Der Wiener Völkerrechtsprofessor Leo Strisower erstattet ein Rechtsgutachten über die Souveränität des Fürstentums Liechtenstein und des Fürsten von Liechtenstein


Maschinenschriftliches Gutachten von Leo Strisower, nicht gez. [1]

o.D. (Februar/März 1921)

Die Souveränetät des Fürsten von Liechtenstein

I.

Die Souveränetät des Fürsten beruht auf der Souveränetät des liechtensteinischen Staates.

Dass Liechtenstein diejenigen Elemente eines Staates vereinigt, die mit überwiegenden Gründen als die wesentlichen angesehen werden, lässt sich nicht bezweifeln. Es besitzt ein eigenes Staatsgebiet, dessen Absonderung von dem österreichischen Gebiet jüngst in dem Vertrag von St. Germain, Art. 27, durch die Bestimmung der österreichischen Grenze gegenüber Liechtenstein betont worden ist, [2] es besitzt ein Staatsvolk und dasjenige, was man ursprüngliche Herrschermacht genannt hat. Die liechtensteinische Staatsgewalt leitet sich nicht von einer anderen ab, beruht nicht, wie die Gewalt irgend eines mit Selbstverwaltung ausgestatteten, in dem häufigen Sinne des Wortes autonomen Verbandes, auf dem Rechte eines anderen Staates, etwa auf österreichischem Recht, die österreichische Verfassung hat sich niemals auf die Ordnung des liechtensteinischen Staates bezogen.

Wohl ist aber anscheinend Zweifel in der Richtung erhoben worden, ob Liechtenstein Souveränetät oder volle Souveränetät besitzt. Nach derjenigen Meinung, welche die Souveränetät als ein begriffliches Merkmal jedes Staates auffasst, würde man hiemit Liechtenstein die Eigenschaft als Staat absprechen. Nach der entgegengesetzten Meinung würde ein nicht souveränes Liechtenstein zwar Staat bleiben, jedoch in eine tiefere Stufe von Staaten herabgedrückt werden.

Bei der Beurteilung der Frage fällt ins Gewicht, dass Liechtenstein mit Auflösung des alten deutschen Reiches und bis in die neueste Zeit ausdrücklich und förmlich als ein souveräner Staat bezeichnet worden ist. Wenn die Unrichtigkeit dieser allseitigen Bezeichnung, etwa ihr Widerspruch mit dem Begriffe der Souveränetät, behauptet werden will, so muss für diese Behauptung der Beweis erbracht werden. Wichtige Zeugnisse für jene allgemeine Bezeichnung sind bekanntlich aus den Zeiten des Rheinbundes, zu welchem der Fürst von Liechtenstein gehörte, Art. 4 der Akte vom 12. Juli 1806, wo besagt wird, dass jeder der Verbündeten "la plénitude de la souveraineté" geniessen soll (vgl. Art. 17 ff.), [3] das Schreiben Napoleons an die Reichsversammlung vom 1. August 1806, in dem er erklärt, "die volle und absolute Souveränetät jedes der Fürsten, deren Staaten heute Deutschland bilden" anzuerkennen u.s.w. ([Johann Ludwig] Klüber, Staatsrecht des Rheinbundes, Seite 103); [4] aus den Zeiten des Deutschen Bundes die Bundesakte vom 8. Juni 1815, [5] Eingang und Art. 1, wo sich "die souveränen Fürsten und freien Städte Deutschlands" zum Bunde vereinigen, der dem Art. 1 entsprechende Art. 53 der Wiener Kongressakte; [6] Art. 1 und 2 (vgl. Art. 57) der Wiener Schlussakte vom 15. Mai 1820. In neuester Zeit haben die Verhandlungen des Völkerbundes über die Aufnahme Liechtensteins zu einer Anerkennung seiner Souveränetät durch jene Gesamtheit von Staaten geführt, die den Völkerbund bilden. Die Aufnahme wurde von der Völkerbundversammlung abgelehnt, gemäss einem Bericht der betreffenden Kommission, der hiefür geltend machte, dass Liechtenstein "nicht in der Lage zu sein scheine, alle von dem (Völkerbunds)-Vertrage auferlegten Verpflichtungen zu erfüllen". Zugleich aber nahm die Versammlung "aus Anlass des von der … (fürstlichen) Regierung gestellten Begehrens um Aufnahme" eine Resolution an, in der einerseits die Rücksicht auf die Kleinheit des Landes als das bestimmende Moment des Entschlusses, andererseits eine Anerkennung seiner Souveränetät zum Ausdruck kommt: "Die Versammlung spricht den Wunsch aus, dass die Spezialkommission, die vom Völkerbundsrate bestimmt werden wird, die Vorschläge betreffend die Modifikationen des Vertrages zu prüfen, prüfen wolle, ob und wie es möglich wäre, souveräne Staaten, die mit Rücksicht auf ihre Kleinheit nicht als ordentliche Mitglieder zugelassen werden können, an den Völkerbund anzuschliessen". In dem Berichte der Kommission heisst es, man könne nicht in Zweifel ziehen, dass im Rechtssinne das Fürstentum Liechtenstein ein souveräner Staat sei (s. den Bericht der Kommission vom 6. Dezember 1920 [7] und die Zuschrift an den Fürsten [Johann II.] vom 20. Dezember 1920 [8]).

