Gedruckter Bericht des Landtagspräsidenten Wilhelm Beck und des Geschäftsträgers in Bern, Emil Beck, an den Landtag, nicht gez. [1]
o.D. (ca. Februar 1925)
Kurzer Bericht über die Revision des Personen- und Gesellschaftsrechts
A. Zur Revision im allgemeinen
Schon vor mehr als drei Jahren sind die Arbeiten für die Revision des Personen- und Gesellschaftsrechts in Angriff genommen und seither mehr oder minder beständig durchgeführt worden.
Der Titel des Entwurfes selber ist eine Benennung, die nicht vollständig den Inhalt des Gesetzentwurfes wiedergibt, ihn aber zur Hauptsache und in seinen wichtigsten Teilen kennzeichnet. Der Inhalt der vierten Abteilung über die Vermögenswidmungen und die Rechtsgemeinschaft kommt im Titel nicht zum Ausdruck.
Es war ursprünglich geplant, die zweite, dritte und fünfte Abteilung in das neue Obligationenrecht einzubeziehen. Von diesem Plane wurde abgegangen, weil die Verbandspersonen und die personenrechtliche Gemeinschaft systematisch ins Personenrecht gehören, da der Entwurf zum Obligationenrecht zu umfangreich geworden wäre und sodann und vor allem auch aus dem Grunde, um gerade das vorliegende Gesetz, gleichsam als Ordnung der privaten Unternehmungsform, das insbesondere auch Ausländer interessieren dürfte, selbständig zu stellen.
Dass mit der Zeit eine Ergänzung des vorliegenden Gesetzes, sowie des bereits bestehenden Sachenrechtes [2] und anderer Gesetze, das Obligationenrecht, geschaffen werden muss, bedarf keiner weiteren Begründung, abgesehen davon, dass der Arbeitsvertrag, der Lehrvertrag und andere Forderungen von Bevölkerungsschichten im Obligationenrecht ihre Verwirklichung finden sollen.
Durch dieses Gesetz wird, wie sich aus dem § 155 des Schlusstitels ergibt, insbesondere ein Teil des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches [3] und ein Grossteil des Handelsgesetzbuches [4] ersetzt. Schon mit dem Sachenrecht wurde der Anfang zur Vereinheitlichung des bürgerlichen und Handelsrechts gemacht und geht dadurch Liechtenstein zu denjenigen Staaten über, in welchen das Unions-System gilt. Dieser Entwurf ist ein weiterer Schritt auf diesem Wege in der Meinung, dass für unsere kleinen Verhältnisse sich jene Zweiteilung in bürgerliches und Handelsrecht aus mehrfachen Gründen erübrigen dürfte.
Der vorliegende Entwurf wird als dritter Teil bezeichnet. Als erster Teil ist das Sachenrecht gedacht, als zweiter das noch ausstehende und hoffentlich nicht mehr lange auf sich warten lassende Obligationenrecht, als dritter eben der vorliegende Entwurf, als vierter das Familienrecht und als fünfter Teil das Erbrecht, welches hoffentlich ebenfalls bald in neuer Fassung in Verbindung mit der Verlassenschaftsabhandlung, welche derzeit nur mehr in einer einzigen Kopie vorhanden ist, erscheinen wird. [5] Jeder Teil ist als ein eigenes, die Vorschriften des betreffenden Gebietes zusammenfassendes Gesetz gedacht. Die Teile sollen getrennt herausgegeben werden, jedoch so, dass sie in ihrem Aufbau ein Ganzes bilden, gleichsam das aufgehobene bürgerliche Gesetzbuch wie auch das Handelsgesetzbuch vollständig zeitgemäss ersetzen und ergänzen.
Der Kodifikationsgedanke ist damit in anderer Weise verwirklicht und es mag diese Art der Verwirklichung nur von jenen als Nachteil empfunden werden, denen das System eines zusammengefassten bürgerlichen Gesetzbuches am Herzen lag. Der eingeschlagene Weg hat den besonderen Vorteil, dass der Bürger die Materie aus dem betreffenden Rechtsgebiete zusammengefasst vorgelegt erhält. Es kann der Gegensatz zwischen bürgerlichem und Handelsrecht grösstenteils verschwinden und damit auch die unfruchtbaren Schwierigkeiten der Frage, ob sich eine Streitfrage nach bürgerlichem oder Handelsrecht richte. Durch die eingeschlagene Revision erübrigt sich auch eine sogenannte „Novellierung“ der bestehenden Gesetze, wie sie zum Beispiel in Österreich erfolgte und welche die Übersichtlichkeit nicht zu fördern geeignet ist. Es können im übrigen auch Lücken ausgefüllt werden, wie sie in unserem Rechte beispielsweise für das Handelsregister, das Zivilstandsregister, das Vereins- und Stiftungsrecht bestehen.
Unser bürgerliches Gesetzbuch ist 1810 entstanden und das Handelsgesetzbuch 1861. Zu beiden sind in Österreich, besonders in neuerer Zeit, zahlreiche Novellen ergangen. Die Tschechoslovakei, wo das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch ebenfalls gilt, hat einen neuen Entwurf ausgearbeitet. Österreich selber hat einen neuen Entwurf zum Handelsgesetzbuch, der aber das Aktienrecht nicht enthält. Deutschland hat 1896 ein neues bürgerliches Gesetzbuch geschaffen [6] und das Handelsgesetzbuch 1898 [7] revidiert. In der Schweiz wurde 1911 das Obligationenrecht von 1883, welches zugleich das Handelsrecht enthält, revidiert, [8] soweit es nicht das Gesellschafts- und das Handelsregister, Firmen- und Buchführungsrecht betrifft. Für den nicht revidierten Teil wurde 1919 ein Entwurf samt Bericht und ebenso 1924 ein zweiter Entwurf samt Bericht herausgegeben. Italien seinerseits hat einen Handelsgesetzbuchentwurf vom Jahre 1922. Nach neuesten Nachrichten hat die englische Regierung eine Kommission zur Revision des in der Compagnieakt von 1908 enthaltenen englischen Gesellschaftsrechtes eingesetzt, welches Recht seither durch verschiedene Nachtragsgesetze ergänzt worden ist. Ausserdem soll einer Zeitungsnotiz zufolge die englische Regierung ersucht worden sein, beim Völkerbund den Antrag zu stellen, einen Entwurf für ein internationales Aktienrecht ausarbeiten zu lassen. Bei der Ausarbeitung wurde auch die reiche Entwicklung von Wissenschaft und Praxis, soweit [sie] als gut befunden wurde, eingehend berücksichtigt.
So sehen wir, dass in vielen Ländern infolge der umgestalteten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse eine Revisionsbewegung eingesetzt hat.
Insbesondere ist auf den Mangel in der liechtensteinischen Gesetzgebung bezüglich der neueren Gesellschaftsform[en] hinzuweisen. So fehlt bei uns die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ist die Genossenschaft nicht geregelt und ebenso manch andere Unternehmungsform, obwohl gerade für sie ein besonderes Bedürfnis vorhanden gewesen war.
Der gegenwärtige Entwurf, der trotz enger Zusammenfassung umfangreich ist, [ist] bestrebt alle in der auswärtigen Gesetzgebung bekannten und bewährten Unternehmungsformen, seien sie nun in einem Spezialgesetz oder in einem Gesetzbuch enthalten, systematisch zusammengefasst, nach Massgabe der praktischen Verwendbarkeit, hierlands einzuführen. Zieht man vergleichsweise die einschlägigen Gesetze und Verordnungen anderer Staaten, wie beispielsweise des Deutschen Reiches oder Österreichs heran, so wird man finden, dass der grosse Rechtsstoff möglichst eng zusammengefasst worden ist. Ausserdem sind noch viele neue Bestimmungen, wie beispielsweise über das einschlägige internationale Recht, wofür Österreich einen Entwurf aus dem Jahre 1913 besitzt, die Heimstätten, Gemeinderschaften, Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung, besondere Formen und Arten der Verbandspersonen und dergleichen, aufgenommen worden.
Der Entwurf steht trotz seiner eingehenden Bestimmungen auf dem Standpunkt einer möglichst freien Entfaltung des wirtschaftenden Menschen. Ihm liegt der Gedanke zu Grunde, möglichst viel ergänzende Bestimmungen zu treffen, d.h. solche Vorschriften, die nur mangels zwingender Vorschriften oder anderer Abrede der Parteien in die Lücken treten. So kommen wir beispielsweise bei den juristischen Personen zu einem vollständigen, in das Gesetz hinein verwobenen Normalstatut, ähnlich wie es das englische Gesellschaftsrecht tut. Die neuzeitliche Rechtsentwicklung, gutachtliche Äusserungen von Fachleuten und die Ergebnisse der Praxis wurden in ausreichendem Masse berücksichtigt. Da der Entwurf dem Gedanken huldigt, der wirtschaftlichen Organisation möglichst wenig Schranken zu ziehen, so regelt er folgerichtig viele Unternehmensformen und Arten, die anderwärts nicht oder nur sporadisch oder in der Praxis vorkommen. Der Entwurf hat das Gute und Bewährte aus den auswärtigen Gesetzgebungen übernommen, insoweit, als es für unsere wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse in Betracht kommt. Es ist auf die Tatsache hinzuweisen, dass manche im Entwurfe geregelte Rechtseinrichtungen sich in unserem Lande tatsächlich verwirklicht findet. So haben wir beispielsweise behördlich konzessionierte Genossenschaften, obwohl ein Genossenschaftsrecht wie in andern Staaten fehlt, ebenso haben wir Vereine und Stiftungen, obwohl deren Regelung fehlt. Daher ist auch das veraltete Konzessionssystem zum grössten Teil verlassen worden. Diesen unsicheren Rechtszuständen will der Entwurf abhelfen.
Der Entwurf, der grösstenteils das privatrechtliche Unternehmungsrecht enthält und ein gesundes Unternehmertum befördern will, nimmt besonders auch Rücksicht auf die sozialen Schichtungen unserer Bevölkerung (Landwirtschaft, gewerbliche und Arbeiterbevölkerung), und dementsprechend finden sich Rechtsinstitute, die vornehmlich für die eine oder andere Bevölkerungsklasse sich eignen, so beispielsweise für die landwirtschaftliche Bevölkerung, die kleinen Genossenschaften (Art. 483 ff.), die Heimstätten für die Grundbesitzer (Art. 794 ff.), die Einmannunternehmung (Art. 637 ff.) und die Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung (Art. 834 ff.) für den Handwerker und Handelsmann; andere Unternehmungsformen sind im übrigen für die Industrie und den Handel geschaffen, wie die Aktiengesellschaft, wieder andere Rechtseinrichtungen, wie beispielsweise die sozialpolitischen Gewinn- und Anteilsrechte für die Arbeiter.
In der heutigen Zeit wird vielfach geklagt über die Übermacht der Gesellschaftsorganisationsformen, wodurch insbesondere den wirtschaftenden Einzelpersonen ein schwerer Daseinskampf verursacht wird. In der Tat kann man von der heutigen Gesetzgebung sagen, dass sie in wirtschaftlicher Hinsicht den wirtschaftenden Einzelmenschen viel ungünstiger stellt, als wenn sich derselbe Mensch in der Form einer gesellschaftlichen Organisation präsentiert. Man denke nur an die Frage der Haftung. Der wirtschaftende Einzelmensch ([natürliche] Person) haftet nach den bestehenden Vorschriften in der Regel unbeschränkt und im Konkurse nimmt er eine viel schlechtere Stellung ein, als wenn er sich unter der Form einer juristischen Person, wie beispielsweise [einer] Aktiengesellschaft, betätigt hat. Hat sich der Betreffende unter einer solchen wirtschaftlichen Organisation, wie beispielsweise einer Aktiengesellschaft, betätigt, dann kann letztere zu Grunde gehen und selbst wenn diese Aktiengesellschaft nur einem einzigen Aktionär gehört hat, so steht dieser nach Beendigung des Konkurses noch unbescholten da und die Gläubiger der untergegangenen Aktiengesellschaft können ihm, falls nicht besondere Haftungsgründe vorliegen, nichts anhaben. Diesem nach unserer Ansicht etwas einseitigen Standpunkt gegenüber will der Entwurf möglichste Gleichstellung zulassen, daher die Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung, daher die Einmannverbandsperson und deshalb auch manche andere Bestimmung. Bei alldem darf jedoch die volle Verantwortlichkeit der wirtschaftenden Einzelperson nicht unterschätzt, und es soll der Entziehung der Verantwortlichkeit durch Schaffung solcher Einrichtungen durchaus nicht das Wort geredet werden. Die gegen die beschränkte Haftung des Einzelnen vorgebrachten Bedenken vermögen wir nicht vollkommen zu teilen.
Das internationale Recht ist bei den bezüglichen Rechtsinstituten stets geregelt worden. Ausgehend von dem Standpunkte, dass gerade Liechtenstein als kleines Land an der Abgrenzung der Rechtsgebiete und der Frage, wie weit das einheimische Recht und wie weit auswärtiges Recht Anwendung zu finden habe, ein grosses Interesse hat. Bereits im Sachenrecht und in andern neuzeitlichen Gesetzen, wie der Rechtssicherungsordnung, [9] ist dieser Weg eingeschlagen worden. Andere neuzeitliche auswärtige Gesetzgebungen, wie beispielsweise das deutsche bürgerliche Gesetzbuch, der Entwurf zu einem bürgerlichen Gesetzbuch in der Tschechoslovakei haben das internationale Privatrecht ebenfalls geregelt und wie bereits erwähnt, hat Österreich einen Spezialentwurf über das Internationale Privatrecht im Jahre 1913 veröffentlicht.
Die Notwendigkeit der Revision ergibt sich aus dem Vorausangeführten. Unser Land hat aus verschiedenen Gründen alle Ursache, der neuzeitlichen Wirtschaftsentwicklung folgende Gesetze zu schaffen. Wenn es Arbeit und Verdienst schaffen will, wenn es eventuell die Einnahmen vermehren will, so ist in erster Linie Voraussetzung, dass dem Unternehmer, der sich um unsere Verhältnisse interessiert, ein klarer und gesunder Rechtsboden geboten wird, denn Jeder wird sich naturgemäss zuerst um den Rechtszustand erkundigen, bevor er in irgend einem Lande Vermögenswerte investiert. Bei dem in Liechtenstein bestehenden mangelhaften Rechtszustande kann nicht erst gewartet werden, bis ringsum die Revision vollzogen ist und sich Unternehmer niedergelassen haben. Es könnte sonst noch lange zugewartet werden, mancher Unternehmer sich aber gar nicht niederlassen. Tatsache ist, dass schon mancher Interessent die ihm geeignet erscheinende Rechtsform für seine Unternehmung nicht finden konnte. Schliesslich ist noch darauf hinzuweisen, dass die liechtensteinische Landesbank gemäss verschiedenen Bestimmungen (Art. 137, Abs. 4, 239, Abs. 2, 244 in Verbindung mit § 155 des Schlusstitels, 530, 579, 580, 590, 607, 904, 913, in Verbindung mit den Vorschriften über Stiftungen und Fideikommisse, 963 und § 72 des Schlusstitels) eine besonders begünstigte Stellung einnimmt.
Im Folgenden wird nur eine kurze Übersicht geboten, da eine ausführlichere systematische Besprechung viel zu umfangreich ausfallen müsste. Es sollen dabei wichtigere Bestimmungen und Einrichtungen gestreift werden. Damit das umfangreiche Gesetz besser gehandhabt werden kann, soll nach der Schlussbestimmung § 156 ein alphabethisches Schlagwortverzeichnis nebst einem systematischen Inhaltsverzeichnis dem Gesetz angefügt werden. [10]
B. Der Entwurf selbst
Einleitung
Die in der Einleitung enthaltenen Vorschriften stimmen grösstenteils mit den einleitenden Bestimmungen des Sachenrechts überein. Sie wurden an dieser Stelle neu aufgenommen und ergänzt in der Erwägung, dass dieses Gesetz auch in Zukunft selbständig bleibe. Diese Bestimmungen werden ergänzt durch § 35 des Übergangsrechts. Art. 8 enthält insbesondere eine Bestimmung, die sich gegenüber etwaigen Auswüchsen im Rechte richtet und eine Auslegungsregel über das Gegenrecht enthält. An dieser Stelle ist auch auf § 70 über internationales Recht hinzuweisen. Darnach sind die hiesigen Behörden zur Rechtsauskunfterteilung an auswärtige Behörden verpflichtet. Ausserdem ist die Verweisung, Weiterverweisung und Rückverweisung geregelt.
Erste Abteilung
Die Einzelpersonen
(Die natürlichen Personen)
1. Titel
Das Recht der Persönlichkeit
1. Abschnitt
Die Persönlichkeit im allgemeinen
Der Ausdruck „Einzelperson“ deckt sich mit natürlicher Person oder Mensch und kommt auch in auswärtigen gesetzgeberischen Arbeiten vor. Einzelperson ist der Gegensatz zu Verbandspersonen, wie sie in der nächsten Abteilung geregelt werden. In der ersten Abteilung werden Bestimmungen über die Personen aufgestellt, die vom einzelnen Menschen an und für sich handeln, nicht aber von einer Person für sich allein. Denn in letzterem Sinne wären alle Personen, die nicht in Gemeinschaft stehen, auch die juristischen Einzelpersonen ([Eugen] Huber, Erläuterungen zum Vorentwurf usw., 1914, S. 46). [11] Im Titel des Gesetzes selber soll jedoch der Ausdruck Person das Recht der Einzelnen und der Verbandspersonen umfassen.
