Fabriksarbeitspausen
vom 26. Februar 1889 [1]
Verordnung.
Die fürstl. Regierung verordnet, dass den Arbeitern in den hierländigen Fabriksetablissements die Vor- und Nachmittagspausen, während welcher das Einnehmen des Vor- und Nachmittagsbrodes stattfindet, als Arbeitszeit dann angerechnet werde, wenn die Maschinen während dieser Pausen fortlaufen.
Vaduz, am 26. Februar 1889.
Fürstl. L. Regierung.
von In der Maur m./p.
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[1] Reg. Verordnung vom 26. Februar 1889, Liechtenst. Volksblatt vom 1. März 1889 No. 9.
SgRV 1889/02.