Seit altersher wird die Souveränetät der Staatsgewalt (oder auch der Gewalt derjenigen Organe, die in den einzelnen Staaten Träger der Staatsgewalt sind), dahin verstanden, dass diese Gewalt die rechtlich höchste und, was damit zusammenfällt, von jeder anderen Gewalt unabhängig ist. Diese Souveränität drückt sich nach aussen in den Völkerrechtssätzen aus, die auf ihre Achtung gerichtet sind, und über das Völkerrecht hinaus doch auch auf Grund der rechtlichen Qualifikation, in einem besonderen sozialen Verhalten anderer Staaten, wie es der überragenden Stellung und Ehre einer souveränen Gewalt entspricht. Ob irgend einem Gemeinwesen die Souveränetät zukommt, bestimmt sich nach Rechtssätzen, ist sie ihm rechtlich zuerkannt, so geniesst es sie. Wenn man manchmal, neben der Souveränetät dem Rechte nach, von einer faktischen Unabhängigkeit spricht, die dem souveränen Staate zukommen soll, und daher etwa ganz kleinen Staaten die Souveränetät absprechen möchte, so berührt man eine heterogene Frage, die mit dem bisher erörterten Begriffe der Souveränetät nichts zu tun hat. Sicher ist ein schwacher Staat oft tatsächlich nicht in der Lage, sein Recht mit Gewalt zu schützen, er wird auch vielleicht weniger Rechte erwerben können, mitunter sogar begründeterweise im Rechtserwerbe, namentlich inbezug auf seine Stellung in den grossen internationalen Organisationen, hinter den grösseren und mächtigeren Staaten hintangesetzt werden; er wird insofern beim Rechtsgenusse und Rechtserwerbe faktisch von dem guten Willen der anderen Staaten besonders abhängen. Das sind tatsächliche Nachteile, die übrigens vielleicht durch gewisse tatsächliche Vorteile wieder aufgewogen werden. Aber keinesfalls ändert sich durch diese je nach der individuellen Beschaffenheit des einzelnen Staates sehr abgestuften Momente seine Souveränetät. Das Mehr oder Minder von einzelnen Rechten bestimmt nicht die Qualität des Staates und das tatsächliche Unvermögen des Berechtigten, sein Recht durchzusetzen, berührt nicht sein Recht selbst. Es gehört vielmehr zum Wesen der Rechtsordnung, dass das Recht trotz dieser faktischen Ohnmacht geachtet werden soll. [Woodrow] Wilson sagt in seiner Botschaft vom 23. Jänner 1917 "die Gleichheit der Nationen, auf die der Frieden, wenn er dauerhaft sein soll, gegründet sein muss, muss die Gleichheit der Rechte sein. Die gegenseitigen Bürgschaften dürfen keinen Unterschied zwischen den kleinen, den mächtigen und den schwachen Völkern weder ausdrücklich anerkennen, noch stillschweigend in sich begreifen" ([Friedrich] Purlitz, Der europäische Krieg VI. 1, Seite 203 [9]).

Gegen jene rechtliche Souveränetät Liechtensteins können aber keinerlei genügende Gründe vorgebracht werden.

Es hat keine Bedeutung, dass Liechtenstein vertragsgemäss die Ausübung von Verwaltungsbefugnissen in seinem Bereiche in gewissem Umfange Österreich übertragen hat. Mittelst und auf Grund solcher Verträge trat Liechtenstein 1842 in den österreichischen Zollverband ein, [10] wurde der Post-, Telegraphen- und Telephondienst im Fürstentume von der österreichischen Postverwaltung geführt [11] und bildet ein österreichisches Gericht die oberste Instanz für das Fürstentum. [12] Aus Gründen praktischer Angemessenheit kommt aber die vertragsmässige Überlassung von solchen Verwaltungsangelegenheiten an andere Staaten immer vor, ohne dass darin eine Beeinträchtigung der Souveränetät erkannt wird; so der Betrieb von Eisenbahnen auf fremden Grenzstrecken mit daran sich schliessenden öffentlichrechtlichen Befugnissen oder die Ausübung der Polizei auf hoher See gegen die Schiffe der anderen Staaten, wenn dies wegen gewisser Delikte notwendig wird. Kleine Staaten sind nach der Natur der Sache im besonderen Masse und Umfange veranlasst, solche Hilfe der anderen Staaten in Anspruch zu nehmen, aber es handelt sich immer bloss um völkerrechtliche Bindung nach den allgemeinen völkerrechtlichen Grundsätzen über Staatsverträge, es wird keine höhere Autorität anerkannt, der sich der Verpflichtete unterwirft. Die erwähnten Verträge Liechtensteins (s. zuletzt vor dem Zusammenbruche der österreichisch-ungarischen Monarchie den Vertrag vom 3. Dezember 1876, öst. R.G.Bl. No. 143, Art. 28, [13] Übereinkommen vom 4. Oktober 1911, l. L.G.Bl. No. 4, Art. 11, Vertrag vom 19. Jänner 1884, öst. R.G.Bl. No. 124, Art. 4) waren auch binnen nicht langen Fristen kündbar. Eine Unterwerfung eines Staates unter den anderen auf Zeit, auf Kündigung, sodass der andere Staat auf dem unterworfenen Gebiete die Staatsgewalt wieder verlieren kann, wieder aufhören soll, dort Staat zu sein, widerspräche aber der Natur des Staates, der auf die Dauer, für die "Ewigkeit", bestimmt ist. In der Tat ist derzeit der Zollverband mit Österreich durch Kündigung Liechtensteins erloschen, [14] das Land bildet zur Zeit ein selbstständiges Zollgebiet und die Besorgung des Telegraphen- und Telephondienstes im Fürstentume wurde mit Übereinkommen vom 10. November 1920 auf die Schweiz übertragen. [15]

