[Einreichung von Abschriften zu jedem abgeschlossenen Pachtvertrag auf fürstlichen Gütern an die Hofkanzlei]
Circulare
an sämmtliche fürstl. Gutsverwaltungen, Waldämter und sonstige Branchen[1]
Es hat sich hierorts wiederholt der Fall ereignet, daß in bestehende Pachtverträge Einsicht genommen werden wollte, ohne daß eine Abschrift hievon vorlag. Um für die Zukunft solchen Verlegenheiten vorzubeugen, werden sämmtliche Verwaltungsämter hiemit angewiesen, künftig mit jedem Orig. Vertrage oder die Stelle eines Contraktes vertretenden Protokolle, es mag sich um Pachtungen oder andere Rechtsgeschäfte handeln, welche zur Genehmigung vorgelegt werden, zugleich eine getreue, ämtlich bestätigte Abschrift derselben für die hierortigen Akten anher einzubringen.
Was die Vergangenheit betrifft, so werden blos von den Pachtungen betreffenden Verträgen oder Protokollen ämtlich beglaubigte Abschriften mit thunlichster Beschleunigung hieher nachzutragen sein.
Wien am 12ten März 1860
Ad Mandatum
R. Nechansky
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[1] LI LA SgRV 366. Handschrift, ohne Originaltitel. Registervermerk: Nr. 3786. Randvermerk: Vaduz, Rückvermerk: präsentiert 2. April 1860 No. 451