Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung des Landtages, gez. Georg Frick, Wilhelm Näscher und Anton Frommelt[1]
29.5.1933
3. Einbürgerungsgesetz
Regierungschef [Josef Hoop] berichtet, dass er einen Entwurf ausgearbeitet habe, der gegenüber den bisherigen Bestimmungen grosse Erschwernisse beinhalte. Vor allem sei im Gesetze enthalten, dass der Bürgerrechtswerber in der Regel 3 jährigen Aufenthalt [2] im Lande nachweisen müsse. Eine weitere Erschwerung ist und das ist eigentlich das wichtigste, dass das Bürgerrecht unter gewissen Bedingungen aberkannt werden kann und zwar, wenn es sich nachträglich herausstellt, dass die in diesem Gesetze aufgestellten Bedingungen nicht erfüllt sind oder wenn er es in betrügerischer Weise erlangt hat, sei es durch gefälschte Leumundszeugnisse oder andere Dokumente. [3]
Einzelnen Abgeordneten erscheint diese dreijährige Aufenthaltsfrist als zu lange.
Auf Anregung des Präsidenten [Anton Frommelt] beschliesst sodann der Landtag nach längerer Debatte, dass inskünftig jedes Einbürgerungsgesuch auch den Landtag zu passieren hat, damit dieser Stellung nehmen kann. [4] Es soll dies in das Einbürgerungsgesetz aufgenommen werden.
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[1] LI LA LTP 1933/068.
[2] Siehe § 6 Bst. d des Gesetzes vom 4. Jänner 1934 über den Erwerb und Verlust des Landesbürgerrechtes, LGBl. 1934 Nr. 1.
[3] Siehe § 21 legcit.
[4] Siehe § 12 legcit.