Schreiben von Kabinettsdirektor Josef Martin an Regierungschef Josef Hoop [1]
9.8.1937, Wien
Hochgeschätzter Herr Regierungschef!
Zum Schreiben Sr. Durchlaucht des Herrn Prinzen Franz Josef wegen Informierung über alle wichtigen Angelegenheiten der Regierung, welche ich auch ausser unserer telephonischen Rücksprache auf gleichem Wege der Kabinettskanzlei gütigst eindiktiert erhalten habe. [2]
Die Beantwortung könnte zunächst meiner unmassgeblichen Ansicht in der Art erfolgen - wie wir auch telephonisch besprochen haben - dass Seine Durchlaucht der Fürst [Franz I.] am 14. April l.J. uns den Höchsten Auftrag zur Ausarbeitung der gegenständlichen Angelegenheit zu geben und ausdrücklich hervorzuheben geruhten, dass dieselbe bis zur Herausgabe des Gesetzes in jeder Hinsicht vertraulich zu behandeln ist. [3] Letzteres entspricht auch den Tatsachen, weil ich damals auch Ihre Durchlaucht die Fürstin [Elsa] gebeten habe, in Bekanntenkreisen über die Sache nichts verlauten zu lassen. Gleichzeitig könntest Du vielleicht je 1 Exemplar der Statuten übersenden. [4]
Mir haben Seine Durchlaucht der Prinz niemals einen Auftrag gegeben, die hohe Regierung in Kenntnis zu setzen, dass dem Prinzen über alle wichtigen Angelegenheiten berichtet werden wolle. Meiner Meinung nach kann dem Wunsche ohne direkte Zustimmung des Landesfürsten keineswegs willfahrt werden. Übrigens bringt das Liechtensteiner Volksblatt ohnedies immer sogleich alle wichtigen Nachrichten. Ich glaube, diesen Gegenstand könntest Du vorläufig übergehen. Ich bin eben vor der Abreise auf einen kurzen Urlaub und muss mir noch zurecht legen, welchen Standpunkt ich bezüglich des Informierungswunsches des Prinzen über alle wichtigen Angelegenheit durch die fürstliche Regierung.... einnehmen soll.
Mit herzlichsten Grüssen
Dein ergebener
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[1] LI LA RF 173/014/004.
[2] LI LA RF 173/014/003.
[3] Es handelt sich um die Schaffung eines neuen Verdienstordens. Vgl. dazu LGBl. 1937 Nr. 12.
[4] Regierungschef Josef Hoop berücksichtige diese Vorschläge in seinem Antwortschreiben an den Kronprinzen (LI LA RF 173/014/007).