Die in dieser Abteilung enthaltenen Bestimmungen ersetzen teilweise die §§ 15-43 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches. Hinzuweisen ist besonders auf Art. 10, Absatz 3, wonach jedermann für seine Verpflichtungen unbeschränkt haftet, soweit sich weder aus Gesetz noch Rechtsgeschäft etwas anderes ergibt. Diese in der heutigen Gesetzgebung fehlende Bestimmung wurde aufgenommen insbesondere mit Rücksicht auf die Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung und die Einmannverbandsperson. Gemäss § 2 des Schlusstitels beurteilt sich die Handlungsfähigkeit nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach dem neuen Recht, jedoch tritt der Absatz zwei von Art. 12 erst mit dem Zeitpunkte in Kraft, da ein neues Familienrecht erlassen ist. Hinsichtlich der Frau verweisen wir auf § 3 des Schlusstitels, wo bezüglich der Stellung der Frau im allgemeinen und hinsichtlich der Handelsfrau Bestimmungen getroffen sind. Bezüglich der Unehelichen verweisen wir auf § 4 der Schlussbestimmungen, welcher das Erbrecht der Unehelichen zeitgemäss regelt. Diese Bestimmung ist aber lediglich eine Abschlagszahlung an die neu zu regelnde rechtliche Stellung der Unehelichen.
Fallen gelassen sind insbesondere für den Bereich dieses Gesetzes die im allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch (§ 21) enthaltenen für das praktische Leben meist willkürlich angenommenen Altersstufen (Art. 15 ff.).
In Liechtenstein befinden sich in neuerer Zeit auch staatenlose Personen. Es wurden auch für solche Bestimmungen aufgenommen (Art. 31), ebenfalls weil hierzulande gleichfalls vorkommend, Bestimmungen über solche Personen, die mehreren Staaten angehören (Art. 30). Genauer als wie im bisherigen Rechte wird der Wohnsitz und der Aufenthalt umschrieben.
Zweiter Abschnitt
Schutz der Persönlichkeit
Wenn man von einigen schüchternen Andeutungen im allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch absieht (§ 16, 1292, 1295), so sind die Bestimmungen über den Schutz der Persönlichkeit (Art. 38 ff.) fast vollständig neues Recht. Insbesondere ist auch hinzuweisen auf den Namenschutz (Art. 43 ff.), während das Recht der Namensgebung hauptsächlich im Familienrecht geregelt wird.
Dritter Abschnitt
Anfang und Ende der Persönlichkeit
(Art. 50 ff.)
Hier ist vor allem auf die Verschollenheitserklärung hinzuweisen, welche an Stelle der revisionsbedürftigen Bestimmungen über die Todeserklärung (§§ 24, 277, 278 a. b. G. B.) treten, wodurch das Verfahren bedeutend vereinfacht und insbesondere die Fristen gegenüber bisherigem Rechte abgekürzt werden (Art. 54, 55) und das Vermögen eines Einzelnen früher als bisher frei wird. Als Ergänzung zu diesem Artikel kommen die Übergangsvorschriften (§§ 5 ff.), welche von dem Ehe- und Erbrecht bezüglich der Verschollenen handeln, in Anwendung.
Ein zur Zeit des Inkrafttretens des neuen Rechtes schwebendes Todeserklärungsverfahren wird unter Anrechnung der abgelaufenen Zeit nach den Bestimmungen des neuen Rechtes neu begonnen oder auf Antrag der Beteiligten nach dem bisherigen Verfahren und unter Beobachtung der bisherigen Fristen zu Ende geführt. An die Verschollenheit knüpfen sich in der Regel die gleichen Wirkungen wie an den Tod einer Person. Bezüglich der Wirkungen auf die Ehe ist auf § 6 zu verweisen. Hinsichtlich des Erbrechts gelten die §§ 7 und ff., wobei das Gesetz die Beerbung eines Verschollenen von dem Erbrecht des Verschollenen auseinanderhält. Wird jemand für verschollen erklärt, so können die Erben oder Bedachten gegen Sicherstellung der Erbschaft für die Rückgabe an besser Berechtigte oder an den Verschollenen die Herausgabe verlangen. Diese Sicherheit ist im Falle des Verschwindens in hoher Todesgefahr auf 5 Jahre, im Falle der nachrichtenlosen Abwesenheit auf 15 Jahre zu leisten, in keinem Falle aber länger als bis zu dem Tage, an dem der Verschollene 100 Jahre alt war.
Im Übrigen ist auf die bezüglichen Bestimmungen zu verweisen.
Zweiter Titel
Das Zivilstandsregister
(Beurkundung des Personenstandes)
(Art. 58 – 105)
Die rechtliche Ordnung des Zivilstandsregisterwesens oder der Beurkundung des Personenstandes, die mit einer Zivilehe durchaus nichts zu tun hat, fehlt in unserem bürgerlichen Rechte vollständig. Wohl werden heute nach Anweisung der Regierung bei den Pfarrämtern neben den kirchlichen sogenannte weltliche „Matriken“ geführt und besteht das Gesetz vom … [12] Auf diesem Gebiete ist eine rechtliche Ordnung auch deswegen höchst notwendig, um bei Vereinbarungen mit andern Staaten und bei den bezüglichen Verhandlungen auf feste Normen im liechtensteinischen Rechte hinweisen zu können. In der Registerführung über Ausländer in Liechtenstein und Liechtensteiner im Ausland treten besonders die Mängel des gegenwärtigen Zustandes deutlich an den Tag, ohne dass man deswegen in der Regel die Registerführer dafür verantwortlich machen kann. Die heutige Registerführung ist daher mangelhaft und eine genaue Registerführung ist von besonderer Wichtigkeit, was wohl keiner weiteren Begründung bedarf. Die Regelung des Zivilstandsregisterwesens lehnt sich in manchen Teilen an das Gesetz über die Vermittler, ferner an die hiesige Praxis an. Unberührt bleibt selbstverständlich die kirchliche Registerführung (§ 49 des Schlusstitels). Gemäss der Absicht des Entwurfes können die heutigen Registerführer die Register weiter führen, da gerade jene zwingenden Bestimmungen des ausländischen Rechtes, wonach die Registerführer Personen weltlichen Standes sein müssen, nicht aufgenommen worden sind (Vergl. Art. 59 und § 49 des Schlusstitels).
Das Zivilstandsregister zerfällt in die Register über die Geburten, die Ehen und die Todesfälle (Art. 68). Neben diesen Registern können andere, wie zum Beispiel das bisher geführte Familienregister weiter geführt werden. In jeder Gemeinde soll unter Vorbehalt des Zusammenschlusses mehrerer Gemeinden ein Zivilstandsregisterführer und ein Stellvertreter sein (Art. 59). Um eine geordnete Registerführung eher zu ermöglichen, ist besonders die Anzeigepflicht (Art. 81 ff. in Verbindung mit § 65 des Schlusstitels) geregelt. Für die Unterlassung der Anzeigepflicht können Ordnungsbussen vom Registerführer und, wenn dieser ein Geistlicher ist, von der Regierung erstinstanzlich verhängt werden.
Das Eheregister soll in Verbindung mit dem Familienrecht (Art. 104) und bis dahin durch Verordnung der Regierung näher geregelt werden (§ 49 des Schlusstitels). Die neue Regelung ist so gedacht, dass dem Staate, der gemäss Art. 69 die Kosten zu tragen hat, keine oder dann ganz unbedeutende Mehrkosten, wie beispielsweise für neue Register, entstehen sollen. Bisher bezahlte der Staat bekanntlich 120 Franken pro Registerführer, oder 1200 Fr. total.
Zweite Abteilung
Die Verbandspersonen
Dritter Titel
Allgemeine Vorschriften
Der Entwurf enthält eine vollständige Kodifikation des Rechtes der privaten Verbandspersonen und zwar sowohl der bürgerlich rechtlichen als auch der handelsrechtlichen. Andere privatrechtliche Verbandspersonen, als im Entwurfe vorgesehen sind, können nur mehr auf Grund eines Gesetzes geschaffen werden. Es ist hinzuweisen auf das Landeswerk Lawenawerk (§ 155 des Schlusstitels). In dieser Abteilung sind die meisten Vorschriften neues Recht, soweit es nicht die Aktiengesellschaft und die Kommanditaktiengesellschaft betrifft. Das bisherige Recht hatte ausser den Aktiengesellschaften und Kommanditaktiengesellschaften nur die Vereine und Stiftungen gekannt, letztere allerdings ohne nähere gesetzliche Regelung. Alle übrigen im Entwurfe enthaltenen Formen und Arten der Verbandspersonen sind neues Recht. Der Entwurf zeichnet sich durch besondere Reichhaltigkeit der Formen aus und kommt damit dem in der Praxis oft geäusserten Gedanken entgegen, wonach der Gesetzgeber möglichst viel Formen dem wirtschaftenden Menschen zur Verfügung stellen soll. Dass bei dieser Regelung die ganze Abteilung umfangreich ausfallen musste, ist nicht auffällig.
Besonders darauf hinzuweisen ist noch, dass gemäss manchen Bestimmungen unter „Allgemeine Vorschriften“ und ebenso gemäss verschiedenen Vorschriften im Titel „Verschiedene Arten und Formen von Verbandspersonen“ das Recht der eingetragenen Genossenschaften subsidiär geltendes Recht für verschiedene Verbandspersonen ist. Damit glaubt der Entwurf überdies davon absehen zu können, besondere Bestimmungen für alle Verbandspersonen über die Gesellschaft mit variablem Kapital aufzunehmen, wie es ausländische Gesetzgebungen und noch neuerdings der italienische Entwurf zum Handelsgesetzbuch tut.
Einen allgemeinen Teil über Verbandspersonen kennen auch andere Gesetzgebungen, so beispielsweise das schweizerische Zivilgesetzbuch und die Handelsgesetzgebungen der romanischen Länder. Die Aufstellung eines derartigen allgemeinen Teiles hat den Vorteil, dass allen Verbandspersonen oder doch einer grösseren Gruppe von Verbandspersonen inhaltlich gleiche oder fast gleiche Bestimmungen systematisch zusammengefasst werden und dadurch eine schwerfällige Behandlung verhindert wird. Diese Zusammenfassung gleichartiger Bestimmungen ermöglicht auch, dass sie eher in das Rechtsbewusstsein des Rechtsübenden eindringen und dadurch die Rechtssicherheit heben. Durch die Vorausschickung eines allgemeinen Teils konnte die besondere Regelung der einzelnen Verbandspersonen, wie beispielsweise der Aktiengesellschaft, vereinfacht und andernteils viel umfassender durch die teils zwingenden und teils ergänzenden Bestimmungen des allgemeinen Teils geordnet und dadurch viele Verweisungen vermieden werden. Bei der besonderen Regelung der einzelnen Verbandspersonen konnte das Eigentümliche der betreffenden juristischen Person mehr hervorgehoben, dagegen umgekehrt die gemeinsamen Züge der juristischen Person im allgemeinen Teil herausgearbeitet und zusammengefasst werden. Gegenüber diesen Vorteilen fällt der Nachteil, dass man [fast] bei jeder Verbandsperson oft an zwei Stellen im Gesetze nachsehen muss, weniger ins Gewicht. Der allgemeine Teil enthält nämlich entweder zwingende Vorschriften, d.h. solche Vorschriften, die von den Parteien nicht abgeändert werden können, oder dann ergänzende Bestimmungen, d.h. solche, die nur gelten, falls im besonderen Teil es durch das Gesetz nicht anders bestimmt ist oder die Statuten es nicht anders bestimmen. Die Reihenfolge der Bestimmungen ist demnach: zwingende Bestimmungen unter den allgemeinen Vorschriften oder bei der Spezialregelung, sodann die Vorschriften der Statuten und schliesslich die ergänzenden Vorschriften unter [den] allgemeinen oder Spezialbestimmungen.
Das Gesetz selber (Art. 106) unterscheidet Personenverbindungen (Körperschaften) einerseits, wenn Mitglieder vorhanden sind, und Stiftungen andererseits, wenn keine Mitglieder vorhanden sind. Die Anstalt (Art. 534) ist eine Zwischenstufe zwischen Körperschaften und Stiftungen. Hat sie nämlich Mitglieder, so ist sie mehr körperschaftlich, hat sie keine solche, so ist sie mehr stiftungsrechtlich organisiert. Eine sehr wichtige Unterscheidung macht das Gesetz hinsichtlich der Entstehung durch Eintragung ins Öffentlichkeitsregister. Die einen Verbandspersonen entstehen nur durch Eintragung, während andere, wie gewöhnliche Vereine, kleine Genossenschaften, kleine Versicherungsvereine, Familien- und kirchliche Stiftungen ohne Eintragung entstehen. Nach dem Zwecke und Gegenstand unterscheidet das Gesetz Gesellschaften mit Persönlichkeit, wenn sie ein Handels-, Fabrikations- oder sonst nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, und Anstalten einerseits und andere Verbandspersonen andererseits (Art. 107). Ein Handels-, Fabrikations- oder sonst nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe kann in der Regel nur von einer Gesellschaft mit Persönlichkeit oder einer Anstalt betrieben werden, soweit das Gesetz nicht Ausnahmen zulässt. Betreiben andere Verbandspersonen ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe, so sind sie den Gesellschaften mit Persönlichkeit gleichgestellt (Art. 107, Absatz 3). Was ein solches kaufmännisches Gewerbe ist, soll gemäss Art. 946 die Regierung im Verordnungswege bestimmen. Diese Bestimmungen sind deswegen wichtig, weil auf sie in verschiedenen Vorschriften des Gesetzes, wie beim kaufmännischen Verrechnungswesen, bei der Verantwortlichkeit und dergleichen Bezug genommen wird. Das Gesetz bezieht sich, wie schon aus Art. 1 hervorgeht, in der Regel nur auf privatrechtliche Verbandspersonen (Art. 244). Es scheidet also die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Verbandspersonen, soweit das Gesetz es nicht anders vorsieht, vollständig aus. [13] Je nachdem eine Verbandsperson im Inlande ihre volle wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet oder nicht, d.h. also in letzterem Falle hier zur Hauptsache nur ihren Sitz hat, aber sich zur Hauptsache im Auslande wirtschaftlich betätigt, trifft das Gesetz Unterschiede in der Anwendung einzelner Bestimmungen (Sitzunternehmungen).
In den Artikeln 109-115 regelt das Gesetz die Rechtsstellung der juristischen Personen als solcher, die im allgemeinen die gleiche ist wie bei natürlichen Personen und in Art. 108 regelt das Gesetz die Rechtsstellung der sogenannten „nichtrechtsfähigen Verbandspersonen“, welche sich in der Regel nach den Vorschriften über die einfache Gesellschaft richtet, soweit unselbständige Stiftungen oder Anstalten ohne Mitglieder nicht den Vorschriften über die Treuhänderschaft unterstehen. In Art. 114 ist ein zwingender Gerichtsstand aufgestellt. Für die Gründung einer Verbandsperson sind Statuten erforderlich, wobei das Gesetz unter dem Ausdruck „Statuten“ gemäss Art. 110, Abs. 2 auch Beistatuten, Gesellschaftsvertrag, Gründungsurkunde, Stiftungsurkunde und dergleichen vorsieht. Wo das Gesetz eine öffentliche Beurkundung für die Statuten vorschreibt, gilt diese für den bei der Errichtung notwendigen Inhalt der Statuten, für andere Bestimmungen verlangt das Gesetz einfache Schriftlichkeit, welche in einer besonderen Urkunde „Beistatuten“ genannt, aufgestellt werden können. Durch diese in Anlehnung an das englisch-amerikanische Recht geschaffenen Bestimmungen wird besonders die Statutenänderung vereinfacht. Die Statuten und ihre Abänderungen müssen bei der Errichtung in allen Fällen, soweit das Gesetz nicht eine Ausnahme vorsieht (Art. 246, 431) von einem Gründer oder Mitglied unterzeichnet sein (Art. 116).
Hinsichtlich der Eintragung in das Öffentlichkeitsregister verweisen wir auf die Art. 118 ff. in Verbindung mit den Vorschriften über das Öffentlichkeitsregister. Besonders wichtig ist, dass durch die Eintragung in das Öffentlichkeitsregister die Persönlichkeit selbst dann erlangt wird, wenn die Voraussetzungen hiezu nicht vorhanden waren. Es wird, wenn man die Vorschriften über die Vernichtbarkeit (Art. 126 ff.) zu Rate zieht, eine mässige sog. Heilungstheorie im Entwurfe durchgeführt (Art. 117, 121). Eine Mindestzahl von Mitgliedern ist mit Ausnahme bei Vereinen, Genossenschaften und Gesamtverbände für die Gründung einer Körperschaft nicht vorgesehen. Wie viel Mitglieder sein müssen, ergibt sich aus den Statuten. Wenn beispielsweise die Statuten bestimmen, die Verwaltung bestehe aus drei Mitgliedern der Verbandsperson und ebenso die Kontrollstelle aus drei Mitgliedern, so müssen mindestens 6 Mitglieder vorhanden sein. Mitglieder einer Verbandsperson können selbst wieder Verbandspersonen oder Firmen sein wie beispielsweise die Kollektivgesellschaften. Durch diesen Umstand ist die Anwendbarkeit der Vorschriften über Verbandsperson sehr erweitert. Die Regelung wurde deswegen auch getroffen, um die Einmannverbandsperson und anstaltsähnliche Körperschaften zuzulassen, die in der Praxis tatsächlich doch vorkommen.