Am ehesten könnte noch beanständet werden, dass in gewissem Umfange die Vertretung der liechtensteinischen Angelegenheiten im Auslande von Österreich-Ungarn übernommen wurde, [16] da das Recht der Vertretung nach aussen kennzeichnend für das Protektorat ist und protegierte Staaten oft zu den "halbsouveränen" Staaten gezählt werden. Es kann hier der sehr zweifelhafte Begriff der "Halbsouveränetät" bei Seite gelassen werden und ebenso die Frage, ob die protegierten Staaten mit den anderen, die man als halbsouverän bezeichnet, in eine Linie gestellt werden dürfen. Aber zwischen Liechtenstein und Österreich-Ungarn bestand überhaupt kein Protektoratsverhältnis und diese Meinung ist offenbar die allgemeine, da man Liechtenstein bei Aufzählung aller protegierten oder halbsouveränen Staaten nicht anführt (s. z.B. [Henry] Bonfils[Paul] Fauchille, Droit internationale public 2, No. 177 ff., [17] [Milos] Boghitchevitch, Halbsouveränetät, Seite 1 ff. [18]). Die (in einer Abschrift des Entwurfes mir vorliegende) Note des öst.-ung. Ministeriums des Äusseren an den fürstlichen Vertreter vom 24. Oktober 1880 besagt, dass den k.u.k. Missionen im Auslande die erforderlichen Instruktionen erteilt werden, damit seitens derselben einerseits dem regierenden Fürsten und seinen Familienangehörigen "bei deren Verweilen im Auslande die ihrer Stellung angemessenen Rücksichten und eventuell der förderlichste Schutz und Beistand entgegengebracht, andererseits die Vertretung der Angehörigen des Fürstentums Liechtenstein im Auslande, wo dieselben keine eigene Vertretung haben, ... übernommen werden". Die Zirkularnote des Ministeriums des Äussern an die einzelnen Missionen vom 24. Oktober 1880 [19] (bei [Leopold] Neumann et [Adolf] Plason, Recueil, Nouvelle suite XI, S. 950 f.) [20] geht sodann davon aus, dass der Fürst das Anliegen vorgebracht habe, dass die Vertretung seiner Angelegenheiten so wie jener seiner Familienmitglieder, welche liechtensteinische Landesangehörige sind, und seiner Untertanen im Auslande durch die k.u.k. Missionen übernommen werden möchten. "Die Erwägung dieses … Begehrens führte zur Überzeugung, dass dessen Gewährung einem Bedenken nicht unterliegen könne. Die k.u.k. Regierung hat sich schon wiederholt der Aufgabe unterzogen, die Interessen anderer Staaten und ihrer Angehörigen dort, wo dieselben keine eigene Vertretung haben, zu wahren. Sie ist umsomehr in dem Falle [gemeint wohl: "in der Lage"], dies in Ansehung des Fürstentums Liechtenstein zu tun" (im Hinblick auf den Zolleinigungsvertrag und eine Erklärung des Fürsten in Ansehung der Auslagen der Vertretung und der von den Staatsangehörigen zu leistenden Gebühren). Es handelt sich also nur um eine jederzeit rücknehmbare Vertretung derselben Art, wie sie oft im Interesse des in solcher Weise unterstützten Staates bei Mangel einer eigenen Vertretung ohne Beanspruchung irgend eines Rechts gewährt wird. Seither hat sich die Schweiz, ebenfalls auf Ansuchen Liechtensteins, mit Note vom 24. Oktober 1919 [21] bereit erklärt, die Vertretung der liechtensteinischen Interessen in den Ländern zu übernehmen, wo sie einen Vertreter hat und das Fürstentum keinen besitzt, also ebenfalls nur bei Mangel einer eigenen liechtensteinischen Vertretung. Diese Übernahme der Vertretung ist durchgeführt worden. Von liechtensteinischer Seite wurde noch mit Note vom 10. März 1920 ausdrücklich betont, dass dies unbeschadet der Souveränetät des Fürstentumes stattfinden soll und vorbehaltlich des Rechtes des Fürsten, eigene Vertretungen zu ernennen, wenn er es für angemessen hält. [22]

