Der neu geschaffene Historischen Verein für das Fürstentum Liechtenstein gibt sich Statuten


Handschriftliches Exemplar mit dem Genehmigungsvermerk der Regierung in den Regierungsakten [1]

10.2.1901 [2]

Statuten des historischen Vereines für das Fürstenthum Liechtenstein

§ 1. Der historische Verein des Fürstenthums Liechtenstein hat den Zweck, die vaterländische Geschichtskunde zu fördern.

§ 2. Um diesen Zweck zu erreichen, wird der Verein ein historisches Jahrbuch herausgeben. Dasselbe soll enthalten:

  1. die Protokolle über die Verhandlungen des Vereines.
  2. grössere und kleinere Aufsätze über die ältere, neuere und neueste Geschichte des Landes und einzelner liechtensteinischer Gemeinden.
  3. eine thunlichst vollständige Sammlung aller noch vorhandenen, unser Land und unsere Gemeinden betreffenden wichtigeren Urkunden von den ältesten Zeiten an.

§ 3. Mitglied des Vereines kann jeder unbescholtene In– und Ausländer werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand des Vereines. [3]

§ 4. Die Einnahmen des Vereines bestehen:

  1. in Jahresbeiträgen der Mitglieder,
  2. in freiwilligen Vergabungen aller Art.

Der Jahresbeitrag eines Mitgliedes beträgt 4 Kronen ö. W.

§ 5. Der Verein versammelt sich ordentlicher Weise alljährlich einmal im Frühling und beschäftigt sich dabei mit den im § 2 bezeichneten Aufgaben, mit der Anhörung von Vorträgen einzelner Mitglieder über Gegenstände der vaterländischen Geschichte und freier Diskussion über dieselben.

§ 6 Jedes Mitglied des Vereines erhält ein Exemplar des Jahrbuches unentgeldlich. Nichtmitglieder können das Jahrbuch gegen Bezahlung eines vom Vereinsvorstande jeweils zu bestimmenden Preis erwerben.

§ 7. Der Verein wählt aus seiner Mitte einen Vorstand, bestehend aus einem Vorsitzenden, einem Schriftführer, einem Cassier und zwei anderen Mitgliedern. Dieser Vorstand hat die Beschlüsse des Vereines zu vollziehen und insbesondere die Redaction des Jahrbuches zu besorgen. Die Amtsdauer des Vereinsvorstandes erstreckt sich auf 5 Jahre.

§ 8. Bei den Vereinsversammlungen werden die Beschlüsse durch Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

§ 9. Die Auflassung [4] des Vereines kann nur in einer ausserordentlichen, eigens zu diesem Zwecke einzuberufenden Hauptversammlung erfolgen. Die Gültigkeit des Auflösungsbeschlusses erfordert die Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Dieselben haben durch Stimmenmehrheit über die Verwendung des vorhandenen Vermögens des aufzulassenden [5] Vereines zu beschließen. [6]

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[1] LI LA RE1901/258. Abschrift. Hier angemerkt sind nur die Änderungen gegenüber den im Jahrbuch 1901 abgedruckten Statuten, aber nicht die Änderungen gegenüber dem Statutenentwurf in der Einladung vom 4.2.1901 (LI LA PA Hs 46/8 (Sammlung Matt)).
[2] Datum der Gründungsversammlung, an der d
ie Statuten (mit geringfügigen Änderungen gegenüber dem Text auf der Einladung) verabschiedet wurden.
[3] Die Möglichkeit von weiblichen Mitgliedern wird nicht erwähnt. Wilhelmine von Hausen, die Witwe des früheren Landesverwesers Karl Haus von Hausen, ist ab 1902 in den Mitgliederverzeichnissen als erste Frau erwähnt. Als zweites weibliches Vereinsmitglied wird ab 1913 Maria Rheinberger, Postmeisterswitwe, in den Mitgliederverzeichnissen aufgelistet.
[4] In JBL 1901, S. 272 f. abgedruckte Statuten: "Auflösung".
[5] In JBL 1901, S. 272 f. abgedruckte Statuten: "aufzulösenden".
[6] Keine Unterschrift der Vereinsgründer Karl von In der Maur, Johann Baptist Büchel und Dr. Albert Schädler. Genehmigungsvermerk der Regierung: "Vorstehende Statuten werden genehmigt. Fürstliche Regierung. Vaduz, am 22. Februar 1901. In der Maur" (Stempel der Regierung).