Der Begriff „Rechtsquellen“ wird im engeren Sinn verstanden: Es geht um die Edition von Rechtsvorschriften, die allgemein verbindlich waren, einen generell-abstrakten Charakter hatten und von einer hoheitlich legitimierten Stelle erlassen wurden: Staatsverträge, Verfassungen, Reichs- und Kreisschreiben, Gesetze, Verordnungen, landeshoheitliche Ordnungen, Normalien der Zentralverwaltung, landesherrliche und oberamtliche Circularien, Statuten etc. Soweit Gemeinden als eigene autonome Körperschaften Recht in Form von Gemeindeordnungen erliessen, fallen auch diese darunter. Keine Rechtsquellen sind individuell-konkrete Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen. Der Begriff wird inhaltlich definiert, nicht formal. Es ist nicht entscheidend, ob die Quelle zur Veröffentlichung bestimmt war oder sich an eine einzelne Behörde oder Person richtete. Als Rechtsquellen werden auch Dienstinstruktionen, Diensteide oder Gebühren- und Taxordnungen betrachtet, in denen die Aufgaben und Kompetenzen von Behörden oder Amtsleuten geregelt wurden. Aufgenommen werden schliesslich auch Verfassungsentwürfe des 19. Jahrhunderts.
Publiziert wird auch eine Auswahl von wichtigen Rechtstexten, die nicht eigens für Liechtenstein erlassen wurden, aber für Liechtenstein Geltung hatten. Dies können beispielsweise Rechtsquellen des Heiligen Römischen Reichs deutscher Nation, des Schwäbischen Reichskreises, des Rheinbunds und des Deutschen Bundes sein, denen Liechtenstein angehörte. Es können aber auch Rechtsquellen (meist sog. Normalien und Circularien) sein, die von der liechtensteinischen Hofkanzlei in Wien für die Gesamtadministration des liechtensteinische Herrschaftsbesitzes erlassen wurden und damit auch in Vaduz geltendes Recht waren.
Der Schwerpunkt der edierten Dokumente liegt auf Quellen, die sich im Liechtensteinischen Landesarchiv befinden. Berücksichtigt werden auch Quellen an anderen Standorten, soweit sie ohne grossen Aufwand greifbar sind. Im Zentrum des Interesses stehen grundlegende Rechtsdokumente, mit denen die Weichen für künftige Entwicklungen gestellt wurden. Darunter fallen etwa die Verträge betreffend den Kauf und Verkauf der Herrschaften, der Landsbrauch, die Polizeiordnungen, Dienstsinstruktionen, Verfassungen und Gemeindegesetze. Das wichtigste Auswahlkriterium ist somit die „historische Bedeutung“ der Dokumente.
Zeitlich beschränkt sich das Editionsprojekt auf die Zeit zwischen 1510 und 1921. Der Zeitraum vor 1510 wird durch das Liechtensteinische Urkundenbuch abgedeckt, das nicht konkurrenziert werden soll.