Zur Zeit ist in Bern und Wien ein liechtensteinischer Gesandter akkreditiert. [23] Staatsverträge hat Österreich oder Österreich-Ungarn öfters zugleich in Vertretung Liechtensteins abgeschlossen. Andererseits sind aber auch Verträge von Liechtenstein direkt abgeschlossen worden; so, abgesehen von den Verträgen mit Österreich oder Österreich-Ungarn und neben verschiedenen Verträgen aus älterer Zeit, in den letzten Jahrzehnten vor dem Zusammenbruch der Monarchie, mit der Schweiz der Niederlassungsvertrag vom 6. Juli 1874 [24] ([Georg Friedrich von] Martens, L.R.G., 2me série, II., Seite 72 ff.) [25] und der Vertrag vom 1. Juli 1885 wegen gegenseitiger Zulassung der Ärzte und sonstiger Medicinalpersonen [26] (ebd. XIV, S. 341 ff.). In dem Sanitätsübereinkommen zwischen Österreich-Ungarn und der Schweiz vom 20. März 1896 [27] wird von den vertragschliessenden Teilen Liechtenstein der Beitritt vorbehalten, der auch erfolgte (L.G.Bl. No. 6). [28]  

Der Nichtbestand eines Protektoratsverhältnisses steht sonach ausser Frage.

II.

Wenn Liechtenstein ein souveräner Staat ist, so ist der regierende Fürst von Liechtenstein souverän. Die Souveränetät des Monarchen besteht darin, dass er das höchste unmittelbare Organ, Träger der souveränen Staatsgewalt seines Staates ist.

Mit dieser Rechtsstellung des Fürsten ist aber ein persönliches Untertanenverhältnis gegenüber einem anderen Staate, wie insbesondere gegenüber dem österreichischen Staate, nicht vereinbar; dieselbe Person auf der einen Seite als fremden Souverän, auf der anderen Seite als Staatsbürger unseres Staates aufzufassen, bildet einen inneren Widerspruch. Es ist das Wesen der Staatsbürgerschaft, dass der Staatsbürger seinem Heimatstaate allgemeinen Gehorsam schuldet und wir können daher nicht eine Person zugleich als unseren Staatsbürger und zugleich als Träger einer fremden Staatsgewalt auffassen, für die er und in welcher Eigenschaft er uns nicht unterworfen sein kann. In einzelnen Beziehungen mag er als Privater unserer Gewalt unterstehen, und zwar wie sonst ein Fremder, abgesehen von besonderen völkerrechtlichen Privilegien. Aber er kann nicht zugleich unser Staatsbürger, im vollen allgemeinen Sinne ein Glied unseres Staates, sein. Die Möglichkeit der sogenannten doppelten Staatsbürgerschaft bei anderen Personen steht dem nicht entgegen. Denn bei dieser doppelten Staatsbürgerschaft übt jeder der beiden Staaten gegen die betreffende Person wirklich die Fülle seiner Staatsgewalt, ohne Rücksicht auf den anderen Staat aus, wie gegen einen sonstigen Untertanen. Das Zugeständnis, dass die betreffende Person auch die Staatsbürgerschaft des anderen Staates hat, bedeutet bloss negativ, dass er nicht völkerrechtlich gegenüber diesem anderen Staate eine ausschliessende Gewalt über sie in Anspruch nehmen kann, vielmehr zugeben muss, dass der andere Staat in gleicher Weise gegen sie verfahre. Aber die Herrscherstellung eines fremden Souveräns muss von uns so anerkannt werden, wie die seines Staates selbst; wir müssen anerkennen, dass er die Staatsgewalt unabhängig auszuüben berufen ist, und uns danach benehmen, so daher, dass er von uns nicht wie ein Untertan beherrscht werden darf.

Im Anschluss an ein englisches Urteil (s. [Robert] Phillimore, International Law 3, II, § 109, [29], [John] Westlake, Private international law 4, § 191 [30]) ist das nach dem eben gesagten widerspruchsvolle Verhältnis, dass ein Souverän zugleich Untertan eines anderen Staates sein könne, öfters angesprochen worden. Jenes Urteil des englischen Kanzleigerichtshofes von 1844 wies zwar eine Klage gegen den König von Hannover ab, nahm aber an, dass er als englischer Untertan vor englischen Gerichten geklagt werden könnte, wenn er nicht als König von Hannover oder in seinem Charakter als souveräner Fürst gehandelt, sondern die Sache irgend welche Akte und Transaktionen betroffen hätte, "die von ihm vorgenommen wurden oder in denen er engagiert sein mochte als ein solcher Untertan. Inbezug auf jeden Akt, den er ausserhalb des Königreiches vornahm oder bezüglich dessen es zweifelhaft sein könnte, ob er seinem Charakter als souveräner Fürst oder dem Charakter eines Untertans beigelegt werden sollte, wäre zu präsumieren, dass er eher dem Charakter eines souveränen Fürsten beizulegen sei, als dem Charakter eines Untertans." Dieses Urteil, zu dem sich das Haus der Lords in analoger, jedoch minder bestimmten Weise äusserte, beruht aber auf der älteren spezifisch englischen Doktrine, dass die englische Untertanenschaft, abgesehen von einer Mitwirkung der Legislative, nicht aufgegeben werden könne. Nemo potest exuere patriam. Im Sinne dieser Doktrin konnte daher auch ein englischer Untertan durch Annahme einer fremden Krone die englische Untertanenschaft nicht aufgeben, die souveräne Gewalt eines Engländers über ein fremdes Land konnte nicht nach ihrem vollen Inhalte anerkannt werden und es mochten sich dann komplizierte Unterscheidungen von der Art ergeben, wie sie in dem angeführten Urteile enthalten sind. Vielleicht ist der erörterte Rechtssatz noch nicht einmal durch die englische Naturalisationsakte von 1870 ganz aufgehoben, aber Westlake ist allerdings der Ansicht, dass in der Annahme eines fremden Throns durch einen Engländer jene freiwillige Naturalisation in dem fremden Staate liege, wodurch jetzt auch Engländer gemäss dieser Akte die englische Staatsbürgerschaft verlieren.