Ebenso ist ein gesetzliches Mindestkapital bei Verbandspersonen nicht vorgeschrieben, insbesondere nicht bei der Aktiengesellschaft und bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die gleiche Regelung soll nach dem Beschlusse der eidg. Expertenkommission für die Aktiengesellschaft und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung in neuerem schweizerischen Recht zur Geltung gelangen. Wenn die verschiedenen Gesellschaftsformen der hiesigen Bevölkerung zur Verfügung gestellt werden sollen, so darf ein zu hohes Minimalkapital unter keinen Umständen angesetzt werden und wenn die Idee der beschränkten Haftung dem wirtschaftenden Einzelmenschen zugänglich gemacht werden soll, so darf ein Minimalkapital wohl kaum verlangt werden. Diese Frage darf insbesondere auch nicht aus steuerlichen Gründen anders behandelt werden. Das Steuerrecht kann in diesem Punkte seine eigenen Wege gehen. Der Entwurf behält jedoch eine Abänderung dieser Bestimmungen im Verordnungswege vor. Ebenso können in gleicher Weise Mindestbeträge für mitgliedschaftliche Anteile vorgesehen werden (Art. 123 Abs. 5).
Eingehend und zusammenfassend, soweit nicht bei den einzelnen Verbandspersonen Ausnahmen vorgesehen sind, ist die Beendigung der Verbandsperson und insbesondere das Liquidationsverfahren geregelt (Art. 124 bis und mit 147). Die Artikel 124, 125 und 126 enthalten die Gründe der Auflösung. Wichtig ist besonders die Auflösung wegen Widerrechtlichkeit oder Unsittlichkeit des Zweckes, welche Bestimmung auch Anwendung findet, wenn eine Verbandsperson staatsgefährlich ist. Gemäss Art. 126 kann eine Verbandsperson wegen wesentlicher Mängel der Statuten aufgelöst werden (Vernichtbarkeit). Art. 130 enthält eine allgemeine Bestimmung über die Verteilung des Vermögens einer aufgelösten Verbandsperson. Art. 131 ff. enthalten das für alle Verbandspersonen gültige Liquidationsverfahren. Besonders wichtig ist die Bestimmung des Art. 142 über die Geltendmachung von Ansprüchen gegen eine aufgelöste Verbandsperson. Diese Vorschrift füllt eine Lücke des gegenwärtigen Rechtes aus. In den Art. 144 bis 146 ist die Übernahme einer Verbandsperson durch das Gemeinwesen geregelt.
Die Mitgliedschaft (Art 148 ff.) an einer Verbandsperson ist wohl zu unterscheiden von der Mitgliedschaft an einem Kollegialorgan. Das Gesetz enthält unter den allgemeinen Vorschriften eine Bestimmung über den Beitritt, die Mitgliedschaftsanteile usw. Besonders wichtig ist, dass Wertpapiere über die Mitgliedschaft nur ausgegeben werden dürfen, soweit das Gesetz es zulässt. Auf diese Mitgliedschaftswertpapiere finden die Vorschriften über die Aktienurkunde ergänzend Anwendung (Art. 150). Art. 151 regelt die Stellung der sogenannten eigenen Anteile einer Verbandsperson und Art. 152 die Stellung mehrerer Mitglieder, denen ein Mitgliedschaftsanteil gemeinschaftlich zugehört. In Anlehnung an das amerikanische Recht und an neuere Anregungen zum deutschen Gesellschaftsrecht regeln Art. 153 und 154 die sogenannten Treuhandzertifikate. Vergleiche auch dazu Art. 928. Gemäss Art. 156 haftet für die Verbindlichkeiten einer Verbandsperson nur ihr Vermögen, sofern nicht etwas anderes vom Gesetze bestimmt oder zugelassen und in letzterem Falle in den Statuten vorgesehen ist. Der Entwurf lässt die beschränkte Haftung und Nachschusspflicht bei allen Körperschaften zu. Eine Haftung oder Nachschusspflicht der einzelnen Mitglieder darf von den Statuten nur bestimmt werden, wenn das Gesetz sie zulässt und für sie besteht eine Solidarhaft nur, wenn die Statuten es ausdrücklich vorsehen, während umgekehrt das Gesetz bei den Genossenschaften die Solidarität vorsieht, sofern die Statuten nicht etwas anderes bestimmen (Art. 461). Besonders wichtig ist das für die Geltendmachung der Haftungs- oder Nachschusspflicht in den Artikeln 157 bis 164 geregelte Umlageverfahren. Dieses Umlageverfahren kann sowohl im Konkurse einer Verbandsperson als auch ausserhalb des Konkurses Anwendung finden (Art. 157 am Ende und Art. 209). Besondere Bestimmungen mussten über den Verzug bei Sachleistungen und den Ausschluss der Verrechnung und des Retentionsrechtes aufgenommen werden.
Die Art. 166 bis und mit 201 regeln die Organisation bei den Verbandspersonen. Als regelmässige Organe sind vorgesehen: das oberste Organ (Art. 166 ff.), die Verwaltung (Art. 180 ff.) und für manche Verbandspersonen die Kontrollstelle (Art. 192 ff.). Ausserdem können gemäss Art. 200 noch weitere Organe in den Statuten vorgesehen werden. Beim obersten Organ ist gemäss Art. 166 die sogenannte Repräsentativverfassung (Vertretung durch Delegierte und dergleichen) an Stelle des obersten Organes zugelassen. Ausserdem ist allgemein zugelassen die Fassung von Beschlüssen im Korrespondenzwege (Zirkularbeschlüsse) Art. 166 u. 167. Auf die Ausgestaltung der Minderheitsrechte wurde ein besonderes Augenmerk gerichtet (Art. 168, 170, 178, 210 ff.). Eine Einberufung des obersten Organes kann entfallen, wenn die Beschlüsse im Zirkularwege gefasst werden, oder wenn die Statuten eine Bestimmung enthalten, die die ordentliche Versammlung des obersten Organes ein für allemal nach Ort, Stunde und Gegenstände angibt oder wenn sämtliche Mitglieder oder Vertreter sich ohne Beobachtung der für die Einberufung vorgeschriebenen Vorschriften versammeln und Beschlüsse fassen (Universalversammlung). Zur Teilnahme an der Generalversammlung sind in der Regel Vertreter mit schriftlicher Vollmacht befugt. Ausserdem muss gesetzlichen, statutarischen oder firmamässigen Vertretern die Teilnahme gestattet werden. Die Statuten können aber ausserdem noch bestimmen, dass Nichtmitglieder, wie Obligationäre und dergleichen, zur Teilnahme an der Beratung und Abstimmung befugt sind. Das Gesetz lässt mit andern Worten die Schaffung von Obligationen, welche in Mitgliedschaftsrechte umgewandelt werden können (sogenannte „konvertible Bonds“) zu (Art. 169, 172, ausserdem Art. 297 und 334). Die Zuständigkeit und Beschlussfassung des obersten Organes regeln die Art. 170 bis und mit 174, wobei insbesondere auf die besonderen Versammlungen gemäss Art. 173 zu verweisen ist. Wichtig sind bezüglich Ausübung des Stimmrechts die Art. 175 und 176 (Stimmrecht bei Nutzniessung, Pfand und anderen Rechten). Besonders geregelt sind auch die sog. Depotstimmen (Art. 176 Abs. 5). Art. 178 ff regeln die Anfechtung von Beschlüssen des obersten Organes, welche von Mitgliedern auf Antrag oder vom Registerführer [von amteswegen] erfolgen kann. Entsprechend der neueren Entwicklung lässt das Gesetz für die Abstimmungen, besonders für die Wahlen nebst dem mehrfachen Stimmrecht auch das Verhältniswahlverfahren zu.
Aus den Vorschriften über die Verwaltung erwähnen wir, dass ihre Mitglieder aus natürlichen oder juristischen Personen oder aus Firmen bestehen können. Dem Gemeinwesen oder auch andern Dritten wie Darlehensgläubigern, Obligationsgläubigern, gemeinnützigen Unternehmungen kann das Recht zur Ernennung einzelner Mitglieder der Verwaltung oder ihrer Vorsitzenden eingeräumt werden (Art. 180 und 229). Der Entwurf hält die Bestimmungen über Geschäftsführung und Vertretung auseinander. Die Bestimmungen über erstere gelten ergänzend auch für die Vertretung. Die gesetzliche Vollmacht der Organe und Vertreter ist in Art. 187 enthalten. Unter gewissen Voraussetzungen, wenn z.B. ein geschäftsführendes Organ mangelt oder diesem die Geschäftsführung oder Vertretung entzogen werden muss, kann ein Beistand bestellt werden (Art. 190 und 191).
Die Vorschriften über die Kontrollstelle (Art. 192 ff.) finden Anwendung, wenn das Gesetz oder die Statuten eine Kontrollstelle vorsehen. Es kann in den Statuten auch für einzelne Geschäftszweige, Geschäftsabteilungen oder Geschäftsniederlassungen eine Kontrollstelle mit besonderer Verantwortlichkeit vorgesehen werden. Die Statuten können auch eine Beteiligung des Gemeinwesens oder anderer Dritter an der Kontrollstelle vorsehen. Nichts steht entgegen, dass die Statuten berufsmässige oder fachwissenschaftlich gebildete Prüfer oder Prüfungsverbände mit den Befugnissen und Pflichten einer Kontrollstelle ausstatten. Hinsichtlich der Stellung und Aufgabe insbesondere bezüglich der Berichterstattung und Bekanntgabe von Unregelmässigkeiten verweisen wir auf die Artikel 193-198. Die Statuten können jedoch weitergehende Bestimmungen für die Kontrollstelle aufstellen und einen Aufsichtsrat vorsehen. Wichtig ist die Bestimmung des Art. 200, wonach für das Rechtsverhältnis zwischen den Organen, soweit es nicht das oberste Organ oder einzelne Mitglieder oder Gruppen von Mitgliedern in ihrer Eigenschaft als Organe betrifft, also für das Rechtsverhältnis zwischen der Verwaltung und der Kontrollstelle, wo es nicht anders vorgesehen ist, die Bestimmung über das stillschweigende Treuhandverhältnis und ergänzend jene über den Auftrag bezw. über den Dienstvertrag zur Anwendung gelangt (Art. 898). Anders vorgesehen als wie beim Treuhänder ist zum Beispiel die Haftung, sodann die Abberufung (Art. 201).
In den Art. 202 ff. sind besondere Bestimmungen über das Verrechnungswesen bei Verbandspersonen, soweit sie ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, aufgenommen, die den Titel über das kaufmännische Verrechnungswesen (Art. 1045 ff.) ergänzen. Zu verweisen ist besonders auf Art. 208 über die Anzeigepflicht bei Kapitalverlust und auf Art. 209 über die Anzeigepflicht bei Überschuldung. Als ein besonderes Minderheitsrecht sind die Vorschriften über die amtliche Revision gemäss Art. 210 ff. zu betrachten.
Neuzeitlichen Anregungen zufolge sind Vorschriften über die sozialpolitischen Arbeits- und Gewinnanteile aufgenommen worden, welche auf freiwilliger Grundlage beruhen. Zu verweisen ist in dieser Hinsicht auf ein französisches Gesetz vom Jahre 1917 über die Beteiligung von Arbeitern an Unternehmungen, insbesondere Aktiengesellschaften (Art. 214 ff.). Es können Arbeiteranteile vorgesehen werden, ferner Wohlfahrtsfonds für die Arbeiter, endlich sonstige Beteiligung für die Arbeiter, und diese können wieder den einzelnen Arbeitern oder aber den Arbeitern in Verbindung mit einer Genossenschaft zugute kommen. Es ist schon an dieser Stelle auf die gemeinwirtschaftlichen Unternehmungen Art. 571 bis 589 hinzuweisen. Das Problem der Gewinnbeteiligung ist noch im Flusse und es wäre sehr zu begrüssen, wenn sich wenigstens die im Entwurfe aufgestellten Bedingungen gelegentlich praktisch verwirklichen lassen würden.
Verantwortlichkeit (Art. 218 bis 228). Diese Bestimmungen sind gegenüber dem bisherigen Rechte grösstenteils ganz neu.
Sie bezwecken sowohl den Schutz der Verbandspersonen als auch der Mitglieder und der Gläubiger, denen allen ein Haftungsanspruch gegenüber den verantwortlichen Organen bezw. ihren Mitgliedern zusteht. Einer Gruppe von Mitgliedern als Minderheitsrecht ist die Geltendmachung der Verantwortlichkeitsklage nicht eingeräumt, dagegen wohl den einzelnen Mitgliedern. Der Entwurf glaubt mit diesen Bestimmungen auszukommen. Hier ist zu erwähnen, dass das neue österreichische sogenannte Bankhaftungsgesetz [14] teilweise neue Haftungsfälle eingeführt hat, die der Entwurf aufnahm (vergl. Art. 220, 221). Was die Haftung an und für sich betrifft, so unterscheidet das Gesetz die Haftung bei Gesellschaften mit Persönlichkeit und den ihnen gleichgestellten Verbandspersonen und anderen Verbandspersonen. Für erstere stellt es eingehende Bestimmungen auf, während es für die letztere auf die Haftungsgrundsätze über den Auftrag verweist (Art. 228). In Art. 229 ist eine Beteiligung öffentlich rechtlicher Verbandspersonen an der Verwaltung und Kontrolle und sodann eine besondere Bestimmung über die Verantwortlichkeit vorgesehen.
Ausführlich regelt das Gesetz das internationale Privatrecht über Verbandspersonen (Art. 232 bis 243), wobei es die Staatszugehörigkeit, die Bedeutung des Sitzes und die Sitzverlegung bestimmt. In Art. 238 ist eine Bestimmung über die Beschränkung der toten Hand enthalten, die gemäss Art. 697 auch für Gesellschaften ohne Persönlichkeit mit Firmen gilt. Damit soll insbesondere verhindert werden, dass ein übermässiger Erwerb von Grund und Boden durch Verbandspersonen stattfindet, was bei unsern kleinen Verhältnissen leicht ungünstige Wirkungen haben könnte.
Die Bestimmung betrifft alle Verbandspersonen ohne Ausnahme, während sich bekanntlich die Vorschriften über die tote Hand nur auf die Kirche und die kirchlichen Institute als öffentlich rechtliche Verbandspersonen, welche von diesem Gesetz ja nicht betroffen werden, gerichtet haben. Sie ist ja mit der Zeit auf alle Verbandspersonen ausgedehnt worden. Es geht wohl kaum an, dass gemäss der heutigen Verwaltungspraxis von Klöstern die Bewilligung zum Erwerb von Grund und Boden verlangt wird, dagegen nicht von Aktiengesellschaften und dergleichen, welche unter Umständen eine viel grössere Gefahr für den Grundbesitz des Landes bilden können als jene. Die Bestimmung über die tote Hand geht nicht soweit wie in andern Gesetzgebungen, dass sie den Erwerb untersagt, sondern sie bindet den Erwerb nur an eine Genehmigung der Regierung, mit andern Worten, es ist derselben eine Kontrolle über den Erwerb von Grund und Boden durch juristische Personen vorbehalten, und in dieser Form dürften die Bestimmungen sehr wohl am Platze sein. Ähnliche Schranken sind auch bezüglich der Heimstätten, der Fideikommisse und der Treuhänderschaft aufgestellt (Art. 795, 829 und 931 Abs. 2). Die Zukunft wird überhaupt lehren, ob nicht zum Schutze des einheimischen Grundbesitzes noch weitergehende Vorschriften aufzustellen sind. In den Art. 239 ff. ist das aus den ausländischen Gesetzgebungen insbesondere der österreichischen bekannte Rechtsinstitut der Repräsentanz entsprechend unsern Verhältnissen aufgenommen worden. Es haben sich besonders fühlbare Mängel in der Richtung geltend gemacht, dass die hiesigen Behörden nicht einmal die Adressen der Personen wussten, an die sie die Zustellungen machen sollten. Diesem Mangel soll durch die berührte Vorschrift abgeholfen werden. In § 34 des Schlusstitels wird die Anwendung der Vorschriften über die Repräsentanz auf die bereits bestehenden Unternehmungen geregelt, wobei vorgesehen ist, dass die Regierung Ausnahmen für ältere Unternehmungen gestatten kann.
Hinsichtlich der öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Verbandspersonen ist auf die Bestimmung des Art. 244 hinzuweisen. Im allgemeinen unterstehen sie dem öffentlichen und nicht dem Privatrecht, soweit nicht wenige Ausnahmen vorgesehen sind. Gemäss Art. 245 wird der Geltungsbereich der allgemeinen Vorschriften geregelt, auf den wir schon früher zu sprechen gekommen sind.
