Hofdekret betr. Abänderung von § 1333 ABGB


Hofdekret[1]
[betr. Abänderung von § 1333 ABGB][2]

vom 18. Januar 1842

an sämmtliche Appellationsgerichte; sämmtlichen Länderstellen bekann gemacht mit Hofkanzlei-Decret vom 28. Jänner 1842

Ueber die Frage: ob die Anwendung des § 1333 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches nicht auch auf verzögerte Leistungen von Gegenständen, die einen erweislichen Geldwerth haben, auszudehnen sei, haben Seine k. k. Majestät über allerunterthänigsten Vortrag der obersten Justizstelle vom 18. October 1841 mit Allerhöchster Entschliessung vom 11. December 1841 die nachstehende Erläuterung zu genehmigen geruht:

            „Die Vorschrift des § 1333 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches findet auf alle Forderungen im Gelde, sie mögen aus einem Darlehen oder aus einem anderen Rechtstitel herrühren, nicht aber auf solche Forderungen eine Anwendung, welche keine Summe Geldes, sondern eine andere Sache oder Leistung, selbst wenn der Titel ein Darlehen ist, zum Gegenstande haben.“

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[1] Textwiedergabe nach der österreichischen Justizgesetzsammlung JGS 1842, Nr. 592, S. 7-8. Online-Version http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=jgs&datum=1026&page=5&size=45
[2] Dieser Erlass wurde im Amtlichen Sammelwerk (ASW), gestützt auf das Gesetz vom 5. Oktober 1967 über die Bereinigung der vor dem 1. Januar 1863 erlassenen Rechtsvorschriften, LGBl. 1967 Nr. 34, publiziert.