Auf dem Boden des in Betracht kommenden österreichischen Rechts ist aber von einer solchen Doktrin nicht die Rede. Die Anerkennung des Fürsten von Liechtenstein als Souverän eines anderen Staates ist ohne allen Vorbehalt erfolgt und musste notwendigerweise eine österreichische Staatsbürgerschaft ausschliessen. So ist denn auch tatsächlich der regierende Fürst nicht als österreichischer Staatsbürger angesehen worden.

Die Argumentationen, welche jetzt dagegen versucht worden sind, bewegen sich vornehmlich um seine Stellung als Mitglied des österreichischen Herrenhauses. Dass der Familienvertrag vom 1. August 1842 [31] der Genehmigung durch das österreichische Gesetz vom 12. Jänner 1883 (öst. R.G.Bl. No. 15) [32] unterstellt wurde, hat keinerlei Bedeutung. Der Vertrag enthält Bestimmungen über solche Rechtsverhältnisse, die ungeachtet der Stellung des Fürsten als Ausländer dem österreichischen Rechte unterliegen oder bei denen man doch an die Beurteilung nach österreichischem Rechte denken konnte. Es mochte daher mindestens vorsichtig erscheinen, diese Bestimmungen und den Vertrag durch die österreichische Gesetzgebung zu sanktionieren; so die Bestimmungen über eine besondere Succession in gewisse Kapitalien, die in Österreich aushafteten, und die Bestimmungen, wodurch dem Allodialerben, dessen Erbrecht, soweit es sich um österreichische Immobilien handelt, dem österreichischen Rechte untersteht, Pflichten und Lasten auferlegt werden.  

Ob die erbliche Mitgliedschaft des Herrenhauses die österreichische Staatsbürgerschaft voraussetzte, ist streitig. In der Praxis hat man allgemein auch Ausländer als erbliche Herrenhausmitglieder behandelt (so abgesehen von den Mitgliedern des fürstlichen Hauses Liechtenstein den Fürsten von Fugger-Babenhausen, [33] den Herzog von Beaufort-Spontin, [34] den Prinzen von Schaumburg-Lippe [35]) sowie auch der Fürstbischof von Breslau [36] ohne Rücksicht auf seine Staatsbürgerschaft als Herrenhausmitglied anerkannt wurde. Auch das österreichische Reichsgericht hat in der Entscheidung vom 11. Mai 1874 (Sammlung [Anton] Hye [von Glunek] II. No. 55) [37] diesen Standpunkt eingenommen, während allerdings die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. März 1907 (Sammlung [Adam von] Budwinski No. 5065 A) [38] aus den alsbald zu besprechenden Gründen mindestens zu dem Ergebnis kam, dass die Statthalterei in der Eigenschaft einer Person als Mitglied des Herrenhauses eine "so massgebende Bescheinigung des Bestandes der österreichischen Staatsbürgerschaft erblicken (durfte), dass sie ihre Entscheidung (über ein Wahlrecht) auf den Tatbestand des Besitzes der österreichischen Staatsbürgerschaft … zu stützen berechtigt war und von der Vornahme weiterer Erhebungen sich als enthoben erachten konnte."