Übergangsrecht (§§ 31 ff.). Verbandspersonen des bisherigen Rechtes bleiben bestehen, selbst wenn sie die Persönlichkeit nach dem neuen Rechte nicht erlangen könnten. Ist aber für die Entstehung eine Eintragung nötig, so müssen sie die Eintragung innert einer Frist von 10 Jahren nachholen. Der Inhalt der Persönlichkeit bestimmt sich in allen Fällen nach dem neuen Rechte. Eine amtliche Vermögensverwaltung ist nur mehr zulässig, wenn sie das neue Recht vorsieht. Weggefallen ist die Konzessionspflicht, soweit nicht dieses Gesetz Ausnahmen vorsieht. Als Handelsgesellschaften nach dem neuen Recht gelten die Gesellschaften mit Persönlichkeit und die Gesellschaften ohne Persönlichkeit mit Firmen (§ 33).
Fünfter Titel
Die Körperschaften
Im Allgemeinen. Besonders reichhaltig in der Ausgestaltung der Körperschaften zeigen sich die französische, österreichische und andere auswärtige Spezialgesetzgebungen.
Unter den Körperschaften werden alle Verbandspersonen mit Mitgliedschaft zusammengefasst. Die Sondervorschriften über die einzelnen Verbandspersonen wie Vereine, Aktiengesellschaften und dergleichen konnten mit Rücksicht auf den vorausgehenden allgemeinen Teil verhältnismässig kurz und so gefasst werden, dass sie in der Regel nur die besonderen Eigentümlichkeiten der betreffenden Verbandsperson umfassen.
Vereine (Art. 246-260.). Das Vereinsrecht ist entsprechend unserem neuzeitlichen Verfassungswesen geregelt worden. Die behördliche Genehmigung wird, soweit es nicht einen Verein mit einem nach kaufmännischer Art geführten Gewerbe betrifft (Art. 259), abgeschafft (§ 155 Schlusstitel). Dagegen besteht gemäss Art. 248 eine dort näher umschriebene Anzeigepflicht an den Öffentlichkeits-Registerführer, die jedoch mit der sog. Konzession nichts zu tun hat. In ähnlicher Weise haben andere Staaten in neuerer Zeit, besonders Belgien das Vereinsrecht (1919) geregelt. An der Brüsseler Tagung des Instituts für internationales Recht (4.-11. August 1923) wurde ein sich an das belgische Gesetz vom 25.X.1919 anlehnender Entwurf über die Sonderstellung der internationalen Gesellschaften angenommen. Solche Sonderbestimmungen sind mit Rücksicht auf die im Entwurfe vorgesehene Regelung wohl nicht notwendig.
Der Verein entsteht, sobald die Vorschriften gemäss Art. 246 erfüllt sind, sofern es sich um einen sogenannten Idealverein oder einen wirtschaftlichen Verein handelt, dessen Hauptzweck nicht im Betriebe eines nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes besteht. Für die Entstehung dieser Vereine ist die Eintragung ins Öffentlichkeitsregister nicht erforderlich (Art. 247). Jeder Verein kann sich aber ins Öffentlichkeitsregister eintragen lassen, und sofern er als seinen Zweck ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt, muss er sich ins Öffentlichkeitsregister eintragen; er besteht jedoch schon vor der Eintragung. Für Vereine, deren Hauptzweck der Betrieb eines nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes betrifft, ist die Genehmigung der Regierung und die Eintragung ins Öffentlichkeitsregister erforderlich. Hinzuweisen ist noch auf Art. 259, wonach die Regierung einem gemeinnützigen Verein die Eigenschaft der Gemeinnützigkeit mit den im Gesetz verbundenen Vorteilen zuerkennen kann.
Die Bestimmungen über die Vereine finden ergänzend auf alle Verbandspersonen Anwendung (Art. 260).
Die Aktiengesellschaft
(Art. 261-367)
Die Bestimmungen über die Aktiengesellschaften treten an Stelle der bezüglichen Bestimmungen im Handelsgesetzbuch (Art. 207-249). Nach dem Entwurfe können Handelsaktiengesellschaften und andere errichtet werden, während nach dem bisherigen Rechte im Handelsgesetzbuch nur die Handelsaktiengesellschaften geregelt waren. Eingeführt werden durch den Entwurf die Quotenaktiengesellschaft, die in auswärtigen Gesetzgebungen bekannt sind (Art. 262). Ausführlich regelt das Gesetz die Vorschriften über die Aktienurkunde, welche im bisherigen Rechte fehlten (Art. 267-271). Geregelt sind auch die sogenannten Arbeitsaktien (Art. 272-278). Ein besonderes Augenmerk wurde der Regelung der qualifizierten Gründung mit Sacheinlagen, Sachübernahmen und Gründervorteilen gewidmet (Art.285, 289, 296). Ferner ist auch hinzuweisen auf Art. 297, in welchem besondere Fälle der Aktienausgabe und insbesondere auch die sogenannten Wandelobligationen, „konvertible Bonds“, geregelt sind. Eingehend ordnet der Entwurf die Ausgabe von Vorzugsaktien (Art. 299 ff.), von Gratisaktien (Art. 302) und von Genussscheinen (Art. 204). Hinzuweisen ist auch auf das Bezugsrecht und die Bezugspflicht der Aktionäre (Art. 303) in Verbindung mit den Bestimmungen über die Nebenleistungsaktien (Art. 318 und 319). Darnach kann in Anlehnung an ein früheres Entwicklungsstadium des Aktienrechts gleich wie bei eingetragenen Genossenschaften eine Haftungs- und Nachschusspflicht bei der Aktiengesellschaft eingeführt werden. Ähnliche Bestimmungen enthalten einzelstaatliche amerikanische Aktienrechte. Die Organisation der Aktiengesellschaft konnte mit Rücksicht auf die allgemeinen Vorschriften kurz gehalten werden. In Anlehnung an das französische Recht ist die Aktiengesellschaft mit variablem Aktienkapital aufgenommen worden, die sicherlich für manche wirtschaftliche Erscheinung Vorteil bietet.
Die Kommanditaktiengesellschaft
(Art. 368-374)
ist im Entwurfe in Anlehnung an die Aktiengesellschaft geregelt, während sie im geltenden Handelsgesetzbuche in Anlehnung an die Kommanditgesellschaft geordnet ist. Neu ist besonders, dass die unbeschränkt haftenden Mitglieder nicht mehr sogenannte geborene Mitglieder der Verwaltung sind (Art. 371). Vorgesehen ist die Umwandlung (Art. 373) in eine Kollektivgesellschaft mit beschränkter Haftung oder Kommanditistengesellschaft (755).
Der Entwurf kennt übrigens in Anlehnung an die Kommanditaktiengesellschaft auch eine Kommanditanteilsgesellschaft (Art. 387) und eine Kommanditgesellschaft mit Stammanteilen (Art. 426). Eine sachlich ähnliche Regelung ist möglich bei der sogenannten gemischten Genossenschaft (Art. 459).
Die Anteilsgesellschaft
(Art. 375 ff.)
ist eine Verallgemeinerung der in manchen auswärtigen Gesetzgebungen bekannten bergrechtlichen Gewerkschaft. Unsere Gesetzgebung kennt im allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch und im Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung vom Jahre 1911 [15] die Gewerkschaften, ohne sie aber irgendwo zu regeln. Der Entwurf lässt die Anteilsgesellschaft für jeden wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Zweck zu. Charakteristisch ist für die Anteilsgesellschaft, dass sie kein festes Grundkapital zu haben braucht, dass ausser dem wirklichen Gewinne auch Vermögen ausgeschüttet werden kann, dass die Mitglieder für die Gesellschaftsbeiträge unbeschränkt und solidarisch haften, sich jedoch von dieser Haftung durch die Heimsagung oder gemäss Vorschrift der Statuten befreien können (Art. 385). Eine besondere Eigentümlichkeit bilden auch die Vorschriften über das Verrechnungswesen (Art. 382 ff.).
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung
(Art. 389-427)
ist eine neuere Rechtsform, die ausgehend von England ihre Verbreitung durch die Welt antritt. Erst neuerdings hat sie Frankreich mit Gesetz vom 7. März 1925 eingeführt, in Italien und Belgien sind Entwürfe vorhanden. Deutschland und Österreich bezw. die Sukzessionsstaaten besitzen diese Rechtsform ebenfalls. Die Schweiz besitzt einen Entwurf und aller Voraussicht nach wird diese Gesellschaftsform dort ebenfalls Gesetz werden. Schon mehrmals wurde die Gründung von solchen Gesellschaften hierlands versucht, sie war aber mangels gesetzlicher Grundlage nicht möglich. Der Entwurf lehnt sich an den schweizerischen Entwurf, an das deutsche und teilweise auch an das österreichische Gesetz an.
Die Höchstzahl der Teilnehmer ist nicht beschränkt, ebenso nicht das Höchstkapital. Dagegen kann die Regierung im Verordnungswege bezügliche Beschränkungen, soweit es nicht Arbeiteranteile betrifft, aufstellen (Art. 389, 391). Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann übrigens wie andere Gesellschaften mit Persönlichkeit zu jedem beliebigen Zweck errichtet werden. Ein Minimalstammkapital sieht der Entwurf in Übereinstimmung mit dem Beschlusse der schweiz. Expertenkommission nicht vor, dagegen wohl ein Mindestbetrag von 50 Franken für die Stammeinlage. Ähnlich wie bei der Aktiengesellschaft können Gesellschaften mit veränderlichem Einlagekapital und mit Quoteneinlagen errichtet werden. Die Gesellschaftsanteile können, sofern nicht wertpapiermässige Namenanteile ausgegeben werden, nur beschränkt übertragen werden (Art. 403, 409). Hinzuweisen ist auf Art. 413, der die Haftung für den Ausfall von Leistungen auf die Stammeinlagen des Gesellschafters regelt und zwar wird den Statuten die Möglichkeit eingeräumt, diese verschieden zu regeln. Gegenüber dem deutschen Gesetz ist die Haftung der Gesellschafter für die Gesellschaftsschulden verschärft worden (Art. 415). Es kann einem Gesellschafter auch eine beschränkte Nachschusspflicht im Umfange des Art. 416 auferlegt werden. Mangels anderweitiger Festsetzung haben die bisherigen Gesellschafter ein Vorrecht zur Übernahme von neuen Stammeinlagen im Verhältnis der alten. Die Statuten können bestimmen, dass im gleichen Verhältnis eine Pflicht zur Übernahme von Stammanteilen besteht. Die Vorschriften über die umwandelbaren Obligationen und Darlehen bei Aktiengesellschaften finden insbesondere Anwendung. Die Umwandlung ist in Art. 360 geregelt. Darnach kann eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung in eine Aktiengesellschaft, Genossenschaft ohne Haftung der Genossenschafter oder in eine solche mit beschränkter Haftung oder Nachschusspflicht, Anteilsgesellschaft, in eine Kollektivgesellschaft mit beschränkter Haftung oder in eine Kommanditistengesellschaft umgewandelt werden.
Die Genossenschaft
Abgesehen von der Regelung der Allmendgenossenschaften und dergleichen im Übergangsrecht zum Sachenrecht ist die Genossenschaft, wie sie als Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft in andern Rechtsgebieten bekannt ist, hierlands noch nicht geregelt. Wie bereits früher bemerkt, gibt es wohl sogenannte konzessionierte Genossenschaften, für die aber weiter keine rechtlichen Vorschriften bestehen. Die Rechtslage ist jedenfalls nicht völlig abgeklärt. Da also in Liechtenstein unzweifelhaft das Bedürfnis zur Regelung des Genossenschaftswesens besteht, so versucht der Entwurf eine solche in den Artikeln 428-495, also in 68 Artikeln. Die neuere Entwicklung auf dem Gebiete des Genossenschaftswesens, insbesondere die neueren deutschen Gesetze, die schweizerischen und österreichischen Entwürfe und gutachtlichen Äusserungen wurden dabei benützt. Der Entwurf unterscheidet je nach der Entstehung durch Eintragung in das Öffentlichkeitsregister zwei Arten von Genossenschaften, die sogenannten eintragungspflichtigen Genossenschaften (Art. 428 ff.), welche im grossen und ganzen den Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften des deutschen Rechtes entsprechen, jedoch mit der Abweichung, dass sie auch für einen nichtwirtschaftlichen Zweck errichtet werden können, und sodann kleine oder nichteintragungspflichtige Genossenschaften (Art. 483 ff.). Diese letzteren, welche besonders für landwirtschaftliche Zwecke von Bedeutung sind, waren teilweise im Übergangsrecht zum Sachenrecht (§ 121 ff.) geregelt. Sie sind jedoch aus systematischen Gründen in etwas geänderter Form an dieser Stelle aufgenommen worden. Auch andere Gesetzgebungen unterscheiden in dieser Form die eintragungspflichtigen und die nicht eintragungspflichtigen Genossenschaften. In der Schweiz wurde besonders von der landwirtschaftlichen Bevölkerung geklagt, dass die Eintragungspflicht und die damit verbundenen Mühen und Auslagen zu weit gehen. Gleiche Klagen wurden im deutschen Reiche gehört. Die deutsche Gesetzgebung hat daher, wenn auch nicht die Eintragungspflicht, so doch die Pflicht zu Bekanntmachungen in bedeutendem Masse eingeschränkt. Der vorliegende Entwurf will demgegenüber Genossenschaften ohne Eintragungspflicht ähnlich wie bei Vereinen bestehen lassen und kommt mithin der Landwirtschaft entgegen.
Der Entwurf vermeidet es wie andere Gesetzgebungen eine nähere Begriffsbestimmung zu geben, weil die Erfahrungen mit der Zeit gezeigt haben, dass die bisher bekannte Begriffsbestimmung nicht für alle Fälle passt. Bei den eingetragenen Genossenschaften unterscheidet der Entwurf, je nachdem das Mitglied einer Haftungs- oder Nachschusspflicht unterworfen ist oder nicht und je nachdem eine beschränkte Haftung oder beschränkte Nachschusspflicht besteht, folgende Genossenschaften: die Genossenschaft, wo nur die Genossenschaft mit ihrem Vermögen haftet ohne Haftung oder Nachschussflicht der Genossen (Art. 460), Genossenschaften mit unbeschränkter Haftung der Genossen und zwar mit unbeschränkter solidarischer Haftpflicht, wenn die Statuten es nicht anders bestimmen (Art. 462), dann Genossenschaften mit beschränkter Haftung (Art. 462) Genossenschaften mit beschränkter oder unbeschränkter Nachschusspflicht (Art. 463), endlich sogenannte gemischte Genossenschaften, d. h. solche Genossenschaften, wo die Statuten bestimmen, dass einzelne Genossenschafter oder bestimmte verschiedene Gruppen von Genossenschaftern, verschiedene Arten oder einen verschiedenen Umfang der Pflicht zur Haftung oder zum Nachschusse vorsehen oder sie für einzelne Genossenschafter oder Gruppen von solchen ganz ausschliessen (Art. 459 Absatz 3). Als Regel gilt, wenn die Statuten es nicht anders bestimmen, dass nur das Genossenschaftsvermögen haftet. Diese Art der Regelung entspricht am besten den bei uns gegebenen Verhältnissen, da andernfalls mit der von gesetzeswegen eingeführten Solidarhaft zu grossen Gefahren für unsere an diese Rechtsform nicht gewohnte Bevölkerung verbunden sein könnten. Das Gesetz kennt weiter Genossenschaften mit oder ohne Genossenschaftsanteile (Art. 438 ff., 447) und bei den Genossenschaftsanteilen wieder Genossenschaften mit wertpapiermässigen Mitgliedschaftsanteilen, welche auf den Inhaber oder Namen lauten können (Art. 447.)
Die Haftungs- oder Nachschusspflicht wird gemäss dem unter den allgemeinen Vorschriften geregelten Umlageverfahren geltend gemacht. Gemäss Art. 468 ist die Anmeldung zur Genossenschafterliste (Art. 952 und 953) geregelt, jedoch sind für gewisse Genossenschaften, wie schon der österreichische Genossenschaftsentwurf vom Jahre 1911 vorsah, Ausnahmen von der Anmeldungspflicht zulässig. Über die Organisation als solche verweisen wir auf die Art. 471 ff. Es ist insbesondere auf Art. 478 über die Kontrolle durch Organe der Gesamtverbände aufmerksam zu machen. Besondere Bestimmungen wurden über die Verwendung des Vermögens einer liquidierten Genossenschaft in Art. 479 ff. sowie über die Umwandlung und Fusion in Art. 482 aufgenommen. Es ist auf die bezüglichen Bestimmungen zu verweisen.
