Satzungen des Caritas-Vereines für das Fürstentum Liechtenstein


Maschinenschriftliche Satzungen, gez. Kanonikus Georg Marxer, Obmann, und Maria Rheinberger, Schriftführerin [1]

nicht ganau datiert, März 1924

Satzungen des Caritas-Vereines für das Fürstentum Liechtenstein

§ 1.
Name, Sitz und Zweck des Vereines.

Der Verein führt den Namen „Charitasverein [!] für das Fürstentum Liechtenstein“ und hat seinen Sitz am Wohnorte des Obmannes. Der Verein ist unpolitisch. Er umfasst alle Gemeinden des Landes und bezweckt, alle Werke der christlichen Nächstenliebe zu fördern, besonders bezweckt er die Unterstützung der unverschuldet in Not Geratenen und die Fürsorge für die gefährdete Jugend.

 

§ 2
Mittel.

 Der Verein bringt die  Mittel auf:

  1. durch Mitgliederbeiträge;
  2. durch freiwillige Beiträge.

§ 3.
Rechte und Pflichten der Mitglieder.

Ordentliche Mitglieder sind alle Personen beiderlei Geschlechtes, welche dem Vereine unterschriftlich beitreten, dessen Satzungen beobachten und einen jährlichen Beitrag im Werte von mindestens 5 Franken leisten.

Unterstützende Mitglieder sind alle Personen, Vereine, Stiftungen und Unternehmungen, welche den Charitasverein finanziell unterstützen.

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, kann der Verein zu Ehrenmitgliedern ernennen.

Die Mitglieder haben das Recht, Anträge zu stellen und haben nach Massgabe der Satzungen Sitz und Stimme an der Generalversammlung.

Aufnahme und Ausschluss der Mitglieder erfolgt durch den Vereinsausschuss. Der Ausschluss aus dem Vereine erfolgt, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins tätig ist.

§ 4.
Organe der Vereinsleitung.

Das Organ zur Leitung des Vereins ist der engere Ausschuss. Dieser besteht aus:

  1. einem Obmanne,
  2. einem Obmannstellvertreter,
  3. einem Schriftführer,
  4. einem Zentral-Kassier,
  5. je ein Mitglied der Lokalausschüsse gehört dem Vereinsvorstand an.

Dem Vorstand soll wenigstens eine Frau angehören.

§ 5.
Die Generalversammlung.

Sie ist die beratende und beschliessende Mitgliederversammlung des Vereins und wird nach Bedarf, wenigstens aber einmal im Jahre, vom Vereinsausschuss einberufen. Die Einberufung erfolgt durch die Presse. Stimmberechtigte sind die ordentlichen Mitglieder. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von wenigstens 10 stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich. Wird diese Zahl nicht erreicht, so wird nach einer halben Stunde eine neue Versammlung eröffnet, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist. Den Vorsitz führt der Obmann des Vereines oder sein Stellvertreter.

Aufgaben der Generalversammlung sind:

  1. Die Wahl des Ausschusses,
  2. Erledigung und Entgegennahme der Tätigkeitsberichte und der Jahresrechnungen,
  3. Festsetzung der Mitgliederbeiträge,
  4. Wahl zweier Rechnungsrevisoren,
  5. Beschlussfassung über Änderung der Satzungen und Auflösung des Vereins und über die Verwendung des Vereinsvermögens in allen ausserordentlichen Fällen,
  6. Beschlussfassung über Anträge, die mindestens 14 Tage vor der Generalversammlung dem Obmanne mitgeteilt werden müssen.

§ 6.
Der ständige Vereinsausschuss.

Dem Ausschuss obliegt:

  1. die Verwaltung und Verteilung der Vereinsmittel. Der Ausschuss hat zu seinen Sitzungen einen Vertreter jener Gemeinde beizuziehen, von der Verhandlungsgegenstände vorliegen;
  2. die Aufnahme und der Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
  3. er hat die durch die Generalversammlung zu behandelnden Geschäfte vorzubereiten und zur Beschlussfassung vorzulegen. 

§ 7.

Der Obmann hat den ganzen Verein zu überwachen und an den Ausschuss Bericht und Antrag zu stellen.

Der Zentralkassier hat über Einnahmen und Ausgaben genaue Rechnung zu führen, und sie ständig in Evidenz zu halten, so dass der Ausschuss sich jederzeit von dem Kassastande unterrichten kann, er hat der Generalversammlung Rechnung zu legen und allfällige Gelder von Stiftungen stiftungsgemäss anzulegen und über sie getrennte Rechnung zu führen.

Der Schriftführer hat über alle Sitzungen ein genaues Protokoll zu führen, sowohl über die Ausschusssitzungen, als über die Generalversammlungen, und er hat sich auch für alle schriftlichen Arbeiten dem Obmann zur Verfügung zu stellen.

§ 8.
Lokalausschüsse.

Diesen obliegt die Wahrung der Vereinsinteressen, die Agitation für den Verein und die Besorgung der Vereinsgeschäfte in ihren Ortsgemeinden. Sie unterstehen der Leitung des Ortsseelsorgers. Nebst dem Pfarrer des Ortes gehören dem Lokalausschusse noch zwei weitere Mitglieder an, die von den Vereinsmitgliedern der Gemeinde gewählt werden. Der Kassier der Lokalvereine hat die Beiträge zu sammeln, die Kassengelder wenigstens alle 14 Tage an die Hauptkasse abzuliefern, genaue Rechnung über die Ausgaben und Einnahmen zu führen und die Rechnung der Lokalkonferenz und auf Verlangen auch dem Zentralkassier zur Verfügung zu stellen. Der Schriftführer des Lokalausschusses hat ein genaues Verzeichnis der Verhandlungsgegenstände zu führen.

§ 9.

Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, nur solche auf Änderung der Satzungen und auf Auflösung des Vereins erfordern eine Zweidrittelmehrheit der Anwesenden. Die laufenden Schriftstücke werden von dem Obmann oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer gefertigt. Kundmachungen erfolgen durch schriftliche Mitteilungen an die Presse.

§ 10.
Auflösung des Vereines.

Ausser in den vom Gesetze bestimmten Fällen wird der Verein durch Beschluss der Generalversammlung aufgelöst. Das Vermögen fällt dem landwirtschaftlichen Armenfonds zu, wenn sich innerhalb 5 Jahren kein neuer Verein mit den gleichen Zielen gründet, in welchem Falle das Vermögen diesem Vereine zufällt.

 

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[1 ] LI LA RE 1924/2420. Genehmigungsvermerk der Regierung vom 24.5.1924.