Liechtenstein nimmt Stellung zum Entwurf des Zollvertrags


Maschinenschriftliches Schreiben der Gesandtschaft Bern, gez. Geschäftsträger Emil Beck, an Bundesrat Giuseppe Motta, Vorsteher des Schweizerischen Politischen Departements [1]

19.7.1922, Bern

Zollvertrag

Herr Bundesrat,

Im Auftrage der Fürstlich Liechtensteinischen Regierung haben wir die Ehre, Eurer Exzellenz die mit der geschätzten Note B 14/24 P 4 III – D.N. vom 3. Februar dieses Jahres [2] erfolgte freundliche Zustellung des Entwurfs zu einem Zollanschlussvertrag [3] nebst zwei Anlagen [4] bestens zu verdanken.

Die Fürstliche Regierung ist sehr erfreut, aus diesem Entwurf entnehmen zu können, dass der hohe Bundesrat geneigt ist, der Fürstlichen Regierung zum Abschluss dieses wichtigen Vertrages Hand zu bieten. Der Entwurf lässt das verdankenswerte Bestreben erkennen, dem Fürstentum die Teilnahme am Schweizerischen Wirtschaftsleben zu ermöglichen unter voller Wahrung seiner Souveränität. Zur Erreichung dieses Zweckes wird der Entwurf in allen wesentlichen Punkten eine sehr geeignete Grundlage bilden. Nur in einzelnen, zum Teil minderwichtigen Punkten scheint der Fürstlichen Regierung eine nähere Abklärung oder eine Abänderung wünschenswert. Wir beehren uns, Eure Exzellenz im folgenden auf dieselben aufmerksam zu machen, mit dem Ersuchen, sie einer geneigten Prüfung unterziehen und Ihre Stellungnahme zu denselben bekannt geben zu wollen. [5]

Art. 1: Art. 1 erklärt das Fürstentum als Bestandteil des Schweizerischen Zollgebietes. Dies bedingt einerseits die Aufhebung der Zollinie zwischen der Schweiz und Liechtenstein und andererseits die Verlegung derselben an die Grenze zwischen Liechtenstein und Vorarlberg.

  1. Die Aufhebung der Zolllinie zwischen der Schweiz und Liechtenstein schliesst in sich die Aufhebung aller bestehenden Einfuhr- und Ausfuhrverbote und aller Beschränkungen und der Zölle an dieser Grenze, sowie das Verbot der Neuerrichtung solcher Schranken beiderseits.
    Vielleicht wäre es im Interesse der Klarheit, dies in einem zweiten Absatz zu Art. 1 ausdrücklich zu sagen. Eventuell, wenn der hohe Bundesrat dies wünscht, könnte die Errichtung solcher Schranken im gleichen Umfange wie im interkantonalen Verkehr als zulässig bezeichnet werden.
    Der neue Absatz 2 könnte dann etwa folgende Fassung erhalten: "An der Schweizerisch-Liechtensteinischen Grenze dürfen daher während der Dauer dieses Vertrages von keiner Seite Abgaben erhoben oder Ein- und Ausfuhrbeschränkungen und Verbote erlassen werden, die interkantonal nicht zulässig sind."
  2. Der Anschluss ans Schweizerische Wirtschaftsgebiet lässt es als zweckmässig erscheinen, dass auch die Einreise zu Arbeitszwecken, wenigstens inbezug auf die Angehörigen der vertragschliessenden Teile, frei gegeben wird. Die Fürstliche Regierung würde es daher begrüssen, wenn diese Frage entweder im Vertrag selbst oder in einem besondern Abkommen geregelt würde. (Vergl. Art. 23 des Zollvertrages mit Österreich vom Jahre 1876). [6]
  3. Die Viehsömmerung im Vorarlberg: Die Gemeinden des Liechtensteinischen Unterlandes besitzen im Vorarlberg folgende sechs Grossviehalpen:
    1. Tiefensee (bei Bludenz) mit ca. 55 Stück
    2. Fahren (Montafon) mit ca. 70 Stück
    3. Ziersch (bei Wadans, Montafon) mit ca. 55 Stück
    4. Rautz (am Passübergang des Vorarlbergs auf Vorarlbergerseite) mit ca. 150 Stück
    5. Silbertal (bei Schruns) mit ca. 60 Stück
    6. Heuberg (bei Talosch im Klostertal) mit ca. 30 Stück
    im ganzen 420 Stück.
    Diese Alpen werden alle ausschliesslich mit Liechtensteinervieh bestossen, mit Ausnahme der Alp Heuberg, wo neben den 30 Stück Liechtensteinervieh noch etwas Vorarlbergervieh aufgetrieben wird.
    Die Bauern des Unterlandes haben nun ein bedeutendes Interesse daran, dass sie auch beim Zollanschluss an die Schweiz die Möglichkeit haben, ihr Vieh auf diese Vorarlbergeralpen zu treiben und im Herbst samt Zuwachs und Molken wieder nach Liechtenstein einzuführen.
    Sollte dieses Vieh im Falle des Seuchenverdachtes an der Grenze eine Quarantäne durchmachen müssen, so wäre es sehr erwünscht, dass dieselbe auf Liechtensteinischem Boden durchgeführt werden könnte, da in der Nähe der Grenze auf Liechtensteinischer Seite im Ruggeller Ried ein geeigneter Platz vorhanden wäre und die Pflege des Viehs dadurch bedeutend erleichtert würde.
    Gegen die Weiterverbreitung der Seuche würden alle nötigen Vorsichtsmassregeln ergriffen. Nötigenfalls könnte das Unterland (unterhalb Schaan), event. das ganze Fürstentum gegenüber der Schweiz für diese Zeit abgesperrt werden, damit genügende Gewähr dafür geboten wäre, dass die Seuche nicht in die Schweiz verschleppt würde. Übrigens ist eine Einschleppung der Seuche ins Fürstentum aus den Vorarlbergeralpen bisher nie konstatiert worden.
    Wenn die Wiedereinfuhr des gesömmerten Viehs nebst Zuwachs und Molken in der genannten Weise erleichtert werden könnte, so würde dies sehr begrüsst.
    Da es sich um eine Wiedereinfuhr handelt, dürfte die Zollpflicht entfallen.

