Der neugegründete "Liechtensteinische Bauernbund" erlässt Statuten


Maschinenschriftliche Statuten, gez. Franz Xaver Beck (Gasthaus Schäfle, Triesen) [1]

9.11.1919, Schaan

Statuten des liechtensteinischen "Bauernbundes"

I.) Firma, Sitz und Zweck

Art. 1.) Unter dem Namen liechtensteinischer Bauernbund bildet sich eine Vereinigung der liechtensteinischen Bauern. Der Sitz des Vereines ist der jeweilige Wohnort des Präsidenten.

Der Bauernbund ist im Handelsregister einzutragen.

Art. 2.) Der Bund stellt sich zur Aufgabe die Landwirtschaft zu fördern durch:

1.) Ausarbeitung der landwirtschaftlichen Berufsbildung durch Vorträge, Kurse etc. etc.;

2.) gemeinsamen Bezug landwirtschaftlicher Bedarfsartikel;

3.) gemeinsamen Absatz eigener Produkte;

4.) Beratung und Unterstützung von wichtigen Veranstaltungen und zweckmässigen Einrichtungen landwirtschaftlicher Natur;

5.) Stellungnahme zu wirtschaftspolitischen Fragen im Interesse der Landwirtschaft unter Ausschluss parteipolitischer Rücksichten.

Durch Beschluss der Bundesversammlung kann das Tätigkeitsgebiet erweitert werden. Der Bauernbund liefert seine Waren in erster Linie an die Mitglieder. Nichtmitglieder bezahlen einen jeweils vom Vorstand festzusetzenden Zuschlag.

II.) Mitgliedschaft

Art. 3.) Mitglied kann jeder unbescholtene, in bürgerlichen Ehren und Rechten stehende Landwirt in Liechtenstein werden, soferne er nicht bauernfeindliche Tendenzen verfolgt. Die Aufnahme gilt als vollzogen, wenn der Eintretende die Statuten eigenhändig unterzeichnet oder in anderer Weise gestützt auf die Statuten seinen Beitritt zu dem Bunde unterschriftlich erklärt hat und das Aufnahmegesuch vom Vorstande genehmigt worden ist.

Art. 4.) Durch die Bundesversammlung kann ein bescheidener Eintrittsbeitrag festgesetzt werden (Kronen 10.-).

Art. 5.) Der jährliche Mitgliederbeitrag wird an der ordentlichen Hauptversammlung festgesetzt; Bruchteile eines Jahres werden als volles Jahr gerechnet.

Art. 6.) Die Mitgliedschaft erlischt:

a) infolge Tod;

b) infolge Wegzug aus Liechtenstein;

c) durch schriftliche Austrittserklärung;

d) infolge Ausschluss;

e) durch Verlust der zum Eintritt erforderlichen Eigenschaften.

Der freiwillige Austritt kann nach vorausgegangener vierteljährlicher Kündigung auf den Schluss eines Rechnungsjahres erfolgen. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erfolgen, wogegen dem Ausgeschlossenen das Berufungsrecht an die Bundesversammlung zusteht.

Art. 7.) Ausscheidende Mitglieder haben kein Anrecht auf das Bundesvermögen.

Art. 8.) Für die Verpflichtungen des Bundes haften die Mitglieder, soweit das Vermögen des Bundes zur Bestreitung der Verbindlichkeiten nicht ausreicht, persönlich und solidarisch.

III.) Die Organisation und der Geschäftsbetrieb

Art. 9.) Der Bund besteht aus Abteilungen. Jede Gemeinde, welche wenigstens zehn Mitglieder zählt, bildet eine solche. Sind in einer Gemeinde nicht zehn Mitglieder vorhanden, so haben sich dieselben der nächstliegenden Abteilung anzuschliessen. Jede Abteilung wählt ihren Sektionsvorstand und auf je zehn Mitglieder einen Delegierten.

Jedes Jahr findet eine Hauptversammlung und zwar in Schaan statt, wozu sämtliche Mitglieder eingeladen werden.

Über Gutachten des Vorstandes, sowie auf Verlangen von einem Drittel der Mitglieder kann auch eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen werden, jedoch nur unter Angabe der Gründe und dürfen dann auch speziell nur diese behandelt werden.

Die Organe des Bundes sind:

1.) Die Bundesversammlung;

2.) der Vorstand und die Sektionsvorstände;

3.) die Rechnungskommission.

