Verordnung
[betr. Zulassung von weiteren Zeugen beim Tod eines Zeugen][1]
vom 26. Juli 1845
Seine Durchlaucht haben die für Oesterreich erschienene Erläuterung über die Frage: ob, wenn durch Beiurtheil zugelassene Zeugen vor deren Abhörung sterben sollten, die Zahl der zu substituirenden Zeugen durch jene der mittlerweile verstorbenen Zeugen bedingt werden solle, oder nicht? für Höchstihr Fürtstenthum dahin in Anwendung zu bringen geruht:
„Dem Zeugenführer können anstatt eines vor dem Verhöre verstorbenen Zeugen auch zwei oder mehrere Zeugen aufzuführen in dem Falle gestattet werden, wenn entweder der dem Zeugenführer durch den Tod eines Zeugen entgangene Beweis sich nur auf diese Art ersetzen lässt oder wenn die Umstände eintreten, welche dem Zeugenführer zu dem Gesuche um eine Einsetzung in den vorigen Stand zur Beibringung neuer Beweismittel berechtigen.“
Welches dem Oberamte zur Kundmachung und Darnachachtung hinausgegeben wird.
Wien, am 26. Juli 1845.
Von der hochfürstlichen Hofkanzlei.
Joseph Freiherr von Buschmann, dirigirender Hofrath.
Maximilian Kraupa, Wirtschaftsrath.
Franz Strak, Sekretär.
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[1]Kein Originaltitel, Druck. LI LA SgRV 1845.