Art. 4: Die Fürstliche Regierung interpretiert Ziffer 2 dieses Artikels in dem Sinne, dass von der übrigen Bundesgesetzgebung nur diejenigen Artikel zur Anwendung gelangen müssen, deren Anwendung der Zollanschluss seinem Zweck nach bedingt, was nicht für alle Artikel der in der Anlage genannten Gesetze zutreffen würde.

Für die Fälle, wo die sofortige Anpassung an die Bundesgesetzgebung sich als eine Härte erweist, könnte in einer Übergangsbestimmung vielleicht eine Anpassungsfrist vorgesehen werden.

Art. 5: Ziffer 2 will unseres Erachtens nur ausschliessen, dass dem Fürstentum die gleichen Beiträge bezahlt werden müssen wie den Kantonen. Dagegen würde die Entschädigungspflicht gegenüber Privaten dadurch nicht ausgeschlossen.

Art. 8: Bei Handels- und Zollverträgen, die mit Österreich abgeschlossen werden, wäre die Fürstliche Regierung dankbar, wenn sie vor Abschluss der Verträge angehört würde, da sie in diesem Fall speziell interessiert ist.

Art. 9: Mit dem Inhalt dieser Bestimmung geht die Fürstliche Regierung einig, bloss möchte sie diese Klausel in ein separates Abkommen verweisen.

Art. 15: Aus redaktionellen Gründen wäre es vielleicht angezeigt, dem Schluss dieses Artikels etwa folgende Fassung zu geben: "… von der Schweizerischen Oberzolldirektion im Einvernehmen mit der Fürstlichen Regierung festgesetzt."

Art. 16: Die Fürstliche Regierung hat sich mit der österreichischen Regierung bezüglich der Zollstelle in Nendeln und der Haltestelle in Schaanwald ins Einvernehmen gesetzt. Mit der Aufhebung der Haltestelle in Schaanwald hat sich die österreichische Regierung einverstanden erklärt. Bezüglich der Errichtung einer Zollstelle für den liechtensteinischen Verkehr in Nendeln scheint die österreichische Regierung keine Einwendungen machen zu wollen und sich auf den Standpunkt zu stellen, dass die beabsichtigte Neuregelung der Zollverhältnisse zwischen der Schweiz und Liechtenstein ohne Einfluss auf die Entschliessungen Österreichs bezüglich der Beibehaltung oder Verlegung des Zollamtes Buchs sein soll. [7]

Immerhin sind wir bereit, im Vertrag ausdrücklich zu sagen, dass durch ihn die Verhältnisse im Österreichisch-Schweizerischen Verkehr in keiner Weise berührt werden, dass also diejenigen Reisenden, die mit der Vorarlbergbahn aus der Schweiz nach Österreich oder in umgekehrter Richtung reisen, wie bisher auf der Liechtensteinischen Strecke keiner Passkontrolle unterliegen.

Die österreichische Regierung hat sich ferner bereit erklärt, die Schnellzüge wie bisher in Schaan anhalten zu lassen.

Die Fürstliche Regierung möchte nun auf das Anhalten der Schnellzüge in Schaan nicht gerne verzichten. Darin würde eine nicht unbedeutende Schädigung des Liechtensteinischen Verkehrs liegen. Andererseits dürfte es ohne grosse technische Schwierigkeiten und Mehrauslagen möglich sein, für diese wenigen Fälle die Zollabfertigung in Schaan vorzunehmen. Wir würden daher vorschlagen, Absatz 3 wie folgt zu ergänzen: "Für die in Schaan anhaltenden Schnellzüge dagegen erfolgt sie auf dem Bahnhof Schaan."