Massgeblich ist der bekannte Wortlaut des § 3 des Staatsgrundgesetzes vom 21. September 1867, R.G.Bl. No. 141, [39] wonach die zweite Kategorie der Herrenhausmitglieder (nach den Prinzen des kaiserlichen Hauses), die der erblichen Herrenhausmitglieder, von den "grossjährigen Häuptern jener inländischer Adelsgeschlechter (gebildet wird), welche in den durch den Reichsrat vertretenen Königreichen und Ländern durch ausgedehnten Grundbesitz hervorragen und welchen der Kaiser die erbliche Reichsratswürde verleiht". Staatsbürgerschaft wird hier dem Wortlaut nach nicht verlangt, gerade sowenig als bei der dritten Kategorie, den Kirchenfürsten. Dass darin Absicht lag, dass an diese Frage gedacht wurde, ist aus dem Gesetze selbst zu folgern. Bei der nachfolgenden vierten Kategorie wird die Staatsbürgerschaft verlangt: Zu lebenslangen Mitgliedern sollen "aus den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern" ausgezeichnete Männer berufen werden u.s.w. Dass die Frage bei den erblichen Herrenhausmitgliedern übersehen wurde, ist daher gewiss nicht anzunehmen; ohnehin erscheinen bei ihnen zwei Beziehungen zum Inlande, es muss sich um ein inländisches Adelsgeschlecht handeln, der Grundbesitz muss im Inlande liegen; aber die nächstliegende Beziehung, die der Staatsbürgerschaft, wird nicht angeführt. Auch das Verhältnis des Gesetzes zu dem Grundgesetze über die Reichsvertretung nach dem Februarpatente von 1861 [40] führt zu diesem Schlusse. In diesem Gesetze fehlt bei den erblichen Mitgliedern die Bedingung, dass der ausgedehnte Gutsbesitz ihres Geschlechtes in den durch den Reichsrat vertretenen Königreichen und Ländern liegen muss, und fehlt bei den lebenslänglichen Mitgliedern auch die Bedingung, dass die ausgezeichneten Männern aus den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern sein müssen. Obwohl also 1867 bei dem neuen Gesetze die Beziehungen zum Inlande nach allen Richtungen neu durchdacht wurden, wurde die österreichische Staatsbürgerschaft bei den erblichen Herrenhausmitgliedern nicht verlangt. – Was man im entgegengesetzten Sinne angeführt hat, erscheint dagegen unmassgeblich. Dass Art. 3 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger vom 21. Dezember 1867, R.G.Bl. No. 142, [41] den Eintritt in die öffentlichen Ämter für Ausländer von der Erwerbung des österreichischen Staatsbürgerrechtes abhängig macht, gehört nicht hieher, da die Mitgliedschaft des Herrenhauses kein Amt ist. Wenn der Verwaltungsgerichtshof darauf hinweist, dass das Oktoberdiplom [42] mit "behufs einer zweckmässigen geregelten Teilnahme unserer Untertanen an der Gesetzgebung und Verwaltung" erlassen wird und das Februarpatent davon spricht, dass durch die Verfassungen "die Vertretungen unserer Völker gegliedert, auch ihre Teilnahme an der Gesetzgebung und Verwaltung geordnet ist", so vertragen sich diese prinzipiellen Erklärungen durchaus damit, dass in der einen oder anderen Beziehung aus besonderen Gründen auch Ausländer zur Teilnahme an der Gesetzgebung und Verwaltung berufen werden.

Auch das Gelöbnis der Treue und des Gehorsams gegen den Kaiser, der Beobachtung der Gesetze und der Erfüllung der Pflichten, welches die Mitglieder des Reichsrates nach § 1 der Gesetze über die Geschäftsordnung vom 31. Juli 1861, R.G.Bl. No. 78, [43] vom 15. Mai 1868, R.G.Bl. No. 42, [44] und vom 12. Mai 1873, R.G.Bl. No. 94, [45] abzulegen hatten, macht denjenigen, der es ablegt, nicht zum Staatsbürger. Trotz einer allgemeinen Fassung handelt es sich selbstverständlich nicht um jeden beliebigen Gehorsam, sondern um den im Rechte begründeten Gehorsam, wie er sich bei Reichsratsmitgliedern z.B. bei der Vertagung und dem Schlusse einer Session äussern mochte. Eine Änderung der Staatsbürgerschaft tritt durch ein solches Gelöbnis ebensowenig ein, wie z.B. die Organe des Post-, Telegraphen- und Telephondienstes in Liechtenstein, welche österreichische Staatsbürger waren, und nach Art. 5 des Übereinkommens über diesen Dienst vom 22. Oktober 1911 und nach Art. 4 des späteren Übereinkommens mit der Republik, [46] für die Zeit ihrer Dienstleistung in Liechtenstein dem regierenden Fürsten Gehorsam und Treue anzugeloben hatten, dadurch zu Liechtensteinern wurden.

