Emil Beck versucht, die Argumente des Werdenbergischen Initiativkomitees gegen den liechtensteinischen Zollanschluss zu widerlegen
Maschinenschriftliches Argumentarium von Emil Beck, Geschäftsträger in Bern [1] 29.8.1923, Bern Bemerkungen zur Broschüre des Werdenbergischen Initiativkomitees [2] betreffend den Schweizerisch-Liechtensteinischen Zollvertrag [3] Gegen den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das Schweizerische Zollgebiet verbreitet das Werdenbergische Initiativkomitee in Buchs eine im August 1923 in Buchs gedruckte Broschüre, in welcher es zum Schlusse gelangt, dass von der Einverleibung Liechtensteins in das Schweizerische Zollgebiet grundsätzlich abzusehen und dem Nachbarlande in anderer Weise entgegenzukommen sei. Den Ausführungen dieser Broschüre ist folgendes entgegenzuhalten. - Das österreichische Hauptzollamt in Buchs. Das Werdenbergische Initiativkomitee behauptet (S. 2 ff.), der liechtensteinische Zollanschluss hätte die Verlegung des österreichischen Zollamtes von Buchs nach Feldkirch zur Folge. Das schweizerische Zollamt müsste nachfolgen. Und daraus ergebe sich für Buchs eine grosse Schädigung.
Die Bedeutung des Zollamtes für Buchs soll nicht bestritten werden. Dagegen ist die Annahme, dass Österreich zur Verlegung seines Zollamtes von Buchs nach Feldkirch berechtigt sei, unzutreffend. Österreich, das sich im Friedensvertrag von St. Germain als Nachfolgestaat der österreichisch-ungarischen Monarchie bekannt hat, ist auch heute noch an den Staatsvertrag vom 27. August 1870 [4] gebunden, welcher in Art. 18 Absatz 3 bestimmt: "An der österreichisch-schweizerischen Grenze sollen für die Zollbehandlung an den Anschlusspunkten der beiderseitigen Eisenbahnen vereinigte (österreichisch-schweizerische) Zollämter mit den erforderlichen Befugnissen errichtet werden." Diese Anschlusspunkte befinden sich aber nach wie vor in Buchs. Es könnte höchstens gesagt werden, der Vertrag sei deswegen hinfällig, weil eine wesentliche Voraussetzung nicht mehr gegeben sei, nämlich die gemeinsame Zolllinie. Tatsächlich schiebt sich heute zwischen das österreichische und das schweizerische Zollgebiet ein drittes, nämlich das Liechtensteinische hinein. Es mag richtig sein, dass die österreichische Zollabfertigung in Buchs dadurch beeinträchtigt erscheint, indem die Verbindung zwischen dem österreichischen Zollamt in Buchs und dem österreichischen Zollgebiet nunmehr durch das liechtensteinische Zollgebiet unterbrochen ist. Dieser Zustand aber soll gerade durch den Zollanschluss beseitigt werden, sodass die gemeinsame Zollinie und jene unmittelbare Verbindung wieder hergestellt ist. Die Tatsache, dass Liechtenstein nachher zum schweizerischen Zollgebiet gehört statt zum österreichischen, ist dabei irrelevant, da dieser Umstand für die Zollabfertigung in Buchs keine Erschwerung bedeutet. Im weitern ist zu beobachten, dass die Zollabfertigung für das schweizerische Gebiet durch den Zollanschluss in keiner Weise verändert wird. Dieselbe bleibt in vollem Umfange in Buchs. In Liechtenstein werden lediglich Zollämter für den liechtensteinischen Verkehr errichtet. Und diese bestehen zur Hauptsache heute schon. Zur Überwachung der liechtensteinischen Zollgrenze ist Österreich schon seit dem Ausscheiden Liechtensteins aus dem österreichischen Zollgebiet genötigt. Eine Erschwerung der Zollabfertigung entsteht also Österreich auch aus diesem Umstande nicht. Die Belassung des österreichischen Zollamtes in Buchs wird somit durch den Zollanschluss erleichtert und der Rechtsstandpunkt der Schweiz verbessert. Die wirklichen Motive Österreichs sind denn auch ganz andere. Sie sind zu suchen in der finanziellen Belastung, welche sich für Österreich aus dem Zollamt Buchs ergibt, welche aber mit dem liechtensteinischen Zollanschluss nicht das Geringste zu tun hat. - Die Zollgrenze. Ein Blick auf die beiliegende Karte zeigt, dass durch den Zollanschluss die Zollgrenze sich nicht unwesentlich verkürzt. Die gegenwärtige Zollinie Sennwald–Klein Mels–Naafkopf setzt sich zusammen aus der Hypotenuse und der einen Kathete des Dreieckes, welches das Fürstentum darstellt, während die neue Zollinie aus der andern Kathete Naafkopf–Sennwald besteht. Die alte Grenze beträgt daher 37.5 km, die neue dagegen nur 33 km, sodass also eine Verkürzung der Linie um 4.5 km sich ergeben würde. Dabei ist zu beachten, dass die politische Grenzlinie in vielen Windungen verläuft, welchen die Zollinie nicht folgen wird, woraus eine weitere Verkürzung der neuen Zollinie resultiert.