Sind schon die eingetragenen Genossenschaften möglichst frei geregelt, so ist noch eine freiere Regelung für die kleineren Genossenschaften (Art. 483 ff.) vorgesehen. Sie lehnt sich an das Vereinsrecht an. In diesen kleinen Genossenschaften sind unter Bezugnahme auf die Alpstatuten und die Alpgesetze die Alpgenossenschaften geregelt. In Anlehnung an die bestehende Rechtsübung ist der Überwinterungsgrundsatz (Art. 486), sind ferner die Anteilsrechte (Art. 487, 488) geregelt. Zu verweisen ist auch auf die zum Schutze der Genossenschaften mit Teilrechten aufgestellten Verfügungsbeschränkungen in Art. 489. Da den Alpgenossenschaften eine besondere Bedeutung zukommt, so ist gemäss Art. 492 die Auflösung einer Alpgenossenschaft nur unter den dort vorgesehenen beschränkenden Bestimmungen zulässig. Endlich verweisen wir auf die Nutzungsgenossenschaften kraft Gesetzes (Art. 493 und 494), deren Regelung sich möglichst an die bestehende Rechtsübung anlehnt und an und für sich wenig Neues bringt. Gemäss Art. 495 bleiben die besonderen gesetzlichen Bestimmungen wie über Unternehmungen bei Bodenverbesserungen, über Wassergenossenschaften, auf welche die vorstehenden Vorschriften ergänzend Anwendung finden, vorbehalten. Die Vorschriften über kleine Genossenschaften finden im übrigen bei Genossenschaften des öffentlichen Rechtes ergänzend, d. h. soweit Anwendung, als sich aus dem öffentlichen Recht nichts anderes ergibt.
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und Hilfskassen
(Art. 496-533)
In diesem Abschnitte werden ebenfalls zweierlei Vereine unterschieden, einmal konzessionspflichtige Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit bezw. Hilfskassen und nicht konzessionspflichtige (Art. 496, 528 und 531). Die in diesem Titel enthaltenen Vorschriften lehnen sich an die Vorschriften der deutschen Versicherungsaufsichtsgesetze nebst Ergänzungen und an das neue österreichische Versicherungsregulativ unter Berücksichtigung der neueren Entwicklung mehr oder minder frei an. Ergänzend finden auf die konzessionspflichtigen Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und die Hilfskassen die Bestimmungen über die eingetragenen Genossenschaften und die besonderen Vorschriften über die Versicherungsunternehmungen Anwendung, während auf nicht konzessionspflichtige kleine Versicherungsvereine und kleine Hilfskassen ergänzend das Vereinsrecht Anwendung findet. In Art. 529 versucht das Gesetz für die Aufstellung der Betriebsrechnung beziehungsweise der einzelnen Fondsrechnungen eine wegleitende Bestimmung aufzustellen. Hinsichtlich der Ansprüche aus kleinen Versicherungsvereinen oder Hilfskassen sieht Art. 533 den Ausschluss der Zwangsvollstreckung vor, soweit nicht auf Grund des Gesetzes vom Anspruchsberechtigten ein Unterhalt zu begehren [wohl: "gewähren"] ist.
Sechster Titel
Die Anstalten und Stiftungen
Der Entwurf wie übrigens auch Rechtswissenschaft und Praxis unterscheiden, selbständige Anstalten und Stiftungen, d. h. solche mit eigener Persönlichkeit, und unselbstständige Anstalten und Stiftungen, d. h. solche, welche keine eigene juristische Persönlichkeit besitzen (Art. 534 am Ende, Art. 552 Absatz 2 und Art. 897 ff.).
Für die unselbstständigen Anstalten und Stiftungen findet sich die Regelung, soweit es sich [nicht] um unselbstständige kirchliche Anstalten und Stiftungen handelt, welche dem kirchlichen Rechte unterstehen, unter dem Titel über die Treuhänderschaft. Diese ergänzende Aufgabe des Treuhänderrechtes war mit ein Grund zur Aufnahme in den vorliegenden Entwurf. Der Entwurf unterscheidet weiter Familien- und kirchliche Anstalten und Stiftungen und andere Anstalten und Stiftungen. Die kirchlichen Anstalten und Stiftungen sind, wie schon bereits bemerkt, von der Regelung zur Hauptsache ausgenommen.
Erster Abschnitt
Die Anstalten
(Art. 534 – 551)
Sie sind eine neue Rechtsform der juristischen Personen, anlehnend teilweise an die im Verwaltungsrecht vorkommenden Einrichtungen, sodann an das neue österreichische Gesetz über gemeinwirtschaftliche Unternehmungen vom Jahre 1919 und weiter an die Erscheinungen der Praxis. Die Anstalt ist, wie schon ausgeführt, ein Mittelgebilde zwischen Körperschaften und Stiftungen, da ihr Aufbau in Verbindung mit Mitgliedern oder ohne solche geschehen kann. Je nachdem erfolgt ihre ergänzende Regelung mehr nach den eingetragenen Genossenschaften oder mehr nach den Stiftungen. Die Anstalt ist vor allem als Rechtsform der Familienanstalt gedacht. Sie kann jedoch auch zu jedem beliebigen andern Zwecke verwendet werden.
Charakteristisch ist ausserdem, dass die Anstalt einen sogenannten Anstaltsfonds, sei es ausschliesslich in Sachwerten oder auch in Geld, haben kann (Art. 539). Die Statuten bestimmen, ob und in welchem Umfange Anstaltsanteile bestehen und ob diese Wertpapiercharakter haben sollen oder nicht. Bezüglich der Organisation ist darauf hinzuweisen, dass ein oberstes Organ nicht erforderlich ist. Die Statuten können jedoch im Sinne von Absatz 2 von Art. 543 nähere Anordnungen treffen. Die Statuten haben ferner die Destinatäre oder Bedachten usw. zu bestimmen (Art. 545). Bei Familienanstalten kann der Gründer in den Statuten bestimmen dass Dritten, bestimmt bezeichneten Bedachten ihr Anstaltsnutzen durch die Gläubiger nicht entzogen werden kann (Art. 546). Zu verweisen ist sodann auf die ergänzenden Bestimmungen des Art. 551.
Zweiter Abschnitt
Die Stiftungen
(Art. 552 ff.)
Wie schon bemerkt, sind die Stiftungen in unserer Gesetzgebung erwähnt, in der Praxis in Übung, gesetzlich aber nicht näher geregelt. Während sämtliche selbstständige Anstalten zur Eintragung in das Öffentlichkeitsregister verpflichtet sind, ja überhaupt erst mit der Eintragung entstehen, bedarf es einer Eintragung der Stiftungen nur insoweit, als es sich nicht um eine kirchliche oder eine Familienstiftung handelt (Art. 557). Jedoch ist auch ihr eine Anzeigepflicht (Art. 554) vorgeschrieben. Die kirchlichen und Familienstiftungen sind auch von der Aufsicht ausgenommen (Art. 564). Im übrigen gibt das Stiftungsrecht zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass.
Siebenter Titel
Besondere Formen und Arten von Unternehmungen
Gerade dieser Titel zeigt die Reichhaltigkeit der Unternehmungsformen, teils in der neueren Gesetzgebung, teils in der Praxis vorkommend.
Erster Abschnitt
Gemeinwirtschaftliche Unternehmungen
(Art. 571 ff.)
Das Gesetz unterscheidet gemeinwirtschaftliche Körperschaften und gemeinwirtschaftliche Anstalten. Die Regelung dieser beiden Unternehmungsformen lehnt sich an das österreichische Gesetz von 1919 teilweise an. Die gemeinwirtschaftlichen Körperschaften sind nur besondere Arten von Körperschaften, denen auf ihr Ansuchen die Eigenschaft einer gemeinwirtschaftlichen Körperschaft von der Regierung zuerkannt worden ist, wenn mit oder ohne Kapitalbeteiligung der Staat, Gemeinden, Gemeindeverbände oder gemeinwirtschaftliche Anstalten oder ihre Arbeiter und Angestellten an der Verwaltung, Überwachung oder am Gewinne teilhaben. Diese gemeinwirtschaftliche Eigenschaft kann im Öffentlichkeitsregister angemerkt werden.
In Art. 572 ist die Beteiligung an der Verwaltung und Kontrollstelle näher geregelt und in Art. 573 das Beteiligungsrecht des Gemeinwesens an Unternehmungen, soweit es nicht Sitzunternehmungen sind oder soweit die Regierung auf diese Bestimmung nicht verzichtet hat. Nähere Bestimmungen sind sodann über die Gewinnverwendung (Art. 574) und über die Ausgabe von Schuldverschreibungen (Art. 575) vorgesehen.
Die gemeinwirtschaftliche Anstalt ist demgegenüber eine besondere Rechtsform (Art. 577 ff.), welche zur Erfüllung wirtschaftlicher Aufgaben im Dienste des Volkes gegründet werden können. Im übrigen verweisen wir auf die dort gegebenen Bestimmungen.
Zweiter Abschnitt
Hypothekarinstitute und konzessionierte Versicherungsunternehmungen
Hinsichtlich der Hypothekarinstitute (Art. 590 ff.), die vorwiegend Pfandbriefe auf ausländische Liegenschaften ausgeben – für das Inland soll die Spar- und Leihkasse gemäss den Bestimmungen über die Pfandbriefe im Sachenrecht das Vorrecht zur Ausgabe haben – werden besondere Vorschriften über das Verrechnungswesen und den Geschäftsbericht aufgestellt. Die Regierung kann jedoch, wo es besondere Umstände erfordern, Ausnahmen von der Anwendung dieser Vorschriften bewilligen. Im übrigen verweisen wir auf die dort gegebenen Bestimmungen.
Die Vorschriften über konzessionierte Versicherungsunternehmungen (Art. 526 ff) gründen sich auf einen bereits seit längerer Zeit gedruckten Regierungsentwurf [16] und lehnen sich im übrigen an die bezüglichen Spezialvorschriften im österreichischen und deutschen Rechte an. Dabei musste für die Regierung als Versicherungsaufsichtsbehörde die Möglichkeit geschaffen werden, bei Vorliegen besonderer Umstände Ausnahmen von der Anwendung der gegebenen Vorschriften zu gestatten.
Im übrigen verweisen wir auf die bezüglichen Bestimmungen.
Dritter Abschnitt
Andere Verbandspersonen
Die Treuhandgesellschaften sind in Anlehnung an einen besonderen Entwurf geregelt. Das Gesetz unterscheidet Revisionstreuhandgesellschaften (Art. 614), welche sich hauptsächlich mit Revisionen befassen, und dann finanzielle Treuhandgesellschaften oder Finanztrusts (Art. 615), welche sich besonders mit der Zusammenfassung von Industrien, Übernahme von Vermögen und Treuhandeigentum und dergleichen befassen. Bei diesen Gesellschaften muss in der Firma oder in einem Zusatze das Wort „Treuhand“ oder eine ähnliche Bezeichnung zum Ausdruck kommen. Bei den Revisionstreuhandgesellschaften ist die Kontrollstelle mit mindestens 3 Mitgliedern zu bestellen, von denen wenigstens eines ein von der Verwaltung unabhängiger Sachverständiger sein muss. Hinsichtlich der Verantwortlichkeit stellt das Gesetz (Art. 614) eine Vermutung auf. Bei den Finanztrusts kann im Falle der freiwilligen Liquidation in die Liquidationskommission auf Antrag der Beteiligten ein Vertreter der Obligationäre oder allfälliger Hinterleger von Wertpapieren oder Geldern in grösseren Beträgen vom Richter bestellt werden. Die Regierung kann übrigens bezüglich dieser letzteren Gesellschaft im Verordnungswege weitere Bestimmungen aufstellen.
Das Problem der Gesamtverbände wird in Art. 616 bis 619 geregelt und dabei besonders auf das Verhältnis des Gesamtverbandes zu den angeschlossenen Verbandspersonen und ihren Mitgliedern bestimmt.
Was die verselbstständigten Abteilungen betrifft, so unterscheidet der Entwurf die verselbstständigte Abteilungsverbandsperson (Art. 619 bis 625) und sodann sonstige verselbstständigte Abteilungen (Art. 626 bis 628). Es ist dabei besonders auch das Verhältnis der Abteilungen im Zwangsvollstreckungs- und Konkursverfahren geregelt. Der Gedanke, der in den verselbstständigten Abteilungen zum Ausdruck kommt, findet sich teilweise bei Versicherungsunternehmungen sowie bei modernen wirtschaftlichen Organisationsformen wie Kartelle und Konzerne verwirklicht.
Besondere Verbandspersonen gemäss ausländischem Recht (Art 629-632). Um der freien Entwicklung entgegen zu kommen und um besonders auch Interessenten, die sich an die in ihrem Rechtskreise bekannten Gesellschaftsformen und deren besondere Regelung gewöhnt haben, die Möglichkeit zu bieten, solche Gesellschaften im Inlande zu errichten, wurden diese Bestimmungen einer Anregung zufolge aufgenommen. Dabei musste besonders darauf Rücksicht genommen werden, dass dadurch das heimische Recht nicht vollständig umgangen wird. Zufolge dieser Bestimmung ist die Möglichkeit geschaffen, dass unser Gesellschaftsrecht mit den jeweils modernsten ausländischen Rechten Schritt hält, ohne dass es einer Abänderung bedarf. Nach dem heutigen internationalen Rechtsverkehr können bekanntlich Zweigniederlassungen ausländischer im Inlande nicht bekannter Gesellschaftsformen errichtet werden und es ist auf diesem Wege möglich, eine ausländische Gesellschaftsform in den inländischen Verkehr einzuführen, deren Gründung im Inlande versagt ist. Es ist nicht einzusehen, warum man nicht einen Schritt weiter gehen und unter den erforderlichen Vorsichten auch die Möglichkeit der Errichtung solcher Gesellschaften im Inlande zulassen soll. Da überdies der Entwurf das inländische Gesellschaftsrecht in reichhaltigem Masse ausgebaut hat, so dürfte sich wohl kaum eine bedeutende Abweichung durch Errichtung anderer Gesellschaftsformen ergeben. Die Nutzbarmachung der Rechtsgewohnheit durch Erlass dieser Bestimmungen dürfte aber auch ein besonderes Vertrauen in das inländische Recht ergeben, denn der betreffende Interessent kann sich mit wenigen Ausnahmen einem auswärtigen Rechte unterwerfen.
Der Entwurf unterscheidet zwei Arten von sogenannten Auslandsverbandspersonen, einmal die im Titel genannte besondere Verbandsperson gemäss ausländischem Rechte und sodann die bewilligte Auslandsverbandsperson (Art. 633 ff). An diesem Orte sprechen wir nur von den erstern. Die Regierung kann für die Zulässigkeit und Errichtung solcher Verbandspersonen im Verordnungswege weitere ausführlichere oder einschränkendere Bestimmungen aufstellen, als im Entwurfe vorgesehen sind (Art. 629). Das innere Rechtsverhältnis bei solchen Verbandspersonen richtet sich nach dem bezüglichen ausländischen, in die Statuten aufzunehmenden Rechte (Art. 630). Was das Verhältnis der Mitglieder und Verbandspersonen zu Dritten betrifft (Art. 631), so lässt das Gesetz zwei Möglichkeiten zu. Soweit die Verbandsperson nämlich als ausschliesslichen Gegenstand des Unternehmens die Betätigung im Auslande hat, kann sie sich in allen oder einzelnen Beziehungen dem ausländischen Rechte unterstellen, wobei nur einzelne Vorschriften des inländischen Rechtes vorbehalten sind (Art. 631 vorletzter und letzter Absatz). Als Regel gilt aber, dass bei einer solchen Verbandsperson für das Rechtsverhältnis zwischen der Verbandsperson oder ihren Mitgliedern zu Dritten das inländische Recht zur Anwendung gelangt und wofür die Statuten zu diesem Zwecke die Bestimmungen einer im Gesetze geregelten Verbandsperson unter Ausschliessung der Vorschriften über die Stiftungen als anwendbar zu erklären haben (Art. 631 Absatz 1 bis 3). Hinsichtlich der Eintragung verweisen wir auf Art. 632.
Bewilligte Auslandsverbandspersonen (Art. 633 bis 636). Ihre besondere Eigenschaft liegt im Gegenstand des Unternehmens oder im Zwecke der Verbandsperson. Es muss vorwiegend eine in den Statuten näher umschriebene wirtschaftliche oder andere Betätigung im Auslande oder der Erwerb vermögensrechtlicher Anteile an Firmen und Verbandspersonen, deren Verwaltung und die Verteilung von Erträgnissen vorliegen. Charakteristisch ist ausserdem, dass hier noch der Konzessionszwang vorbehalten ist (Art 633). Das anwendbare Recht auf diese Verbandsperson bestimmt Art. 634. Soweit sich aus der Bezeichnung oder aus den Statuten das ergänzend anwendbare Recht nicht bestimmen lässt, finden die Vorschriften der eingetragenen Genossenschaft Anwendung. Im übrigen verweisen wir auf die dort gegebenen Vorschriften.
Die Statuten sowie die Änderung derselben bedürfen der Genehmigung der Regierung und der öffentlichen Beurkundung nebst der unterschriftlichen Annahme der Beteiligten. Sie haben nebst dem von der Regierung geforderten Inhalte Bestimmungen über alle Punkte zu enthalten, wie sie für die Statuten einer Abteilungsverbandsperson vorgesehen sind (Art. 621). Hinsichtlich der Eintragung entscheidet im Zweifel die Registerbehörde im Einvernehmen mit der Regierung darüber, was anzumelden, einzutragen und zu veröffentlichen ist. (Art 636).