Art. 21: Wir beehren uns, die Frage aufzuwerfen, ob es nicht tunlich wäre, für diese Grenzwächter ein besonderes Kennzeichen (z.B. Kokarde) einzuführen, wie dies auch im Postvertrag (Art. 4 Ziffer 3) statuiert ist. [8] (Vergl. ferner Art. 11 Absatz 4 des Zollvertrages mit Österreich). [9]

Art. 23: Die Fürstliche Regierung würde es begrüssen, eine allgemeine Schiedsgerichtsklausel, ähnlich wie im Postvertrag (Art. 20), aufzunehmen. Diesem Schiedsgericht könnten dann auch die Streitigkeiten im Sinne dieses Artikels übertragen werden.

Art. 27: In Absatz 1 wäre eine bestimmtere Fassung wünschenswert, etwa in folgendem Sinne: "Bei Ernennung von Beamten und Angestellten wird die Schweizerische Zollverwaltung Anmeldungen Liechtensteinischer Staatsangehöriger, welche die erforderlichen Eigenschaften besitzen, gebührend berücksichtigen." (Vergl. Art. 11 Absatz 6 des Zollvertrages mit Österreich).

Art. 28 und 29: Im Momente der Vorlegung dieses Entwurfes befand sich nur die erste Liechtensteinische Gerichtsinstanz [10] im Fürstentum selbst. Seither ist als zweite Instanz ein Obergericht in Vaduz bestellt worden. Es erhebt sich daher die Frage, ob event. die in Art. 28 Absatz 2 und Artikel 29 Absatz 2 dem Kantonsgericht in St. Gallen vorbehaltenen Kompetenzen dem Liechtensteinischen Obergericht übertragen werden könnten.

Art. 34: Der Anteil des Fürstentums an den Einnahmen aus den Zöllen und den zu übernehmenden indirekten Steuern und Monopolen liesse sich vielleicht zweckmässiger durch eine verhältnismässige Beteiligung an den Brutto- oder Nettoeinnahmen festsetzen, wobei die Höhe dieses Pauschalansatzes so berechnet werden könnte, dass alle besondern Verhältnisse (geringere Kaufkraft der Liechtensteinischen Bevölkerung u.s.w.) darin berücksichtigt wären. Insbesondere dürfte die Bruttosumme dazu geeignet sein, da sie eine einfache und klare Lösung gibt und gleichzeitig die jeweiligen tatsächlichen Einnahmen berücksichtigt. Damit würde namentlich auch die Schwierigkeit entfallen, beim Sinken oder Steigen der Einnahmen oder bei Einführung neuer, indirekter Steuern u.s.w. die Pauschalsumme den neuen Verhältnissen anzugleichen. Die Fürstliche Regierung kann sich aber auch mit der vorgeschlagenen Lösung einverstanden erklären, dass der Anteil des Fürstentums an den Zolleinnahmen durch eine Pauschalsumme fixiert wird, welche alle drei Jahre den effektiven Einnahmen angepasst werden kann.

Für die Bemessung der Höhe dieser Summe geben die gegenwärtigen Zolleinnahmen im Fürstentum einen Anhaltspunkt. Dieselben betrugen für das erste Quartal des laufenden Jahres netto Fr. 33'800.–, was einer Jahreseinnahme von ca. Fr. 135'000. – entspricht. Dabei sind die Zollansätze bedeutend niedriger als die Schweizerischen und könnten ganz wesentlich erhöht werden. Die vorgeschlagene Summe von Fr. 150'000. –, welche auf Grund der Einnahmen der letzten Jahre berechnet wurde, scheint der Fürstlichen Regierung das richtige Äquivalent für die damaligen Verhältnisse darzustellen. Da aber inzwischen die Zölle und damit auch die Zolleinnahmen erhöht worden sind, darf die Fürstliche Regierung voraussetzen, dass diese Pauschalsumme den Einnahmen des laufenden Jahres angepasst wird, wie Sie bereits in der Begleitnote anzudeuten die Freundlichkeit hatten.

Es wäre erwünscht, diese Summe in drei-monatlichen Raten ausbezahlt zu erhalten.

Art. 36: Aus redaktionellen Gründen wäre statt des Schlusssatzes im Eingang zu sagen: "Das Fürstentum Liechtenstein wird im Einverständnis mit dem Schweizerischen Bundesrat vor dem Inkrafttreten ..."

