Der „Liechtensteinische landwirtschaftliche Verein“ und der „Liechtensteinische Bauernbund“ beschliessen die Fusion zum „Liechtensteinischen Bauernverein“


Einsendung im „Liechtensteiner Volksblatt“ [1]

11.1.1922

Liechtensteiner Bauernverein (Einges.)

Am Dreikönigstag wurde die letzte gemeinschaftliche Generalversammlung des landw. [landwirtschaftlichen] Vereins mit dem Bauernbund gehalten, indem mit einer sechsfachen Mehrheit der Zusammenschluss der beiden Vereine zu einem „Liechtensteiner Bauernverein“ beschlossen wurde. Der Vorstand Lehrer [Johann] Meier leitete die Versammlung und hielt einen Vortrag über die friedliche, segensreiche Vergangenheit der liechtensteinischen Bauernorganisation, über die schädliche Entzweiung als Kriegsprodukt und über die Richtlinie, welche die neue zusammengeschlossene Verbindung gehen soll. Auch diese neue Verbindung, welche die neuen Statuten des landw. Vereins [2] mit geringen Abänderungen schon im Sommer einstimmig annahm, [3] soll wieder wie der alte, ehrenvolle landw. Verein mit der Parole „Christliche Nächstenliebe, Gemeinsinn und Uneigennützigkeit“ zum Wohle der Liechtensteiner Landwirte und des ganzen Volkes in ständigem Frieden und harmonischer Eintracht wirken. Friede ernährt, Unfriede verzehrt! Einigkeit macht stark! Nach lebhafter Diskussion und mehreren fast einstimmigen Beschlüssen wurde die denkwürdige Versammlung geschlossen.

(Dem neuen Verein unsere besten Glückwünsche! Die Schriftl. [Schriftleitung])

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[1] L.Vo., Nr. 3, 11.1.1922, S. 2. Vgl. das Schreiben von Lehrer Meier an die Regierung vom 23.1.1922 über die Konstituierung des „Liechtensteiner Bauernvereins“ unter LI LA RE 1922/0385 ad 0061.
[2] Zu den am 4.8.1919 revidierten Statuten des 1885 gegründeten landwirtschaftlichen Vereins vgl. LI LA RE 1919/3627. Vgl. ferner das Schreiben des Präsidenten des landwirtschaftlichen Vereins, Johann Meier, an die Regierung vom 30.12.1920 betreffend die Umarbeitung der Statuten zum Zwecke des angestrebten Anschlusses an den ostschweizerischen Verband der landwirtschaftlichen Genossenschaften (LI LA RE 1920/5725 ad 0063). 
[3] Zu den von der Regierung am 15.2.1922 eingesehenen Statuten des Bauernvereins vgl. LI LA RE 1922/0691.