Mischehen
Convention mit dem bischöfl. Ordinariate in Chur[1]
Zl: 123i ex 865 u. 7i ex 866
Eheconsens wird bei Mischehen erst ertheilt, wenn der Revers kathol. Kindererziehung vorliegt.
(siehe jedoch nachträgl. erfloßenes Gesetz über den Eheconsens)
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[1] LI LA SgRV 1866/01. Handeschrift.