Einmannverbandspersonen. (Art 637-646) auch Einhandsgesellschaft genannt.
Nach einer Ansicht kann bei uns jetzt schon eine Aktiengesellschaft von einem Einzelnen errichtet werden ähnlich wie in andern Staaten (Iowa, Pensylvanien). Das deutsche und österreichische Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung gestatten zwar nicht, dass eine einzige Person eine solche Gesellschaft errichtet, wohl aber merkwürdigerweise kann ein Einziger nachher alle Stammanteile erwerben und so die Gesellschaft zu einer Einmanngesellschaft werden. Manche Schriftsteller lassen nicht nur die Einmannverbandsperson zu, sondern auch weitergehend, wie der Entwurf, die anstaltsähnliche Körperschaft, auf die wir unten zu sprechen kommen. Die Einmanngesellschaft ist eine so häufige Erscheinung in der Praxis, dass man annehmen muss, es bestehe hiefür ein Bedürfnis. Es scheint auch richtiger zu sein, dass der Gesetzgeber die Einmanngesellschaft unter bestimmten, besonders für den Schutz der Gläubiger aufgestellten Vorsichtsmassregeln zulässt, als dass er sie scheinbar zu verhindern sucht und damit das Strohmännertum bei der Gründung begünstigt. Es ist beispielsweise auf die in der Handelspraxis häufig erscheinenden Ankündigungen über Aktiengesellschaften mit einem Verwaltungsrat hinzuweisen, in welchem Falle die Vermutung oft sehr nahe liegt, dass es sich um eine Einmanngesellschaft in Form einer Strohmännergründung handelt.
In der Praxis sind auch Stimmen für die Zulassung der Einmannverbandspersonen laut geworden und zwar sollte diese Rechtsform für den Einzelkaufmann mit beschränkter Haftung zur Verfügung gestellt werden, sofern man nicht eine besondere Regelung des Einzelkaufmannes mit beschränkter Haftung vorzieht. Der Entwurf stellt beide Formen zur Verfügung und zwar an dieser Stelle die Einmannverbandsperson und in den Artikeln 834 ff. die Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung. Infolge dieser Regelung sucht der Entwurf mit dem Strohmännertum und mit manchen Halbheiten aufzuräumen. Damit verwirklicht der Entwurf zugleich das Rechtspostulat, dass die einzelwirtschaftenden Personen als Unternehmer den Gesellschaftsorganisationsformen bezüglich der Haftung möglichst gleichgestellt werden können.
Die Einmanngesellschaft (in der englischen Rechtspraxis unter dem Namen „one man company“ bekannt) lässt der Entwurf bei allen Verbandspersonen zu, erwähnt aber besonders die Einmannaktiengesellschaft, die Einmannanteilsgesellschaft und die Einmanngesellschaft mit beschränkter Haftung. Die Gründungsurkunde muss den gemäss Art. 638 vorgeschriebenen Inhalt einhalten. Bezüglich des Unternehmungskapitals beziehungsweise Vermögens stellt Art. 639 nähere Vorschriften [auf]. Die Errichtung und die Organisation einer solchen Gesellschaft gestaltet sich höchst einfach, wie sich aus den einzelnen Bestimmungen besonders aus Art. 640 ergibt. Besondere Vorsichten mussten jedoch zum Schutze der Gläubiger aufgestellt werden, damit nicht unter dem Deckmantel dieser Unternehmungsart eine die Gläubiger benachteiligende Betätigung stattfinden kann, daher die besondere Verantwortlichkeit (Art. 641), der Auflösungsanspruch (Art. 642) und die amtliche Revision und Verwaltung (Art. 643). Damit glaubt der Entwurf genügend Vorschriften gegen den Missbrauch dieser Unternehmungsart und zum Schutze der Gläubiger aufgestellt zu haben, wie sie teilweise auch in der Literatur gefordert worden sind.
Im übrigen verweisen wir hinsichtlich der Zwangsvollstreckung und des Konkurses, des Überganges und der Umwandlung auf die bezüglichen Vorschriften.
Die anstaltsähnlichen Körperschaften (Art 646 und 647) haben sich aus der Praxis entwickelt und sind in der Literatur mehrfach und mit verschiedenem Ergebnis behandelt worden. Sie sind, wie der Name sagt, in der Form Körperschaften mit anstaltsähnlichen Bestandteilen, d. h. im konkreten Falle Körperschaften ohne Mitglieder. Der Entwurf lässt sowohl die Gründung solcher Körperschaften zu als auch die nachträgliche Entstehung infolge Wegfalles aller Mitglieder (Art. 647 Abs. 1 u. 2). Art. 647 Absatz 3 verweist auf das subsidiär anwendbare Recht und insbesondere auf die zum Schutze der Gläubiger aufgestellten Vorschriften unter der Einmannverbandsperson. Die anstaltsähnliche Eigenschaft der Körperschaft ist im Öffentlichkeitsregister anzumerken, sofern eine Eintragung der Verbandsperson erfolgt oder vorgeschrieben ist. Ein besonderes oberstes Organ ist gleichwie bei den Anstalten nicht notwendig. In diesem Falle kommen dessen Befugnisse und Pflichten gemäss Art. 648 der Verwaltung zu. Die Statuten haben, da keine Mitglieder vorhanden sind, zu bestimmen, wem der zur Verteilung gelangende Gewinn und allenfalls das Liquidationsergebnis zufällt. Manche Schriftsteller anerkennen diese Rechtsform, wenn sie infolge nachträglichen Wegfalles aller Mitglieder entstanden ist. Die praktische Bedeutung dieser Unternehmungsform besteht darin, dass unter der Rechtsform einer Körperschaft materiell und wirtschaftlich eine Anstalt oder Stiftung den Betrieb eines nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes zum Zwecke haben kann.
[Dritte Abteilung]
Gesellschaften ohne Persönlichkeit
(Personenrechtliche Gemeinschaften)
Siebter und achter Titel
[Gemeinsame Bestimmungen und einfache Gesellschaft]
Gemeinsame Bestimmungen. Den verschiedenen Gesellschaftsformen, die gemäss dem Entwurfe nicht juristische Personen sind, wird gleich wie bei Verbandspersonen ein allgemeiner Teil vorausgeschickt. Es sind dies Bestimmungen, die anderwärts meistens die Vorschriften über die „bürgerliche Gesellschaft“ umfassen. An dieser Stelle sind jedoch auch gemeinsame Bestimmungen über Gesellschaften ohne Persönlichkeit mit Firmen aufgenommen. Diese allgemeinen Bestimmungen, die anderwärts meistens die Vorschriften über die „bürgerliche Gesellschaft“ umfassen. An dieser Stelle sind jedoch auch gemeinsame Bestimmungen über Gesellschaften ohne Persönlichkeit mit Firmen aufgenommen. Diese allgemeinen Bestimmungen finden auf die in den nachfolgenden Titeln besonders geregelten Gesellschaften, soweit sich nicht aus den besondern Bestimmungen eine Abweichung ergibt, ergänzend Anwendung.
Gemäss Art. 679 finden gewisse Bestimmungen aus dem Titel „allgemeine Vorschriften“ über Verbandspersonen entsprechend auf die Gesellschaften mit Firmen Anwendung. Nach Absatz 2 dieses Artikels können übrigens Gesellschaften dieser Abteilung in Anlehnung an die Verbandspersonen eine Organisation vertraglich ordnen. Es ist darauf hinzuweisen, dass für die Gesellschaften Gesamteigentum (Art. 660) vorgesehen ist, mit Ausnahme der Gelegenheitsgesellschaft, für welche im Zweifel Miteigentum (Art. 756) und der stillen Gesellschaft, für welche Alleineigentum des Inhabers der Firma gilt. § 32 des Schlusstitels enthält eine Übergangs- und Auslegungsbestimmung, auf die an diesem Orte hinzuweisen ist. Ebenso auch § 33.
Die einfache Gesellschaft. Die Vorschriften über die einfache Gesellschaft in Verbindung mit den gemeinsamen Vorschriften treten an Stelle der Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 1175 ff. a. b. G. B.). Die einfache Gesellschaft ist eine sogenannte Subsidiärgesellschaft, d. h. ihre Vorschriften finden nur Anwendung, sofern nicht eine andere Gesellschaftsform vorliegt. Ihr Anwendungsgebiet ist immerhin noch ein sehr bedeutendes.
In den Art. 684 ff. sind besondere Arten der einfachen Gesellschaft wie Beteiligung der wirtschaftlichen [gemeint wohl: "wirtschaftenden"] Konzerne und Kartelle geregelt. Art. 688 regelt das Verhältnis der Gewinnbeteiligungsverträge zur einfachen Gesellschaft.
Neunter und zehnter Titel
Die Kollektiv- und Kommanditgesellschaft
Die Art. 689-754 treten an Stelle der im Handelsgesetzbuch geregelten offenen Handelsgesellschaft (Art. 85 bis 149) und der Kommanditgesellschaft (Art. 150-172). Die Kollektiv-Gesellschaft ist die offene Handelsgesellschaft. Die Anwendbarkeit der Vorschriften über die Kollektiv- und Kommanditgesellschaft ist erweitert worden, indem sie nicht nur zum Betriebe von Handelsgeschäften, sondern auch zu jedem andern Zwecke errichtet werden kann. In Anlehnung an neuere Anregungen und an das belgische Handelsgesetz wird für die Errichtung der Gesellschaft in Abweichung von bisher geltenden Rechten ein schriftlicher Vertrag verlangt und die Gesellschaft entsteht erst mit der Eintragung ins Handelsregister (Art. 689, 733). Unter den Erfordernissen, welche die Eintragung ins Öffentlichkeitsregister enthalten muss, ist dasjenige entfallen, das den Zeitpunkt, mit welchem die Gesellschaft begonnen hat, angibt, da nach dem neuen Rechte die Gesellschaft mit dem Zeitpunkte der Eintragung ins Öffentlichkeitsregister entsteht (Art. 690 und 734). Unter den Erfordernissen über die Eintragung wird auch eine Angabe über die Vertretung der Gesellschaft gefordert. Nach dem vom Entwurfe angenommenen System muss jeweils eine solche Angabe gemacht werden, da gegenüber der Bestellung von Vertretern nach dem Entwurf grössere Freiheit herrscht. Im Übrigen enthält der Entwurf manche Ergänzungen gegenüber den bisherigen Regeln im Handelsgesetzbuche. Wir verweisen auf die bezüglichen Vorschriften.
Bei der Kommanditgesellschaft ist das in neuerer Zeit auch in der Praxis verbreitete Institut der Treuhandkommandite geregelt (Art. 749 Absatz 3).
Als eine Abart der Kollektivgesellschaft regelt der Entwurf die Kollektivgesellschaft mit beschränkter Haftung und als eine Abart der Kommanditgesellschaft die Kommanditistengesellschaft (Art. 756). Wir verweisen auf die bezüglichen Vorschriften. Der Entwurf kennt mithin 4 Gesellschaften ohne Persönlichkeit mit Firmen. Die letzteren zwei genannten Gesellschaftsfirmen bilden im gewissen Sinne ein Gegenstück zur Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter den Verbandspersonen. Die Firmenbildung richtet sich nach Firmenrecht (Art. 1019 ff.).
Elfter bis dreizehnter Titel
Die Gelegenheitsgesellschaft
(Art. 756 bis 767)
Diese Gesellschaftsform war im geltenden Handelsgesetzbuch in Art. 266 ff. geregelt. Der Entwurf bringt eine ausführlichere Regelung und nennt als Beispiele solche Gesellschaften wie Konsortien, Syndikate, Konzerne, Gründungs-Studiengesellschaften. Art. 757 regelt besonders die Bildung mehrerer Gelegenheitsgesellschaften und Art. 765 die Unterbeteiligung. Im übrigen verweisen wir auf die bezüglichen Vorschriften.
Die stille Gesellschaft
(Art. 768-778)
Der Begriff und die Abgrenzung der stillen Gesellschaft, welche im geltenden Handelsgesetzbuch in den Art. 259-265 geregelt ist, enthält Art. 768. Massgebend ist, dass sich jemand [an] dem Unternehmen, das ein anderer unter einer Firma betreibt, dauernd beteiligt, ohne dass er die Haftung für die Schulden aus diesem Unternehmen übernimmt, ohne dass er ins Öffentlichkeitsregister eingetragen wird und seine Beteiligung in der Firma zum Ausdruck kommt. Die stille Gesellschaft ist von der stillen Beteiligung an einer nicht im Öffentlichkeitsregister eingetragenen Unternehmung sowie von dem Darlehen mit Gewinnbeteiligung zu unterscheiden (Art. 768). Der Entwurf regelt in Art. 769 die Haftung des stillen Gesellschafters, wenn sein Name in der Firma erscheint oder wenn sein Beitritt als stiller Gesellschafter mit seiner Einwilligung öffentlich bekannt gemacht worden ist. Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, dass die Beteiligung des stillen Gesellschafters ohne Zustimmung des Inhabers frei übertragbar ist oder dass über die Beteiligung gleich Namensaktien übertragbare Wertpapiere ausgegeben werden können (Art. 770 Schlussabsatz). Über das Gewinnbezugsrecht des stillen Gesellschafters können Genussscheine mit Wertpapiercharakter ausgegeben werden (Art. 772 Schlussabs.). Gegenüber dem geltenden Recht ist das Recht auf auf Mitteilung der Bilanz u. Nachprüfung derselben eingehend geregelt (Art. 773 ff.). In Art. 778 ist eine besondere internationalrechtliche Bestimmung aufgenommen worden. Darnach findet auf das Rechtsverhältnis zwischen den Komplimentären und dem stillen Gesellschafter dasjenige Recht Anwendung, in dessen Geltungsgebiete die Firma ihren Sitz bezw. Wohnsitz hat.
Die Gemeinderschaft ist eine Familien- oder Verwandten-Gesellschaft, welche sich aus dem germanischen Recht entwickelt hat (Art. 779-793). Die Gemeinderschaft ist auch im schweizerischen Zivilgesetzbuch und war früher in einigen Partikularrechten geregelt. Ihr Wesen besteht darin, dass ein Vermögen mit einer Familie dadurch verbunden werden kann, dass Verwandte eine Erbschaft ganz oder zum Teil als Gemeinderschaftsgut fortbestehen lassen oder dass sie Vermögen zu einer Gemeinderschaft zusammenlegen. Die Errichtung erfolgt in der Form der öffentlichen Beurkundung. Der Entwurf kennt übrigens zwei Arten von Gemeinderschaften, die allgemeine Gemeinderschaft und die sogenannte Ertragsgemeinderschaft (Art. 780). Während bei der letzteren die Gemeinder, welche die Bewirtschaftung des Gemeindergutes und dessen Vertretung nicht besorgen, nur mit ihrem Anteil an diesem Gute haften, haften sie bei der Allgemeinen Gemeinderschaft unbeschränkt und solidarisch. Es kann übrigens ein Gemeinder als Haupt der Gemeinderschaft [bestellt] und die übrigen von der Vertretung und der Leitung der wirtschaftlichen Angelegenheiten ausgeschlossen werden. Eine solche Anordnung bedarf zur Wirkung gegenüber Dritten der Eintragung ins Öffentlichkeitsregister (Art. 784 und 792). In Art. 793 musste auch hier eine spezielle internationalrechtliche Bestimmung aufgenommen werden.
Vierte Abteilung
Besondere Vermögenswidmungen und einfache Rechtsgemeinschaft
Vierzehnter Titel
Die Heimstätten und Fideikommisse
(Art. 794-833)
Die Heimstätten
(Art. 794-828)
Der Zweck des aus Amerika in die Gesetze mancher europäischer Staaten wie der Schweiz, Frankreich eingeführten Instituts der Heimstätten ergibt sich aus Art. 794. Darnach verfolgt die Heimstätte den Zweck, dem Eigentümer (Heimstätter) allein oder in Verbindung mit andern Personen, deren Kreis näher zu umschreiben ist, oder seiner Familie oder Dritten vom Heimstätter bestimmt bezeichneten Personen allein den Besitz eines landwirtschaftlichen oder eines einem andern Gewerbe dienenden Gutes (Wirtschaftsheimstätten) oder eines Wohnhauses oder Baurechtes für einen Wohnhausbau (Wohnheimstätten) gegenüber wirtschaftlichen Gefahren zu erhalten und ihn vor Verlust des Gutes oder Hauses zu schützen. Es soll dem kleinen Mann also möglich werden, sich gegen die un[ab]änderlichen Wechselfälle des Lebens eine gesicherte Wirtschaft oder ein Haus zu erhalten. Wirtschaftlich erinnert dieses Rechtsinstitut an ein Fideikommiss und es ist sogar als Fideikommiss im kleinen bezeichnet worden. Das Anerben und Höferecht erfüllt andere Aufgaben.
