Landesvikar Johann Georg Marxer beantragt im Namen des Liechtensteinischen Priesterkapitels beim Landtag eine Verschärfung der Polizeiordnung von 1843, namentlich ein Tanzverbot an Sonntagen und eine strengere Handhabung der Polizeistunde


Maschinenschriftliches Schreiben des Liechtensteinischen Priesterkapitels, gez. Landesvikar Johann Georg Marxer, an den Landtag [1]

20.8.1925, Vaduz

Hoher Landtag!

Die Priesterkonferenz, welche am 18. Aug. des Jahres in Schellenberg gehalten wurde, hat mich in einstimmiger Beschlussfassung beauftragt, Ihnen verehrte Herren Folgendes vorzulegen:

Es ist allgemein bekannt, dass im Gasthausgewerbe vieles zur Zeit geschieht, was gegen das sittliche, religiöse, wirtschaftliche und gesundheitliche Wohl unseres Volkes verstösst. Daher wenden wir uns an den hohen Landtag als die gesetzgebende Behörde mit der Bitte, unserem bedrohten Volke zu Hilfe zu kommen. Auch die Wirte und ihr Personal werden Ihnen sehr dankbar sein, wenn Sie ihnen auf gesetzlichem Wege beistehen, das Richtige zu treffen. Wir liessen aus unserm Nachbarkanton und auch aus mehreren andern Kantonen, besonders aus den katholischen Urkantonen, die einschlägigen Bestimmungen kommen und die Vorschläge, welche wir Ihnen ergeben machen möchten, sind ausnahmslos ihnen entnommen. Diesen letzten Satz möchten wir besonders unterstreichen. St. Gallen und die Urkantonen erlauben z. B. nicht den Sonntagstanz und die nicht katholischen Nachbarn müssen ins kath. Liechtenstein kommen, wenn sie Sonntags tanzen wollen. Bei ihnen ist es nur an 3 Sonntagen gestattet. In der Urschweiz an keinem Sonntage. Ebenso sind die Vorschriften über Handhabung der Polizeistunde strenger. Wir möchten Ihnen nun vorschlagen, das noch zu Recht bestehende Polizeigesetz [2] zu überprüfen und den heutigen Verhältnissen anzupassen.    

Anträge:

1. In § 3 möge der Geldbetrag mit 10 Franken festgelegt werden. Ferner möge hinzugefügt werden: Für Verlängerung der Polizeistunde bezahlt der Ansucher 10 Franken, wenn die Gesellschaft aus weniger denn 50 Personen besteht, und 20 Franken, wenn die Gesellschaft aus mehr denn 50 Personen besteht. Die Kontrolle obliegt dem Gemeinderate und den Polizeiorganen nach § 67.

2. In § 4 möge geändert werden:

bei Punkt a): In der Adventzeit bis zum 2. Weihnachtstag.

bei Punkt d): an allen Sonntagen und gebotenen Feiertagen. Festanlässe an den Samstagen und an den Vorabenden vor gebotenen schliessen mit der Polizeistunde.

3. In § 5: Statt 5 fl. möge es heissen 15 Franken, statt 10 bis 20 30 bis 40 Franken.

4. § 6 möge folgende Fassung erhalten:

Polizeistunde ist abends 11 Uhr, um 11 ¼ Uhr muss das Lokal geräumt sein und geräumt bleiben bis 5 Uhr Morgens. Der Wirt hat die Pflicht, persönlich oder durch sein Personal mündlich auf die eingetretene Polizeistunde aufmerksam zu machen und nach diesem Zeitpunkte darf kein Getränk mehr verabreicht werden. Wenn der Wirt das nicht tut oder noch Getränke verabreicht, so verfällt jedes Mal einer Strafe von 15 Franken, wovon die Hälfte der Anzeige verfällt. Wie bei § 67 garantiert die Behörde das Verschweigen des Namens des Anzeigenden. Gäste, welche zu diesem Zeitpunkte sich nicht entfernen, bezahlen 5 F. als Strafe. [3]      

Das sind die Anträge, welche die Geistlichen dem Hohen Landtage zur gefälligen Entgegennahme übermitteln möchten, einzig drauf bedacht, das Wohl unseres Volkes zu heben. [4]

Hochachtungsvollst

Im Auftrage

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[1] LI LA LTA 1925/L25. Eingangsvermerk vom 20.8.1920. Registraturvermerk: „Z. 39/Ldt.“.  – Vgl. in diesem Zusammenhang das Schreiben von Landesvikar Johann Baptist Büchel an die Regierung vom 6.6.1920 (LI LA RE 1920/2611).
[2] Vgl. die Fürstliche Polizeiordnung vom 14.9.1843 (LI LA SgRV 1843). Vgl. dazu Art. 109 Ziff. 3 des Einführungs-Gesetzes vom 13.5.1924 zum Zollvertrag mit der Schweiz vom 29.3.1923, LGBl. 1924 Nr. 11: Alle dem Zollvertrag widersprechenden Bestimmungen der Polizeiordnung wurden aufgehoben. Der Regierung wurde der Auftrag erteilt, die noch in Geltung bleibenden Bestimmungen der Polizeiordnung und anderer einschlägiger Verordnungen in einer einheitlichen Verordnung und in zeitgemässer Fassung neu herauszugeben.   
[3] Dieser Satz wurde handschriftlich hinzugefügt.
[4] Die Eingabe wurde dem Landtag in der öffentlichen Sitzung vom 9.10.1925 zur Kenntnis gebracht (LI LA LTP 1925/037).  – Vgl. in weiterer Folge die Verordnung vom 5.3.1926 betreffend die Polizeistunde in den Gasthäusern, LGBl. 1926 Nr. 7, sowie die Verordnung vom 30.9.1927 betreffend die Polizeistunde in den Gasthäusern, LGBl. 1927 Nr. 7. – Die teilweise noch geltenden Bestimmungen der Polizeiordnung von 1843 wurden erst durch § 14 Abs. 2 der Verordnung vom 23.3.1950 über die Erteilung von Aufführungsbewilligungen, die Polizeistunde in den Gasthäusern und die Erhaltung der öffentlichen Ruhe, LGBl. 1950 Nr. 11, aufgehoben.