Sodann wird in der erwähnten Broschüre behauptet, dass der Zollanschluss eine gute Zollinie durch eine schlechte ersetzen würde. Demgegenüber ist zu bemerken, dass die neue Zollinie zum grossen Teil über Bergkämme geht, welche im Winter und zum Teil auch im Sommer überhaupt nicht passiert werden können. Der übrige Teil ist infolge der günstigen Bodengestaltung so übersichtlich, dass er von einem Wachtposten im Steg mit verhältnismässig wenig Personal wirksam überwacht werden kann. Dazu kommt, dass die Entfernung der Zollinie von den nächsten Ortschaften beiderseits sehr gross ist, sodass auch durch diesen Umstand der Schmuggel wesentlich erschwert wird. Die Erfahrung der letzten Jahre hat denn auch gelehrt, dass der Schmuggel über den Rhein, der mit seinen hohen, von Erlen und Gesträuch bewachsenen Dämmen den Schmuggler deckt, viel leichter ist als über die Bergkämme. Trotzdem die Rheingrenze sehr intensiv bewacht war, während die Bergkämme nur wenig geschützt wären, ging der grösste Teil der geschmuggelten Waren über den Rhein, der im Winter durchwatet und im Sommer auch bei ungünstigen Wasserverhältnissen mit allen möglichen Fahrzeugen leicht durchquert werden kann. Schwieriger ist allerdings die Strecke vom Rhein bei Bangs bis Schaanwald zu überwachen, da sie leicht begehbar ist. Dagegen ist es unzutreffend, dass diese Strecke auch sehr unübersichtlich ist. Vielmehr kann gesagt werden, dass beinahe die ganze Strecke von einem einzigen Punkt aus überblickt werden kann, da es sich mit Ausnahme der Strecke über den Schellenberg um offenes Streueland mit wenig Bäumen und Gebüsch handelt. Andererseits aber wird der ganze Nachteil reichlich kompensiert durch die Tatsache, dass durch den Zollanschluss die noch längere Strecke Sargans–Naafkopf in Wegfall kommt, ein Gebiet, das mit viel mehr Berechtigung als ein Dorado für den Schmuggel bezeichnet werden kann. Jedenfalls ist dieses Gebiet ebenso leicht begehbar wie die Strecke Rhein–Schaanwald, und dabei ist sie zweifellos viel unübersichtlicher als jene. Es bestätigt sich hier die auch andernorts gemachte Erfahrung, dass eine nasse Grenze den Schmuggel eher begünstigt als verhindert. Die eidgenössischen Zollorgane sind denn auch bei der neuesten Grenzbegehung zum Schlusse gelangt, dass eine Vermehrung des Zollpersonals kaum nötig sein werde, trotzdem bei der Bemessung des liechtensteinischen Anteils an den Zolleinnahmen 12 Mann verrechnet worden sind. - Die Rechnung. Ebenso unzutreffend sind die rechnerischen Ausführungen der Broschüre (Seit 16 ff.). Es ist allerdings sehr schwer, den liechtensteinischen Anteil genau den Verhältnissen entsprechend zu bestimmen, da hierüber keinerlei statistische Daten vorhanden sind. Soviel ist jedoch leicht erkennbar, dass die in der Broschüre aufgestellte Rechnung, wonach die Zolleinnahmen unter dem liechtensteinisch-österreichischen Zollvertrag [5] 1.93 k pro Kopf betrugen, gänzlich unrichtig ist.