Besonders wegen des Schutzes der Gläubiger und anderer Interessenten ist ein genau umschriebenes Verfahren bei der Errichtung vorgeschrieben, denn durch die Errichtung sollen die Rechte der Gläubiger und anderer Personen in keiner Weise gefährdet werden (Art. 796 ff., 806, 807). Der Entwurf kennt zweierlei Arten von Heimstätten, einmal die gewöhnliche Heimstätte (Art. 794 bis 819) und sodann die sogenannte Ausgeber-Heimstätte (Art. 820-828), deren Vorläufer unter anderem auch das deutsche Reichsheimstättengesetz vom Jahre 1920 [17] ist. Der Entwurf kennt weiter Heimstätten zu Gunsten des Eigentümers und seiner Familie (Familienheimstätten) sowie Heimstätten zu Gunsten bestimmter dritter Personen. Die Ausgeberheimstätten sind immer solche zu Gunsten dritter Personen. Eine andere Unterscheidung ergibt sich aus der Art und Weise, wie die Zwangsvollstreckung zulässig ist. Unter den gleichen Voraussetzungen wie bei der Zwangsverwaltung der Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung kann statt einer Zwangsverwaltung auch eine Zwangsvermietung oder Zwangsverpachtung stattfinden (Art. 813, Absatz 3). Die Zwangsvollstreckungsart bei der gewöhnlichen Heimstätte ist die Zwangsverwaltung (Art. 814 ff.). Ist jedoch das Gut oder Haus bei der Errichtung der Heimstätte von Belastungen durch Grundpfandrechte, Nutzniessung und Grundlasten frei, so kann der Eigentümer in den genehmigenden Entscheid des Gerichtes die Aufnahme der Bestimmung verlangen, dass auch die Zwangsverwaltung ausgeschlossen wird (Unentziehbarkeitsklausel). Die kraft Gesetzes oder auf Grund des öffentlichen Rechtes entstehenden Pfandrechte können jedoch auf einer mit der Unentziehbarkeitsklausel ausgestatteten Heimstätte mittels Zwangsverwaltung geltend gemacht werden (Art. 813 Absatz 2 und 3). Stirbt der Eigentümer, ohne dass eine Ordnung über die Nachfolge in der Heimstätte getroffen wird oder wird die Erbschaft oder das Vermächtnis ausgeschlossen [gemeint ist wohl: "ausgeschlagen"] oder mit Erfolg bestritten und sind auch Frau und Kinder [nicht] vorhanden, denen das Landgericht einzeln oder gemeinsam die Übernahme nach seinem Ermessen bewilligen kann oder lehnen die Drittbezeichneten die Annahme ab, so wird beim Tode des Heimstätters diese aufgehoben und die Eintragung im Grundbuch von amteswegen gelöscht (Art. 819). Als Übernahmspreis ist der Ertragswert vorgesehen.
Die Ausgeberheimstätten haben mehrere Eigentümlichkeiten gegenüber den gewöhnlichen Heimstätten. Als Ausgeber kommen nur bestimmte Personen und zwar in der Regel nur die Gemeinden in Betracht. Ausnahmsweise können auch andere als Ausgeber auftreten (Art. 820 Absatz 2). Eine besondere Eigentümlichkeit bei den Ausgeberheimstätten ist einmal das Vorkaufsrecht des Ausgebers, sodann das Heimfallsrecht an denselben (Art. 823 und 824). Im Gegensatz zu den gewöhnlichen Heimstätten können die Ausgeberheimstätten auch belastet und veräussert werden (Art. 823, insbesondere Art. 826). Auf die Ausgeberheimstätten finden gemäss Art. 827 die Bestimmungen über die gewöhnlichen Heimstätten ergänzende Anwendung.
Die Fideikommisse
(Art. 829-833)
Der Entwurf enthält eine neuzeitliche Regelung des Fideikommissrechtes, ausgehend von dem Gedanken, dass in der heutigen kapitalarmen Zeit gewisse Vermögen erhaltende Institute nicht zu verbieten, sondern, nachdem sie der heutigen wirtschaftlichen und sozialen Ordnung angepasst, zu erhalten sind. Das Fideikommiss ist als sogenanntes Realfideikommiss nur unter beschränkenden Bestimmungen zugelassen. Gemäss Art. 829 ist bestimmt, dass Grundstücke nur in dem Umfang Bestandteile eines Fideikommissvermögens sein dürfen, als sie für den Unterhalt von höchstens fünf Personen notwendig erscheinen. Soweit ausländische Grundstücke Bestandteile des Fideikommissvermögens werden sollen, bedarf es keiner Zustimmung der Regierung und des Landtages. Unter wesentlich leichteren Bestimmungen besteht das sogenannte Pekuniar- oder Geldfideikommiss, welches vor allem der Entwurf im Auge hat. Im übrigen verweisen wir wegen der Beteiligten und der Auflösung auf die bezüglichen Bestimmungen. Auf das Fideikommiss finden ergänzend die Vorschriften über das stillschweigende Treuhandverhältnis Anwendung (Art. 830).
Fünfzehnter Titel
Die Einzelunternehmungen mit beschränkter Haftung
(Art. 834-896)
Wie bereits oben bemerkt, ist in der Literatur und Praxis und besonders auch gelegentlich der Einführung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Deutschland und Österreich der Gedanke der Einführung der beschränkten Haftung des Einzelkaufmannes wiederholt angeregt und erörtert worden (Vergleiche z.B. Piko in der Grünhut'schen Zeitschrift, Band 37, S. 699 ff.). [18] In der genannten Zeitschrift ist ein Entwurf über die Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung enthalten. Seither und in neuerer Zeit sind ähnliche Anregungen u.a. auch im französischen Parlamente gemacht worden. Schon früher wurde ausgeführt, dass der Entwurf neben der beschränkten Haftung des Einzelnen unter der Rechtsform der Einmannverbandsperson die Form der Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung einführen will, und dass die dagegen aufgetauchten Bedenken durchaus nicht durchschlagend sind. Die neue Unternehmungsform soll gerade für hiesige ländliche Verhältnisse ihre Dienste leisten, wenn auch ihre Anwendung für grössere Verhältnisse nicht ausgeschlossen erscheint. Aus dem wirtschaftlichen Leben hat sich das Bedürfnis zur Einführung ergeben.
Der Grundgedanke ist der, es soll einem Einzelnen unter Ausscheidung des [gemeint: "eines"]Vermögens der Betrieb einer Unternehmung ermöglicht werden, so zwar, dass er für [die] aus dieser Unternehmung entstehenden Verbindlichkeiten mit Ausnahme der Verbindlichkeiten aus unerlaubten Handlungen nur mit diesem ausgeschiedenen Vermögen (Geschäftskapital) haftet (Art. 834, 861 ff.). Ein Mindestgeschäftskapital ist nicht vorgeschrieben, kann jedoch gleichwie bei Verbandspersonen durch Verordnung der Regierung festgesetzt werden (Art. 834 Absatz 2).
Die Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung entsteht erst durch Eintragung ins Öffentlichkeitsregister. Die Errichtung derselben erfolgt unter Mitwirkung der Registerbehörde im Rechtsfürsorgeverfahren. Die Errichtung selbst ist in Art. 835 ff. genau geregelt. Im Übrigen gruppieren sich um den oben umschriebenen Grundgedanken die einzelnen Bestimmungen. Der Entwurf unterscheidet einmal die reguläre Form, wonach ein bestimmtes Geschäftskapital ausgeschieden, zum Öffentlichkeitsregister angemeldet und veröffentlicht wird (Art. 835). Neben dieser regulären Form kennt der Entwurf noch folgende Abarten: diejenige mit nicht voll einbezahltem Geschäftskapital (Art. 848), mit veränderlichem Geschäftskapital (Art. 842), mit Nachschusspflicht (Art. 847), diejenige gemäss Art. 855 und die Einzelunternehmung mit einer besonderen Verwaltung (Art. 859, 860).
Aus den einzelnen Bestimmungen ergibt sich, dass die Regelung sich anlehnt einerseits an die Vorschriften der Kollektivgesellschaft, andererseits an [die] Bestimmungen über die Verbandspersonen. Die Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung ist nicht als juristische Person gedacht, in ihrer Ausgestaltung ist sie aber in manchen Teilen einer solchen angenähert, ähnlich wie es bei der Kollektivgesellschaft in dieser Beziehung der Fall ist.
Zum Schutz der Gläubiger sind weitgehende sichernde Vorschriften aufgestellt. Es ist insbesondere zu verweisen auf die Anzeigepflicht (Art. 856), die Gewinn- und Honorarentnahme (Art. 854), die Bestimmungen über das Geschäftsvermögen (Art. 848 ff.), die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung (Art. 861, 863 ff.), die Ausfallhaftung (Art. 867, 868), die Ausdehnungshaftung (Art. 869-871) und auf die Vorschriften über falsche Angaben usw. (Art. 846). Zu verweisen ist auch auf den Auflösungsanspruch, die amtliche Revision und Verwaltung für die Geschäftsgläubiger ohne Ausfallhaftung (Art. 887), auf den Sicherheitsanspruch der Gläubiger im Auflösungsverfahren (Art. 889) und auf die Bestimmungen über die Haftung nach erfolgter Löschung (Art. 891 ff.). Durch diese nur summarisch erwähnten Gläubigerschutzvorschriften glaubt der Entwurf hinreichende Massnahmen gegen unlautere Manöver getroffen zu haben.
Das Wirtschaftsleben wird zeigen, ob die Einmannverbandsperson oder die Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung vorgezogen wird; vermutlich wird die erstere überwiegen.
Sechzehnter Titel
Die Treuhänderschaft [19]
(Das Salmannenrecht Art. 897-932)
Im Rechte unserer Vorfahren und im englisch-amerikanischen Rechtskreise heute noch sehr bekannt, hat das Salmannenrecht in den festländischen europäischen Rechten in einzelnen Rechtsinstituten wie als Treuhänderschaft bei Pfandbriefen, als Testamentsvollstrecker ein bescheidenes Dasein gefristet. In der Praxis, besonders im Bankwesen, tritt es in neuerer Zeit mehr und mehr auf. Es zeigte sich während der Arbeiten am Entwurfe, dass das Treuhänderrecht eine grosse Lücke in unserem Rechte auszufüllen berufen ist, indem wohl die Tatsachen, nicht aber die Rechtsnormen vorhanden waren. Bereits oben bei den Anstalten und Stiftungen haben wir ausgeführt, dass die unselbständigen Anstalten und Stiftungen ihre Regelung im Treuhänder-Recht finden und sie im Grunde nichts anderes als Treuhänderschaften sind und zwar, wenn Mitglieder vorhanden sind, in Verbindung mit den Vorschriften über die einfache Gesellschaft. Das Anwendungsgebiet ergibt sich besonders aus Art. 897 und 898 in Verbindung mit § 34 Absatz 3 und § 76 Absatz 3 des Schlusstitels. Im übrigen ist sowohl im Rechte der Verbandspersonen, z.B. Art. 108, 141, 149, 151, 153 bis 154, als auch der Gesellschaften ohne Persönlichkeit (z.B. Art 689, 749) auf die Treuhänderschaft hingewiesen.
Die Regelung des Entwurfes gründet sich auf einen speziellen Entwurf eines praktischen Juristen, der das englisch-amerikanische Recht besonders kennt und das Institut auf jenes Recht unter Eingliederung in den Entwurf aufgebaut hat. Besonders eingehend regelt dieses Rechtsinstitut das englische Gesetzes- und Gewohnheitsrecht, und noch in diesem Jahre ist ein Nachtragsgesetz über die Trustee erschienen (Trustee Act. 1925). Nebenbei ist zu erwähnen, dass die systematische Einordnung der Treuhänderschaft wie übrigens anderer Institute dieser Abteilung Schwierigkeiten bereitet.
Das Wesen der Treuhänderschaft ergibt sich aus Art. 897 und 898. Die Bestimmungen über die Treuhänderschaft finden auf öffentlich-rechtliche und kirchliche Treuhänderschaften keine Anwendung (Art. 897 zweitletzter Absatz). Eine grosse, sich durch die ganzen Bestimmungen hinziehende Unterscheidung ist diejenige der eigentlichen Treuhänderschaft (Art. 899) und der stillschweigenden oder vermuteten Treuhänderschaft (Art. 899). Erstere wird durch eine eigentliche Treuhandurkunde (Vertrag, Treuhandbrief, Verfügung von Todes wegen) errichtet und es ist in dieser Urkunde in allen Fällen das Treuhandverhältnis in deutlich erkennbarer Weise als solches zu bezeichnen. Ein stillschweigendes Treuhandverhältnis besteht da, wo jemand kraft Gesetzes oder behördlicher Anordnung oder in anderer Weise ohne ausdrückliche Bestellung zum eigentlichen Treuhänder von einem andern Vermögenswerte oder Rechte irgend welcher Art im eigenen Namen, aber zu Gunsten des bisherigen Eigentümers oder eines Dritten besitzt, sofern das Rechtsverhältnis zwischen dem Besitzer und dem Dritten nicht in anderer Weise geregelt ist (Art. 898). Das Gesetz unterscheidet weiter das offene und verdeckte Treuhandverhältnis (Art. 900, 916), ferner das reine und gemischte Treuhandverhältnis (Art. 897, 915 letzter Absatz). Je nach der Bestellung unterscheidet das Gesetz den gerichtlichen Treuhänder, öffentlichen Treuhänder, als welcher allein die Landesbank gilt und sonstige von Privatpersonen bestellte Treuhänder. Je nachdem der Treuhänder eine Einzelperson oder eine Verbandsperson ist, trifft das Gesetz Unterscheidungen (Art. 932). Ein weiterer Unterschied ergibt sich daraus, dass die einen Treuhandverhältnisse der Aufsicht unterstehen, andere hingegen nicht (Art. 929).
Der Entwurf musste bei der Regelung vor allem auf die Interessenlage der Beteiligten, nämlich des Treugebers, des Treuhänders oder Salmannes und des Begünstigten sowie der Gläubiger Rücksicht nehmen. Besonders sucht der Entwurf (vergl. Art. 897 am Ende Art. 914 ff.) zu vermeiden, dass dieses Rechtsinstitut zur Gläubigerbenachteiligung verwendet werden kann. Aus Rücksicht auf die Interessenlage der Beteiligten ergibt sich manche Eigentümlichkeit dieses Rechtsinstitutes.
Siebzehnter Titel
Die einfache Rechtsgemeinschaft
Sie tritt an Stelle der Gemeinschaft des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, soweit nicht im Sachenrecht über das gemeinschaftliche Eigentum Vorschriften aufgestellt sind (Art. 939-943). Ihr Charakter ist derjenige der subsidiären Rechtsgemeinschaft, d.h. sie findet Anwendung, wenn nicht besonders geregelte Gemeinschaften bestehen (Art. 933 Absatz 3), oder die Regelung der letzteren einer Ergänzung bedarf. Die Regelung konnte sich mit Rücksicht auf die Bestimmungen in andern Gesetzen und im Entwurfe möglichst kurz halten. Im übrigen bietet sie keine besonderen Eigentümlichkeiten.
Fünfte Abteilung
Das Öffentlichkeitsregister, die Firmen und das kaufmännische Verrechnungswesen
Achtzehnter Titel
Das Öffentlichkeitsregister
(Art. 944-1010)
Dieses Register tritt an Stelle des früheren Handelsregisters (Art. 12-14 des Handelsgesetzbuches). Das Handelsgesetzbuch enthält nur wenige Bestimmungen über das Handelsregister. In andern Staaten wie insbesondere in Österreich, wo unser Handelsgesetzbuch auch gilt, sind ausführliche Verordnungen hiezu ergangen. Hierlands dagegen fehlt die nähere Regelung des Handelsregisters vollständig. Die Bestimmungen über das Öffentlichkeitsregister im Entwurfe umfassen gleichzeitig auch das Register für Vereine, Genossenschaften, Anstalten und Stiftungen, für das eheliche Güterrecht und es kann auch für andere von der Regierung angeordnete Zwecke benützt werden. Es ist mithin ein sehr umfassendes Register, das Spezialregister, wie sie in andern Staaten vorkommen, ersetzt. Der Name „Öffentlichkeitsregister“ wurde gewählt, weil es für die Öffentlichkeit bestimmt und mit Publizitätswirkungen ausgestattet ist (Art. 944, 1000 ff.).
Das Recht auf Eintragung ist neu eingeführt und die Pflicht zur Eintragung (Art. 945, 946) ist bedeutend erweitert worden. Es können sich sowohl Kaufleute als [auch] Nichtkaufleute ins Öffentlichkeitsregister eintragen lassen. Jedermann, der sich durch Verträge verpflichten kann, hat das Recht, sich in das Öffentlichkeitsregister eintragen zu lassen. Im übrigen bestimmt Art. 945, wer sich mit oder ohne Firma eintragen lassen kann.
