Bericht von Landesverweser Leopold von Imhof an Fürst Johann II. (handschriftliches Konzept) [1]
14.10.1914
Bericht
betr. Ernennung der fürstlichen Abgeordneten zum neugewählten Landtage.
Euere Durchlaucht!
Unter ehrerbietigster Bezugnahme auf meinen Bericht vom 2. d.M. Zl. 2608/Reg. [2] betr. den Vollzug der Landtagswahlen gestatte ich mir gehorsamst anzuzeigen, dass keiner der neugewählten Landtagsabgeordneten von dem ihm zustehenden Rechte der Ablehnung der Wahl Gebrauch gemacht hat.
Unter ehrerbietigster Berufung auf § 55 der Verfassung [3] beziehungsweise auf das Gesetz vom 19. Februar 1878 LGBl. Nr. 2 [4] erlaube ich mir nunmehr ehrfurchtvollst den Vorschlag zu unterbreiten,
Euere Durchlaucht
geruhen, für die nächste Landtagsperiode die Ernennung von drei Abgeordneten gnädigst zu vollziehen, wofür ich in Vorschlag zu bringen mir gestatte:
- den Handelsmann Meinrad Ospelt, Bürger von Vaduz
- den Oberlehrer Alfons Feger in Vaduz, Bürger der Gemeinde Triesen,
- den Gastwirt Lorenz Kind in Bendern, Bürger der Gemeinde Gamprin.
Die ersteren zwei haben das fstl. Mandat schon während der beiden abgelaufenen Landtagsperioden innegehabt, während der seit vielen Jahren zum Landtag gewählt gewesene Lorenz Kind, der, ebenso wie Ospelt, schon lange Regierungsmitglied ist, an die Stelle des fstl. Landestierarztes Ludwig Marxer aus Eschen, wohnhaft in Vaduz, treten würde, der über meine bezügliche Anfrage das Ersuchen gestellt hat, von seiner neuerlichen Berufung in den Landtag Abstand nehmen zu wollen. Durch die Ernennung Kind's, eines rührigen, erfahrenen und angesehenen Mannes würde dem mir von den neugewählten unterländischen Abgeordneten geäusserten Wunsche, dass wenigstens einer der fstl. Abgeordneten den im Unterlande ansässigen Wahlfähigen entnommen werden möge, Rechnung getragen.
Die Vorgeschlagenen haben sich über meine Anfrage bereit erklärt, ein Landtagsmandat anzunehmen, wenn ihnen ein solches durch höchste Entschliessung
Ew. Durchlaucht
deren Entwurf ich im Anschlusse [5] zu unterbreiten mir erlaube, zufallen würde. [6]
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[1] LI LA RE 1914/2717 ad 2050.
[2] LI LA RE 1914/2608 ad 2050.
[3] Nach Paragraph 55 der Verfassung von 1862 (LI LA SgRV 1862/5) ernennt der Fürst "aus der im Fürstenthume wahlfähigen männlichen Bevölkerung" drei Landtagsabgeordnete.
[4] Gesetz vom 19.2.1878 über die Abänderung des Landtags-Wahlmodus, LGBl. 1878 Nr. 2.
[5] Nicht wiedergegeben.
[6] Der Fürst nahm die Ernennungen mit Handschreiben vom 20.10.1914 vor (LI LA LTA 1914/S01/1).