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[1] LI LA V 003/0337 (Aktenzeichen der liechtensteinischen Gesandtschaft in Wien: 153/1). Handschriftliche Bemerkungen vom liechtensteinischen Gesandten Prinz Eduard: "hochinteressant", "Anregung [?] v. [Josef] Hoop gemacht", "Wer ist Strisover", "Das Gutachten erst 1921 erfolgt". Ferner handschriftliche Bemerkung: "Gutachten Strisower". Von der liechtensteinischen Zentralkanzlei wurde das Gutachten mit Schreiben vom 4.6.1921 der liechtensteinischen Gesandtschaft in Wien übermittelt, wo es am 15.6.1921 einlangte (LI LA V 003/0337 (Aktenzeichen der Zentralkanzlei: No. 2512. Aktenzeichen der Gesandtschaft: 153/2). Auf dem Gutachten selbst findet sich jedoch der Eingangsstempel der liechtensteinischen Gesandtschaft in Wien vom 8.3.1921 (Aktenzeichen der Gesandtschaft: 153/1). Weiteres Exemplar des Gutachtens in: AT HALW, Karton 35 (LI LA MFS 00288). Die Beauftragung Strisowers ergab sich vor dem Hintergrund der Bodenreform in der Tschechoslowakei bzw. im Hinblick auf die Haltung des tschechoslowakischen Aussenministeriums, das den Standpunkt vertrat, dass Fürst Johann II. kein Souverän sei (vgl. hiezu das Schreiben der liechtensteinischen Gesandtschaft in Wien an Strisower vom 24.2.1921 (LI LA V 003/0129 (Aktenzeichen der Gesandtschaft; 131/1)). Vgl. in diesem Zusammenhang auch die Stellungnahme des österreichischen Ministerialrates Gottfried Klein vom Januar 1945 zum Gutachten von Strisower (LI LA V 003/0336).
[2] Staatsvertrag von St.-Germain-en-Laye vom 10.9.1919, öst. StGBl. 1920 Nr. 303.  
[3] Vgl. die Rheinbunds-Akte vom 12.7.1806 (LI LA U 107).   
[4] Johann Ludwig Klüber, Staatsrecht des Rheinbundes, Tübingen 1808.
[5] Vgl. LI LA SgRV 1815/1.
[6] Vgl. die Wiener Kongress-Akte vom 9.6.1815.
[7] Der Bericht vom 6.12.1920 findet sich in: LI LA V 003/0131 (Aktenzeichen der Gesandtschaft in Wien: 146/1-21). 
[8] Vgl. das Schreiben von Emil Beck, liechtensteinischer Geschäftsträger in Bern, an die liechtensteinische Gesandtschaft in Wien vom 20.12.1920 (LI LA V 003/0124 (Aktenzeichen der liechtensteinischen Gesandtschaft in Bern: 1530. Aktenzeichen der Gesandtschaft in Wien: 867/3)). 
[9] Hg. Friedrich Purlitz, Der europäische Krieg in aktenmässiger Darstellung, Leipzig 1914-1921.
[10] Vertrag zwischen Sr. Majestät dem Kaiser von Österreich und Sr. Durchlaucht dem souverainen Fürsten von Liechtenstein den Beitritt Sr. Durchlaucht zu dem österreichischen Zoll- und Steuergebiete betreffend vom 5.6.1852 (LI LA SgRV 1852/17). 
[11] Übereinkommen zwischen der k.k. österreichischen und der fürstlichen liechtensteinischen Regierung betreffend die Verwaltung des Post-, Telegraphen- und Telephondienstes im Fürstentum Liechtenstein vom 4.10.1911, LGBl. 1911 Nr. 4. In Art. 1 dieses Übereinkommens wurden die "landesherrlichen Hoheitsrechte des souveränen Fürsten von Liechtenstein" ausdrücklich vorbehalten.  
[12] Nach Art I des Staatsvertrages bezüglich der Justizverwaltung im Fürstentum Liechtenstein vom 19.1.1884, LGBl. 1884 Nr. 8, fungierte das k.k. Oberlandesgericht für Tirol und Vorarlberg – weiterhin – als dritte Gerichtsinstanz für das Fürstentum (vgl. auch das öst. Hofdekret vom 18.2.1818, JGS Nr. 1418).
[13] Vertrag zwischen Seiner Majestät dem Kaiser von Österreich und Apostolischen König von Ungarn und Seiner Durchlaucht dem souveränen Fürsten von Liechtenstein über die Fortsetzung des durch den Vertrag vom 5.6.1852 gegründeten Österreichisch-Liechtensteinischen Zoll- und Steuervereines, LGBl. 1876 Nr. 3.  
[14] Vgl. das Schreiben des liechtensteinischen Gesandten Prinz Eduard von Liechtenstein an Theodor von Ippen, Leiter des deutschösterreichischen Staatsamtes des Äusseren, vom 12.8.1919 betreffend die Kündigung des Zollvertrages (LI LA RE 1919/3979 ad 4/3761 (Aktenzeichen der Gesandtschaft in Wien: 219/2)).
[15] Vgl. das Übereinkommen zwischen der Fürstlich Liechtensteinischen Regierung und dem Schweizerischen Bundesrat betreffend die Besorgung des Post-, Telegraphen- und Telephondienstes im Fürstentum Liechtenstein durch die schweizerische Postverwaltung und schweizerische Telephonverwaltung vom 10.11.1920, LGBl. 1922 Nr. 8. Vgl. das diesbezügliche Schreiben des liechtensteinischen Geschäftsträgers Emil Beck an die liechtensteinische Regierung vom 12.11.1920 (LI LA SF 03/1920/5142 (Aktenzeichen der Gesandtschaft in Bern: 1388)).
[16] Vgl. das Schreiben des österreichisch-ungarischen Aussenministeriums an die fürstliche Hofkanzlei vom 24.10.1880 betreffend den diplomatischen Schutz der liechtensteinischen Staatsangehörigen im Ausland (LI LA RE 1919/6087 ad 0589 (Aktenzeichen des Aussenministeriums: 18702/80/7)). 