Art. 10.) Die Bundesversammlung entscheidet endgiltig in allen Angelegenheiten des Bundes; insbesondere fallen ihr zu:

a) die Wahl des Präsidenten; des Kassiers; des Schriftführers und der Rechnungskommission.

Die einzelnen Ortschaften sind bei der Wahl der Vorstandsmitglieder nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

b) Festsetzung der Entschädigungen für den Vorstand;

c) Abnahme der Jahresrechnung und des Geschäftsberichtes;

d) Genehmigung von Verträgen, sowie die Bewilligung des nötigen Kredites;

e) Beschlussfassung über die Jahresbeiträge und allfällige Eintrittsbeiträge;

f) Beschlussfassung über das Arbeitsprogramm und Entgegennahme von diesbezüglichen Anträgen;

g) Endgiltige Entscheidung über Ausschluss von Mitgliedern;

h) Beschlussfassung über Auslegung und Abänderung der Statuten und über die Liquidation des Bundes.

Zur giltigen Beschlussfassung ist Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. [2]

Die Bundesversammlung kann einzelne dieser angegebenen Befugnisse dem Vorstande übertragen.

Art. 11.) Der Vorstand besteht aus Präsident, Kassier und Schriftführer. Er wird auf ein Jahr gewählt und ist jedes Mitglied verpflichtet, eine Wahl für eine Amtsdauer anzunehmen. Bisherige Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. Die Wahl kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Zur Giltigkeit der Wahl ist 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. [3]

Der Präsident oder dessen Stellvertreter und der Kassier führen kollektiv die rechtsverbindliche Unterschrift. Der Vorstand kann dem Geschäftsführer für den Geschäftsverkehr Vollmachten für die verbindliche Einzelunterschrift erteilen.

Mitglieder, die ein ähnliches Geschäft betreiben, sind nicht in den Vorstand wählbar und können auch nicht mit der Geschäftsleitung betraut werden.

Der Vorstand ist für Vollzug der Beschlüsse der Bundesversammlung und für regelrechte Geschäftsführung nach Gesetz und Statuten verantwortlich.

Art. 12.) Dem Vorstande liegt ob:

a) Die Konstituierung nach Art. 11;

b) Vorbereitung der Traktanden sowie Einberufung und Leitung der Bundesversammlung;

c) Besorgung der laufenden Geschäfte des Bundes.

Der Vorstand ist berechtigt für die Durchführung einzelner Aufgaben Spezialkommissionen zu ernennen;

d) Wahl des Geschäftsführers, die Anfertigung des Anstellungsvertrages und die Festsetzung der Kaution für denselben.

Art. 13.) Das Rechnungsjahr schliesst mit dem 31. Dezember ab.

Der Geschäftsführer hat bis spätestens Ende Jänner seine Rechnung abzuschliessen und dem Vorstand zur Überprüfung und Weiterleitung an die Rechnungskommission vorzulegen.

Art. 14.) Eine Rechnungskommission von 3 Mitgliedern hat die Aufgabe, alljährlich die Rechnung zu prüfen, die für einen geordneten Geschäftsbetrieb notwendigen Bücher zu kontrollieren und der Bundesversammlung schriftlich Bericht zu erstatten. Sie hat das Recht von Büchern, Kassa und Warenlager jederzeit Einsicht zu nehmen.

Die Amtsdauer der Rechnungskommission läuft mit derjenigen des Vorstandes ab.

Art. 15.) Ein direkter Gewinn wird nicht beabsichtigt. Überschüsse, die sich aus der Tätigkeit des Bauernbundes ergeben, dürfen nicht verteilt werden. Sie müssen als unteilbares Vermögen des Bauernbundes erhalten bleiben.

Art. 16.) Der Bauernbund kann seine Lieferungen an säumige Zahler verweigern. Wenn die Schuldbetreibung gegen ein Mitglied angewendet werden muss, berechtigt dies zum Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.

Zuwiderhandlung gegen die Beschlüsse der Bundesversammlung, gegen die Statuten, sowie eine die Interessen des Bauernbundes schädigende Tätigkeit anderer Art kann mit dem Ausschluss des fehlbaren Mitgliedes geahndet werden.

IV.) Statutenrevision und Auflösung

Art. 17.) Anträge auf Abänderung der Statuten müssen mindestens 14 Tage vor der Bundesversammlung dem Vorstande in schriftlicher Form und begründet eingereicht werden.

