Die Regierung bittet die Schweiz, zugunsten des Gesuchs um eine Überführung der fürstlichen Sammlungen nach Liechtenstein zu intervenieren


Note der liechtensteinischen Regierung an das Eidgenössische Politische Departement [1]

6.9.1944

Dem Eidgenössischen Politischen Departemente gestattet sich die Fürstliche Regierung die Bitte um Intervention in nachstehender Angelegenheit zu unterbreiten.

Die Kabinettskanzlei Seiner Durchlaucht des Regierenden Fürsten von Liechtenstein [Franz Josef II.] in Wien hat beim Reichsinnenministerium in Berlin um die Bewilligung nachgesucht, die im Deutschen Reiche befindlichen Kunstgegenstände des Fürsten (vorwiegend Gemälde) vorübergehend nach dem Fürstentum Liechtenstein überführen zu dürfen, wo sie nach menschlichem Ermessen vor Kriegsschäden gesichert sind. Die Fürstliche Regierung darf beifügen, dass es sich bei diesen Kunstgegenständen um ausserordentlich hohe und unersetzbare Werte handelt, deren Schädigung oder Untergang auch für das Deutsche Reich ein nicht wieder gutzumachender Verlust bedeuten würde.

Zur grössten Überraschung Seiner Durchlaucht nehmen die das Gesuch behandelnden Referenten des Reichsinnenministeriums bisher keine zustimmende Haltung gegenüber dem Gesuche der fürstlichen Kabinettskanzlei ein.

Die fürstliche Regierung gestattet sich deshalb an das Eidgenössische Departement die höfliche Bitte zu stellen, bei den zuständigen Stellen in Berlin gütigst erwirken zu wollen, dass das Gesuch der fürstlichen Kabinettskanzlei in Wien um Bewilligung der vorübergehenden Einfuhr der fürstlich liechtensteinischen Kunstsammlungen einer wohlwollenden Prüfung unterzogen und demselben möglichst entsprochen werde.

Indem die Fürstliche Regierung im Voraus dem Eidgenössischen Politischen Departemente für die gefällige Intervention verbindlichst dankt, benützt sie auch diesen Anlass, es erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern. [2]

 

 

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[1] LI LA RF 226/069/003.
[2] Das Eidgenössische Politische Departement teilte der Regierung mit Note vom 16.9.1944 mit, dass es die schweizerische Gesandtschaft in Berlin beauftragt habe, zweckdienliche Schritte zu unternehmen (LI LA RF 226/069/010). Zu den Bemühungen der Gesandtschaft vgl. LI LA RF 266/069/013, LI LA RF 266/069/016.