Hofdekret betr. Abänderung von § 763 ABGB


Hofdekret[1]
[betr. Abänderung von § 763 ABGB][2]

vom 10ten Mai 1833

an sämmtliche Appellations-Gerichte, zu Folge allerhöchster Entschliessung vom 4. May 1833

Um dem erhobenen Zweifel zu begegnen, ob nach den Vorschriften des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches Adoptiv-Kindern der Pflichttheil vom Nachlasse derjenigen Personen gebühre, von denen sie adoptiert wurden, wird hiermit erklärt, dass Wahlkinder allerdings auch unter die Kinder gehören, welchen nach § 763 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches der Pflichttheil gebührt.

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[1] Textwiedergabe nach der österreichischen Justizgesetzsammlung JGS 1833, Nr. 2610, S. 89-90. Online-Version http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=jgs&datum=1020&size=45&page=17
[2] Dieser Erlass wurde im Amtlichen Sammelwerk (ASW), gestützt auf das Gesetz vom 5. Oktober 1967 über die Bereinigung der vor dem 1. Januar 1863 erlassenen Rechtsvorschriften, LGBl. 1967 Nr. 34, publiziert.