Die Regierung erklärt die Intervention betreffend die Unterbringung der in Liechtenstein wohnhaften Juden in der Westschweiz für den Fall der Evakuierung des Fürstentums für gegenstandslos


Note der Regierung an die Polizeiabteilung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements [1]

7.7.1940

Sehr geehrte Herren,

die fürstliche Regierung beehrt sich, Ihnen den Empfang des sehr gesch. Schreibens vom 1. Juli 1940 Nr. E.11/15 und B.15.51.J. betreffend die Evakuierung der Juden in Liechtenstein dankend zu bestätigen. [2] Das Gesuch ist durch die Ereignisse der letzten Wochen gegenstandslos geworden. [3]

Mit der Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung 

 

 

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[1] LI LA RF 199/165/003v. Kürzel: ns.
[2] Siehe LI LA RF 199/165/003r.
[3] Der deutsche Westfeldzug bzw. der deutsch-französischen Waffenstillstand vom 25.6.1940.