Art. 39: Angesichts der eingreifenden Änderungen, welche die Auflösung des Vertrages im Wirtschaftsleben und in der Organisation der Zollverwaltung mit sich bringt, würde die Fürstliche Regierung es vorziehen, dass der Vertrag sich jeweilen nicht nur auf ein Jahr, sondern auf weitere fünf Jahre erneuert. Absatz 2 würde daher etwa folgendermassen lauten: "Seine Gültigkeit erneuert sich jeweilen um weitere fünf Jahre, sofern keine der hohen vertragschliessenden Teile ein Jahr vor Ablauf dieser Frist seine Absicht bekannt gegeben hat, den Vertrag zu künden."

Von diesen Anregungen sind diejenigen betr. die Vorarlbergeralpen, Arbeitereinreise und Pauschale für das Fürstentum die wichtigsten. Wir möchten dieselben einer geneigten Prüfung besonders empfehlen. [11]

Genehmigen, Eure Exzellenz, die Versicherung unserer vorzüglichen Hochachtung.

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[1] LI LA V 002/0299/095-099. Aktenzeichen: 774. In LI LA V 002/0299 mehrere Entwürfe und Abschriften des Schreibens. Beck besprach den Entwurf des Schreibens zweimal mit Peter Anton Feldscher vom Schweizerischen Politischen Departement, um zu sondieren, welche liechtensteinischen Abänderungsanträge Aussicht auf Erfolg haben. Am 25.7.1922 übermittelte Beck der Regierung eine Abschrift des Schreibens (LI LA SF 27/1922/3361 ad 30).
[2] LI LA V 002/0299/058.
[3] LI LA SF 27/1922/0569 ad 30, Entwurf Zollvertrag, o.D. Vgl. die definitive Fassung des Vertrags in LGBl. 1923 Nr. 24.
[4] LI LA SF 27/1922/0569 ad 30, Anlage 1 zum Entwurf Zollvertrag: Verzeichnis der bundesrechtlichen Erlässe, die im Fürstentum Liechtenstein Anwendung finden, o.D. (bereinigt per 1.1.1922); LI LA SF 27/1922/0569 ad 30, Anlage 2 zum Entwurf Zollvertrag: Verzeichnis derjenigen Handels- und Zollverträge, die im Fürstentum Liechtenstein in gleicher Weise Anwendung finden wie in der Schweiz, o.D.
[5] Die folgenden Änderungswünsche waren das Resultat umfangreicher Konsultationen: Nachdem Emil Beck am 8.2.1922 zuhanden der Regierung eine Stellungnahme mit verschiedenen Ergänzungen und Kommentaren abgeben hatte (LI LA SF 27/1922/0705 ad 30), wählte der Landtag am 2.3.1922 eine Kommission (LI LA LTP 1922/004), die den Entwurf am 6.3.1922 (LI LA V 002/0295/53-54, Josef Ospelt an Emil Beck, 6.3.1922; LI LA V 002/0295/55, Ospelt an Beck, 7.3.1922) und am 15.5.1922 beriet (LI LA SF 27/1922/0030, Protokoll der Sitzung vom 15.5.1922). Am 1.6.1922 traf sich die Kommission zudem mit Vertretern der Arbeiterschaft, des Handels und der Oberländer Gemeinden (LI LA SF 27/1922/0030, Protokoll der Sitzung vom 1.6.1922), am 2.6.1922 mit Vertretern der Unterländer Gemeinden sowie der Konsumenten (LI LA SF 27/1922/0030, Protokoll der Sitzung vom 2.6.1922; LI LA SF 27/1922/0030, Stellungnahme der Gemeindevorstehung Ruggell, 5.6.1922; LI LA SF 27/1922/0030, Stellungnahme von Lehrer Georg Kindle als Vertreter der Konsumenten, 2.6.1922), am 7.6.1922 mit Vertretern der Bauern, der Handwerker, der Gemeinde Mauren sowie von Industrie und Gewerbe (LI LA SF 27/1922/0030, Protokoll der Sitzung vom 7.6.1922; vgl. auch LI LA SF 27/1922/0030, Stellungnahme der Vertreter des Handwerks, o.D.). Am 8.7.1922 debattierte schliesslich der Landtag in Anwesenheit von Emil Beck über den Entwurf (LI LA LTP 1922/111).
[6] LGBl. 1876 Nr. 3.
[7] Vgl. LI LA SF 27/1922/2066 ad 30, Gesandtschaft Wien an Regierung, 8.5.1922; LI LA SF 27/1922/2263 ad 30, Gesandtschaft Wien an Regierung, 19.5.1922.
[8] Übereinkommen vom 10.11.1920 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz betr. die Besorgung des Post-, Telegraphen und Telephondienstes im Fürstentum Liechtenstein (LGBl. 1922 Nr. 8).
[9] LGBl. 1876 Nr. 3.
[10] Das Landgericht.
[11] Die schweizerische Antwort erfolgte mit Note vom 18.1.1923 (LI LA V 002/0300/001).