommen werden.
§ 30.
Der Viehzucht ist ganz besondere Aufmerksamkeit zu schenken und wird von der Anstaltsverwaltung diesbezüglich das höchste Mass von Sorgfalt und Eifer gefordert. Die Nutztiere sollen reinlich gehalten, gut und regelmässig gefüttert, sorgfältig zum Dienst verwendet und besonders darauf Bedacht genommen werden, dass der Ertrag der Viehzucht auf einen möglichst hohen Stand gebracht wird.
§ 31.
Der Austritt aus der Armenanstalt soll der Ordnung und dem Anstand gemäss stattfinden. Der Arme hat sich bei der Frau Mutter zu melden, diese gibt dem Armenpfleger Bericht, ob der um Entlassung nachsuchende Pfründner hiezu geeignet sei, oder ob und welche Bedenken dagegen obwalten. Findet der Ortsvorsteher den Austritt zulässig, so wird er zu handen der Frau Mutter einen Entlassungsschein ausstellen.
§ 32.
Die Frau Mutter hat einverständlich mit dem Armenpfleger eine Hausordnung zu entwerfen, welche in jedem Arbeitszimmer anzuheften ist. Die Pfründner sind verpflichtet, die Stundeneinteilung pünktlich einzuhalten. Nach dem Abendessen darf niemand mehr das Haus verlassen.
§ 33.
Die Ausübung der Strafgewalt steht zunächst der Frau Mutter gemeinschaftlich mit dem Armenpfleger, in zweiter Linie aber dem Ortsvorsteher zu.
Die Strafen haben zu bestehen:
- in Verweisen unter vier Augen oder
- vor mehreren Personen;
- in Abbruch (Entziehung einzelner Speisen) der Mahlzeit;
- in Fasten während eines ganzen Tages bei Wasser und Brot;
- in einmaligem Hausarrest bei Tag und Abbruch (Entziehung einzelner Speisen) der Mahlzeiten;
- in der Absperrung durch 24 Stunden mit Fasten;
- in Verbot des Ausganges an Sonn- und Feiertagen für bestimmte oder unbestimmte Zeit.
Andere (insbesondere strengere) Strafen, als die unter a bis g bezeichneten dürfen nicht verhängt werden.
Bei hartnäckiger Widersetzlichkeit oder Auflehnung eines Pfleglings ist eventuell das Eingreifen der fstl. Regierung in Anspruch zu nehmen, nach Umständen ist durch den Gemeinderat die Entlassung des unverbesserlichen Pfründners zu beschliessen.
§ 34.
Unter Bezugnahme auf § 3 der Regierungsverordnung vom 25. August 1892, L.Gbl Nr. 5, wird für Pflege auswärtiger armer oder kranker Kinder ein Kostgeld von 40 bis 60 h [3] (die Kosten für ärztliche Behandlung nicht eingerechnet), sowie für auswärtige erwachsene Arme oder Kranke ein Kostgeld von 90 h bis K 1.20 [4] (die Kosten für ärztliche Behandlung ebenfalls nicht inbegriffen) von Fall zu Fall berechnet.
§ 35.
Diese Hausordnung bleibt solang in Wirksamkeit, bis über Antrag des Gemeinderates und der Armenhausverwaltung eine Abänderung einzelner Bestimmungen erfolgt oder das ganze Statut ausser Kraft gesetzt wird. [5]