[17] Henry Bonfils, Paul Fauchille, Manuel de droit international public (droit des gens), Paris 1898. 
[18] Milos Boghitchevitch, Halbsouveränität: Administrative und politische Autonomie seit dem Pariser Vertrage (1856), Berlin 1901.
[19] Vgl. die Abschrift dieser Zirkularnote unter LI LA RE 1919/6087 ad 0589 (Aktenzeichen des öst.-ung. Aussenministeriums: 18702/7).
[20]  Leopold Neumann, Adolf Plason, Recueil des traités et conventions conclus par l’Autriche avec les puissances étrangères, depuis 1763 jusqa’à nos jours, Leipzig 1855-1912.
[21] Vgl. die Abschrift in LI LA V 143/4375 (Aktenzeichen des Eidgenössischen Politischen Departements: 111.T/M.-B.14.24.P4).
[22] Vgl. dazu den Briefwechsel zwischen Fürst Johann II. und dem Schweizer Bundespräsidenten Giuseppe Motta betreffend die Übernahme der liechtensteinischen Interessenvertretung im Ausland durch die Schweiz vom 6.1.1920 (LI LA RE 1920/041) und vom 24.1.1920 (ebd.).
[23] In Bern fungierte Emil Beck als liechtensteinischer Geschäftsträger und in Wien Prinz Eduard als Gesandter.
[24] Vgl. LGBl. 1875 Nr. 1. 
[25] Vermutlich: Georg Friederich von Martens, Nouveau recueil général des traités et autres actes relatifs aux rapports de droit international (ab 1876 als deuxième série).
[26] Übereinkunft zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 1.7.1885 über die beiderseitige Zulassung der an den Grenzen domizilierenden Medizinalpersonen zur Berufsausübung, LGBl. 1886 Nr. 1.
[27] Vgl. die Kundmachung der Ministerien des Innern und des Handels vom 30.7.1896, betreffend das Übereinkommen zwischen Österreich-Ungarn und der Schweiz bezüglich der Anwendung besonderer Sanitätsmassnahmen für den Grenzverkehr und für den Verkehr über den Bodensee bei Choleragefahr vom 20.3.1896, öst. RGBl. 1896 Nr. 154.
[28] Vgl. die Kundmachung des Übereinkommens vom 5.8.1896, LGBl. 1896 Nr. 6.
[29] Robert Phillimore, Commentaries upon International Law, 1854-1857.
[30] John Westlake, A Treatise on Private International Law, or the Conflict of Laws, London 1858.
[31] Handschriftliche Randbemerkung: "Was sagt dieser".
[32] Vgl. das Gesetz vom 12.1.1893, betreffend die Genehmigung des fürstlich Liechtensteinschen Familienvertrages vom 1.8.1842, öst. RGBl. 1893 Nr. 15.
[33] Karl Ludwig Fürst Fugger von Babenhausen (1829-1906) war lebenslängliches Mitglied des österreichischen Herrenhauses.
[34] Das Haus Beaufort-Spontin hatte seit 1867 einen erblichen Sitz im österreichischen Herrenhaus. 1876 erfolgte die Verleihung des Titels "Herzog und Fürst von Beaufort" seitens Österreichs.
[35] Als eines von 3 souveränen Fürstenhäusern – neben Liechtenstein sowie Sachsen-Coburg und Gotha – hatte Schaumburg-Lippe einen erblichen Sitz im österreichischen Herrenhaus inne.
[36] Der deutsche Fürstbischof von Breslau war teilnahmeberechtigt, weil ein Teil seiner Diözese in Österreichisch-Schlesien lag.
[37] Anton Hye von Glunek, Sammlung der nach gepflogener öffentlicher Verhandlung geschöpften Erkenntnisse des k.k. österreichischen Reichsgerichtes, Wien 1874 ff.
[38] Adam von Budwinski, Erkenntnisse des k.k. Verwaltungsgerichtshofes, 1876 ff.
[39] Vgl. das Gesetz vom 21.12.1867, wodurch das Grundgesetz über die Reichsvertretung vom 26.2.1861 abgeändert wird, öst. RGBl. 1867 Nr. 141.
[40] Vgl. das Grundgesetz über die Reichsvertretung. I. Beilage zum öst. RGBl. 1861 Nr. 20.  
[41] Vgl. das Staatsgrundgesetz vom 21.12.1867, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder, öst. RGBl. 1867 Nr. 142.
[42] Vgl. das Kaiserliche Diplom vom 20.10.1860, zur Regelung der inneren staatsrechtlichen Verhältnisse der Monarchie, öst. RGBl. 1860 Nr. 226.
[43] Vgl. das Gesetz vom 31.7.1861, in Betreff der Geschäftsordnung des Reichsrathes, öst. RGBl. 1861 Nr. 78.   
[44] Vgl. das Gesetz vom 15.5.1868, womit mehrere Paragraphe des Gesetzes in Betreff der Geschäftsordnung des Reichsrathes vom 31.7.1861, Reichs-Gesetz-Blatt Nr. 78, abgeändert werden, öst. RGBl. 1868 Nr. 42.
[45] Vgl. das Gesetz vom 12.5.1873, in Betreff der Geschäftsordnung des Reichsrathes, öst. RGBl. 1873 Nr. 94.
[46] Das nicht publizierte Postübereinkommen mit Österreich vom 18.2.1920, dem der Landtag am 31.1.1920 zugestimmt hatte, findet sich unter LI LA RE 1919/3062. Vgl. in diesem Zusammenhang den Verhandlungsbericht des liechtensteinischen Gesandten Prinz Eduard an die liechtensteinische Regierung vom 3.12.1919 (LI LA SF 03/1919/72/5957 ad 406).