Hofdekret[1]
[betr. Abänderung von § 763 ABGB][2]
vom 10ten Mai 1833
an sämmtliche Appellations-Gerichte, zu Folge allerhöchster Entschliessung vom 4. May 1833
Um dem erhobenen Zweifel zu begegnen, ob nach den Vorschriften des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches Adoptiv-Kindern der Pflichttheil vom Nachlasse derjenigen Personen gebühre, von denen sie adoptiert wurden, wird hiermit erklärt, dass Wahlkinder allerdings auch unter die Kinder gehören, welchen nach § 763 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches der Pflichttheil gebührt.
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