a. Die dort angegebenen Zolleinnahmen der liechtensteinischen Zollämter in den Jahren 1908–1917 beziehen sich, wie die Broschüre selbst angibt, nur auf die Einnahmen an der Schweizergrenze, unter Ausschluss der Zollämter in Buchs, Feldkirch und Bregenz. Diese erfassen aber nur einen geringen Teil der Zölle, welche auf Liechtenstein entfallen. Denn der grösste Teil der Waren wurde damals naturgemäss eben nicht aus der Schweiz, sondern aus Österreich bezogen. Dies war die notwendige Folge des Zollanschlusses an Österreich. Weder Zölle, noch Ein- und Ausfuhrverbote hinderten hier den Verkehr. Es darf daher angenommen werden, dass schätzungsweise mehr als 90 % aller Waren damals aus Österreich bezogen wurden. Die in der Broschüre berechnete Ziffer müsste daher in entsprechendem Masse vervielfacht werden. Welche Zahlen hier aber genau einzusetzen, das kann nur aus dem mutmasslichen Konsum der Bevölkerung unter Berücksichtigung ihrer Eigenproduktion bestimmt werden. b. Eine Wegleitung dürfte hier jedoch der Anteil sein, den Liechtenstein aus dem Zollanschlusse von Österreich bezogen hat. Derselbe betrug: 1908: 200'132.81 K 1909: 239'880.32 K 1910: 217'725.46 K 1911: 260'086.96 K 1912: 281'874.94 K 1913: 264'239.66 K 1914: 231'922.16 K Durchschnittlich konnte also in den Jahren vor dem Kriege mit einer jährlichen Summe von 242'233.14 K gerechnet werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dieser Anteil nicht etwa in Unkenntnis der Verhältnisse von Österreich zugestanden worden war. Vielmehr ist derselbe letztmals im Jahre 1888 erhöht worden, nachdem die österreichischen Beamten also während 36 Jahren Gelegenheit hatten, die Ein- und Ausfuhr und den Konsum in Liechtenstein zu beobachten. Endlich ist zu erwähnen, dass die Zollansätze seither in allen Ländern bedeutend erhöht worden sind. c. Eine weitere Richtlinie für die Bemessung des liechtensteinischen Anteils kann sich ergeben aus den Zöllen, welche Liechtenstein seit Einführung des eigenen Zolltarifes eingenommen hat. Dieselben betrugen 1922 151'448.38 und für die ersten 6 Monate des laufenden Jahres 72'062.63 Frs., sodass mit einer durchschnittlichen Jahreseinnahme von rund 150'000.– Franken gerechnet werden kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die liechtensteinischen Zollansätze bedeutend niedriger sind als die schweizerischen Ansätze. Legt man der Rechnung diese letzteren zu Grunde – und diese sind für den Fall des Zollanschlusses allein massgebend – so ergibt sich nach der Berechnung von Herrn Dr. [Jacob] Lorenz eine Netto-Einnahme von jährlich 380'000.– Franken. [6] d. Will man aber auch diesen Zahlen nicht als Grundlage der Berechnung anerkennen, so kann nur die von der eidgenössischen Oberzolldirektion vorgeschlagene Berechnungsweise in Betracht fallen: die Berechnung des Anteiles proportional der Bevölkerung unter der Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse. Bei Annahme einer Durchschnittsbelastung von 20.– Fr. pro Kopf der Bevölkerung durch Zölle und Alkoholmonopol gelangte die Oberzolldirektion nach Abzug von 25 % für verminderte Kaufkraft der liechtensteinischen Bevölkerung und 60'000.– Fr. für vermehrte Verwaltungskosten (12 Mann) zu einer Entschädigung von 150'000.– Fr. Dabei ist die liechtensteinische Bevölkerung mit 11'565 Köpfen angenommen. Diese Zahl umfasst allerdings die Bevölkerung mit Einschluss der auswärtigen Liechtensteiner. Diese Art der Zählung stützt sich auf die Verordnung vom Jahre 1861, [7] welche sich an die österreichische Gesetzgebung anlehnt, und sie ist im Einverständnis mit Österreich auch beim österreichischen Zollvertrag stets verwendet worden für die Bemessung des liechtensteinischen Anteils. Die ortsanwesende Bevölkerung beläuft sich allerdings nur auf 8'841 Personen, jedoch nicht auf 8'034 wie die Broschüre angibt. Andererseits sind zwei Umstände in Betracht zu ziehen, welche den Zollvertrag für die Schweiz in finanzieller Beziehung günstig beeinflussen. Die Zolleinnahmen für das Jahr 1922 betragen nämlich 163.6 Millionen Franken, während die Oberzolldirektion nur 75–80 Millionen Franken in ihre Rechnung eingesetzt hatte. Und sodann hat die Oberzolldirektion bei ihrer neuesten Grenzbegehung festgestellt, dass höchstens mit einer Personalvermehrung von durchschnittlich zwei Mann zu rechnen ist, während vorsichtshalber 12 Mann verrechnet worden waren. Der diesbezügliche Abzug reduziert sich daher von 60'000.– Franken auf 10'000.– Franken. Das Werdenbergische Initiativkomitee verlangt ferner, dass derjenige Betrag in Abzug gebracht werde, den die aus Liechtenstein eingeführten Waren für die Schweiz gegenwärtig an Einfuhrzöllen betragen, während die im Falle des Zollanschlusses zollfrei wären. Derselbe beziffert sich nach einer Berechnung von Dr. Lorenz allerhöchstens auf 35'000.- Fr. Endlich wird ein Abzug postuliert für diejenigen Waren, welche Liechtenstein bisher schon aus der Schweiz bezogen hat. Demgegenüber braucht nur darauf hingewiesen zu werden, dass der Zoll auch für diese Waren von der liechtensteinischen Bevölkerung getragen werden muss. Rechnet man nun nach der Methode der Oberzolldirektion mit diesen neuen Daten, so ergibt sich folgende Rechnung:
Zolleinnahmen pro 1922 netto | 145 Millionen Franken | | Zolleinnahmen pro Kopf der Bevölkerung | 41.3 Franken | | Zolleinnahmen auf 8'841 Einwohner | | 365'000.– | Abzug 25 % für verminderte Kaufkraft | 91'000.– | | Abzug für vermehrte Verwaltungskosten | 10'000.– | | Abzug Zollausfall | 35'000.– | 136'000.– | | | 229'000.– |
- Was die Behauptung anbetrifft, dass die österreichischen Zollbeamten eines Tages mit blutigen Köpfen aus dem Lande gejagt worden seien, so genügt die Feststellung, dass dies den Tatsachen widerspricht. Tatsächlich ist der Vertrag im beiderseitigen Einvernehmen der beiden Regierungen aufgelöst worden. [8]
- Die Vermutung des Werdenbergischen Initiativkomitees sodann, dass mit dem Zollanschluss ein politischer Anschluss vorbereitet werde, dürfte sich am besten durch die Eingangsklausel des Vertrages widerlegen, welche sich auf den ausdrücklichen Willen beider Vertragsstaaten stützt.
