Der Landtag genehmigt den Gesetzentwurf betreffend die Sistierung der hausgesetzlichen Bestimmungen von 1895


Protokoll der öffentlichen Landtagssitzung, gez. Landtagspräsident Albert Schädler, Franz Schlegel und Alfons Feger [1] 

17.11.1902

III.

Herr frstl. Kabinetsrat [Karl] v. In der Maur weist nochmals [2] auf das für unser Land bedeutsame Ereignis der Verlobung [3] des Prinzen Alois von Liechtenstein mit der Erzherzogin Elisabet [Elisabeth] hin und gibt die nötigen Erklärungen zur Regierungsvorlage betreffend die zeitliche Ausserkraftsetzung des Gesetzes vom 14. März 1895. [4]

Das vorliegende Gesetz wird einstimmig angenommen [5] und die Sitzung vom Präsidenten geschlossen.

 

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[1] LI LA LTA 1902/S04/2. Ebd. auch die maschinenschriftliche Abschrift des Landtagsprotokolls. Der diesbezügliche Motivenbericht bzw. die Botschaft der Regierung an den Landtag findet sich unter LI LA LTA 1902/L01. Siehe auch die Berichterstattung über die Landtagssitzung im L.Vo., Nr. 48, 28.11.1902, S. 6.
[2] Siehe die Ausführungen von Landtagspräsident Albert Schädler zu Beginn der Landtagssitzung. Der Landtag beschloss, an Fürst Johann II. und an den Vater des Bräutigams, Prinz Alfred, Gratulationsadressen zu richten (siehe LI LA LTA 1902/L06).
[3] Die Verlobung wurde am 8.11.1902 amtlich publiziert. Aus diesem Anlass wurde am selben Tag ein "Déjeuner" im kaiserlichen Schloss in Laxenburg veranstaltet. Siehe L.Vo., Nr. 46, 14.11.1902, S. 1  ("Die Verlobung im Fürstenhause") und L.Vo., Nr. 45, 7.11.1902, S. 1 ("Gerüchte über Verlobung im Fürstenhause").  
[4] Siehe LGBl. 1895 Nr. 1. Dabei handelte es sich um die wesentlichen Bestimmungen des Hausvertrages der fürstlichen Agnaten vom 11.9.1893.
[5] Der Gesetzesbeschluss wurde von Fürst Johann II. am 10.12.1902 in Meran sanktioniert (LGBl. 1902 Nr. 2). Eine Anerkennung des fürstlichen Familienvertrages durch Österreich kam auch in der Folge nicht zustande. Somit fand der Familienvertrag von 1893, der formell nie aufgehoben wurde, keine Anwendung. Mit dem Gesetz vom 8.2.1926 betreffend die Abänderung des Fürstlichen Familien-Vertrages vom 1.8.1842, LGBl. 1926 Nr. 3, wurden die eherechtlichen Bestimmungen ergänzt.