[Mitteilung an die Gutsverwaltungen, Forst- und Waldämter
über das Entfallen zur Verrechnung von Naturallieferungen an das
fürstliche Haushofministeramtes für den fürstlichen Hofstaat]
Circular
an sämmtliche fürstlichen Gutsverwaltungen, Forst- und
Waldämter.[1]
Den fürstlichen Ämtern wird hiermit die Eröffnung gemacht, daß die bisherige Art der
Verrechnungen des fürstlichen Hofstaates eine andere Einrichtung erhalten habe, wodurch
die Einsendung der Einrechnungen für Naturallieferungen an das fürstliche
Haushofmeisteramt entfällt.
Hingegen werden die fürstlichen Ämter hiemit angewiesen, wegen Vergütung der an
den Hofstaat eingelieferten Naturalien die Berechnungen hierüber folglich nach jeder
erfolgten Lieferung direkte anher zur weiteren Verfügung vorzulegen, wornach sich für die
Zukunft gleich nach Empfang dieses Auftrages zu benehmen ist.
Falls von dem Haushofmeisteramte Nachträge für das heurige Jahr in Ausstand wäre,
sind die Berechnungen anher nachzulegen.
Wien den 22. September 1859.
Ad Mandatum
Strak m/p
______________
[1] LI LA SgRV 207. Handschreiben. Ohne Titel. Randvermerk: No 9782. Regierungsamt & Waldamt Vaduz.
Rückseitiger Vermerk: Präsentiert 1. Oktober 1859. No. 1081
1859-09-22 Hofstaatsverrechnung