- Inbezug auf die Gegenvorschläge des Werdenbergischen Initiativkomitees, welche auf ein begünstigtes Regime für den kleinen Grenzverkehr hinauslaufen, ist zu bemerken, dass dieselben den dringenden wirtschaftlichen Bedürfnissen Liechtensteins in keiner Weise zu genügen vermögen. Was diesem kleinen Lande nottut, ist die Beseitigung der engen Wirtschaftsgrenze nach einer Seite hin, d.h. der Anschluss an ein grösseres Wirtschaftsgebiet. Vom Standpunkte der Schweiz aus aber würde eine solche Vereinbarung wegen ihrer Rückwirkung auf die andern Handelsverträge (Meistbegünstigung) bedenklich sein.
______________
[1] LI LA SF 27/1923/ad 2768/8. [2] Zum Zollvertrag mit Liechtenstein. Der Standpunkt der Anschluss-Gegner, Buchs 1923; auch erschienen in: "Werdenberger & Obertoggenburger", Nr. 99, 24.8.1923, S. 1-3 (LI LA V 003/0241). Emil Beck wollte den Argumenten des Initiativkomitees zunächst mit einer Note ans Eidgenössische Politische Departement entgegentreten. Nachdem er einen Entwurf einer Note (LI LA V 002/0297/68-77) mit Peter Vieli vom Politischen Departement besprochen hatte, entschied er sich auf dessen Rat, den Entwurf zu "blossen Bemerkungen" umzuarbeiten. Beck überreichte die "Bemerkungen" samt einer dreiseitigen Zusammenfassung (LI LA SF 27/1923/ad 2768/8) und einer Karte in mehreren Exemplaren dem Politischen Departement. Weitere Exemplare gingen an die Regierung (LI LA SF 27/1923/2768 ad 8, Beck an Regierung, 31.8.1923). [3] LGBl. 1923 Nr. 24. [4] Staatsvertrag vom 27.8.1870 zwischen Österreich-Ungarn, zugleich für das Fürstentum Liechtenstein, Bayern und der Schweiz betr. die Herstellung einer Eisenbahn von Lindau über Bregenz nach St. Margrethen, sowie von Feldkirch nach Buchs (LI LA SgSTV 1870.08.27; öst. RGBl. 1871 Nr. 13; AS, Bd. 10, 1872, S. 380-399). [5] LGBl. 1876 Nr. 3. [6] Vgl. LI LA V 002/0297/68-77, Entwurf Note, 27.8.1923. Lorenz war der Verfasser von: Gutachten über den Zollanschluss Liechtensteins an die Schweiz, dem Landtag des Fürstentums Liechtenstein erstattet, Zürich 1923. [7] Vorschrift über die Vornahme der Zählung der Bevölkerung vom 28.10.1861 (LI LA SgRV 1861). [8] Tatsächlich fühlten sich die deutsch-österreichischen Finanzwachbediensteten im Sommer 1919, kurz vor der Kündigung des Zollvertrags durch Liechtenstein (vgl. dazu LI LA RE 1919/3978 ad 4/3761, Prinz Eduard an Regierung, 12.8.1919, mit Nachtrag vom 14.8.1919) bedroht und sahen sich ausserstande, ihrer Aufgabe weiter nachzukommen (LI LA RE 1919/3217 ad 4, Personalrat der Bezirksgruppe Vaduz des Finanzwach-Vereines an Personalrat des Finanzwach-Vereines in Vorarlberg und Liechtenstein, 4.7.1919).
|
|
|