Die Pflicht zur Eintragung regelt Art. 946. Darnach ist jeder, der ein Handels-, Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt, verpflichtet, eine Firma anzunehmen und diese am Orte der Hauptniederlassung und wenn er eine solche nicht hat, am Wohnorte oder Sitz ins Öffentlichkeitsregister eintragen zu lassen. Die nähere Umschreibung der Eintragungspflicht erfolgt durch Verordnung der Regierung, wobei insbesondere die jährliche Erwerbssteuer für das Gewerbe, der Jahresumsatz und das Warenlager als Richtschnur für die Bestimmung der Eintragungspflicht dienen können. Soweit trotzdem noch Zweifel bestehen, entscheidet darüber der Registerführer im Rechtsfürsorgeverfahren. Nach dem bisherigen Rechte (§ 3 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch vom Jahre 1865 Nr. 10) finden die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches über die Firmen und damit über das Handelsregister nur auf jene Kaufleute Anwendung, welche wenigstens eine jährliche Handelstaxe (Gewerbesteuer) von 10 Gulden neue Währung von ihrem Geschäfte der Landeskasse bezahlen. Diese Art der Abgrenzung der Eintragungspflicht ist infolge der veränderten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse und infolge Änderung der Steuergesetzgebung heute überholt. Tatsächlich sind viele, welche gemäss dieser Vorschrift der Eintragungspflicht unterliegen, im Handelsregister nicht eingetragen. Art. 947 bestimmt im allgemeinen die eintragungsfähigen Tatsachen und Verhältnisse. Welche Bücher und Verzeichnisse zu führen sind, ergibt sich aus den Artikeln 949 bis 953. Darnach sind zu führen ein Hauptregister nach Anleitung der Regierung, ferner ein Tagebuch, das allerdings durch das Einlaufregister ersetzt werden kann (Art. 950), Hilfsverzeichnisse (Art. 951), ferner die Genossenschafterliste (Art. 952 und 953). Das gegenwärtig geführte Register muss mit der Zeit durch ein neues ersetzt werden, da es durchaus nicht entspricht und dies ist erst recht der Fall, wenn der Entwurf Gesetz wird. Die dadurch entstehenden Kosten sind gering. Die Regelung der Genossenschafterliste lehnt sich teilweise an diejenige des deutschen Genossenschaftsrechtes und den österreichischen Entwurf an. Das Öffentlichkeitsregister wird vom Landrichter und seinem Stellvertreter oder einem andern von der Regierung bestimmten Stellvertreter geführt. Ausserdem kann die Regierung einen andern Beamten als Registerführer und Stellvertreter ernennen. Im Entwurfe ist mit Absicht immer vom Registerführer die Rede. Das hat nun nicht die Bedeutung, dass damit eine neu zu bezahlende Beamtenstelle geschaffen werden soll, sondern die praktische Bedeutung liegt viel mehr darin, dass, wenn es die Verteilung der Arbeiten erfordert, die Registerführung einem andern Beamten ohne weiteres übertragen werden kann. In diesem Falle ergeben sich die Befugnisse und Pflichten aus dem Gesetze durch die Art der Regelung von selbst, ohne dass es einer Gesetzesabänderung bedarf. Was die Eintragungen anbetrifft, so trifft das Gesetz in Art. 948 die erforderlichen Unterscheidungen. Insbesondere ist auch die Möglichkeit der „Anmerkung“ von Tatsachen und Verhältnissen eingeführt worden. Bezüglich der Anmerkung von Güterrechtsverträgen tritt anstelle von Art. 996 bis zur Regelung des Güterrechtsregisters durch das Familienrecht die Bestimmung des § 51 des Schlusstitels, welche Bestimmung sich an die §§ 8 und 9 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch anlehnt. Eingehend regelt der Entwurf die Eintragungen, Änderungen und Löschungen von amteswegen (Art. 981-993). Gerade in dieser Hinsicht ist der gegenwärtige Rechtszustand mangelhaft. Es kommt einzig § 5 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch von 1865, Nr. 10, und Art. 26 des Handelsgesetzbuches in Betracht. In Art. 992 und 993 sind einem neueren schweizerischen Gesetze ähnliche Bestimmungen aufgenommen worden. Die Wirkungen der Eintragung ins Öffentlichkeitsregister sind genauer umschrieben (Art. 1000-1005). Ergänzende Bestimmungen über das Öffentlichkeitsregister enthält auch § 50 des Schlusstitels und können im Verordnungswege aufgestellt werden.
Neunzehnter Titel
Die Firmen
(Art. 1011-1044)
Das Firmenrecht hat gegenüber dem bisherigen Rechte des Handelsgesetzbuches (Art. 15-27) unter Berücksichtigung der neueren Entwicklung in Wissenschaft und Praxis bedeutende Veränderungen und Ergänzungen erfahren. Es können sich auch Nichtkaufleute unter einer Firma ins Öffentlichkeitsregister eintragen lassen, während dies bisher nur Kaufleute tun konnten und mussten. Erfahrungsgemäss wird in das Öffentlichkeitsregister nicht in dem Umfange Einsicht genommen, wie nach den Bestimmungen desselben Einsicht genommen werden sollte und könnte, um die einzelnen Tatsachen und Verhältnisse festzustellen. Aus diesem Grunde hat der Entwurf die Bestimmungen über die Firmen so getroffen, dass jeweils in der Firma oder in einem Zusatze deutlich die Unternehmungsform zum Ausdrucke kommen muss, damit der Dritte weiss, mit welcher Unternehmung er es zu tun hat. Mit dieser Beschränkung ist im übrigen der Firmabildung möglichst freier Spielraum gelassen. Es ist zu verweisen auf Art. 1017 Absatz 3, 1018 ff. Es mussten Bestimmungen über die Bildung der Firma von neuen Unternehmungsformen wie der Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung, der Kollektivgesellschaft mit beschränkter Haftung, der Kommanditistengesellschaft und dergleichen aufgenommen werden. Die Bestimmungen über die Firma bei Erwerb und Umwandlung einer Unternehmung lehnen sich an das geltende Recht und die Praxis an und suchen den Fortbestand wertvoller Firmen zu erhalten (Art. 1033-1038). Den über die Art der Firmazeichnung aufgetauchten Zweifeln sucht Art. 1041 zu begegnen. Der Schutz der Firma, Telegrammadresse und Firmaabkürzung ist in Art. 1042 und 1043 in Verbindung mit den Bestimmungen über den Schutz der Persönlichkeit geregelt. In Art. 1044 ist das internationale Firmenrecht enthalten. Bezüglich des Firmenrechts und des Firmenschildes ist auch auf § 53 des Schlusstitels zu verweisen.
Zwanzigster Titel
Das kaufmännische Verrechnungswesen
(Art. 1045-1066)
Die Bestimmungen über das kaufmännische Verrechnungswesen treten an Stelle der Artikel 19-22 des Handelsgesetzbuches und der §§ 3, 11, 12 und 13 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch von 1865. Mit Absicht ist die Bezeichnung „Verrechnungswesen“ gewählt worden, da die Buchführung nur einen Teil des Verrechnungswesens bildet. Dazu kommt noch die Inventur, die Bilanz, allenfalls der Voranschlag, die jährliche Rechnungsablage und die Kontrolle, insoweit es bei den einzelnen Unternehmungsformen kaufmännische Übung oder Vorschrift ist (Art. 1045). Der Regelung liegen fachmännische, gutachtliche Äusserungen zu Grunde und sie lehnt sich an moderne Gesetzgebungen und Entwürfe an. Die Pflicht zur Buchführung ergibt sich aus Art. 1045 Absatz 1. Diese Pflicht bestimmt sich nach der Pflicht zur Eintragung in das Öffentlichkeitsregister. Die Inventur- und Bilanzvorschriften für alle Pflichtigen sind in den Artikeln 1047 bis 1061 geregelt, während diese Grundsätze in anderen Gesetzgebungen meist nur für die Handelsgesellschaften aufgestellt und von der Praxis entsprechend auf andere Pflichtige ausdehnend anwendbar erklärt werden. Sorgfältig umschrieben sind die Bilanzgrundsätze für die Jahresbilanz (Art. 1051 ff.). Neu geregelt ist auch die Liquidationsbilanz (Art. 1060). Der neueren Entwicklung Rechnung tragend ist die Benutzung von losen Blättern und dergleichen an Stelle der Geschäftsbücher zugelassen (Art. 1062). § 66 des Schlusstitels enthält eine Bestimmung über Ordnungsbussen wegen mangelhaften kaufmännischen Verrechnungswesens.
Schlusstitel
Dieser Titel enthält teils ergänzende Bestimmungen zum Entwurfe, welche teilweise schon besprochen worden sind, teils sonstige der Regelung dringend bedürftige Bestimmungen.
Die §§ 12 ff. enthalten abändernde und ergänzende Bestimmungen über das Vormundschaftsrecht. Wichtig ist besonders, dass die Bevormundungsfälle erweitert worden sind. So kann in Zukunft die Vormundschaft [auch] verhängt werden wegen Trunksucht, lasterhaften Lebenswandels, Misswirtschaft, gewohnheitsmässigen Missbrauchs von Nervengiften. Das Gesetz unterscheidet im übrigen die eigentliche Vormundschaft und die Beistandschaft, welch letztere im grossen und ganzen der Kuratel entspricht. Wichtig ist, dass der Heimatgemeinde ein Antragsrecht auf Bevormundung eingeräumt ist. § 23 enthält sodann eine internationalrechtliche Bestimmung über das Vormundschaftsrecht.
Die §§ 35 ff. enthalten ergänzende Bestimmungen zum Obligationenrecht. In § 36-39 ist das Prokurarecht neu geregelt. Die Prokura entsteht in Zukunft nur mehr durch Eintragung ins Öffentlichkeitsregister. Prokura erteilen kann jedermann, also nicht nur Kaufleute (vergl. § 36 Absatz 1). Damit ist das Prokurarecht wesentlich vereinfacht. Die einschlägigen Bestimmungen des Handelsgesetzbuches, Art. 41 ff., sind dadurch abgeändert. Wichtig ist auch die Bestimmung des § 40. Wir verweisen auf den bezüglichen Wortlaut.
Die §§ 41, 42 und 43 enthalten Abänderungen von Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, welche in Österreich durch eine Novelle eingeführt worden sind.
Die Haftung für Hilfspersonen in und ausserhalb des Vertragsrechtes regeln die §§ 44 und 47.
Die §§ 45 und 46 über die Übernahme eines Vermögens oder eines Geschäftes, die Vereinigung, Umwandlung von Geschäften, Erbteilung und Grundstückkauf füllen eine Lücke des geltenden Rechtes aus.
§ 48 dehnt die Geltung des für die Post bezüglichen Haftpflichtgesetzes auch auf die Eisenbahn aus. Während nämlich Österreich schon seit 1869 eine Eisenbahnhaftpflicht [20] besitzt, mangelt eine solche in Liechtenstein. Es gelten diesbezüglich gemäss dem Eisenbahngesetz vom Jahre 1870 [21] und dem darin angeführten österreichischen Eisenbahnkonzessionsgesetz von 1854 [22] die Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches. Diese sind aber völlig unzulänglich, was einer weiteren Begründung nicht bedarf.
§ 53 ändert die Bestimmungen über das gesetzliche Erbrecht der Ehegatten in Anlehnung an eine österreichische Novelle ab und macht damit eine Abschlagszahlung an die dringend bedürftige Revision des Erbrechtes.
Die §§ 54 bis und mit 60 regeln anstelle der im Strafgesetzbuch enthaltenen Bestimmungen (§§ 487 ff.) die Vorschriften über Ehrenbeleidigungen. Sie mussten mit Rücksicht auf die Bestimmungen über den Schutz der Persönlichkeit und infolge Aufhebung der §§ 1330 und 1339 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches neu geregelt werden.
§ 61 sieht vor, dass in Zukunft eine strafrechtliche Verfolgung wegen leichter Körperverletzung nur mehr auf Antrag des Verletzten stattfindet, und dass eine bezügliche Anzeigepflicht nicht mehr besteht. Das Gesetz folgt damit den neueren Gesetzgebungen.
In § 62 ist eine besondere Strafbestimmung gegen Handlungen oder Unterlassungen des Inhabers der Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung oder von einem bestellten Verwalter oder Geschäftsführer vorgesehen.
§ 63 dehnt die Bestimmungen über die Veruntreuungen auf den eigentlichen Treuhänder aus.
In § 64 ist eine schon längst geforderte Strafbestimmung über die Tierquälerei enthalten.
In § 67 wird ausdrücklich gesagt, dass Geldstrafen auch gegenüber Verbandspersonen und Gesellschaftsfirmen verhängt werden können.
In § 68 sind Grundsätze über das Abgaberecht niedergelegt, soweit es besonders mit neuen Rechtsinstituten des Entwurfes zusammenhängt. Die geltende Steuergesetzgebung hat auf diese neuen Rechtsinstitute bei der Regelung der Steuern naturgemäss keine Rücksicht nehmen können.
Zu verweisen ist auch auf die Bestimmungen des § 69, welcher das öffentliche Baurecht etc. ergänzt.
Gemäss § 72 ist die Konzessionspflicht auf verschiedene Unternehmungen ausgedehnt worden.
Eine besondere Ergänzung des Entwurfes enthalten die §§ 73 ff. über das Wertpapierrecht, das mit Ausnahme der Bestimmungen über den Wechsel bei uns bisher überhaupt nicht geregelt war. Das Wertpapierecht soll später in das Obligationenrecht übernommen werden.
Es ist besonders zu verweisen auf § 86, wonach nach den Vorschriften über Namenpapiere die von der Landesbank ausgestellten Sparkassabüchlein und Hefte kraftlos erklärt werden.
In § 95, Absatz 3 sind die Prämienobligationen auf den Inhaber geregelt.
Die §§ 106-119 enthalten das Checkrecht, das bei uns bisher vollständig mangelte. In § 114 ist der gekreuzte Check und in den §§ 115-117 ist der Verrechnungscheck geregelt. Es ist auf die bezüglichen Bestimmungen zu verweisen.
Gemäss § 119 sind die Bestimmungen über den gezogenen Wechsel, soweit sie nicht mit den Bestimmungen über den Check in Widerspruch stehen, auf diesen entsprechend anzuwenden. Das Verfahren in Wechselstreitigkeiten findet jedoch nur Anwendung, wenn der Gezogene als Firma im Öffentlichkeitsregister eingetragen ist.
Gemäss § 154, Absatz 2 findet das Wechselverfahren nur auf die im Öffentlichkeitsregister eingetragenen Firmen Anwendung. Dies gibt also gegenüber dem heutigen Rechte eine Beschränkung der Anwendbarkeit des Wechselverfahrens.
§ 156 ermächtigt die Regierung im Verordnungswege Vorschriften zu erlassen über die Kraftloserklärung abhanden gekommener Ausweisschriften wie Pässe, Heimatscheine, über die Einschränkung der Eidesleistungen und Ersetzung des Eides durch das Handgelübde, endlich über die Kautionsstellung von Versicherungsunternehmungen. Die Eidesleistung soll nicht etwa aus Abneigung gegen den Eid, sondern um Missbrauch zu verhindern, eingeschränkt werden.
Die im Schlusstitel enthaltenen Bestimmungen sollen mit der Zeit in die einschlägigen Gesetze wie Familienrecht, Erbrecht, Strafgesetzbuch und dergleichen übernommen werden.
Das Personen- und Gesellschaftsrecht soll als nicht dringlich erklärt werden und mit dem Tage seiner Kundmachung, soweit nicht Ausnahmen vorgesehen sind, in Kraft treten.
Inhaltsverzeichnis [23]
A. | Zur Revision im Allgemeinen | | 1 |
B. | Der Entwurf selbst: | | |
| Einleitung | | 7 |
| Die Einzelpersonen: | | |
| Die Persönlichkeit im allgemeinen | | 7 |
| Schutz der Persönlichkeit | | 8 |
| Anfang und Ende der Persönlichkeit | | 9 |
| Das Zivilstandsregister | | 9 |
| Die Verbandspersonen: | | |
| Allgemeine Vorschriften | | 11 |
| Die Körperschaften: | | |
| Im Allgemeinen | | 21 |
| Die Aktiengesellschaft | | 22 |
| Die Kommanditaktiengesellschaft | | 23 |
| Die Anteilsgesellschaft | | 23 |
| Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung | | 24 |
| Die Genossenschaft | | 25 |
| Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und Hilfskassen | | 27 |
| Anstalten und Stiftungen: | | |
| Im Allgemeinen | | 28 |
| Die Anstalten | | 29 |
| Die Stiftungen | | 29 |
| Besondere Formen und Arten von Unternehmungen: | | |
| Gemeinwirtschaftliche Unternehmungen | | 30 |
| Hypothekarinstitute und konzessionierte Versicherungsunternehmungen | | 31 |
| Andere Verbandspersonen | | 31 |
| Gesellschaften ohne Persönlichkeit: | | |
| Gemeinsame Bestimmungen und einfache Gesellschaft | | 36 |
| Die Kollektiv- und Kommanditgesellschaft | | 37 |
| Die Gelegenheits- und Stille Gesellschaft und Gemeinderschaft | | 38 |
| Besondere Vermögens-Widmungen und einfache Rechtsgemeinschaft: | | |
| Die Heimstätten und Fideikommisse | | 40 |
| Die Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung | | 43 |
| Die Treuhänderschaft | | 44 |
| Die einfache Rechtsgemeinschaft | | 46 |
| Das Öffentlichkeitsregister, die Firmen und das kaufmännische Verrechnungswesen: | | |
| Das Öffentlichkeitsregister | | 47 |
| Die Firmen | | 49 |
| Das kaufmännische Verrechnungswesen | | 50 |
C. | Schlusstitel | | 51 |