Hofdekret[1]
[betr. Abänderung von § 1333 ABGB][2]
vom 18. Januar 1842
an sämmtliche Appellationsgerichte; sämmtlichen Länderstellen bekann gemacht mit Hofkanzlei-Decret vom 28. Jänner 1842
Ueber die Frage: ob die Anwendung des § 1333 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches nicht auch auf verzögerte Leistungen von Gegenständen, die einen erweislichen Geldwerth haben, auszudehnen sei, haben Seine k. k. Majestät über allerunterthänigsten Vortrag der obersten Justizstelle vom 18. October 1841 mit Allerhöchster Entschliessung vom 11. December 1841 die nachstehende Erläuterung zu genehmigen geruht:
„Die Vorschrift des § 1333 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches findet auf alle Forderungen im Gelde, sie mögen aus einem Darlehen oder aus einem anderen Rechtstitel herrühren, nicht aber auf solche Forderungen eine Anwendung, welche keine Summe Geldes, sondern eine andere Sache oder Leistung, selbst wenn der Titel ein Darlehen ist, zum Gegenstande haben.“
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