Die Regierung teilt Bezirksanwalt Hans Meili mit, dass in Liechtenstein die Eheschliessung zwischen einem Juden und einer Nichtjüdin nicht möglich ist


Schreiben der Regierung an Bezirksanwalt Hans Meili in Zürich, gez. Regierungschef Josef Hoop [1]

11.11.1937

Auf Ihre Anfrage vom 10. November 1937 [2] beehren wir uns mitzuteilen, dass es nach den Bestimmungen des in Liechtenstein geltenden österreichischen allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vom Jahre 1811 ausgeschlossen ist, dass ein nicht arischer Schweizerbürger mit einer arischen Deutschen die Ehe eingeht. Art. 64 des genannten Gesetzes lautet: "Eheverträge zwischen Christen und Personen, welche sich nicht zur christlichen Religion bekennen, können nicht giltig eingegangen werden." [3]

Bei dieser Sachlage können wir Ihre Anfrage nur verneinend beantworten.

Mit der Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung

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[1] LI LA RF 175/161/001v. Kürzel: N/S. Handschriftlicher Vermerk: "§ 64 a.b.G.b". Stenographischer Vermerk.
[2] LI LA RF 175/161/001r.  
[3] Es handelte sich um das sogenannte Ehehindernis wegen Religionsverschiedenheit. Im Gegensatz zu den Nürnberger Gesetzen vom 15.9.1935 wurde auf die Religionszugehörigkeit und nicht auf die Rassezugehörigkeit abgestellt.