Statutenänderungen können nur durch Beschluss der Mehrheit aller Mitglieder Rechtskraft erlangen. Sind in der ersten Versammlung weniger als die Hälfte plus ein Mitglied anwesend, dann ist unter spezieller Hervorhebung des Traktandums "Statutenrevision" innerhalb einer Stunde eine zweite Versammlung einzuberufen. An dieser Versammlung kann die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder die geplante Revision durchführen.

Art. 18.) Die Auflösung des Bauernbundes kann erst beschlossen werden, wenn die Mitgliedschaft unter 20 sinkt, dann findet der Modus, wie er für Statutenrevisionen vorgesehen ist (Art. 17), Anwendung.

Art. 19.) Ein bei der Liquidation nach Bezahlung aller Schulden sich ergebendes Reinvermögen ist der Landesverwaltung in Vaduz zur Verwaltung und zinstragenden Anlage zu übergeben. Wenn sich im Gebiete des Fürstentum Liechtensteins ein neuer landwirtschaftlicher Verein (Bauernbund) mit gleicher Zweckbestimmung bildet, soll das Vermögen diesem zufallen, soferne Art. 19 dieser Statuten in unveränderter Form in die Statuten des neugegründeten Bauernbundes aufgenommen wird.

Dieser Artikel darf nicht abgeändert werden.

Art. 20.) Ein bei der Liquidation verbleibender Passivsaldo ist von den Mitgliedern zu gleichen Teilen zu tragen. Gegenüber den Gläubigern besteht die Haftung nach Artikel 8 dieser Statuten.

V.) Schiedsgericht

Art. 21.) Alle Streitigkeiten über den Sinn einzelner Bestimmungen dieser Statuten, sowie über einzelne Vereinsbeschlüsse werden durch ein Schiedsgericht endgiltig ausgetragen, gegen dessen Ausspruch keinem Mitglied eine weitere Berufung offen steht und insbesondere der Rechtsweg ausgeschlossen ist.

Art. 22.) Zu diesem Schiedsgericht hat jeder Streitteil einen Schiedsrichter zu wählen; die gewählten Schiedsrichter haben gemeinschaftlich eine dritte Person als Obmann zu bestimmen. Sollten sie sich aber über den zu bestellenden Obmann nicht einigen, so wird dieser über Anlangen von der fürstlichen Regierung bestimmt.

Art. 23.) Jedes Mitglied des Vereines ist verpflichtet, die auf seine Person gefallene Wahl als Schiedsrichter des Bauernbundes oder als Obmann des Schiedsgerichtes unweigerlich zu übernehmen, bei sonstiger Konventionalstrafe bis zu 50 K.-, deren Höhe jeweilig vom Ausschuss festgesetzt wird.

VI.) Schlussbestimmungen

Art. 24.) Vorliegende Statuten sind im Drucke zu vervielfältigen und jedem Mitgliede zuzustellen. [4]

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[1] LI LA RE 1919/5716. Entwertete Stempelmarke zu 60 Heller. Die Statuten mit dem Begleitschreiben Becks vom 21.11.1919 liefen laut Eingangsstempel am 22.11. bei der Regierung ein. Nach Einsichtnahme durch Landesverweser Karl von Liechtenstein erging noch am selben Tag das Antwortschreiben an den Bauernbund. Die Regierungskanzlei wurde angewiesen, die Statuten im Vereinsregister vorzumerken (ebd.). Vgl. in diesem Zusammenhang: O.N., Nr. 94, 10.12.1919, S. 2 ("Bauernbund") und O.N., Nr. 96, 17.12.1919, S. 1-2 ("Vom Bauernbunde").
[2] Dieser Satz findet sich auch handschriftlich wieder.
[3] Dieser Satz findet sich als Randvermerk auch handschriftlich wieder.
[4] 1922 fusionierten  der "Liechtensteinische landwirtschaftliche Verein" und der "Liechtensteinische Bauernbund" zum "Liechtensteinischen Bauernverein": Vgl. L.Vo., Nr. 3, 11.1.1922, S. 2 ("Liechtensteiner Bauernverein (Einges.)") sowie das diesbezügliche Schreiben von Lehrer Johann Meier an die Regierung vom 23.1.1922 (LI LA RE 1922/0385 ad 0061). Vgl. ferner die von der Regierung am 15.2.1922 eingesehenen Statuten des Bauernvereins unter LI LA RE 1922/0691.