Verordnung betr. Fabrikarbeitspausen.


Fabriksarbeitspausen

vom 26. Februar 1889 [1]

Verordnung.

Die fürstl. Regierung verordnet, dass den Arbeitern in den hierländigen Fabriksetablissements die Vor- und Nachmittagspausen, während welcher das Einnehmen des Vor- und Nachmittagsbrodes stattfindet, als Arbeitszeit dann angerechnet werde, wenn die Maschinen während dieser Pausen fortlaufen.

Vaduz, am 26. Februar 1889.

Fürstl. L. Regierung.

von In der Maur  m./p.

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[1] Reg. Verordnung vom 26. Februar 1889, Liechtenst. Volksblatt vom 1. März 1889 No. 9.

SgRV 1889/02.