Convention mit dem bischöflichen Ordinariat in Chur: Ehekonsens bei Mischehen.


Mischehen

Convention mit dem bischöfl. Ordinariate in Chur[1]

Zl: 123i ex 865 u. 7i ex 866

Eheconsens wird bei Mischehen erst ertheilt, wenn der Revers kathol. Kindererziehung vorliegt.

(siehe jedoch nachträgl. erfloßenes Gesetz über den Eheconsens)

______________

[1] LI LA SgRV 1866/01. Handeschrift.